• TAS / Dezember 2005                                                                                Blatt 8 / 1

    8. Befahrungsanlagen, Hilfsfahranlagen, Notfahranlagen

       (Für automatische Steuerungen in diesen Anlagen gelten die Anforderungen des Abschnitts 5;
        für die Seile dieser Anlagen gilt Abschnitt 6. Die anderen Abschnitte der TAS gelten für diese
        Anlagen nur, soweit ausdrücklich darauf verwiesen wird).

    8.1. Allgemeines

    8.1.1. Befahrungsanlagen
             sind Anlagen, die in Schächten ohne Seilfahrt- oder Güterförderanlage sowie in schacht-
             ähnlichen Grubenbauen von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung
             beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden
             (vergleiche § 2 Abs. 3 der VO).

    8.1.2. Hilfsfahranlagen
             sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlage anstelle eines Fahrtrums
             vorhanden und geeignet sind, in Notfällen Personen aus dem Schacht zu bergen (vergleiche
             § 2 Abs. 15 der VO).

    8.1.3. Notfahranlagen
             sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind,
             sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben 
             aus dem Schacht zu bergen (vergleiche § 2 Abs. 15 der VO).

    8.1.4. Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen sind als Trommel- oder Bobinenanlagen zu errichten und
             so bereit zu halten, dass sie durch Anlagen und Einrichtungen im Schacht nicht beschädigt
             oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können. Alle beweglichen Teile von Hilfsfahranlagen
             sollen daher oberhalb des obersten Anschlags der zugehörigen Seilfahrt- oder Güterförderanlage
             bereitgehalten werden. (Für Notfahranlagen gilt § 17 Abs. 5 der VO.)

    8.1.5. Hilfsfahranlagen sind so auszulegen, dass die zulässige Höchstzahl der auf den Fördermitteln
             der Seilfahrt- oder Förderanlage fahrenden Personen innerhalb von längstens 6 Stunden zu Tage
             oder zu Anschlägen gebracht werden kann, von denen aus eine weitere Fahrungsmöglichkeit
             zu Tage besteht. Etwaige Rüstzeiten bis zur Inbetriebnahme der Anlage sind dabei einzuschließen.

    8.1.6. Das Umsteigen der Fahrenden von den Fördermitteln der Seilfahrtanlage auf das Fördermittel
             der Hilfsfahranlage muss im gesamten Bereich der Hilfsfahranlage möglich sein. Dazu müssen
             gegebenenfalls an dem Fördermittel der Hilfsfahranlage oder an den Fördermitteln der Seilfahrt-
             anlage Klappbühnen vorhanden sein oder ein besonderer Laufsteg mitgeführt werden.

    8.2. Einrichtungen am und im Schacht

    8.2.1. Gerüste und Maschinenfundamente für Befahrungsanlagen in Tagesschächten müssen nach
              DIN 4118 entworfen, berechnet und ausgeführt werden. Die "Anpassungsrichtlinie Stahlbau" ist
              hierbei zu berücksichtigen.

    8.2.2. Seil- und Ablenkscheibenträger in vorhandenen Fördergerüsten für Befahrungsanlagen, Hilfs-
              fahranlagen oder Notfahranlagen müssen den Anforderungen nach DIN 4118 genügen. Die 
              "Anpassungsrichtlinie Stahlbau" ist hierbei zu berücksichtigen.

    8.2.3. In Blindschächten müssen Träger zur Verlagerung von Seil- und Ablenkscheiben für Befahrungs-
             anlagen, Hilfsfahranlagen oder Notfahranlagen aus Stahl bestehen. Diese Träger und Unterzüge
             müssen bei statischer Belastung unter Berücksichtigung der Betriebskraft und der Eigen-
             gewichtskraft bemessen werden. Für das Nachweisverfahren sind die Teilsicherheitsbeiwerte 
              g

    f= 2,2 und g m= 2,0 einzusetzen.

             Die Stahlqualität muss mindestens St 37-2 nach DIN 17100 (S 235 JRG2 nach DIN EN 10025,
             Teil 1) sein.

