• TAS / Dezember 2005                                                                         Blatt 7 / 1

    7. Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen

    7.1. Allgemeines

    7.1.1. Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen müssen nach
             den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

    7.1.2. Zu den Fördermitteln gehören:

      • Fördergestelle (Förderkörbe),
      • Fördergefäße (Skips),
      • Förderkübel und -behälter.

    7.1.3. Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten sind

      • Aufhängebleche für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen,
      • Anschlussbleche an Förderkübeln und -behältern, Kettenanschlussbleche,
      • Querträger und Längsträger im Kopf- und Fußrahmen,
      • Hängestreben, einschließlich zugehöriger Verbindungselemente (Schrauben, Niete usw.).

    7.1.4. Zu den Zwischengeschirren gehören alle Verbindungssteile zwischen den Förderseilen und
             den starr am Fördermittel oder Gegengewicht angebrachten Aufhängeblechen oder Anschluss-
             blechen. Zwischengeschirrteile sind z. B. Klemmkauschen, Kauschen, Kreuzgelenkstücke,
             Gabelstücke, Winkelhebel, Laschen, Versteckvorrichtungen, Königstangen, Bolzen mit
             Sicherungen, Karabinerhaken, Schäkel, Ketten, Wirbel sowie Aufhängebügel von Förder-
             kübeln oder -behältern mit zugehörigen Bolzen. Zu den Zwischengeschirren gehören auch
             entsprechende Verbindungsteile an Bühnenseilen, Führungsseilen und Reibseilen. Königstangen
             dürfen in Neuanlagen nicht verwendet werden. Für vorhandene Königstangen gilt Nr. 7.5.

    7.1.5. Zu den Unterseilaufhängungen gehören alle Verbindungsteile zwischen den Unterseilen und
             den starr am Fördermittel oder Gegengewicht angebrachten Aufhängeblechen.

    7.1.6. Bolzenbohrungen in Aufhängeblechen oder Anschlussblechen von Fördermitteln und
             Gegengewichten, in Zwischengeschirrteilen und Teilen der Unterseilaufhängung müssen
             mit Verschleißbuchsen versehen sein.

             Die Umgebung von Bolzenbohrungen darf nicht durch aufgesetzte Teile verstärkt werden.

    7.1.7. Bei Ketten muss das Ergebnis des Zugversuchs und der anschließenden Prüfung auf
             Rissfreiheit in der Bescheinigung über die Werkstoffprüfung vermerkt sein.

    Bild
    Abschnitt 7 - Tabelle 1

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    7.1.8. Für Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen sind die
              in Tabelle 1 aufgeführten Werkstoffe einzusetzen.

              Für diese Bauteile dürfen darüber hinaus andere Normwerkstoffe, die den in der Tabelle
              genannten Werkstoffen in bezug auf Festigkeit, Kerbschlagzähigkeit und Reinheitsgrad
              gleichwertig sind, eingesetzt werden. (Vorhandene Bestände der alterungsbeständigen
              Werkstoffe A St 41 und A St 52 nach der zurückgezogenen Norm DIN 17135 dürfen
              aufgebraucht werden.)

              Geschmiedete oder gewalzte Teile von Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen sowie
              Aufhängebleche von Fördermitteln und Gegengewichten, Anschlussbleche an Förderkübeln
              und -behältern sowie Kettenanschlussbleche müssen normalgeglüht sein; dies gilt nicht für
              Bauteile aus vergüteten Werkstoffen. Aus Stahlguss hergestellte Teile müssen spannungsarm
              geglüht sein.

    7.1.9. Nach dem Ausbrennen von Haupttraggliedern (Nr. 7.1.3) sowie von Zwischengeschirrteilen
              (Nr. 7.1.4) und Teilen von Unterseilaufhängungen (Nr. 7.1.5) sind Aufhärtungszonen durch
              geeignete wärmearme Verfahren abzuarbeiten, z. B. durch Spanen in Längsrichtung.

             Durch eine Härtprüfung ist nachzuweisen, dass dies in ausreichendem Umfang geschehen ist,
             falls nicht nach Tabelle 2 verfahren wird.

    Bild
    Abschnitt 7 - Tabelle 2

    7.1.10. Für Schweißarbeiten gilt § 35 der VO. Der ausführende Betrieb muss für diese Arbeiten
                befähigt sein durch den großen Befähigungsnachweis entsprechend DIN 18800 Teil 7 mit
                Zusatz für dynamische Beanspruchungen.

                Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn
                Werkstoffe, Schweißverfahren und Prüfverfahren vorher mit dem Oberbergamt abgestimmt
                worden sind. (Hierfür ist außerdem eine Ausnahmebewilligung von § 35 Abs. 2 der VO zu
                beantragen.).

    7.2. Bemessung der Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten sowie von
           
    Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen gegenüber der statischen Belastung

           Bei den Nachweisen können Spannungsüberlagerungen und dynamische Kräfte vernachlässigt
           werden.

    7.2.1. Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten

    7.2.1.1. Teilsicherheitsbeiwerte für die Bemessung Haupttragglieder von Fördermitteln und
                 Gegengewichten (Nr. 7.1.3) müssen mit folgenden Teilsicherheitsbeiwerten gegenüber der
                 statischen Belastung (Nr. 7.6.1.1) bemessen werden:

      • Aufhängebleche und Anschlussbleche im Kopfrahmen (vergleiche Abbildung 1)

        f  = 4,5 und  g m = 1,5,

         

      • alle anderen Querträger und Längsträger im Kopfrahmen sowie alle Querträger,
        Längsträger und Aufhängebleche im Fußrahmen

        f  = 3,1 und g m = 1,5,

         

      • Hängestreben

        f  = 3,1 und g m = 1,5.

              Für den Stabilitätsnachweis, z. B. Biegedrillknicken nach DIN 18800, Teil 2, dürfen zusätzlich
              die Teilsicherheitsbeiwerte für die Widerstandsgrößen auf jeweils 75% (z. B. für einen
              Längsträger im Kopfrahmen auf g m = 1, 10) reduziert werden.

    Bild
    Abschnitt 7 - Abbildung 1

        Abbildung 1. Kopfrahmen-Bezeichnungen nach Nr. 7.2.1.

