-
7. Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
7.1. Allgemeines
7.1.1. Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen müssen nach
den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.7.1.2. Zu den Fördermitteln gehören:
-
Fördergestelle (Förderkörbe),
-
Fördergefäße (Skips),
-
Förderkübel und -behälter.
7.1.3. Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten sind
-
Aufhängebleche für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen,
-
Anschlussbleche an Förderkübeln und -behältern, Kettenanschlussbleche,
-
Querträger und Längsträger im Kopf- und Fußrahmen,
-
Hängestreben, einschließlich zugehöriger Verbindungselemente (Schrauben, Niete usw.).
7.1.4. Zu den Zwischengeschirren gehören alle Verbindungssteile zwischen den Förderseilen und
den starr am Fördermittel oder Gegengewicht angebrachten Aufhängeblechen oder Anschluss-
blechen. Zwischengeschirrteile sind z. B. Klemmkauschen, Kauschen, Kreuzgelenkstücke,
Gabelstücke, Winkelhebel, Laschen, Versteckvorrichtungen, Königstangen, Bolzen mit
Sicherungen, Karabinerhaken, Schäkel, Ketten, Wirbel sowie Aufhängebügel von Förder-
kübeln oder -behältern mit zugehörigen Bolzen. Zu den Zwischengeschirren gehören auch
entsprechende Verbindungsteile an Bühnenseilen, Führungsseilen und Reibseilen. Königstangen
dürfen in Neuanlagen nicht verwendet werden. Für vorhandene Königstangen gilt Nr. 7.5.7.1.5. Zu den Unterseilaufhängungen gehören alle Verbindungsteile zwischen den Unterseilen und
den starr am Fördermittel oder Gegengewicht angebrachten Aufhängeblechen.7.1.6. Bolzenbohrungen in Aufhängeblechen oder Anschlussblechen von Fördermitteln und
Gegengewichten, in Zwischengeschirrteilen und Teilen der Unterseilaufhängung müssen
mit Verschleißbuchsen versehen sein.Die Umgebung von Bolzenbohrungen darf nicht durch aufgesetzte Teile verstärkt werden.
7.1.7. Bei Ketten muss das Ergebnis des Zugversuchs und der anschließenden Prüfung auf
Rissfreiheit in der Bescheinigung über die Werkstoffprüfung vermerkt sein.7.1.8. Für Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen sind die
in Tabelle 1 aufgeführten Werkstoffe einzusetzen.Für diese Bauteile dürfen darüber hinaus andere Normwerkstoffe, die den in der Tabelle
genannten Werkstoffen in bezug auf Festigkeit, Kerbschlagzähigkeit und Reinheitsgrad
gleichwertig sind, eingesetzt werden. (Vorhandene Bestände der alterungsbeständigen
Werkstoffe A St 41 und A St 52 nach der zurückgezogenen Norm DIN 17135 dürfen
aufgebraucht werden.)Geschmiedete oder gewalzte Teile von Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen sowie
Aufhängebleche von Fördermitteln und Gegengewichten, Anschlussbleche an Förderkübeln
und -behältern sowie Kettenanschlussbleche müssen normalgeglüht sein; dies gilt nicht für
Bauteile aus vergüteten Werkstoffen. Aus Stahlguss hergestellte Teile müssen spannungsarm
geglüht sein.7.1.9. Nach dem Ausbrennen von Haupttraggliedern (Nr. 7.1.3) sowie von Zwischengeschirrteilen
(Nr. 7.1.4) und Teilen von Unterseilaufhängungen (Nr. 7.1.5) sind Aufhärtungszonen durch
geeignete wärmearme Verfahren abzuarbeiten, z. B. durch Spanen in Längsrichtung.Durch eine Härtprüfung ist nachzuweisen, dass dies in ausreichendem Umfang geschehen ist,
falls nicht nach Tabelle 2 verfahren wird.7.1.10. Für Schweißarbeiten gilt § 35 der VO. Der ausführende Betrieb muss für diese Arbeiten
befähigt sein durch den großen Befähigungsnachweis entsprechend DIN 18800 Teil 7 mit
Zusatz für dynamische Beanspruchungen.Schweißungen zur Instandsetzung von Hängestreben sind im Einzelfall zulässig, wenn
Werkstoffe, Schweißverfahren und Prüfverfahren vorher mit dem Oberbergamt abgestimmt
worden sind. (Hierfür ist außerdem eine Ausnahmebewilligung von § 35 Abs. 2 der VO zu
beantragen.).7.2. Bemessung der Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten sowie von
Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen gegenüber der statischen BelastungBei den Nachweisen können Spannungsüberlagerungen und dynamische Kräfte vernachlässigt
werden.7.2.1. Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten
7.2.1.1. Teilsicherheitsbeiwerte für die Bemessung Haupttragglieder von Fördermitteln und
Gegengewichten (Nr. 7.1.3) müssen mit folgenden Teilsicherheitsbeiwerten gegenüber der
statischen Belastung (Nr. 7.6.1.1) bemessen werden:-
Aufhängebleche und Anschlussbleche im Kopfrahmen (vergleiche Abbildung 1)
g f = 4,5 und g m = 1,5, -
alle anderen Querträger und Längsträger im Kopfrahmen sowie alle Querträger,
Längsträger und Aufhängebleche im Fußrahmen
g f = 3,1 und g m = 1,5, -
Hängestreben
g f = 3,1 und g m = 1,5.