             Sätze 1 und 2 gelten für die Verlagerungseinrichtungen der Antriebsmaschine entsprechend.

    8.2.4. Für ortsbewegliche Anlagen sind die Aufstellungsorte an den Schächten festzulegen und so
             herzurichten, dass die Anlagen in kürzester Zeit betriebsbereit gemacht werden können.

             Seil- und Ablenkscheiben in Gerüsten sind möglichst stationär einzubauen; dabei gilt Nr. 8.2.2.

    8.2.5. Zugänge zu den Fördermitteln müssen so eingerichtet sein, dass die Fördermittel gefahrlos
             betreten und verlassen werden können.

    8.2.6. Führungseinrichtungen

    8.2.6.1. Fördermittel von Befahrungs- und Hilfsfahranlagen müssen an Spurlatten oder Seilen geführt
                werden.

                Dies gilt nicht für Fördermittel von Befahrungsanlagen und ortsveränderlichen Hilfsfahranlagen 
                mit Fahrgeschwindigkeiten bis 1 m/s, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die ein Aufsetzen oder
                Untergreifen der Fördermittel an Schachteinbauten oder am Schachtausbau verhindern.

                Fördermittel von Notfahranlagen brauchen nicht geführt zu werden.

    8.2.6.2. Für Spurlattenführungen gelten die Nrn. 2.4.1, 2.4.2.1, 2.4.2.2, 2.4.2.3; für Seilführungen gelten
                die Nrn. 2.4.7.1 bis 2.4.7.7.

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    8.2.6.3. Trommel- und Bobinenanlagen müssen mit einer geeigneten Hängseilüberwachungseinrichtung
                 ausgerüstet sein. Das Ansprechen der Überwachung ist am Bedienungsstand anzuzeigen;
                 für automatische Anlagen gelten die Nrn. 5.5.3 und 5.5.6.

    8.2.7. Freie Höhe, freie Taufe

             Bei Befahrungsanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 1 m/s gilt für die freie Höhe und die
             freie Teufe Nr. 2.3.4.

    8.3. Antriebe (einschließlich Bremsen)

    8.3.1. Befahrungsanlagen, Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen müssen mit Maschinenkraft betrieben
              werden.

    8.3.2. Der Antrieb von Hilfsfahr- und Notfahranlagen muss derart mit Energie versorgt werden, dass er
             auch dann betriebsbereit ist, wenn die Energieversorgung der Fördermaschinen oder -häspel
             ausfällt; z. B. kann eine andere Energieart gewählt werden, oder die Stromzufuhr muss über
             eine andere Verteilung als die für die Förder- und Seilfahranlagen führen.

    8.3.3. Antriebe müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben.
             Bandbremsen sind unzulässig. Die Bauart der Bremsapparate muss nach § 5 Abs. 1 der VO
             genehmigt sein. Im Übrigen gilt Nr. 3.9.1.3.2. Abweichend von Satz 1 darf das Gestänge der
             beiden Bremsen so weit vereinigt sein, dass bei Störungen in der Steuerung der Fahrbremse
             die Sicherheitsbremse nicht unwirksam wird.

             Bei Bremseinrichtungen mit einem Bremsapparat ist eine Zugstange zulässig, wenn diese,
             abweichend von Nr. 8.3.4 Satz 4, eine mindest 6-fache Sicherheit - bezogen auf die Streck-
             grenze - aufweist.

             Die Fahrbremse muss sich beim Loslassen des Hand- oder Fußhebels selbsttätig schließen.

             Die Sicherheitsbremse muss auf den Seilträger oder eine auf gleicher Welle angeordnete Brems-
             scheibe einwirken. Sie muss entweder unmittelbar ausgelöst werden können oder bei mittelbarer
             Auslösung über Ventile müssen diese gemäß Nr. 3.9.5.9.ausgeführt sein. Ist ein Sicherheitsstrom-
             kreis vorhanden, so muss dieser gemäß Nr. 3.8. ausgelegt sein und bei Unterbrechung die auf den
             Seilträger oder dessen Welle wirkende Bremse auslösen. Ihre Bremskraft muss unabhängig von
             Antriebsenergien erzeugt werden, z. B. Dampf, elektrischer Strom, Druckluft, bei deren Ausbleiben
             die Bremse unwirksam werden kann.