           Die zu den einzelnen Haupttraggliedern gehörenden Verbindungen durch Niete, Schrauben, 
           Stoßlaschen, Schweißnähte müssen die gleichen Sicherheiten aufweisen wie für die zugehörigen
           Haupttragglieder gefordert wird. Bei der Ermittlung der Grenzschweißnahtspannungen ist
           DIN 18800, Teil 1, Element (829) zu berücksichtigen. Rand- und Lochalbstände der Schrauben
           sind nach Element (513), Tabelle 8, einzuhalten. Werden Bauteile, für die unterschiedliche

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           Sicherheiten gelten, miteinander verbunden, so sind für die Verbindungselemente die höheren
           Sicherheiten maßgebend.

           Es wird empfohlen, bei der Bemessung der Hängestreben die im Anschlussbereich am Kopf- und
           Fußrahmen durch die Schachtverhältnisse zu erwartenden Wechselbiegebeanspruchungen 
           besonders zu berücksichtigen.

           Sonstige Bauteile von Fördermitteln und Gegengewichten sind nach den im Maschinen-/Stahlbau
           üblichen Belastungsfällen auszulegen.

    7.2.1.2. Beanspruchbarkeit in Bolzenbohrungen (Bolzenlagern)

                 Für den Nachweis der Beanspruchbarkeit der Lochleibung beträgt der Bemessungswert der
                 Lochleibungsspannung σ1, R, d unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte g f  = 1,0
                 und g m =1,0   höchstens:

      • 60 N/mm2 bei Bolzenlagern mit Verschleißbuchsen oder vorgegebener Passung sowie
      • 120 N/mm2 bei nicht beweglichen Teilen.

                 Dabei sind die Lochabstände nach DIN 18800, Teil 1, Tabelle 8, einzuhalten.

    7.2.1.3. Die Dicke von Haupttraggliedern darf 8 mm nicht unterschreiten. Für Hängestreben von
                 Gegengewichten gilt Nr. 7.3.3.3 Satz 3.

    7.2.2. Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen

    7.2.2.1 Sicherheiten von Zwischengeschirren gegenüber der statischen Belastung

                Zwischengeschirrteile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der statischen
                Belastung nach Nr. 7.6.1.2 besitzen:

      • Tragstangen von Wirbeln, Spannschlösser 15-fach,
      • Karabinerhaken in dem auf Zug und Biegung beanspruchten Hauptquerschnitt 12-fach,
      • andere Zwischengeschirrteile 10-fach,
      • Zwischengeschirrteile von Führungs- und Reibseilen 7-fach.

    7.2.2.2 Sicherheiten von Unterseilaufhängungen gegenüber der statischen Belastung

                Unterseilaufhängungen müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der statischen
                Belastung nach Nr. 7.6.1.2 besitzen:

      • Tragstangen von Wirbeln 15-fach,
      • alle anderen Teile 10-fach.

    7.2.2.3. Die Flächenpressung in Bolzenbohrungen (Bolzenlagern) darf die für den jeweilig verwendeten
                 Werkstoff zulässige Flächenpressung nicht überschreiten und darf bei Bolzenlagern mit
                 Verschleißbuchsen oder vorgegebener Passung höchstens 60 N/mm2 betragen.

                 Der Lochleibungsdruck zwischen nicht beweglichen Teilen darf 120 N/mm2 nicht überschreiten.

    7.2.3. Abweichend von Nr. 7.2.1.1, Nr. 7.2.2.1 und 7.2.2.2 ist ein rechnerischer Nachweis für Teile
              von Fördermitteln und Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen nicht
              erforderlich, wenn diese nach § 5 Abs. 1 der VO bauartmäßig zugelassen sind oder wenn sie
              nach einschlägigen Normen ausgeführt sind.

    7.3. Zusätzliche Anforderungen an Fördermittel und Gegengewichte

    7.3.1. Dach und Tragböden

    7.3.1.1. Fördergestelle und Fördergefäße müssen ein Dach haben. Dieses muss mit einem
                 Geländer nach DIN 21377 versehen sein, das abnehmbar sein kann. Ketten sind
                 dabei nicht zulässig. Wenn Schachtdeckel vorhanden sind, die mit Fördergestellen oder
                 Fördergefäßen abgehoben werden können, muss zwangsläufig ein ausreichender Abstand
                 zwischen dem Dach und dem Schachtdeckel zum Schutz von Personen, die auf dem Dach
                 fahren, vorhanden sein.

                 In Schächten mit zwei Förderanlagen und in Schächten, in denen durch betriebliche
                 Einrichtungen oder durch den Zustand des Schachtes Gefahren durch herabfallende
                 Gegenstände entstehen können, muss über dem Dach der Fördergestelle und Fördergefäße
                 ein Schutzdach zum Schutz der auf dem Dach Fahrenden angebracht werden können. Das
                 Schutzdach muss mindestens die Standfläche der mitfahrenden Personen bzw. die plan-
                 mäßige Arbeitsposition der Personen überdecken. Für die Bemessung der Schutzdach-
                 konstruktion ist eine Einzellast von 2 kN zum Anhalt zu nehmen.

    7.3.1.2. Nr. 7.3.1.1 gilt auch für Gegengewichte, wenn sie für Schachtbefahrungen eingerichtet sind.

    7.3.1.3. Die Nrn. 7.3.1.1 und 7.3.1.2 gelten für Schrägförderanlagen entsprechend, wenn aufgrund
                des Einfallens Gefahren durch fallende Gegenstände entstehen können oder Wetterschleusen
                durchfahren werden.

    7.3.1.4. Zur Seilfahrt, Schachtbefahrung oder Güterförderung vorgesehene Tragböden müssen an
                den Seiten verkleidet sein.

                Die zur Seilfahrt dienenden Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße müssen mit
                Haltegriffen oder -ketten sowie mit Türen oder gleichwertigen Verschlüssen ausgerüstet sein;
                diese dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen so biegesteif sein, dass sie nicht
                nach außen durchgedrückt werden können.

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    7.3.1.5. Das Dach und die Tragböden, außer dem untersten Tragboden, müssen mit Durchstiegs-
                 öffnungen versehen sein, die durch Klappen zu verschließen sind. Die Klappen müssen für
                 den Fluchtfall von oben und unten geöffnet werden können. Im geöffneten Zustand dürfen
                 die Klappen nicht über das Fördermittelprofil hinausragen.

    7.3.1.6. Auf den zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden muss die Standfläche für jede Person
                 mindestens 0,25 m2 und die lichte Höhe mindestens 2,0 m betragen. Für die Bemessung
                 ist ein Gewicht von 100 kg je Person zugrunde zu legen.

                 In Förderkübeln muss die Standfläche für jede Person mindestens 0,20 m2 betragen.

