• TAS / Dezember 2005                                                                   Blatt 1 / 1

    1. Fördergerüste und Abteufgerüste sowie Verlagerungen in Köpfen von
        Blindschächten und Schrägstrecken

    1.1. Fördergerüste  und  Abteufgerüste

    1.1.1. Unter Förder- und Abteufgerüsten sind auch Fördertürme sowie Verlagerungen von
              Führungseinrichtungen in Führungsgerüsten zu verstehen.

    1.1.2. Tragende Teile von Gerüsten müssen aus Stahl, Stahlbeton oder Spannbeton bestehen.

    1.1.3. Tragende Stahlbauteile von Gerüsten müssen mindestens 8 mm dick sein. Es wird
              empfohlen, diese Teile 10 mm oder dicker zu bemessen. Bei allseitig geschlossenen
              Hohlprofilen muss die Wanddicke mindestens 6 mm, bei Füllstäben mindestens 4 mm
              betragen. (Für Abteufgerüste gilt dies erst, wenn sie nach dem 1.1.1978 gefertigt worden sind.)

    1.1.4. Stahlbauteile von Gerüsten müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein. Die
              Verlagerung der Führungsgerüste muss zugänglich sein.

    1.1.5. Aufstiege und Umgänge in und an Gerüsten sind so einzurichten, dass Personen, die
              diese Einrichtungen benutzen, nicht gefährdet werden können. Aufstiege und Umgänge
              müssen ausreichend beleuchtet werden können. Sie müssen Geländer nach DIN 21377 und,
              soweit erforderlich, Fußleisten haben. Aufstiege mit mehr als 90 gon Neigung und mehr
              als 5 m Länge müssen mit einer Absturzsicherung oder einem durchgehenden Rückenschutz,
              der 3 m über dem Fußpunkt des Aufstiegs beginnt, versehen sein.

    1.1.6. Fördertürme von mehr als 25 m Höhe über der Hängebank mit Turmfördermaschinen oder
             -häspeln müssen mit Aufzügen versehen sein.

              Es wird empfohlen, auch an Fördergerüsten Aufzüge vorzusehen.

    1.1.7. Gerüste von Seilfahrtanlagen und Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr
              als 2 m/s sind mit geeigneten Hebezeugen zum Auswechseln von Seilscheiben und anderen
              Bauteilen auszurüsten, falls nicht ortsveränderliche Hebezeuge eingesetzt werden können.

    1.1.8. Gerüste müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet sein. Für die Errichtung der Blitz-
              schutzanlagen gilt VDE 0185.

              Sofern der höchste Punkt des Gerüstes von einer Seilscheibe mit aufliegendem Seil gebildet
              wird, ist die Blitzschutzanlage mit besonderen Auffangstangen über der Seilscheibe zu versehen.

    1.1.9. Verlagerungen (Auflager) von Fördergerüsten, bei denen mit bergbaulichen Einwirkungen
               zu rechnen ist, müssen so ausgeführt werden, dass diese Einwirkungen ausgeglichen
               werden können.

    1.1.10.1 Gerüste sind nach DIN 4118 zu entwerfen, zu berechnen und auszuführen.Hierbei sind
                  die „Anpassungsrichtlinien Stahlbau“ zu beachten. Beanspruchungen, die durch zusätzliche
                  maschinelle Einrichtungen in Gerüsten hervorgerufen werden, sind entsprechend zu
                  berücksichtigen, z. B. Krananlagen.

    1.1.10.2. Fördergerüste von Anlagen, die nur zeitlich begrenzten Ausrichtungsarbeiten dienen,
                  dürfen mit den Lastannahmen für Abteufgerüste entworfen und berechnet werden.

    1.1.11. Für die Bemessung und Ausführung der Führungseinrichtungen und deren Verlagerungen
                in Gerüsten gilt Nr. 2.4.

    1.1.12. Die Seilkräfte, für die ein Gerüst berechnet ist, z. B. Förderseillast, Seilbruchlast nach
                DIN 4118 Nr. 3.4, dürfen um höchstens 10 v. H. erhöht werden, wenn ein Sachver-
                ständiger (§ 2 Abs. 19 der VO) das Gerüst daraufhin untersucht hat, ob nach dem
                baulichen Zustand eine Erhöhung der Seilkräfte ohne Änderung der Tragfähigkeit des
                Gerüstes zulässig ist.

