• TAS / Dezember 2005                                                                                    Blatt  9 / 1 

    9. Bühnen und Greiferanlagen

        (Für die Seile dieser Anlagen gilt Abschnitt 6. Die anderen Abschnitte der TAS gelten
         für diese Anlagen nur, soweit ausdrücklich darauf verwiesen wird).

    9.1. Verfahrbare Arbeitsbühnen

            Bei verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen sind zu
            unterscheiden:

    • einbödige oder mehrbödige Bühnen,
    • Bühnen mit Einpunkt- oder Mehrpunktaufhängung;

           je nach dem Betriebszweck können sie den Schachtquerschnitt ganz oder teilweise überdecken.

    9.1.1. Bühnen

    9.1.1.1. Haupttragglieder von Bühnen müssen aus Stahl nach Nr. 7.1.8 bestehen.

                Haupttragglieder sind:

    • Aufhängebleche und Anschlussbleche,
    • Quer- und Längsträger jedes Bühnenbodens sowie Aufhängestiele
    • Hängestreben zwischen den Böden,
    • Riegel und ihre Halterungen, einschließlich zugehöriger Verbindungssteile
      (Schrauben, Niete).

    9.1.1.2. Bauteile von Bühnen - außer Bohlen - müssen mindestens mit den Teilsicherheitsbeiwerten
                g f = 2,2 und g m = 2,0 gegenüber der statischen Belastung beim Verfahren und im Ruhezustand
                bemessen werden. Bei Bühnen, bei denen die Dauerhaftigkeit (siehe DIN 18800, Teil 1,
                Abschnitt 7.7, Elemente (768) ff.) gewährleistet werden kann, darf der Teilsicherheitsbeiwert
                für die Widerstandsgröße auf g m = 1,4 reduziert werden.

                Die Bühnenstiele müssen mindestens mit den Teilsicherheitsbeiwerten g f = 2,2 und g m = 2,0
                gegenüber der statischen Belastung beim Verfahren und im Ruhestand bemessen werden.

                Bei dem Nachweisen sind Spannungsüberlagerungen zu berücksichtigen. Aufhänge- und
                Anschlussbleche müssen mit den Teilsicherheitsbeiwerten g f = 4,5 und g m = 1,5 gegenüber
                der statischen Belastung beim Verfahren und im Ruhezustand bemessen werden.

                Die statische Belastung der einzelnen Bauteile ergibt sich aus deren anteiligem Eigengewicht
                und der jeweils zulässigen Last.

                Tragende Bauteile von ständig im Schacht befindlichen verfahrbaren Arbeitsbühnen müssen
                mindestens 8 mm dick sein.

    9.1.1.3. Soweit Bauteile einer Bühne miteinander verschweißt werden, ist Nr. 7.1.10 zu beachten.

                 Die Rissfreiheit der Schweißnähte an tragenden Teilen ist nachzuweisen.

    9.1.1.4. Hauptträger (Längsträger) von Bühnen sollen durchlaufend sein; falls das nicht möglich ist,
                 sind die Einzelteile biegesteif miteinander zu verbinden.

    9.1.1.5. Bühnenabdeckungen müssen gegen zufälliges Verschieben gesichert sein. Im Übrigen gilt:

    • Abdeckbleche müssen trittfest und mindestens 5 mm dick sein,
    • Gitterroste müssen verzinkt oder mit gleichwertigem Korrosionsschutz versehen sein,
    • Bohlenbelag muss DIN 21327 entsprechen und gegen Fäulnis geschützt sein,
    • Bohlen müssen mindestens 50 mm dick und bei Stützwelten über 1,20 m in zwei Lagen
      übereinander verlegt sein,
    • bei Holz ist eine Biegespannung von höchstens 8 N/mm2 zulässig,
    • Bohlen müssen für die vorgesehene Einzellast, mindestens jedoch für eine Last von
      2 kN bemessen sein.
    • Abdeckbleche und Gitterroste müssen ebenfalls für eine Einzellast von 2 kN und für
      eine Flächenlast von 2 kN/m2 bemessen werden.