    7.3.1.7. An Anlagen, die zur automatischen Selbstfahrerseilfahrt mit Abfahrbefehlsgabe vom
                 Fördermittel aus eingerichtet sind, müssen die Türen oder Verschlüsse der zur Seilfahrt
                 bestimmten Tragböden elektrisch überwacht werden können.

    7.3.1.8. Auf den Tragböden müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Abrollen von Förder-
                 wagen verhindern.

    7.3.2. Gegengewichte

              Gegengewichte müssen so ausgeführt sein, dass die Belastungsstücke nicht herausfallen können.
              Außerdem müssen die Belastungsstücke gegen Lageänderung gesichert sein. Für Belastungs-
              stücke aus Beton muss Stahlbeton verwendet werden.

             Anzahl und Gewicht der Belastungsstücke müssen im Maschinenraum auf einer Tafel vermerkt sein.

    7.3.3. Hängestreben

    7.3.3.1. Fördermittel müssen mindestens 4 Hängestreben haben.

    7.3.3.2. Stöße von Hängestreben sind mit Laschen gleichen Querschnitts und Werkstoffs wie die
                 Hängestreben zu überdecken.

    7.3.3.3. Hängestreben von Gegengewichten sind am Kopf- und Fußrahmen außen anzubringen. Werden
                 als Hängestreben Flachstähle oder Winkelstähle eingesetzt, so müssen mindestens 6 Flachstähle
                 oder 4 Winkelstähle und 2 Flachstähle als Hängestreben vorhanden sein.

                 Abweichend von Nr. 7.2.1.3 muss die Mindestdicke von Flachstählen 15 mm und von
                 Winkelstählen 12 mm betragen.

    7.3.4. Fördergefäße

    7.3.4.1. Verschlüsse von Fördergefäßen müssen so ausgebildet sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt
                 öffnen können (vergleiche auch Nr. 2.5.4.3.5).

    7.3.4.2. Wird zum Füllen des Fördergefäßes ein Tragboden ganz oder teilweise hochgeklappt, so muss
                 er in dieser Stellung mechanisch festzulegen und zu verriegeln sein. Es wird empfohlen, die
                 Klappenstellung zu überwachen.

    7.3.5. Führungselemente

    7.3.5.1. Fördermittel und Gegengewichte müssen mit geeigneten Führungselementen versehen sein.
                 Dies gilt nicht für Fördermittel von Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen, soweit für
                 deren Führung in Nr. 8.2.6.1 andere Regelungen getroffen sind.

    7.3.5.2. Führungselemente sind:

      • Führungsschuhe bei Spurlattenführung,
      • Führungsrollen bei Spurlattenführung,
      • Führungsrollen bei Schienenführung,
      • Führungsösen bei Seilführung,
      • Führungsschlitten bei Seilführung mit Führungsschlitten,
      • Führungsrollen in Schrägförderanlagen,
      • Führungsräder in Schrägförderanlagen.

                Bei Führungsschuhen sind zu unterscheiden:

      • Bremsführungsschuhe, die zum Abbremsen beim Übertreiben und auch als Entgleisungs-
        schutz dienen,
      • Spurführungsschuhe, die nur als Entgleisungsschutz dienen.

    7.3.5.3. Gleitführung an Spurlatten

    7.3.5.3.1. Bremsführungsschuhe nach Abbildung 2a sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen
                    von Fördermitteln und Gegengewichten anzubringen.

                    Abweichend davon sollen bei Anlagen mit Stahlspurlatten Bremsführungsschuhe mit
                    Schleißplatten nach Abbildung 2b (siehe Blatt 7 / 5 Rückseite) eingesetzt werden.

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 2a

    Abbildung 2a. Bremsführungsschuhe

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    7.3.5.3.2. Das Spurmaß zwischen Bremsführungsschuhen muss etwa 10 mm kleiner sein als
                    die Spurweite zwischen zwei gegenüberliegenden Spurlatten; die Maulweite soll
                    etwa 10 mm größer sein als die Breite der unverschlissenen Spurlatte (vergleiche
                    Nr. 2.4.2.4.1).

    7.3.5.3.3. Für die Bemessung der Bremsführungsschuhe gilt Tabelle 3a.

     

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 3a

    7.3.5.3.4. Bei mehrbödigen Fördermitteln und entsprechend langen Gegengewichten sind
                    zwischen Kopf- und Fußrahmen zusätzliche Führungsschuhe vorzusehen
                    (Spurführungsschuhe).

    7.3.5.3.5. Das Spurmaß zwischen Spurführungsschuh kann kleiner, die Maulweite größer
                    gewählt werden, als in Nr. 7.3.5.3.2 festgelegt ist.

                    Bei der Bemessung der Spurführungsschuhe können die Maße a und b nach
                    Tabelle 3a angemessen reduziert werden (vergleiche DIN 21376 Teil 2 Tabelle 1);
                    das Maß d soll 80 mm betragen.

    7.3.5.4. Rollenführung an Spurlatten (vergleiche Nr. 2.4.1.6)

    7.3.5.4.1. Führungsrollen sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen von Fördermitteln und
                    Gegengewichten anzubringen und so einzustellen, dass die Rollen an der Stirnseite
                    und den Flanken der Spurlatten anliegen.

                   Führungsrollen können gefedert angeordnet werden.

    7.3.5.4.2. Beim Einsatz von Führungsrollen muss gewährleistet sein, dass elektrostatische 
                    Aufladungen sicher abgeleitet werden können. Die Eignung antistatischer Werkstoffe
                     ist nachzuweisen.

    7.3.5.4.3. Bei rollengeführten Fördermitteln und Gegengewichten sind mindestens am Kopf- und
                    Fußrahmen zusätzlich Bremsführungsschuhe nach Abbildung 2b anzubringen. Ihr Spurmaß
                    muss kleiner und ihre Maulweite muss größer sein als die der Rollenführungen.

                    Abweichend von Satz 1 können bei Anlagen mit Holzspurlatten Bremsführungsschuhe
                    ohne Schleißplatten eingesetzt werden.

     

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    Tas - 7 - Abbildung 2b

    Abbildung 2b. Zusätzliche Bremsführungsschuhe.

    7.3.5.4.4. Für die Bemessung der Bremsführungsschuhe gilt Tabelle 3b.

     

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    Tas - 7 - Tabelle 3b

    TAS / Dezember 2005                                                                          Blatt 7 / 6

                  Bei langen Fördermitteln und entsprechend langen Gegengewichten sind zwischen Kopf-
                  und Fußrahmen gegebenenfalls Spurführungsschuhe vorzusehen.