    1.2   Verlagerungen und Einrichtungen in Köpfen von Blindschächten und Schrägstrecken 
            sowie an Aufstellungsorten von Fördermaschinen und - häspeln untertage

    1.2.1. In Blindschächten und Schrägstrecken müssen Verlagerungseinrichtungen (Träger und
              Unterzüge) für Seilscheiben (Ablenkscheiben sind Seilscheiben [siehe auch DIN 22410]),
              Fördermaschinen, Förderhäspel, Winden und Führungsseile aus Stahl bestehen. Teile
              mit Schweißverbindungen dürfen nur aus gut schweißbarem Stahl bestehen.

    1.2.2. Verlagerungseinrichtungen nach Nr. 1.2.1. dürfen nicht am Schachtausbau befestigt werden,
              sofern nicht die Bergbehörde im Erlaubnis oder Zulassungsverfahren eine Abweichung bewilligt.

    1.2.3. Verlagerungseinrichtungen müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein. Dies gilt nicht
              für Verlagerungen von Abteufeinrichtungen, wenn diese Verlagerungen nach dem Abteufen
              wieder ausgebaut werden.

    1.2.4.1. Verlagerungseinrichtungen müssen bei statischer Belastung durch Betriebskraft
                und Eigengewicht mit den Teilsicherheitsbeiwerten gf = 2,2 (Einwirkungen) und 
                gm = 2,0 (Widerstandsgrößen) im Sinne der DIN 18800 bemessen werden. Die
                Stahlqualität muss mindestens RSt 37-2 sein. Für die Mindestdicken der Bauteile
                gilt Nr. 1.1.3. Dynamische Zusatzkräfte brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

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    1.2.4.2. Auflager von Trägern sind auf Druckspannung zu berechnen. Bezüglich der
                weiteren Berechnung im Nachweisverfahren ist die oben genannte
                „Anpassungsrichtlinie Stahlbau“ zu berücksichtigen (Unterschiedliches Sicher-
                 heitskonzept für die Tragkonstruktion und die Bemessung der Auflagerbereiche).
                 Hierbei sind die ermittelten Schnittgrößen durch die entsprechenden Teilsicherheits-
                 beiwerte gf zu teilen.

                 Unabhängig von der Berechnung müssen Träger oder Unterzüge mindestens 40 cm
                 tief aufliegen.

                 Als zulässige Druckspannung sind zugrunde zu legen:

      • für Mauerwerk die Angaben in DIN 1053, Teil 1, Tabelle 3 „Mauerwerk,
        Berechnung und Ausführung“,

      • für Beton die Angaben in DIN 1045, „Beton und Stahlbetonbau, Bemessung und
        Ausführung“, (hierbei ist DIN 18800, Teil 1, Element (767) zu beachten)

      • für Gestein die Angaben zu der entsprechenden Steinfestigkeitsklasse nach
        DIN 1053, sofern nicht andere Erfahrungswerte vorliegen.

    1.2.5. Ankerschrauben zur Befestigung von Verlagerungen oder Lagerböcken sollen in
             Anlehnung an Element (714) „Außergewöhnliche Kombinationen“ gegen die auf sie
             entfallende anteilige Seilbruchkraft bemessen werden. Hierbei sind die Teilsicherheits-
             beiwerte gf = 1,0 (Einwirkungen) und gm = 1,0 (Widerstandsgrößen) einzusetzen und
             der Nachweis nach Element (809) zu führen.

             Biege- und Scherbeanspruchungen sind möglichst zu vermeiden.

             Die Ankerschrauben sind gegen Korrosion zu schützen.

    1.2.6. Im Bereich von Seilscheibenträgern müssen zur Überwachung und Wartung der Lager
              Umgänge oder Bühnen vorhanden sein. Sie sind so einzurichten, dass Personen, die
              diese Einrichtungen benutzen, nicht gefährdet werden können.

              Für die Bemessung von Umgängen und Bühnen mit zugehörigen Treppen gilt DIN 4118
              Nr. 4.2.5 Verkehrslasten. Hierbei ist die „Anpassungsrichtlinie Stahlbau“, Abschnitt 4.8
              zu berücksichtigen.