    9.1.1.6. Bühnen müssen gegen Kippen und Schieflage sicher sein. Bühnen beim Abteufen müssen
                in Arbeitsstellung durch Riegel festgelegt werden können; dies gilt auch für andere verfahrbare
                Arbeitsbühnen, die regelmäßig mehrere Tage lang an einer Stelle im Schacht verbleiben.

                An Bühnen mit Einpunktaufhängung muss die Länge des Aufhängestiels (Vertikalträger)
                mindestens der größten Bühnenabmessung entsprechen.

    9.1.1.7. Bei Verwendung von Riegeln müssen mindestens 4 Riegel vorhanden sein.

                Riegel müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert werden können.

                Bei der Berechnung der Riegel und Halterungen nach Nr. 9.1.1.2 ist das 1,2-fache der für
                 jeden Riegel sich ergebenden Belastung zugrunde zu legen.

    9.1.1.8. An Durchgangsöffnungen für Fördermittel müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.

    9.1.1.9. Alle Öffnungen in Bühnen müssen durch Geländer nach DIN 21377 und Fußleisten, 
                 Abkleidungen oder dergleichen gesichert sein.

    9.1.1.10. An den Stellen, an denen Bühnen mehr als 15 cm Abstand von der Schachtwandung haben,
                   müssen geeignete Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein, z. B. Geländer nach
                   DIN 21377.

    9.1.1.11. Alle Böden einer Bühne müssen durch fest eingebaute Fahrten erreichbar sein. Dafür müssen
                  entsprechende Durchstiege in den Böden vorhanden sein.

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    9.1.1.12. Bedienungsstände von Greiferanlagen an Bühnen sowie Einrichtungen an
                   Bühnen, die regelmäßig überwacht und gewartet werden, müssen sicher
                   zugänglich sein, z. B. über fest eingebaute Fahrten mit Rückenschutz.

    9.1.1.13. Wenn Bühnen auf Schachteinbauten oder den Schachtausbau aufgelegt werden,
                   darf durch diese zusätzliche Belastung die zulässige Beanspruchbarkeit der
                   Einbauten oder des Ausbaus nicht überschritten werden (vergleiche Nrn. 2.4.4
                   und 2.4.5).

    9.1.1.14. An einer geeigneten Stelle der Bühne muss die zulässige Belastung beim Verfahren
                   und in der Ruhelage, z. B. nach Auflegen auf Riegeln, angegeben sein.

                   Bei mehrbödigen Bühnen sind diese Angaben auf jedem Boden zu machen.

    9.1.1.15 Bühnen, die für Schachtarbeiten und für Schachtbefahrungen benutzt werden, sind
                  mit einem Schutzgeländer nach DIN 21377 und mit einem Schutzdach auszurüsten.
                  Für die Ausführung und Bemessung gilt TAS Nr. 7.3.1.1, 2. Absatz.

    9.1.2. Bühnen-Zwischengeschirre

    9.1.2.1. Für die Verbindungsstelle zwischen Bühne und Bühnenseil (Bühnen-Zwischengeschirre)
                 gelten die Anforderungen an Zwischengeschirre nach Nr. 7. Abweichend von Nr. 7.1.6
                 kann auf Verschleißbuchsen verzichtet werden.

    9.1.2.2. Die Verbindung zwischen Bühne und Bühnenseil darf sich beim Aufsetzen der Bühne
                 nicht von selbst lösen können.

                 Klemmkauschen dürfen nicht eingesetzt werden.

    9.1.2.3. Wenn Bühnen an Umlenkscheiben aufgehängt sind, gilt folgendes:

    1. Umlenkscheiben mit zugehörigen Anschlussteilen sind als Zwischengeschirrteile
       zu berechnen (10-fache Sicherheit nach Nr. 7.2.2.1),
    2. der Durchmesser von Umlenkscheiben muss mindestens das 15-fache des
      Seildurchmessers betragen,
    3. das Bühnenseil darf nicht aus der Umlenkscheibe herausspringen können,
    4. das freie Seilende ist mit einer Kausche einzubinden; die Kausche ist an einem
      Träger zu befestigen; Kausche und Befestigungsteile gelten als Zwischengeschirrteile.