    7.3.5.6. Führung an Seilen

    7.3.5.6.1. Führungsösen sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen von Fördermitteln und
                    Gegengewichten anzubringen. Sie müssen wenigstens 300 mm lang sein.

    7.3.5.6.2. Führungsösen müssen mit einem geeigneten, leicht auswechselbaren Futter versehen sein.
                    Der Innendurchmesser des unverschlissenen Futters soll 10 mm größer sein als der
                    Durchmesser des Führungsseiles.

    7.3.5.6.3. Förderkübel und -behälter sind mit einem Führungsschlitten (siehe DIN 21164) zu führen.
                    An Führungsschlitten muss

      • die lichte Weite der Führungsbügel das 1,5-fache des Seildurchmessers,
      • der Abstand zwischen oberem und unterem Führungsbügel das 1,15-fache des
        Abstandes der Führungsseile betragen.

                  Führungsbügel dürfen nicht gefüttert sein.

    7.3.5.6.4. Führungsschlitten sind wenigstens beim Durchfahren von Schachtklappen auf Hängenbleiben
                    zu überwachen. Beim Hängenbleiben des Schlittens muss mindestens eine akustische
                    Warnung am Bedienungsstand der Antriebsmaschine ausgelöst werden.

    7.3.5.6.5. Beim Einsatz von Schlittenfängern müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Treiben
                    bei eingelegtem Fänger zwangsläufig verhindern.

    7.3.6. Förderkübel und -behälter

    7.3.6.1. Förderkübel und -behälter müssen so eingerichtet und aufgehängt sein, dass sie während
                 des Treibens nicht kippen können.

    7.3.6.2. Anschlussbleche an Förderkübeln und -behältern dürfen nicht angeschweißt sein.

    7.3.6.3. Bodenverschlüsse von Förderbehältern müssen neben der Halterung oder dem Verschluss
                 eine zusätzliche Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen haben.

    7.3.6.4. Förderkübel, die zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung benutzt werden, müssen mit einem
                 Schutzdach mit 30° Neigung ausgerüstet sein. Für die Ausführung und Bemessung gilt
                 TAS Nr. 7.3.1.1, 2. Absatz.

    7.3.6.5. Aufhängungen von Förderkübeln müssen DIN 21181 entsprechen.

    7.3.7. Zusätzliche Anforderungen an Fördermittel und Gegengewichte bei Anlagen mit Seilführung.

    7.3.7.1. Dach und Böden von Fördermitteln und Gegengewichten dürfen nicht so verkleidet sein,
                 dass an der Begegnungsstelle im Schacht ein wesentlicher Unterdruck zwischen den
                 Fördermitteln auftritt.

    7.3.7.2. Auf den Tragböden müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Abrollen von Förder-
                 wagen oder Abrutschen von Material bei Schiefstellung des Fördermittels verhindern.

    7.3.7.3. Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen zusätzlich zu den Führungsösen
                 nach Nr. 7.3.5.6.1 am Kopf- und Fußrahmen mit starren Führungsschuhen nach
                 Nr. 7.3.5.3 versehen sein.

    7.3.7.4. Das obere Ende der oberen Führungsschuhe und das untere Ende der unteren Führungs-
                 schuhe müssen auf mindestens 100 mm Länge die gleiche Steigung haben wie die
                 Übergänge auf die festen Führungen (Nr. 2.4.7.4.2).

    7.3.7.5. Falls Reibseile (Abstandsseile) vorhanden sind, müssen an den Fördermitteln und
                 Gegengewichten Reibplatten angebracht sein.

                 Diese Platten sind an der den Abstandsseilen zugewandten Seite des Kopf- und Fußrahmens
                 als waagerechte Leiste einzubauen.

    7.4. Zusätzliche Anforderungen an Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen

    7.4.1. An Mehrseil-Förderanlagen müssen die über einem Fördermittel oder Gegengewicht
              eingebauten Zwischengeschirrteile von gleicher Bauart und Bemessung sein. Sie müssen
              so angeordnet sein, dass sie sich nicht gegenseitig berühren und nicht umkippen können.

              Dies gilt für Unterseilaufhängungen entsprechend.

    7.4.2. Wenn Fördermittel an den Anschlägen durch besondere Vorrichtungen festgestellt werden
              können (Nr. 2.5.4.1.8) und hierbei Hängseil entstehen kann, dürfen keine Klemmkauschen
              eingebaut sein.

              Dies gilt auch für Fördermittel, die betriebsmäßig aufgesetzt werden, z. B. Förderkübel.

    7.4.3. Bei Zwischengeschirren, außer Kauscheneinbänden mit Seilklemmen, muss vor dem ersten
              Einsatz durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung nachgewiesen
              werden, dass keine Risse, Überschmiedungen, Überwalzungen oder innere Werkstoff-
              trennungen unzulässigen Ausmaßes vorhanden sind.

              Diese Prüfungen müssen von einer hierfür besonders zu bestimmenden verantwortlichen Person
              oder von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

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    7.4.4. Kennzeichnung

    7.4.4.1. Zwischengeschirrteile von Seilfahrtanlagen müssen bei ihrem Einbau dauerhaft
                 gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für Seilklemmen, Schrauben, Niete und dergleichen.

    7.4.4.2. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und so eindeutig sein, dass keine Verwechslung von
                 Zwischengeschirrteilen möglich ist und jederzeit Werkstoffe, Betriebszeiten und Alter
                 der Teile festgestellt werden können.

    7.4.4.3. Die Kennzeichnung muss an solchen Stellen vorgenommen werden, an denen es
                 spannungsmäßig unschädlich ist. Bei bauartmäßig zugelassenen oder genormten Teilen
                 ist die Kennzeichnurig an der festgelegten Stelle vorzunehmen. Die Kennzeichnung soll
                 durch Einschlagen oder Einfräsen erfolgen.

                 Bolzen sind an der Stirnseite zu kennzeichnen.

    7.4.5. Bolzen in Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen müssen gegen Herausfallen
              doppelt gesichert sein, z. B. durch Spaltvorstecker mit Federbügel oder durch Achshalter
              mit 2 Schrauben.

              Muttern an Schraubbolzen sind durch Splint oder andere geeignete Vorrichtungen zu sichern.

    7.4.6. Als Aufhängungen für Förderkübel und -behälter dürfen nur geradlinige dreieckförmige Bügel
              mit rundem Querschnitt sowie Kettengehänge eingesetzt werden.

    7.4.7. Auf Zug beanspruchte Gewindespindeln dürfen nicht eingesetzt werden. Gekröpfte Laschen
              sind zusätzlich zu den Berechnungen nach Nr. 7.6.7.2 auf Biegung und erforderlichenfalls
              auf Torsion zu berechnen.