Für den Stabilitätsnachweis, z. B. Biegedrillknicken nach DIN 18800, Teil 2, dürfen zusätzlich
die Teilsicherheitsbeiwerte für die Widerstandsgrößen auf jeweils 75% (z. B. für einen
Längsträger im Kopfrahmen auf g m = 1, 10) reduziert werden.Abbildung 1. Kopfrahmen-Bezeichnungen nach Nr. 7.2.1.
Die zu den einzelnen Haupttraggliedern gehörenden Verbindungen durch Niete, Schrauben,
Stoßlaschen, Schweißnähte müssen die gleichen Sicherheiten aufweisen wie für die zugehörigen
Haupttragglieder gefordert wird. Bei der Ermittlung der Grenzschweißnahtspannungen ist
DIN 18800, Teil 1, Element (829) zu berücksichtigen. Rand- und Lochalbstände der Schrauben
sind nach Element (513), Tabelle 8, einzuhalten. Werden Bauteile, für die unterschiedlicheSicherheiten gelten, miteinander verbunden, so sind für die Verbindungselemente die höheren
Sicherheiten maßgebend.Es wird empfohlen, bei der Bemessung der Hängestreben die im Anschlussbereich am Kopf- und
Fußrahmen durch die Schachtverhältnisse zu erwartenden Wechselbiegebeanspruchungen
besonders zu berücksichtigen.Sonstige Bauteile von Fördermitteln und Gegengewichten sind nach den im Maschinen-/Stahlbau
üblichen Belastungsfällen auszulegen.7.2.1.2. Beanspruchbarkeit in Bolzenbohrungen (Bolzenlagern)
Für den Nachweis der Beanspruchbarkeit der Lochleibung beträgt der Bemessungswert der
Lochleibungsspannung σ1, R, d unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte g f = 1,0
und g m =1,0 höchstens:-
60 N/mm2 bei Bolzenlagern mit Verschleißbuchsen oder vorgegebener Passung sowie
-
120 N/mm2 bei nicht beweglichen Teilen.
Dabei sind die Lochabstände nach DIN 18800, Teil 1, Tabelle 8, einzuhalten.
7.2.1.3. Die Dicke von Haupttraggliedern darf 8 mm nicht unterschreiten. Für Hängestreben von
Gegengewichten gilt Nr. 7.3.3.3 Satz 3.7.2.2. Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen
7.2.2.1 Sicherheiten von Zwischengeschirren gegenüber der statischen Belastung
Zwischengeschirrteile müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der statischen
Belastung nach Nr. 7.6.1.2 besitzen:-
Tragstangen von Wirbeln, Spannschlösser 15-fach,
-
Karabinerhaken in dem auf Zug und Biegung beanspruchten Hauptquerschnitt 12-fach,
-
andere Zwischengeschirrteile 10-fach,
-
Zwischengeschirrteile von Führungs- und Reibseilen 7-fach.
7.2.2.2 Sicherheiten von Unterseilaufhängungen gegenüber der statischen Belastung
Unterseilaufhängungen müssen mindestens folgende Sicherheiten gegenüber der statischen
Belastung nach Nr. 7.6.1.2 besitzen:-
Tragstangen von Wirbeln 15-fach,
-
alle anderen Teile 10-fach.
7.2.2.3. Die Flächenpressung in Bolzenbohrungen (Bolzenlagern) darf die für den jeweilig verwendeten
Werkstoff zulässige Flächenpressung nicht überschreiten und darf bei Bolzenlagern mit
Verschleißbuchsen oder vorgegebener Passung höchstens 60 N/mm2 betragen.Der Lochleibungsdruck zwischen nicht beweglichen Teilen darf 120 N/mm2 nicht überschreiten.