    9.1.3. Seilscheiben für Bühnenanlagen

              Für Seilscheiben von Bühnenanlagen finden Nr. 1.4.3 und Nr. 9.1.2.3 Ziffern 2 und 3
              entsprechende Anwendung.

    9.1.4. Träger für Seil- und Umlenkscheiben

              Träger für Seil- und Umlenkscheiben sowie Träger zur Befestigung von Kauschen nach
              Nr. 9.1.2.3 Ziffer 4 müssen gegenüber der statischen Belastung bemessen werden. Beim
              Nachweisverfahren sind die Teilsicherheitsbeiwerte g f = 2,2 und g m = 2,0 zu berücksichtigen.

              In diesem Fall ist die statische Belastung die Summe aus dem Eigengewicht des Bühnenseils
              bei größter Teufe, dem Gewicht des Bühnen-Zwischengeschirrs, dem Eigengewicht der Bühne
              (gegebenenfalls einschließlich Greiferanlage mit Nutzlast) und der zulässigen Belastung der Bühne.

    9.1.5. Bühnenseile als Führungsseile

    9.1.5.1. Bühnenseile können auch als Führungsseile dienen. Die Anforderungen nach Nr. 2.4.7 sind
                 dabei zu beachten.

    9.1.5.2. Die Spannung der als Führungsseil benutzten Bühnenseile muss jederzeit festgestellt werden
                 können. Wird die erforderliche Spannkraft nach den Nrn. 2.4.7.7.4 und 2.4.7.9.1 
                 unterschritten, muss dies optisch und akustisch am Stand des Fördermaschinisten oder
                 Haspelführers angezeigt werden.

    9.1.6. Signalanlagen

              Bühnenanlagen als Bestandteile von Abteufanlagen müssen mit Signalanlagen nach Nr. 4.1.4 
              ausgerüstet sein.

               Andere Bühnenanlagen müssen mindestens mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet sein, die
               im Fahrbereich der Bühne in jeder Teufe von der Bühne aus betätigt werden kann. Die damit
               gegebenen Signale müssen unmittelbar zum Stand des Maschinenführers gelangen. Diese
               Signalvorrichtungen müssen mindestens den Nrn. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.7 sowie 4.3.1 bis 4.3.4
               entsprechen; für Schachthammersignalanlagen gilt ferner Nr. 4.7.

               Der Einsatz von Funksprechgeräten mit Signaltaste ist zulässig.

    9.2. Feste Arbeits - und Überwachungsbühnen

           Es sind zu unterscheiden:

    • Ortsfeste Bühnen, deren Einzelteile fest miteinander verbunden sind; dazu gehören
      auch schwenkbare Bühnen sowie Klapp- und Schiebebühnen;
    • ortsveränderliche (fliegende) Bühnen, die aus einzelnen nicht dauerhaft miteinander
      verbundenen Teilen bestehen.

    9.2.1. Ausführung der Bühnen

    9.2.1.1. Bei Stützweiten über 2,0 m müssen Träger eingebaut werden. Die Träger müssen
                 durchlaufend sein und auf der ganzen Breite der Schachteinstriche, Unterzüge oder
                 Ausbauteile aufliegen.

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    9.2.1.2. Träger und Unterzüge aus Holz sollen quadratischen Querschnitt haben. Träger
                 und Unterzüge aus Stahl sollen Breitflanschträger sein. Träger und Unterzüge mit
                 anderen Querschnitten oder Profilen sind kippsicher zu verlegen oder fest
                 miteinander zu verbinden.

    9.2.1.3. Träger und Bohlen dürfen mit ihren Enden nur so weit über die Auflager hinausreichen,
                 dass sie bei Belastung des überragenden Teils nicht kippen können.

    9.2.1.4. Bohlen müssen durchlaufend sein und auf der ganzen Breite ihrer Unterstützungen aufliegen.

    9.2.1.5. Klappbühnen, Schiebebühnen und schwenkbare Bühnen müssen in Arbeitsstellung so
                 auf ihren Unterstützungen aufliegen, dass sie nicht abgleiten oder kippen können;
                 Drehgelenke (Scharniere, Bolzen) dürfen nicht zugleich als Auflager dienen.