    7.4.8. Werden Bühnen an mehreren Traggliedern aufgehängt und dabei Spannschlösser benutzt, so
              dürfen nur Spannschlösser mit Rundgewinde eingesetzt werden.

    7.4.9. Es dürfen nur Wirbel mit Wälzlagern eingesetzt werden. Die Bauart muss zugelassen sein
              (§ 5 Abs. 1 der VO).

    7.4.10. Es dürfen nur kurzgliedrige Ketten verwendet werden (Nr. 7.6.7.8).

                In Schächten, in denen mit starker Korrosion zu rechnen ist, müssen die Ketten feuerverzinkt
                sein.

    7.4.11. Querschnittsübergänge und Abrundungen müssen mit ausreichenden Übergangsradien
                 hergestellt werden. Mittenrauwerte (siehe DIN ISO 1302) an Querschnittsübergängen
                 und Abrundungen sowie Übergangsradien müssen den Normen für Zwischengeschirre
                 (DIN 21381 bis 21389) entsprechen.

    7.4.12. An Karabinerhaken muss die Sperrklinke durch eine Feder in Verschlussstellung gehalten
                werden. Zum Öffnen der Sperrklinke muss ein geeigneter Handgriff vorhanden sein.

                Die Bauart der Karabinerhaken muss zugelassen sein (§ 5 Abs. 1 der VO).

    7.4.13. Wenn in Zwischengeschirren Federn eingebaut sind, dürfen sich bei Federbruch keine
                Zwischengeschirrteile lösen können. Der Einsatz von Druckfedern bedarf der Zustimmung
                des Oberbergamts.

    7.4.14. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist unmittelbar über dem Aufhängeblech
                mindestens ein Kreuzgelenkstück einzubauen.

                Jedes Kreuzgelenkstück darf einen Ausschlag von höchstens 30 Grad aus seiner Mittellage
                zulassen.

    7.4.15. Anforderungen an Seileinbände mit Rundseil- oder Flachseilklemmen

    7.4.15.1. Die Tragkraft (F max ) eines Seileinbandes mit Kausche oder einer Klemmverbindung
                   zweier Seile ergibt sich aus der Anzahl der Klemmen (n), der Tragzahl (c), der zulässigen
                   Schraubenspannung (s zul) und dem Kernquerschnitt des Gewindes (A3) nach folgenden

                   Gleichungen:

                   für Kauscheneinbände: Fmax = 8 × n × c × s zul  × A3,

                   für Klemmverbindungen: Fmax = 4 × n × c × s zul × A3.

                  Als Tragzahl soll c = 0,2 eingesetzt werden.

                  Für die Grenztragkraft einer Klemme ergibt sich:

                                                                                           F K max = 4 × c × s zul × A3.

    7.4.15.2.1. Die Klemmbacken von Seilklemmen müssen ausreichend große Klemmflächen
                      besitzen und dürfen keine Kerbwirkung auf die Seildrähte ausüben können.

    7.4.15.2.2. Für Seilklemmen sollen in der Regel Schrauben mindestens der Güteklasse 4.6
                      (DIN 267 Bl. 3) eingesetzt werden.

    7.4.15.2.3 Beim Anziehen der Muttern darf die zulässige Zugspannung der Klemmschrauben
                     - bezogen auf den Kernquerschnitt des Gewindes - rd. 70 v. H. der Mindeststreck-
                     grenze nicht überschreiten und z. B. bei Schrauben der Güteklasse 4.6 höchstens
                     17 kN/cm2, betragen.

    7.4.15.3. Die Klemmschrauben sollen mit einem bestimmten Drehmoment fest- und nachgezogen
                   werden. Für gut geölte Klemmschrauben üblicher Klemmen mit neuwertigem Gewinde
                   werden folgende Drehmomente empfohlen:

    TAS / Dezember 2005                                                                         Blatt 7 / 8

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 4

    7.4.15.4. Um die Tragkraft von Seileinbänden und Seilklemmverbindungen über längere Zeit
                   in ausreichendem Maß aufrecht zu erhalten, müssen die Klemmschrauben innerhalb
                   folgender Fristen nachgezogen werden:

     

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 5

           Das Festziehen der Muttern beim Fertigstellen eines Einbandes und das Nachziehen
           der Muttern muss von Hand geschehen.

    7.4.15.5. Die erforderliche Klemmenzahl ergibt sich aus folgenden Tabellen:

      1. Für F ö r d e r s e i l e

        Aus der Bruchkraft des Seils F Br und der Grenztragkraft einer Klemme F K max
        kann für beliebige Drahtfestigkeiten die erforderliche Klemmenzahl n aus der
        Gleichung

                     

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.4.15.5

                        ermittelt werden, wobei wegen des unterschiedlichen Umschlingungswinkels an
                        der Kausche
                        - für Rundseilkauschen nach DIN 21386   C = 0,36
                        - für übliche Flachseilkauschen                  C = 0,37
                        einzusetzen ist.

                      Für Rundseile mit Drähten der Nennfestigkeit 1770 N/mm2 ergibt sich die Memmenzahl
                      bei Einbänden mit Kauschen nach DIN 1386 aus folgender Tabelle 6:

     

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 6n

    TAS / Dezember 2001                                                                                   Blatt 7 / 9

    Für Flachförderseile ergibt sich die Klemmenzahl bei Einbänden aus folgender Tabelle 7:

     

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 7

     

                     2. Fü r U n t e r s e i l e

                         Aus der Unterseilgewichtskraft FG, der geforderten 6-fachen Sicherheit gegenüber
                         dem Eigengewicht und der Grenztragkraft einer Klemme F K max kann für beliebige
                         Drahtfestigkeiten die erforderliche Klemmzahl n aus der Gleichung

                      

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.4.15.5 2

                         ermittelt werden.

                         Für Einbände von Flach- und Rundunterseilen ist die erforderliche Klemmenzahl 
                         aus folgender Tabelle 8 zu ersehen:

      

    Bild
    Tas - 7 - Tabelle 8

                      Wird eine Kausche mit einem Paar Halsklemmen verwendet, so kann die Anzahl
                      der Seilklemmen unterhalb der Kausche um eine vermindert werden, sofern die
                      Schrauben der Halsklemmen mindestens den gleichen Querschnitt haben wie die
                      Schrauben der Seilklemmen.

                      Weniger als 5 Flachseilklemmen oder 1 Halsklemmenpaar und 4 Flachseilklemmen
                      sollen für einen Einband nicht benutzt werden, auch wenn dies rechnerisch möglich ist.