    8.3.4. Jede Bremse muss die statische Belastung durch das größte zulässige Übergewicht - oder
              gegebenenfalls das größte betrieblich auftretende Lastmoment - mit mindestens 2-facher
              Sicherheit halten können. Die Bremssicherheit ist mit einer Reibungszahl zwischen Bremsbelag
              und Bremsfläche von 0,4 rechnerisch nachzuweisen.

              Das zulässige Übergewicht oder größte Lastmoment ergibt sich aus der Bremsberechnung; das
              Nennlastmoment der Antriebsmaschine darf nicht überschritten werden.

              Das Bremsgestänge muss - bezogen auf die Streckgrenze - eine wenigstens 3-fache Sicherheit
              gegenüber der in den einzelnen Teilen jeweils auftretenden größten statischen Belastung
              aufweisen. Wenn sich die Bremskräfte von Fahr- und Sicherheitsbremse addieren können, finden
              die Nrn. 3.9.4.1 Abs. 2 und 3.9.4.4 entsprechende Anwendung.

    8.3.5. Für Gewinde am Bremsgestänge gilt Nr. 3.9.3.2. Für Schweißungen an Bremseinrichtungen
             gilt Nr. 3.9.3.6.

    8.3.6. Antriebe müssen mit einem Teufenzeiger ausgerüstet sein. Dieser darf nicht über Schnurlauf
             oder Reibungskupplung betrieben werden.

    8.3.7. Antriebe mit Fahrgeschwindigkeiten über 1 m/s müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser 
             versehen sein.

    8.3.8. Bei Anlagen mit Druckluft- oder Hydraulikantrieb muss das Fahrventil selbstschließend sein.

    8.3.9. Vorgelege dürfen nicht ausrückbar sein. Das gilt nicht für Antriebe mit Wendegetriebe, das nur
             ausrückbar sein darf, wenn die auf den Seilträger wirkende Bremse (vergleiche Nr. 8.3.3) aufliegt.

    8.3.10. Der Durchmesser des Seilträgers muss mindestens das 20-fache des Seildurchmessers, bei
               Antrieben von Befahrungsanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 1 m/s jedoch mindestens
               das 40-fache des Seildurchmessers betragen.

    8.3.11. Seitliche Begrenzungen von Seilträgern müssen aus Stahlguss oder Stahl bestehen.
               Bordscheiben von Trommeln müssen so hoch sein, dass sie bei vollständig aufgewickeltem
               Seil die oberste Lage noch um mindestens 1,5 Seildurchmesser überragen.

    8.3.12. Die Fahrgeschwindigkeit darf für Befahrungs- und Hilfsfahranlagen 4 m/s, für Notfahranlagen
               1 m/s nicht überschreiten können. Für Befahrungs- und Hilfsfähranlagen gelten die
               Nrn. 3.7.1 und 3.7.2 entsprechend.

               Notfahranlagen müssen mit wenigstens 0,5 m/s Fahrgeschwindigkeit betrieben werden können.

    8.3.13. Antriebe von Befahrungsanlagen und Hilfsfahranlagen müssen so ausgelegt sein, dass auch
               über längere Fahrstrecken mit geringer Geschwindigkeit <= 0,5 m/s) gefahren werden kann.

    8.3.14. Abwärts muss auch unter Last ohne Benutzung einer Bremse mit nahezu gleichbleibender
               Drehzahl gefahren werden können.

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    8.4. Fördermittel und Zwischengeschirre

    8.4.1. Als Fördermittel können eingebaut werden

      • bei Befahrungsanlagen:

             Fördergestelle oder verfahrbare Bühnen,

      • bei Hilfsfahranlagen:

             geeignete Hilfsfahrgestelle,

      • bei Notfahranlagen:

             geeignete Notfahrgestelle.