                 Schiebebühnen sind gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen zu sichern.

                 Die Bühnen müssen mit Fußleisten und im ausgefahrenen Zustand mit Geländern nach
                 DIN 21377 versehen sein. Im eingezogenen Zustand sind die Bühnen so zu sichern, 
                 dass sie den Betrieb im Schacht nicht behindern können. Die Sicherungsvorrichtungen
                 müssen doppelt vorhanden sein.

    9.2.1.6. An anderen Bühnen sind bei Absturzgefahr geeignete Absturzsicherungen vorzusehen,
                 z. B. Geländer nach DIN 21377, Sicherheitsgurte.

    9.2.1.7. Bauteile ortsveränderlicher Bühnen, die nicht ständig miteinander verbunden sind, müssen
                 dauerhaft gekennzeichnet sein und nach Plan eingebaut werden. Der Plan muss auch
                 Angaben über die zulässige Belastung enthalten.

    9.2.2. Werkstoffe, Berechnung

    9.2.2.1. Bauteile der Bühnen - außer Bohlen - müssen mit den Teilsicherheitsbeiwerten
                 g f = 2,2 und g m = 2,0 gegenüber der statischen Belastung bemessen werden.

                 Bei Bühnen, bei denen die Dauerhaftigkeit gewährleistet werden kann, darf der
                 Teilsicherheitsbeiwert für die Widerstandsgröße auf g m = 1,4 reduziert werden.

                 Die statische Belastung der einzelnen Bauteile ergibt sich aus deren anteiligem Eigengewicht
                 und den jeweils zulässigen Lasten. Bei der Berechnung ist das 1,2-fache der statischen
                 Belastung anzunehmen.

                 Das Eigengewicht kann als gleichmäßig verteilte Last angenommen werden, die jeweils
                 zulässigen Lasten können als Einzellasten an den jeweiligen Angriffsstellen wirkend
                 angesetzt werden. Lasten mit wechselnden Angriffspunkten müssen als in der Mitte
                 zwischen zwei Auflagen wirkende Einzellast angesetzt werden.

                 Für Träger und Unterzüge ist eine Mindestbelastung von 5 kN, bei Überwachungsbühnen
                 von 2 kN anzunehmen. Tragende Bauteile von ständig im Schacht verbleibenden
                 ortsfesten Bühnen müssen mindestens 8 mm dick sein.

    9.2.2.2. Die Bauteile von Bühnen sind, soweit erforderlich, mit einem Schutz gegen Korrosion
                 zu versehen. Leichtmetall-Legierungen müssen korrosionsbeständig sein.

    9.2.2.3. Für das Auflegen von Bühnen auf Schachteinbauten oder den Schachtausbau gilt 
                 Nr. 9.1.1.13.

    9.2.2.4. Für Bühnenabdeckungen gilt Nr. 9.1.1.5.

    9.2.2.5. Für Bauteile aus Holz ist eine Biegespannung von 8 N/mm2 zulässig.

    9.3. Schutzbühnen

    Bei Schutzbühnen sind zu unterscheiden:

    • Kopfschutzbühnen,
    • Schutzbühnen beim Weiterteufen,
    • sonstige Schutzbühnen.

    9.3.1. Kopfschutzbühnen

    9.3.1.1. Die Zugänge zu den Fördermitteln und die Fahrwege im Schachtbereich müssen
                 durch geeignete Kopfschutzbühnen gesichert sein, sofern nicht durch sonstige
                 Einrichtungen, z. B. Schachtstuhl, Schachteinbauten, ein ausreichender Schutz
                 gegen fallende Gegenstände gegeben ist.

    9.3.1.2. Kopfschutzbühnen sind mindestens für eine Flächenlast von 750 N/m2 und eine
                 Einzellast von 2 kN auszulegen. Für das Nachweisverfahren sind die anzunehmenden
                 Teilsicherheitsbeiwerte nach Nr. 2.4.4. mit g f = 1,5 und g m = 1,3 zu berücksichtigen.
                 Ein Stabilitätsnachweis ist z. B. nach DIN 18800, Teil 2, Abschnitt 3 zu führen.