    7.5. Anforderungen an Königstangen bei vorhandenen Anlagen

    7.5.1. Schäfte von Königstangen müssen mindestens eine 15-fache, alle anderen Teile der
              Königstangen mindestens eine 10-fache Sicherheit gegenüber der statischen Belastung besitzen.

    7.5.2. Der Stangenschaft muss riefenfrei sein (vergleiche Nr. 7.4.11).

              Kennzeichnungen gemäß Nr. 7.4.4 dürfen nur unterhalb des Tragbundes eingeschlagen werden.

    TAS / Dezember 2001                                                                            Blatt 7 / 10

             In der Königstange darf nur die Bohrung für den Tragbolzen vorhanden sein.

    7.5.3. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist unmittelbar über der Königstange
              mindestens ein Kreuzgelenk einzubauen. Jedes Kreuzgelenkstück darf einen Ausschlag
              von höchstens 30 Grad aus seiner Mittellage zulassen.

    7.6. Berechnung der Fördermittel , Gegengewichte , Zwischengeschirre und Unterseil-
            aufhängungen

    7.6.1. Allgemeines zu den Kraftannahmen

    7.6.1.1. Für Fördermittel und Gegengewichte ist als Nennlast (charakteristische Einwirkung
                 nach Element (706))

      • das Eigengewicht, einschließlich Unterseilaufhängung,
      • die zulässige Nutzlast, einschließlich Gewicht der Förderwagen oder dergleichen,
      • das Gewicht der Unterseile bei höchster Betriebsstellung des Fördermittels oder
        Gegengewichts,
      • gegebenenfalls das Gewicht eines Schachtdeckels zugrunde zu legen.

               Als Nutzlast ist die größte Last bei Seilfahrt anzunehmen, falls diese größer ist als die 
               größte Last bei der Güterförderung.

               Bei Fördergefäßen ist die Seilfahrtlast zusätzlich zur Nutzlast zu berücksichtigen, falls
               Seilfahrt mit beladenem Gefäß erlaubt wird. Dies gilt auch bei Fördergestellen, wenn mit
               beladenem Fördermittel Seilfahrt durchgeführt wird und dabei die Last größer ist als die
               zulässige Nutzlast bei Güterförderung.

               Bei der Ermittlung der Lasten ist ein Gewicht von 100 kg je Person zugrunde zu legen.

    7.6.1.2. Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen ist als Belastung die Nennlast zugrunde
                  zu legen. Nennlast ist die für das jeweilige Teil vorgesehene Höchstbelastung. Die Last-
                  verteilung ist gleichmäßig anzunehmen.

                 Für mehrsträngige Seil- oder Kettenaufhängungen gilt Nr. 7.6.7.9.

    7.6.1.3. In die jeweiligen Berechnungen der Fördermittel und Gegengewichte sind die
                 charakteristischen Werte der Festigkeiten der betreffenden Werkstoffe einzusetzen,
                 z. B. nach DIN 18 800 Tabelle 1.

    7.6.1.4. Bei Niet- und Schraubverbindungen ist der Kraftangriff entsprechend der zugehörigen
                 Abbildung anzunehmen.

    7.6.1.5. Mit Rücksicht auf die Schwächung durch Nietlöcher ist ein Faktor 0,85 in die Rechnung
                 dann einzusetzen, wenn die Mindestlochabstände nach DIN 18800, Teil 1, Tabelle 8,
                 eingehalten sind; andernfalls ist die Nietlochschwächung im Einzelfall zu berechnen.

    7.6.1.6. Alle Bohrungen in Aufhängeblechen müssen im rechnerischen Nachweis berücksichtigt
                 werden, z. B. auch Bohrungen zum Einhängen von Hebezeugen.

                 Sollen nachträglich weitere Bohrungen hergestellt werden, ist eine Nachrechnung des
                 Aufhängeblechs erforderlich.

    7.6.1.7. Zusammenstellung der Bezeichnungen für Fördermittel und Gegengewichte sowie der
                 Bezeichnungen und der Grundformein für Aufhängebleche, Zwischengeschirre und 
                 Unterseilaufhängungen

                 K r ä f t e in N oder kN

                 F1 = Kraft am Anschlussbolzen zum Zwischengeschirr (Nr. 7.6.1.2),

                 F2 = Teilkraft von F1 bei Mehrseilanlagen oder bei Aufhängung an mehrsträngigen Ketten
                          oder Seilen (Nr. 7.6.7.9),

                 F3 = Kraft am Anschlussbolzen zur Unterseilaufhängung,

                 F4, F5 = Teilkräfte von F1 in den äußeren/inneren Hängestreben,

                 FG = Gesamtkraft unmittelbar oberhalb des Zwischengeschirrs,

                 F = Nennlast für Zwischengeschirrteile bzw. Teile von Unterseilaufhängungen

                 

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.1.7

                S p a n n u n g e n in N/cm2 oder kN/cm2

                s B, TB = Bruchspannung (statische Festigkeit) für Biegung, Zug sowie Abscherung,

                s b, s z, T = errechnete Spannung für Biegung, Zug, Abscherung,

                s L = spezifische Lochleitung (Lochleibungsdruck),

                pF = Flächenpressung in Bolzenbohrungen.

     

                M o m e n  t e

                Mb = Biegemoment in Ncm,

               W = Widerstandsmoment in cm3,

                J = Flächenträgheitsmoment in cm4.

    TAS / Dezember 2001                                                                                          Blatt 7 / 11

            

    Bild
    Tas - 7 - GrundFormel 7.6.1.7

               Q u e r s c h n i t t e

               q1 = auf Zug beanspruchter Querschnitt zwischen dem Rand der Bolzenbohrung und
                      der Außenkante eines Bauteils senkrecht zur Kraftrichtung,

               q2 = kleinster Querschnitt zwischen dem Rand der Bolzenbohrung und der Außenkante
                      eines Bauteils in Kraftrichtung,

               q3 = auf Biegung beanspruchter Gesamtquerschnitt eines Bauteils durch die Mitte der
                       Bolzenbohrung in Kraftrichtung,

               q4 = auf Zug beanspruchter Querschnitt der äußeren Hängestreben, abzüglich der Niet-
                      oder Schraubenlöcher,

               q5 = auf Zug beanspruchter Querschnitt der inneren Hängestreben, abzüglich der Niet- 
                       oder Schraubenlöcher,

               q6 = auf Zug und Biegung beanspruchter Querschnitt eines Anschlussbleches,

               q7 = auf Zug beanspruchter Querschnitt des Anschlussbleches im Niet-/Schraubenbereich,

               q8 = kleinster Querschnitt eines Kreuzgelenkstückes zwischen den Bolzenbohrungen,

               q9 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt eines Traversenzapfens,

               q10 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt einer Traverse,

               q11 = kleinster auf Zug beanspruchter Querschnitt an einem Schäkel,

               q12  = kleinster auf Biegung beanspruchter Querschnitt an einem Schäkel,

               q13 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt in der Krümmung eines Aufhängebügels,

               q14 = kleinster auf Zug und Biegung beanspruchter Querschnitt oberhalb der Bolzenbohrung
                         eines Aufhängebügels,

               q15 = Querschnitt des Schaftes einer Königstange im Bereich der Oberkante des Fördermittels
                         oder Gegengewichts.