7.2.3. Abweichend von Nr. 7.2.1.1, Nr. 7.2.2.1 und 7.2.2.2 ist ein rechnerischer Nachweis für Teile
von Fördermitteln und Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen nicht
erforderlich, wenn diese nach § 5 Abs. 1 der VO bauartmäßig zugelassen sind oder wenn sie
nach einschlägigen Normen ausgeführt sind.7.3. Zusätzliche Anforderungen an Fördermittel und Gegengewichte
7.3.1. Dach und Tragböden
7.3.1.1. Fördergestelle und Fördergefäße müssen ein Dach haben. Dieses muss mit einem
Geländer nach DIN 21377 versehen sein, das abnehmbar sein kann. Ketten sind
dabei nicht zulässig. Wenn Schachtdeckel vorhanden sind, die mit Fördergestellen oder
Fördergefäßen abgehoben werden können, muss zwangsläufig ein ausreichender Abstand
zwischen dem Dach und dem Schachtdeckel zum Schutz von Personen, die auf dem Dach
fahren, vorhanden sein.In Schächten mit zwei Förderanlagen und in Schächten, in denen durch betriebliche
Einrichtungen oder durch den Zustand des Schachtes Gefahren durch herabfallende
Gegenstände entstehen können, muss über dem Dach der Fördergestelle und Fördergefäße
ein Schutzdach zum Schutz der auf dem Dach Fahrenden angebracht werden können. Das
Schutzdach muss mindestens die Standfläche der mitfahrenden Personen bzw. die plan-
mäßige Arbeitsposition der Personen überdecken. Für die Bemessung der Schutzdach-
konstruktion ist eine Einzellast von 2 kN zum Anhalt zu nehmen.7.3.1.2. Nr. 7.3.1.1 gilt auch für Gegengewichte, wenn sie für Schachtbefahrungen eingerichtet sind.
7.3.1.3. Die Nrn. 7.3.1.1 und 7.3.1.2 gelten für Schrägförderanlagen entsprechend, wenn aufgrund
des Einfallens Gefahren durch fallende Gegenstände entstehen können oder Wetterschleusen
durchfahren werden.7.3.1.4. Zur Seilfahrt, Schachtbefahrung oder Güterförderung vorgesehene Tragböden müssen an
den Seiten verkleidet sein.Die zur Seilfahrt dienenden Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße müssen mit
Haltegriffen oder -ketten sowie mit Türen oder gleichwertigen Verschlüssen ausgerüstet sein;
diese dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen so biegesteif sein, dass sie nicht
nach außen durchgedrückt werden können.TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 4
7.3.1.5. Das Dach und die Tragböden, außer dem untersten Tragboden, müssen mit Durchstiegs-
öffnungen versehen sein, die durch Klappen zu verschließen sind. Die Klappen müssen für
den Fluchtfall von oben und unten geöffnet werden können. Im geöffneten Zustand dürfen
die Klappen nicht über das Fördermittelprofil hinausragen.7.3.1.6. Auf den zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden muss die Standfläche für jede Person
mindestens 0,25 m2 und die lichte Höhe mindestens 2,0 m betragen. Für die Bemessung
ist ein Gewicht von 100 kg je Person zugrunde zu legen.In Förderkübeln muss die Standfläche für jede Person mindestens 0,20 m2 betragen.
7.3.1.7. An Anlagen, die zur automatischen Selbstfahrerseilfahrt mit Abfahrbefehlsgabe vom
Fördermittel aus eingerichtet sind, müssen die Türen oder Verschlüsse der zur Seilfahrt
bestimmten Tragböden elektrisch überwacht werden können.7.3.1.8. Auf den Tragböden müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Abrollen von Förder-
wagen verhindern.7.3.2. Gegengewichte
Gegengewichte müssen so ausgeführt sein, dass die Belastungsstücke nicht herausfallen können.
Außerdem müssen die Belastungsstücke gegen Lageänderung gesichert sein. Für Belastungs-
stücke aus Beton muss Stahlbeton verwendet werden.Anzahl und Gewicht der Belastungsstücke müssen im Maschinenraum auf einer Tafel vermerkt sein.
7.3.3. Hängestreben
7.3.3.1. Fördermittel müssen mindestens 4 Hängestreben haben.
7.3.3.2. Stöße von Hängestreben sind mit Laschen gleichen Querschnitts und Werkstoffs wie die
Hängestreben zu überdecken.7.3.3.3. Hängestreben von Gegengewichten sind am Kopf- und Fußrahmen außen anzubringen. Werden
als Hängestreben Flachstähle oder Winkelstähle eingesetzt, so müssen mindestens 6 Flachstähle
oder 4 Winkelstähle und 2 Flachstähle als Hängestreben vorhanden sein.Abweichend von Nr. 7.2.1.3 muss die Mindestdicke von Flachstählen 15 mm und von
Winkelstählen 12 mm betragen.7.3.4. Fördergefäße
7.3.4.1. Verschlüsse von Fördergefäßen müssen so ausgebildet sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt
öffnen können (vergleiche auch Nr. 2.5.4.3.5).7.3.4.2. Wird zum Füllen des Fördergefäßes ein Tragboden ganz oder teilweise hochgeklappt, so muss
er in dieser Stellung mechanisch festzulegen und zu verriegeln sein. Es wird empfohlen, die