    9.3.2. Schutzbühnen beim Weiterteufen

    9.3.2.1. Schutzbühnen beim Weiterteufen sind:

    • einteilige Bühnen (Abbildung 1)
    • geteilte, gegeneinander versetzte Bühnen mit dazwischen liegender Schutzwand
      (Abbildung 2).

                 Diese Bühnen müssen den Schachtquerschnitt voll überdecken.

                 Schutzbühnen beim Weiterteufen bestehen aus Trägerlage, Unterzügen und erforder-
                 lichenfalls Sprengwerk. Sie müssen mit einer energieverzehrenden, stoßdämpfenden
                 Auflage versehen sein.

                 Diese Auflage muss aus unbrennbarem Material bestehen, z. B. Kesselasche, mineralische
                 Stoffe. Schutzbühnen anderer Ausführung bedürfen schon bei ihrer Planung der
                 Zustimmung des Oberbergamts.

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    9.3.2.2. In Schächten, in denen während des Weiterteufens Schachtförderung mit Förderwagen
                 umgeht, ist als Beanspruchung der Schutzbühne ein vom obersten Anschlag abstürzender
                 beladener Förderwagen anzunehmen; das Schüttgewicht des schwersten geförderten
                 Gutes ist dabei zugrunde zu legen.

                 Bei Schachtförderung mit Fördergefäßen ist anstelle des Förderwagens ein Stück
                 Fördergut von 0,5 m2 Aufprallfläche und einem Gewicht von 10 v. H. des Gefäßinhaltes
                 anzunehmen.

    Abbildung 1. einteilige Bühne. Abbildung 2. Geteilte, gegeneinander versetzte Bühnen mit 
                         dazwischenliegender Schutzwand

    Bild
    tas 9_abbildung 1

    9.3.2.3. Ermittlung der Schüttguthöhe und der dynamischen Belastung

    Bild
    tas 9_abbildung 4b

     

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    Bild
    tas 9_abbildung 3_4

     

    Abbildung 3, 4. Schüttguthöhe in Abhängigkeit von der spezifischen Fallenergie.

    Es wird empfohlen, die Schüttguthöhen größer als die aus den Abbildungen
    entnommenen Mindest-Schüttguthöhen zu wählen, um die Beanspruchung des
    Tragwerks zu verringern.

     

    9.3.2.3.3. Dynamische Belastung der Bühne und Lastannahme für das Tragwerk

    Das Eigengewicht von Bühne und Schüttgut ist zu ermitteln. Es kann bei der Berechnung
    unberücksichtigt bleiben, sofern es 10 v. H. der dynamischen Belastung FB nicht überschreitet.

    Die dynamische Belastung der Bühne ist:

    Bild
    tas 9_abbildung 5

     

    Bei dieser Berechnung wird die Aufprallfläche vereinfacht als Quadrat
    angenommen. Am Ende des Eindringweges s wird unterstellt,
    dass die in A ausgeübte dynamische Belastung unter einem Winkel
    von 35° in der Fläche a 2 auf die Trägerlage wirkt.

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    Bild
    tas 9_abbildung 6a

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    tas 9_abbildung 6b

     

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    Bild
    tas 9_abbildung 7a

     

    Für die Stützträger in der Wand sind Breitflanschprofile mit mindestens dem
    gleichen Widerstandsmoment wie dem des berechneten Trägers zu verwenden.
    Der unterste Stützträger ist höchstens c = 0,5 m über dem Boden der Bühne
    anzubringen. Die weiteren Träger folgen jeweils in einem Abstand von höchstens
    2,5 × c. Der oberste Stützträger muss in Höhe der Schüttgutoberfläche liegen.

    Bild
    tas 9_abbildung 7b

     

    TAS / Dezember 2001                                                                         Blatt 9 / 8
    Bei einer Dicke der Bohlen von 3 cm gilt für einen Holzstreifen von 1 cm Breite:

    Bild
    tas 9_abbildung 8

     

    Verbindungswand:

    Die Stützträger der Verbindungswand oberhalb des Schüttgutes sind
    in einem Abstand von höchstens 2 m anzubringen. Zwischen den
    Stützträgern sind Holzbohlen von mindestens 5 cm Dicke oder
    andere geeignete Verkleidungen einzubauen.