     

               Sonstige Bezeichnungen (Maße in cm)

               a, c = Abstand vom Rand einer Bolzenbohrung bis zur Außenkante des Bauteils
                         senkrecht/parallel zur Kraftrichtung,

               b = Dicke von Bauteilen

               d = Durchmesser von Bohrungen, Buchsen, Bolzen, Schrauben, Nieten,

               e = Trägheitshalbmesser,

               f = Abstand zwischen der Mitte einer Bolzenbohrung und der Außenkante eines Bauteils
                    senkrecht zur Kraftrichtung,

               g = Mittenabstand zweier Bolzenbohrungen,

               h = Höhen von Bauteilen,

               l = Abstände (Längen),

               m = Schnittigkeit von Niet- und Schraubverbindungen,
                      d. h. Anzahl der vorhandenen Abscherflächen oder Anzahl der verbundenen Bleche minus 1,

               n = Anzahl der tragenden Elemente (Seile, Niete, Schrauben) oder Anzahl der Bohrungen,

               r = Halbmesser (Radien),

              u = untere Seite eines trapezförmigen Blechs nach Abbildung 3,

              v = obere Seite eines trapezförmigen Blechs.

     

    7.6.2. Aufhängebleche

    7.6.2.1 Kraftannahmen

                F1

                F2 = F1 / n  bei Mehrseilanlagen, soweit nicht mit F1 zu rechnen ist.

    TAS / Dezember 2001                                                                       Blatt 7 / 12

    7.6.2.2. Ausführungsformen (Abbildung 3)

                 An Einseilanlagen sind vorzugsweise die Ausführungsformen A 2 und A 3 einzusetzen.

                 Bei den Ausführungsformen A 1, A 2, B 1 und C 1 muss

                 h2  £   4 × d,

                 h2  ³  0,5 × u,

                 v   ³  0,25 × u,

                 betragen.

                 Bei den Ausführungsformen A 2 und A 3 sowie B 1 und B 2 können, wie bei Form A 1
                 dargestellt, auch zwei Aufhängebleche verwendet werden.

                 O. F. = Oberkante Fördermittel oder Gegengewicht

               

    Bild
    Tas - 7 - A1

               Sicherheitsnachweis für:

               q1, q2, q3, wenn u  ³  h, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.

          

    Bild
    Tas - 7 - A2

              Sicherheitsnachweis für:

              q1, q2, q3, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.

     

              Abbildung 3. Ausführungsformen der Aufhängbleche, verschiedene Aufhängbleche

    TAS / Dezember 2001                                                                                Blatt 7 / 13

              noch Abbildung 3

               

    Bild
    Tas - 7 - A3

                 Sicherheitsnachweis für:

                 q1, q2, q3, g, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.

                 noch Abbildung 3

              

    Bild
    Tas - 7 - B2_C1

               F o r m C 1 Ist wegen sehr nachteiliger Biegebeanspruchung im Querschnitt „f“ (großer
               Steifigkeitssprung) und wegen nichtprüfbarer Korrosionsschäden unterhalb dieses
               Querschnitts bei neuen Fördermitteln n i c h t mehr gestattet.

               Erforderlicher Sicherheitsnachweis bei vorhandenen Anlagen:

               q1, q2, f, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.

    TAS / Dezember 2001                                                                                    Blatt 7 / 14

    7.6.2.3. Die Bemessung von Aufhängeblechen kann sowohl entsprechend DIN 18800 unter
                 Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 genannten Teilsicherhebbeiwerte als auch aufgrund
                 der nachfolgenden Nachweise erfolgen:

            

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.2.3.

                  

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.2.3. 2

    TAS / Dezember 2001                                                                    Blatt 7 / 15

                 

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.2.3. 3

              Bei Mehrseilanlagen ist mit F2 zu rechnen.

              Bei Verschleißbuchsen darf als Tragbreite nur die Breite des Aufhängeblechs
              eingesetzt werden.

    7.6.3. Querträger und Längsträger im Kopf- und Fußrahmen

    7.6.3.1. Kraftannahmen

                 Für den Kopfrahmen werden die Kräfte F1, F4 und F5, für den Fußrahmen wird die
                 Kraft F3 zugrunde gelegt (siehe Abbildung 5).

              

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 5

    7.6.3.2. Die Bemessung der Quer- und Längsträger erfolgt entsprechend DIN 18800 unter
                 Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitsbeiwerte.

        

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 6

    TAS / Dezember 2001                                                                                   Blatt 7 / 16

       

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 7

        

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 8

    TAS / Dezember 2001                                                                                    Blatt 7 / 17

         

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 9

     

    7.6.4. Hängestreben

    7.6.4.1. Kraftannahmen

    Für die Berechnung der Hängestreben gilt:

       

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.4.1

    7.6.4.2. Die Bemessung der Hängestreben erfolgt entsprechend DIN 18800 unter
                 Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitsbeiwerte.

    TAS / Dezember 2005                                                                                Blatt 7 / 18

     

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 10

    7.6.5. Verbindungselemente (Niete, Schrauben)

    7.6.5.1. Niete und Schrauben sind auf Abscheren und Lochleibung zu berechnen.

                 Bei den zu verbindenden Teilen muss die Schwächung durch Niet- oder 
                 Schraubenlöcher nach Nr. 7.6.1.5 berücksichtigt werden.

                 Bei Schraubverbindungen dürfen nur Passschrauben oder GV-Verbindungen
                 (siehe dazu DIN 18800, Teil 7 [5/83]) eingesetzt werden.

                 Bei Passschrauben darf das Schraubengewinde nicht in einem Scherquerschnitt liegen.
                 GV-Verbindungen sind mit dem erforderlichen Drehmoment anzuziehen. Schrauben-
                 muttern müssen in geeigneter Weise gegen Lockern gesichert sein.