Klappenstellung zu überwachen.7.3.5. Führungselemente
7.3.5.1. Fördermittel und Gegengewichte müssen mit geeigneten Führungselementen versehen sein.
Dies gilt nicht für Fördermittel von Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen, soweit für
deren Führung in Nr. 8.2.6.1 andere Regelungen getroffen sind.7.3.5.2. Führungselemente sind:
-
Führungsschuhe bei Spurlattenführung,
-
Führungsrollen bei Spurlattenführung,
-
Führungsrollen bei Schienenführung,
-
Führungsösen bei Seilführung,
-
Führungsschlitten bei Seilführung mit Führungsschlitten,
-
Führungsrollen in Schrägförderanlagen,
-
Führungsräder in Schrägförderanlagen.
Bei Führungsschuhen sind zu unterscheiden:
-
Bremsführungsschuhe, die zum Abbremsen beim Übertreiben und auch als Entgleisungs-
schutz dienen, -
Spurführungsschuhe, die nur als Entgleisungsschutz dienen.
7.3.5.3. Gleitführung an Spurlatten
7.3.5.3.1. Bremsführungsschuhe nach Abbildung 2a sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen
von Fördermitteln und Gegengewichten anzubringen.Abweichend davon sollen bei Anlagen mit Stahlspurlatten Bremsführungsschuhe mit
Schleißplatten nach Abbildung 2b (siehe Blatt 7 / 5 Rückseite) eingesetzt werden.Abbildung 2a. Bremsführungsschuhe
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 5
7.3.5.3.2. Das Spurmaß zwischen Bremsführungsschuhen muss etwa 10 mm kleiner sein als
die Spurweite zwischen zwei gegenüberliegenden Spurlatten; die Maulweite soll
etwa 10 mm größer sein als die Breite der unverschlissenen Spurlatte (vergleiche
Nr. 2.4.2.4.1).7.3.5.3.3. Für die Bemessung der Bremsführungsschuhe gilt Tabelle 3a.
7.3.5.3.4. Bei mehrbödigen Fördermitteln und entsprechend langen Gegengewichten sind
zwischen Kopf- und Fußrahmen zusätzliche Führungsschuhe vorzusehen
(Spurführungsschuhe).7.3.5.3.5. Das Spurmaß zwischen Spurführungsschuh kann kleiner, die Maulweite größer
gewählt werden, als in Nr. 7.3.5.3.2 festgelegt ist.Bei der Bemessung der Spurführungsschuhe können die Maße a und b nach
Tabelle 3a angemessen reduziert werden (vergleiche DIN 21376 Teil 2 Tabelle 1);
das Maß d soll 80 mm betragen.7.3.5.4. Rollenführung an Spurlatten (vergleiche Nr. 2.4.1.6)
7.3.5.4.1. Führungsrollen sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen von Fördermitteln und
Gegengewichten anzubringen und so einzustellen, dass die Rollen an der Stirnseite
und den Flanken der Spurlatten anliegen.Führungsrollen können gefedert angeordnet werden.
7.3.5.4.2. Beim Einsatz von Führungsrollen muss gewährleistet sein, dass elektrostatische
Aufladungen sicher abgeleitet werden können. Die Eignung antistatischer Werkstoffe
ist nachzuweisen.7.3.5.4.3. Bei rollengeführten Fördermitteln und Gegengewichten sind mindestens am Kopf- und
Fußrahmen zusätzlich Bremsführungsschuhe nach Abbildung 2b anzubringen. Ihr Spurmaß
muss kleiner und ihre Maulweite muss größer sein als die der Rollenführungen.Abweichend von Satz 1 können bei Anlagen mit Holzspurlatten Bremsführungsschuhe
ohne Schleißplatten eingesetzt werden.Abbildung 2b. Zusätzliche Bremsführungsschuhe.
7.3.5.4.4. Für die Bemessung der Bremsführungsschuhe gilt Tabelle 3b.
TAS / Dezember 2005 Blatt 7 / 6
Bei langen Fördermitteln und entsprechend langen Gegengewichten sind zwischen Kopf-
und Fußrahmen gegebenenfalls Spurführungsschuhe vorzusehen.7.3.5.6. Führung an Seilen
7.3.5.6.1. Führungsösen sind mindestens am Kopf- und Fußrahmen von Fördermitteln und
Gegengewichten anzubringen. Sie müssen wenigstens 300 mm lang sein.7.3.5.6.2. Führungsösen müssen mit einem geeigneten, leicht auswechselbaren Futter versehen sein.