    9.3.3. Sonstige Schutzbühnen

    9.3.3.1. Für Abdeckbühnen an Anschlägen von Abteufanlagen gilt Nr. 2.5.2
    (Zugänge an Abteufanlagen). Die Berechnung dieser Bühnen richtet sich nach Nr. 9.2.

    9.3.3.2. Für andere Bühnen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände,
    z. B. bei Errichtungs- und Instandsetzungsarbeiten im Fördergerüst
    oder im Schacht, ist Nr. 9.2 zum Anhalt zu nehmen. Erforderlichenfalls
    sind zusätzlich geeignete stossdämpfende, energieverzehrende
    Auflagen auf die Bühne aufzubringen.

    9.4. Greiferanlagen

    9.4.1. Greifer

    Die Teile des Greifers, an denen das Zwischengeschirr befestigt ist
    (Aufhängeblech und dessen Verbindungen), müssen eine 10-fache
    Sicherheit gegenüber der statischen Belastung bei gefülltem Greifer
    besitzen.

    9.4.2. Greifer-Zwischengeschirr

    Für den Bau und die Berechnung der Greifer-Zwischengeschirre gilt
    Nr. 7, wobei als Kraftannahme das Gewicht des gefüllten Greifers
    zugrunde zu legen ist.

    Im Zwischengeschirr muss ein Wirbel eingebaut sein. Der Seileinband
    muss aus einem Kauscheneinband mit mindestens 5 Seilklemmen bestehen.

    9.4.3. Greiferseile und Auslegerseile

    Für Greifer- und Auslegerseile gelten die Nrn. 6.6 und 6.9.6.

    9.4.4. Greiferhäspel

    Greiferhäspel müssen eine selbstschließende Bremseinrichtung haben.

    Die Bremse muss den gefüllten Greifer in tiefster Betriebsstellung mit
    mindestens 2-facher Sicherheit halten können.

    Eine Bremseinrichtung braucht nicht vorhanden zu sein, wenn der
    Greiferhaspel mit einem selbsthemmenden Getriebe ausgerüstet ist.

    Ferngesteuerte Greiferhäspel müssen mit einer Vorrichtung versehen
    sein, die den Haspel selbsttätig stillsetzt, wenn der Greifer um
    mehr als 5 m über die Oberkante des abgesetzten Förderkübels angehoben
    wird. Der Trommeldurchmesser von Greiferhäspeln muss
    bei Verwendung von Rundseilen mindestens das 15-fache des Seil-
    durchmessers, bei Verwendung von Flachseilen mindestens das
    15-fache der Seildicke betragen.

    9.4.5. Bühnen und Tragwerke für Greiferhäspel

    Für verfahrbare Bühnen, an denen Greiferhäspel verlagert sind, gilt
    Nr. 9.1. Für feste Bühnen, einschließlich Verlagerungsträgern, auf
    denen Greiferhäspel verlagert sind, gelten die Nrn. 9.2.1 und 9.2.2;
    abweichend hiervon können die Träger aus Einzelteilen zusammengesetzt
    sein, wenn die Verbindungen biegesteif hergestellt werden.
    Die Greiferbelastung ist mit dem Teilsicherheitsbeiwert der Einwirkung
    von γf = 2,2 anzusetzen. Hierbei ist ein Stoßfaktor von 1,2 zu
    berücksichtigen.

    Schachteinbauten, auf denen Bühnen oder Tragwerke von Greifer-
    häspeln verlagert werden sollen, müssen aus Stahl bestehen gegenüber
    der statischen Belastung aus dem Eigengewicht der Anlage und
    dem gefüllten Greifer bemessen werden. Hierbei sind die Teil-
    sicherheitsbeiwerte γf = 2,2 und γm = 2,0 zu berücksichtigen.

    Dies gilt auch für Tragwerke von Greiferanlagen, z. B. Ausleger
    eines Derrick-Kranes.

    9.4.6. Winden zum Verfahren von Greiferbühnen und Tragwerken

    Für diese Winden gelten die Nrn. 10.1 bis 10.5.