                 Für die inneren Hängestreben ist mit der Kraft F5 der Sicherheitsnachweis der
                 Verbindung am Fördermittelkopf und an der Unterseilaufhängung zu führen, für die
                 äußeren Hängestreben mit der Kraft F4 nur am Fördermittelkopf.

                 Die Verbindung der Stoßlaschen an Hängestreben ist ebenfalls nachzuweisen.

    7.6.5.2. Die Bemessung der Verbindungselemente auf Abscheren und Lochleibung erfolgt

      • bei Fördermitteln und Gegengewichten entsprechend DIN 18800 unter
        Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitswerte und
      • bei Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen aufgrund der nachfolgenden Nachweise:

       

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.5.2

    TAS / Dezember 2001                                                                          Blatt 7 / 19

    7.6.6. Anschlussbleche an Förderkübeln und Behältern sowie Kettenanschlussbleche

             Anschlussbleche für Ketten- oder Seilaufhängungen müssen in Zugrichtung abgewinkelt
             sein (Abbildung 11).

             Die Querschnitte q1, q2, q6, q7 sind zu berechnen.

             Die Bemessung der Anschlussbleche kann sowohl entsprechend DIN 18800 unter
             Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 genannten Teilsicherheitsbeiwerte als auch aufgrund
             der nachfolgenden Nachweise erfolgen:

              a) Querschnitt q1 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe a), dabei tritt an die Stelle von F1 die
                   Kraft F2;

              b) Querschnitt q2 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe b);

                

    Bild
    Tas - 7 - Formel 7.6.6.6

    Das Maß IH soll möglichst klein gehalten werden. An dem gefährdeten Querschnitt q6 ist
    die Biegekante des Fördermittels abzurunden.

    Bei nicht gewinkelten Anschlussblechen, z. B. für Kübelbügel (Abbildung 20), entfällt der
    Nachweis für q6.

       

    Bild
    Tas - 7 - Abbildung 11

    7.6.7. Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen

    7.6.7.1. Bolzen

                 Die Bemessung der Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen erfolgt aufgrund
                 der nachfolgenden Nachweise.

                 Aus Gründen gleichmäßiger Kraftverteilung ist bei Bolzenverbindungen die
                 Abmessung                                                     b1 = b2 × 0,5
                 oder bei Lagerung mit Abstandshalter              b1 = b2
                    
    zu bevorzugen.

                 Es sind zu berechnen:

                

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    Tas - 7 - Formel 7.6.7.1
    TAS / Dezember 2001                                                                                Blatt 7 / 20

        

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    Tas - 7 - Abbildung 12

           

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    Tas - 7 - Abbildung 14

    TAS / Dezember 2001                                                                          Blatt 7 / 21

    7.6.7.2. Laschen (Abbildung 15)

                 Es sind zu berechnen:

                 a) Querschnitt q1 und q1 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstaben a) und b):

                 Bei Laschen mit mehreren Bohrungen, Verstecklaschen) muss der Mittenabstand g
                 zwischen den Bohrungen

              

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    Tas - 7 - Formel 7.6.7.2

                  betragen.

             b) Flächenpressung:

                 Berechnung nach Nr. 7.6.7.1, Buchstabe d). Bei Bohrungen mit Verschleißbuchsen ist
                 auch eine Berechnung der Lochleibung nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe d) erforderlich.

                 Bei den Berechnungen nach a) und b) tritt an die Stelle von F1 die Kraft F

              

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    Tas - 7 - Abbildung 15

    7.6.7.3. Kreuzgelenkstücke (Abbildung 16)

                 a) Querschnitte q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach
                      Nr. 7.6.2.3, Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.

                     Die Berechnung ist für jede Bolzenbohrung gesondert durchzuführen.

                b) Querschnitt q8 ist als jeweils kleinster Querschnitt zwischen den Bolzenbohrungen
                    auf Zug zu berechnen:

               

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    Tas - 7 - Abbildung 16

    TAS / Dezember 2001                                                                                  Blatt 7 / 22

    7.6.7.4. Winkelhebel (Abbildung 17)

                  (z. B. bei Mehrseilanlagen, Versteckvorrichtungen, Bühnenaufhängungen)

                  Querschnitte q1, q2, q'1 und q'2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach
                  Nr. 7.6.2.3 Buchstaben a), b), c) und d) zu berechnen.

              

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    Tas - 7 - 22a

        

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    Tas - 7 - 22b

    TAS / Juli 2004                                                                                      Blatt 7 / 23

                

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    Tas - 7 - 23a

    Bei Schäkeln nach Abbildung 19 (a) ist die Schäkelweite so gering zu halten, wie es die
    Anschlussglieder zulassen.

    Falls sich der Schäkelquerschnitt zwischen den Stellen q12, und kurz vor q11 ändert, muss
    zusätzlich der Querschnitt q12a im Bereich der größten Schäkelweite auf Zug und Biegung
    berechnet werden.

    Bei Schäkeln nach Abbildung 19 (c) muss ein Zusammenbiegen verhindert werden,
    z. B. durch Stehbolzen oder Rohr.

    Bei Schäkeln sind Ringe als Anschlussglieder unzulässig.

    7.6.7.7. Aufhängebügel (Abbildungen 20a und 20b)

    a) Querschnitt q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach Nr. 7.6.2.3,
        Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.

    b) Querschnitt q13 auf Biegung:

         Die Länge I wird ermittelt, indem vom Krümmungsmittelpunkt Lote auf die Schenkel 
         des Bügels gefällt werden.

             

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    Tas - 7 - 23b

    TAS / Dezember 2005                                                                             Blatt 7 / 24

               

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    Tas - 7 - 24b

    7.6.7.8. Ketten (Abbildung 21)

    Ketten für Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Förderkübel und Bühnenaufhängungen
    müssen aus Werkstoffen nach Nr 7.1.8 Tabelle 1 bestehen. Die Ketten müssen kurzgliedrig
    sein; dies ist bei Ketten ohne Steg der Fall, wenn

            

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    Tas - 7 - 24c

    TAS / Dezember 2001                                                                      Blatt 7 / 25

       

            

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    Tas - 7 - 25a

    7.6.7.10. Königstangen (Abbildung 24)

    a) Querschnitt q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach Nr. 7.6.2.3,
        Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.

    b) Querschnitt q15 auf Zug:

            

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    Tas - 7 - 25b

    TAS / Dezember 2001                                                                             Blatt 7 / 26

             

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    Tas - 7 - 26