Der Innendurchmesser des unverschlissenen Futters soll 10 mm größer sein als der
Durchmesser des Führungsseiles.7.3.5.6.3. Förderkübel und -behälter sind mit einem Führungsschlitten (siehe DIN 21164) zu führen.
An Führungsschlitten muss-
die lichte Weite der Führungsbügel das 1,5-fache des Seildurchmessers,
-
der Abstand zwischen oberem und unterem Führungsbügel das 1,15-fache des
Abstandes der Führungsseile betragen.
Führungsbügel dürfen nicht gefüttert sein.
7.3.5.6.4. Führungsschlitten sind wenigstens beim Durchfahren von Schachtklappen auf Hängenbleiben
zu überwachen. Beim Hängenbleiben des Schlittens muss mindestens eine akustische
Warnung am Bedienungsstand der Antriebsmaschine ausgelöst werden.7.3.5.6.5. Beim Einsatz von Schlittenfängern müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Treiben
bei eingelegtem Fänger zwangsläufig verhindern.7.3.6. Förderkübel und -behälter
7.3.6.1. Förderkübel und -behälter müssen so eingerichtet und aufgehängt sein, dass sie während
des Treibens nicht kippen können.7.3.6.2. Anschlussbleche an Förderkübeln und -behältern dürfen nicht angeschweißt sein.
7.3.6.3. Bodenverschlüsse von Förderbehältern müssen neben der Halterung oder dem Verschluss
eine zusätzliche Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen haben.7.3.6.4. Förderkübel, die zur Seilfahrt oder Schachtbefahrung benutzt werden, müssen mit einem
Schutzdach mit 30° Neigung ausgerüstet sein. Für die Ausführung und Bemessung gilt
TAS Nr. 7.3.1.1, 2. Absatz.7.3.6.5. Aufhängungen von Förderkübeln müssen DIN 21181 entsprechen.
7.3.7. Zusätzliche Anforderungen an Fördermittel und Gegengewichte bei Anlagen mit Seilführung.
7.3.7.1. Dach und Böden von Fördermitteln und Gegengewichten dürfen nicht so verkleidet sein,
dass an der Begegnungsstelle im Schacht ein wesentlicher Unterdruck zwischen den
Fördermitteln auftritt.7.3.7.2. Auf den Tragböden müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Abrollen von Förder-
wagen oder Abrutschen von Material bei Schiefstellung des Fördermittels verhindern.7.3.7.3. Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen zusätzlich zu den Führungsösen
nach Nr. 7.3.5.6.1 am Kopf- und Fußrahmen mit starren Führungsschuhen nach
Nr. 7.3.5.3 versehen sein.7.3.7.4. Das obere Ende der oberen Führungsschuhe und das untere Ende der unteren Führungs-
schuhe müssen auf mindestens 100 mm Länge die gleiche Steigung haben wie die
Übergänge auf die festen Führungen (Nr. 2.4.7.4.2).7.3.7.5. Falls Reibseile (Abstandsseile) vorhanden sind, müssen an den Fördermitteln und
Gegengewichten Reibplatten angebracht sein.Diese Platten sind an der den Abstandsseilen zugewandten Seite des Kopf- und Fußrahmens
als waagerechte Leiste einzubauen.7.4. Zusätzliche Anforderungen an Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen
7.4.1. An Mehrseil-Förderanlagen müssen die über einem Fördermittel oder Gegengewicht
eingebauten Zwischengeschirrteile von gleicher Bauart und Bemessung sein. Sie müssen
so angeordnet sein, dass sie sich nicht gegenseitig berühren und nicht umkippen können.Dies gilt für Unterseilaufhängungen entsprechend.
7.4.2. Wenn Fördermittel an den Anschlägen durch besondere Vorrichtungen festgestellt werden
können (Nr. 2.5.4.1.8) und hierbei Hängseil entstehen kann, dürfen keine Klemmkauschen
eingebaut sein.Dies gilt auch für Fördermittel, die betriebsmäßig aufgesetzt werden, z. B. Förderkübel.
7.4.3. Bei Zwischengeschirren, außer Kauscheneinbänden mit Seilklemmen, muss vor dem ersten
Einsatz durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung nachgewiesen
werden, dass keine Risse, Überschmiedungen, Überwalzungen oder innere Werkstoff-
trennungen unzulässigen Ausmaßes vorhanden sind.Diese Prüfungen müssen von einer hierfür besonders zu bestimmenden verantwortlichen Person
oder von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.TAS / Dezember 2005 Blatt 7 / 7
7.4.4. Kennzeichnung
7.4.4.1. Zwischengeschirrteile von Seilfahrtanlagen müssen bei ihrem Einbau dauerhaft
gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für Seilklemmen, Schrauben, Niete und dergleichen.7.4.4.2. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und so eindeutig sein, dass keine Verwechslung von
Zwischengeschirrteilen möglich ist und jederzeit Werkstoffe, Betriebszeiten und Alter
der Teile festgestellt werden können.7.4.4.3. Die Kennzeichnung muss an solchen Stellen vorgenommen werden, an denen es
spannungsmäßig unschädlich ist. Bei bauartmäßig zugelassenen oder genormten Teilen
ist die Kennzeichnurig an der festgelegten Stelle vorzunehmen. Die Kennzeichnung soll
durch Einschlagen oder Einfräsen erfolgen.Bolzen sind an der Stirnseite zu kennzeichnen.