    1.2.7. Für Köpfe von Blindschächten und Schrägstrecken sowie für Seilkanäle, die nicht durch-
              gehend bewettert werden, sind Bewetterungseinrichtungen vorzusehen.

    1.2.8. Für die Bemessung und Ausführung der Führungseinrichtungen und deren Verlagerungen 
              im Kopf von Blindschächten gilt Nr. 2.4.

    1.3. Prellträger und Fangstützen

    1.3.1. Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als
              4 m/s müssen mit Prellträgern und Fangstützen (Fangklinken) ausgerüstet sein. Prellträger
              sind so auszulegen, dass sie beim Übertreiben das Fördermittel oder Gegengewicht aufhalten;
              Fangstützen sind so auszulegen, dass sie Fördermittel oder Gegengewichte sicher auffangen
              können.

              Es wird empfohlen, auch bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen Prellträger und Fangstützen
              vorzusehen.

              Dies gilt für Schrägförderanlagen entsprechend.

              An Anlagen mit Kübelförderung sind keine Fangstützen erforderlich; Seilscheibenträger können
              hier auch als Prellträger dienen.

    1.3.2. Prellträger müssen so angeordnet sein, dass die Seileinbände freien Durchgang haben und bei
              einem Übertreiben nicht auf Seilscheiben oder Seilträger auflaufen, bevor das Fördermittel oder
              Gegengewicht an die Prellträger stößt.

    1.3.3. Unter den Prellträgem sind geeignete energieverzehrende Einrichtungen vorzusehen. Prellhölzer
              müssen mindestens 20 cm dick sein.

              Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Abteufanlagen.

    1.3.4. Fangstützen müssen unterhalb der Prellträger so angebracht sein, dass die Strecke, die ein 
              Fördermittel oder Gegengewicht nach dem Anprall an die Prellträger bis zum Aufsetzen auf
              die Fangstützen zurückfällt (Fallhöhe), höchstens 500 mm beträgt. Aufbauten auf den Dächern
              der Fördermittel oder auf den Gegengewichten, z. B. stabile Geländer, Schutzdächer sowie 
              beim Übertreiben mitgenommene Schachtdeckel sind bei der Anordnung der Fangstützen zu
              berücksichtigen.

    1.3.5. Fangstützen dürfen nicht überschlagen können und müssen in ihre Ausgangslage zurückfallen.

    1.3.6. Fangstützenträger sind so auszubilden, dass sie beim Auffangen von Fördermitteln oder
              Gegengewichten nicht ausweichen können.

    1.3.7. Prellträger und Fangstützen sind nach DIN 4118 zu berechnen und auszuführen. Hierbei ist die
              „Anpassungsrichtlinie Stahlbau“, Abschnitt 4.8, zu berücksichtigen.

    1.4. Seilscheiben (Ablenkscheiben sind Seilscheiben [siehe auch DIN 22410]) für Förderseile

    1.4.1. Der Nenndurchmesser von Seilscheiben muss

      • bei Rundseilen, außer verschlossenen Seilen, wenigstens das 40-fache des Seilnenn-
        durchmessers - mindestens 0,6 m -,
      • bei verschlossenen Seilen wenigstens das 120-fache des Seilnenndurchmessers,
      • bei Flachseilen wenigstens das 60-fache der Seilnenndicke

               betragen. Dabei ist die zu erwartende Flächenpressung des Seils in der Seilscheibenrille zu
               berücksichtigen (Nr. 1.4.8).

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                Zur Erhöhung der Seilaufliegezeit wird empfohlen,

      • bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s: das 100-fache des Seilnenndurch-
        messers,
      • bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s: das 60-fache des Seilnenndurchmessers,

                als Seilscheibendurchmesser vorzusehen.

    1.4.2. Der Nenndurchmesser von Seilscheiben ist auf den Rillengrund im Neuzustand zu beziehen. Bei
              gefütterten Seilscheiben bleibt das Futter unberücksichtigt.