             Förderkübel sind in Befahrungsanlagen nur zum Erreichen einer verfahrbaren Arbeitsbühne
             zulässig.

    8.4.2. Werden Bühnen als Fördermittel eingesetzt, so findet Nr. 9.1.1 entsprechende Anwendung.

    8.4.3. Auf Fördermitteln müssen Vorrichtungen angebracht sein, an denen sich die Fahrenden
             festhalten können. Außerdem müssen Absturzsicherungen, z. B. Türen, Geländer nach DIN 21377,
             vorhanden sein; Ketten sind dafür nicht zulässig.

    8.4.4. Bei Ermittlung der zulässigen Personenzahl ist eine Standfläche von mindestens 0,25 m2

    , bei
             Notfahrgestellen von mindestens 0,20 m2, und ein Gewicht von 100 kg je Person zugrunde zu
             legen.

             Im übrigen gilt Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 8.2.6.1. Abweichend von Nr. 7.2.1.3 darf die Dicke
             der Haupttragglieder von Fördermitteln 6 mm nicht unterschreiten.

    8.4.5. Notfahrgestelle müssen oben und unten verjüngend zusammengezogen sein.

    8.4.6. Für Zwischengeschirre gilt Nr. 7.

             Die Verbindung zwischen dem Seil und dem Fördermittel darf sich bei einem eventuellen
             Aufsetzen oder Untergreifen des Fördermittels nicht von selbst lösen können.

    8.4.7. Bei Notfahranlagen und anderen nicht geführten Fördermitteln muss im Zwischengeschirr ein
             Seilwirbel eingebaut sein.

    8.5. Seile

    8.5.1. Förderseile von Befahrungsanlagen, Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen müssen eine
             mindestens 7,5-fache Sicherheit gegenüber der größten statischen Belastung besitzen.

             Abweichend hiervon genügt für gelegentliche Schwertransporte mit Befahrungsanlagen eine
             6-fache Sicherheit.

    8.5.2. An Trommel- und Bobinenanlagen muss die Seillänge so bemessen sein, dass bei der
             größten vorgesehenen Teufe und unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Seilabhauens
             noch mindestens zwei Seilwindlungen auf dem Seilträger verbleiben.

    8.5.3. Für Unterseile gilt Nr. 6.8.3.

    8.6. Schachtüberwachungs- und - signalanlagen

    8.6.1. Befahrungsanlagen und Hilfsfahranlagen müssen mit zwei voneinander unabhängigen 
             Signalvorrichtung ausgerüstet sein, die im Fahrbereich der Anlage in jeder Teufe vom Fördermittel
             aus betätigt werden können, z. B. FTS-Anlage, Schachthammersignaleinrichtung.

             Die damit gegebenen Signale müssen unmittelbar zum Stand des Maschinenführers gelangen.
             Diese Signalvorrichtungen müssen mindestens den Nrn. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.9 sowie 4.3.1 bis 4.3.4.
             entsprechen; für Schachthammersignaleinrichtungen gilt ferner Nr. 4.7., für FTS-Anlagen die Nr. 4.8.

             Es wird empfohlen, mindestens eine der beiden Signalvorrichtungen mit einer Sprechverständigung
             auszustatten, z. B. eine FTS-Anlage zu verwenden.

             Für Notfahranlagen muss eine Schachthammersignaleinrichtung vorhanden sein, deren Zugseil
             über den gesamten Fahrweg vom Notfahrgestell aus leicht erreichbar sein muss. Auf diese
             Einrichtung kann nur verzichtet werden, wenn vom Notfahrgestell das Zugseil der Schachthammer-
             signaleinrichtung der Abteufanlage in dem gesamten Fahrweg einwandfrei erreichbar ist.

             Wird bei einer Befahrungs-, Hilfsfahr- oder Notfahranlage eine Schachthammersignaleinrichtung
             mit einem Funkübertragungssystem eingesetzt, so sind die Nrn. 4.7.3.7. und 4.7.3.8. zu beachten.