7.4.5. Bolzen in Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen müssen gegen Herausfallen
doppelt gesichert sein, z. B. durch Spaltvorstecker mit Federbügel oder durch Achshalter
mit 2 Schrauben.Muttern an Schraubbolzen sind durch Splint oder andere geeignete Vorrichtungen zu sichern.
7.4.6. Als Aufhängungen für Förderkübel und -behälter dürfen nur geradlinige dreieckförmige Bügel
mit rundem Querschnitt sowie Kettengehänge eingesetzt werden.7.4.7. Auf Zug beanspruchte Gewindespindeln dürfen nicht eingesetzt werden. Gekröpfte Laschen
sind zusätzlich zu den Berechnungen nach Nr. 7.6.7.2 auf Biegung und erforderlichenfalls
auf Torsion zu berechnen.7.4.8. Werden Bühnen an mehreren Traggliedern aufgehängt und dabei Spannschlösser benutzt, so
dürfen nur Spannschlösser mit Rundgewinde eingesetzt werden.7.4.9. Es dürfen nur Wirbel mit Wälzlagern eingesetzt werden. Die Bauart muss zugelassen sein
(§ 5 Abs. 1 der VO).7.4.10. Es dürfen nur kurzgliedrige Ketten verwendet werden (Nr. 7.6.7.8).
In Schächten, in denen mit starker Korrosion zu rechnen ist, müssen die Ketten feuerverzinkt
sein.7.4.11. Querschnittsübergänge und Abrundungen müssen mit ausreichenden Übergangsradien
hergestellt werden. Mittenrauwerte (siehe DIN ISO 1302) an Querschnittsübergängen
und Abrundungen sowie Übergangsradien müssen den Normen für Zwischengeschirre
(DIN 21381 bis 21389) entsprechen.7.4.12. An Karabinerhaken muss die Sperrklinke durch eine Feder in Verschlussstellung gehalten
werden. Zum Öffnen der Sperrklinke muss ein geeigneter Handgriff vorhanden sein.Die Bauart der Karabinerhaken muss zugelassen sein (§ 5 Abs. 1 der VO).
7.4.13. Wenn in Zwischengeschirren Federn eingebaut sind, dürfen sich bei Federbruch keine
Zwischengeschirrteile lösen können. Der Einsatz von Druckfedern bedarf der Zustimmung
des Oberbergamts.7.4.14. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist unmittelbar über dem Aufhängeblech
mindestens ein Kreuzgelenkstück einzubauen.Jedes Kreuzgelenkstück darf einen Ausschlag von höchstens 30 Grad aus seiner Mittellage
zulassen.7.4.15. Anforderungen an Seileinbände mit Rundseil- oder Flachseilklemmen
7.4.15.1. Die Tragkraft (F max ) eines Seileinbandes mit Kausche oder einer Klemmverbindung
zweier Seile ergibt sich aus der Anzahl der Klemmen (n), der Tragzahl (c), der zulässigen
Schraubenspannung (s zul) und dem Kernquerschnitt des Gewindes (A3) nach folgendenGleichungen:
für Kauscheneinbände: Fmax = 8 × n × c × s zul × A3,
für Klemmverbindungen: Fmax = 4 × n × c × s zul × A3.
Als Tragzahl soll c = 0,2 eingesetzt werden.
Für die Grenztragkraft einer Klemme ergibt sich:
F K max = 4 × c × s zul × A3.