    1.4.3. Seilscheiben und deren Achsen müssen - bezogen auf die Streckgrenze

      • eine mindestens einfache Sicherheit gegenüber der Resultierenden des Seilzuges bei
        Seilbruchkraft aufweisen. Satz 1 gilt nicht für Abteufanlagen, wenn eine mindestens
        7-fache Sicherheit - bezogen auf die Streckgrenze - gegenüber der Betriebskraft
        nachgewiesen wird.

    1.4.4. Für den Winkel der Seilablenkung zwischen Seilscheiben und Seilträger gilt Nr. 3.3.13.

    1.4.5. Im Steinkohlenbergbau untertage und in Grubenbauen anderer Bergbauzweige, die brand-
              oder explosionsgefährdet sind, müssen Seilscheibenfutter und deren Befestigung aus schwer
              entflammbarem Werkstoff (Prüfung des Werkstoffs z. B. durch Versuchsgrubengesellschaft
              mbH, Dortmund) bestehen.

    1.4.6. Seilscheiben von Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s sollen möglichst mit Seil-
              scheibenfutter versehen sein. Falls bei rollengeführten Fördermitteln und Gegengewichten
              elektrostatische Aufladungen auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zur Ableitung
              dieser Aufladungen zu treffen.

              Werkstoffe für Seilscheibenfutter müssen nach § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der VO allgemein zugelassen
               sein.

    1.4.7. Rillen in Seilscheiben zur Aufnahme von Seilscheibenfuttern sind so herzustellen, dass Kerb-
              spannungen so gering wie möglich gehalten werden. Bei elastischen Futtern müssen die Seil-
              scheibenkränze die horizontalen Querkräfte (Axialkräfte) aufnehmen können.

    1.4.8. Bei einer Schachtförderanlage mit einem Verhältnis des Seildurchmessers d zum Seilscheiben-
              durchmesser D von etwa 1 : 100 soll die Flächenpressung des Seils in der Seilscheibenrille
              bei größtem Trumgewicht (GZ) 200 N/cm2 nicht überschreiten.

              (Überschlägige Berechnung: [2 × GZ / d × D])

    1.4.9. Es wird empfohlen, den Abstand zwischen Seilträger und Seilscheiben möglichst groß zu wählen.

    1.4.10. Es wird empfohlen, bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s im Fördergerüst
                ortsfeste Vorrichtungen zur Aufnahme eines Supports zum Bearbeiten der Seillaufrillen
                vorzusehen.

    1.4.11. Wenn Seilscheibentröge vorhanden sind, müssen diese ausreichend große Abfluss- und
                 Reinigungsöffnungen besitzen.

    1.5. Berechnung der Seilscheibenverlagerung im Kopf von Blindschächten

    1.5.1. Seilscheibenträger nach Abbildung 1 werden beansprucht:

      • auf Biegung durch die vertikale Komponente F1 der Resultierenden FR aus den
        Seilzügen FS und der Eigengewichtskraft GS von Seilscheibe und Achse,
      • auf Druck bzw. Zug durch die horizontale Komponente F2.

    Bild
    Abbildung 1

    Abbildung 1: Seitenansicht eines Blindschachtkopfes mit Kräfteparallelogramm am Seil.

    Die Druck- bzw. Zugbeanspruchung durch F2 sowie die Biegung durch das Eigengewicht des
    Seilscheibenträgers sind so unbedeutend, dass sie abweichend von Nr. 1.2.4.1 unberücksichtigt bleiben
    können.

    Beim Nachweisverfahren sind die Teilsicherheitsbeiwerte g= 2,2 (Einwirkungen) und gm = 2,0
    (Widerstandsgrößen) im Sinne der DIN 18 800 einzusetzen.

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    Werden die Seilscheibenträger auf Unterzüge verlagert, bleibt das Eigengewicht der Unterzüge
    unberücksichtigt. Für diese Unterzüge genügt der getrennte Nachweis in vertikaler und horizontaler
    Kraftrichtung.

    Eine Zusammensetzung der Beanspruchungen ist dabei nicht erforderlich.

    1.5.2. Das zusätzliche Biegemoment, das sich aus der Kraft F2 und dem Abstand x nach Abbildung 1
              ergibt, muss zusätzlich in der Berechnung der Seilscheibenträger und Unterzüge berücksichtigt
              werden.