7.4.15.2.1. Die Klemmbacken von Seilklemmen müssen ausreichend große Klemmflächen
besitzen und dürfen keine Kerbwirkung auf die Seildrähte ausüben können.7.4.15.2.2. Für Seilklemmen sollen in der Regel Schrauben mindestens der Güteklasse 4.6
(DIN 267 Bl. 3) eingesetzt werden.7.4.15.2.3 Beim Anziehen der Muttern darf die zulässige Zugspannung der Klemmschrauben
- bezogen auf den Kernquerschnitt des Gewindes - rd. 70 v. H. der Mindeststreck-
grenze nicht überschreiten und z. B. bei Schrauben der Güteklasse 4.6 höchstens
17 kN/cm2, betragen.7.4.15.3. Die Klemmschrauben sollen mit einem bestimmten Drehmoment fest- und nachgezogen
werden. Für gut geölte Klemmschrauben üblicher Klemmen mit neuwertigem Gewinde
werden folgende Drehmomente empfohlen:TAS / Dezember 2005 Blatt 7 / 8
7.4.15.4. Um die Tragkraft von Seileinbänden und Seilklemmverbindungen über längere Zeit
in ausreichendem Maß aufrecht zu erhalten, müssen die Klemmschrauben innerhalb
folgender Fristen nachgezogen werden:Das Festziehen der Muttern beim Fertigstellen eines Einbandes und das Nachziehen
der Muttern muss von Hand geschehen.7.4.15.5. Die erforderliche Klemmenzahl ergibt sich aus folgenden Tabellen:
-
Für F ö r d e r s e i l e
Aus der Bruchkraft des Seils F Br und der Grenztragkraft einer Klemme F K max
kann für beliebige Drahtfestigkeiten die erforderliche Klemmenzahl n aus der
Gleichung
ermittelt werden, wobei wegen des unterschiedlichen Umschlingungswinkels an
der Kausche
- für Rundseilkauschen nach DIN 21386 C = 0,36
- für übliche Flachseilkauschen C = 0,37
einzusetzen ist.Für Rundseile mit Drähten der Nennfestigkeit 1770 N/mm2 ergibt sich die Memmenzahl
bei Einbänden mit Kauschen nach DIN 1386 aus folgender Tabelle 6:Für Flachförderseile ergibt sich die Klemmenzahl bei Einbänden aus folgender Tabelle 7:
2. Fü r U n t e r s e i l e
Aus der Unterseilgewichtskraft FG, der geforderten 6-fachen Sicherheit gegenüber
dem Eigengewicht und der Grenztragkraft einer Klemme F K max kann für beliebige
Drahtfestigkeiten die erforderliche Klemmzahl n aus der Gleichungermittelt werden.
Für Einbände von Flach- und Rundunterseilen ist die erforderliche Klemmenzahl
aus folgender Tabelle 8 zu ersehen:Wird eine Kausche mit einem Paar Halsklemmen verwendet, so kann die Anzahl
der Seilklemmen unterhalb der Kausche um eine vermindert werden, sofern die
Schrauben der Halsklemmen mindestens den gleichen Querschnitt haben wie die
Schrauben der Seilklemmen.Weniger als 5 Flachseilklemmen oder 1 Halsklemmenpaar und 4 Flachseilklemmen
sollen für einen Einband nicht benutzt werden, auch wenn dies rechnerisch möglich ist.7.5. Anforderungen an Königstangen bei vorhandenen Anlagen
7.5.1. Schäfte von Königstangen müssen mindestens eine 15-fache, alle anderen Teile der
Königstangen mindestens eine 10-fache Sicherheit gegenüber der statischen Belastung besitzen.7.5.2. Der Stangenschaft muss riefenfrei sein (vergleiche Nr. 7.4.11).
Kennzeichnungen gemäß Nr. 7.4.4 dürfen nur unterhalb des Tragbundes eingeschlagen werden.
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 10
In der Königstange darf nur die Bohrung für den Tragbolzen vorhanden sein.
7.5.3. An Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s ist unmittelbar über der Königstange
mindestens ein Kreuzgelenk einzubauen. Jedes Kreuzgelenkstück darf einen Ausschlag
von höchstens 30 Grad aus seiner Mittellage zulassen.7.6. Berechnung der Fördermittel , Gegengewichte , Zwischengeschirre und Unterseil-
aufhängungen7.6.1. Allgemeines zu den Kraftannahmen
7.6.1.1. Für Fördermittel und Gegengewichte ist als Nennlast (charakteristische Einwirkung
nach Element (706))-
das Eigengewicht, einschließlich Unterseilaufhängung,
-
die zulässige Nutzlast, einschließlich Gewicht der Förderwagen oder dergleichen,
-
das Gewicht der Unterseile bei höchster Betriebsstellung des Fördermittels oder
Gegengewichts, -
gegebenenfalls das Gewicht eines Schachtdeckels zugrunde zu legen.
Als Nutzlast ist die größte Last bei Seilfahrt anzunehmen, falls diese größer ist als die
größte Last bei der Güterförderung.Bei Fördergefäßen ist die Seilfahrtlast zusätzlich zur Nutzlast zu berücksichtigen, falls
Seilfahrt mit beladenem Gefäß erlaubt wird. Dies gilt auch bei Fördergestellen, wenn mit
beladenem Fördermittel Seilfahrt durchgeführt wird und dabei die Last größer ist als die
zulässige Nutzlast bei Güterförderung.Bei der Ermittlung der Lasten ist ein Gewicht von 100 kg je Person zugrunde zu legen.
7.6.1.2. Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen ist als Belastung die Nennlast zugrunde
zu legen. Nennlast ist die für das jeweilige Teil vorgesehene Höchstbelastung. Die Last-
verteilung ist gleichmäßig anzunehmen.Für mehrsträngige Seil- oder Kettenaufhängungen gilt Nr. 7.6.7.9.
7.6.1.3. In die jeweiligen Berechnungen der Fördermittel und Gegengewichte sind die
charakteristischen Werte der Festigkeiten der betreffenden Werkstoffe einzusetzen,
z. B. nach DIN 18 800 Tabelle 1.7.6.1.4. Bei Niet- und Schraubverbindungen ist der Kraftangriff entsprechend der zugehörigen
Abbildung anzunehmen.7.6.1.5. Mit Rücksicht auf die Schwächung durch Nietlöcher ist ein Faktor 0,85 in die Rechnung
dann einzusetzen, wenn die Mindestlochabstände nach DIN 18800, Teil 1, Tabelle 8,
eingehalten sind; andernfalls ist die Nietlochschwächung im Einzelfall zu berechnen.7.6.1.6. Alle Bohrungen in Aufhängeblechen müssen im rechnerischen Nachweis berücksichtigt
werden, z. B. auch Bohrungen zum Einhängen von Hebezeugen.Sollen nachträglich weitere Bohrungen hergestellt werden, ist eine Nachrechnung des
Aufhängeblechs erforderlich.7.6.1.7. Zusammenstellung der Bezeichnungen für Fördermittel und Gegengewichte sowie der
Bezeichnungen und der Grundformein für Aufhängebleche, Zwischengeschirre und
UnterseilaufhängungenK r ä f t e in N oder kN
F1 = Kraft am Anschlussbolzen zum Zwischengeschirr (Nr. 7.6.1.2),
F2 = Teilkraft von F1 bei Mehrseilanlagen oder bei Aufhängung an mehrsträngigen Ketten
oder Seilen (Nr. 7.6.7.9),F3 = Kraft am Anschlussbolzen zur Unterseilaufhängung,
F4, F5 = Teilkräfte von F1 in den äußeren/inneren Hängestreben,
FG = Gesamtkraft unmittelbar oberhalb des Zwischengeschirrs,
F = Nennlast für Zwischengeschirrteile bzw. Teile von Unterseilaufhängungen
S p a n n u n g e n in N/cm2 oder kN/cm2
s B, TB = Bruchspannung (statische Festigkeit) für Biegung, Zug sowie Abscherung,
s b, s z, T = errechnete Spannung für Biegung, Zug, Abscherung,
s L = spezifische Lochleitung (Lochleibungsdruck),
pF = Flächenpressung in Bolzenbohrungen.
M o m e n t e
Mb = Biegemoment in Ncm,
W = Widerstandsmoment in cm3,
J = Flächenträgheitsmoment in cm4.
Q u e r s c h n i t t e
q1 = auf Zug beanspruchter Querschnitt zwischen dem Rand der Bolzenbohrung und
der Außenkante eines Bauteils senkrecht zur Kraftrichtung,q2 = kleinster Querschnitt zwischen dem Rand der Bolzenbohrung und der Außenkante
eines Bauteils in Kraftrichtung,q3 = auf Biegung beanspruchter Gesamtquerschnitt eines Bauteils durch die Mitte der
Bolzenbohrung in Kraftrichtung,q4 = auf Zug beanspruchter Querschnitt der äußeren Hängestreben, abzüglich der Niet-
oder Schraubenlöcher,q5 = auf Zug beanspruchter Querschnitt der inneren Hängestreben, abzüglich der Niet-
oder Schraubenlöcher,q6 = auf Zug und Biegung beanspruchter Querschnitt eines Anschlussbleches,
q7 = auf Zug beanspruchter Querschnitt des Anschlussbleches im Niet-/Schraubenbereich,
q8 = kleinster Querschnitt eines Kreuzgelenkstückes zwischen den Bolzenbohrungen,
q9 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt eines Traversenzapfens,
q10 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt einer Traverse,
q11 = kleinster auf Zug beanspruchter Querschnitt an einem Schäkel,
q12 = kleinster auf Biegung beanspruchter Querschnitt an einem Schäkel,
q13 = auf Biegung beanspruchter Querschnitt in der Krümmung eines Aufhängebügels,
q14 = kleinster auf Zug und Biegung beanspruchter Querschnitt oberhalb der Bolzenbohrung
eines Aufhängebügels,q15 = Querschnitt des Schaftes einer Königstange im Bereich der Oberkante des Fördermittels
oder Gegengewichts.Sonstige Bezeichnungen (Maße in cm)
a, c = Abstand vom Rand einer Bolzenbohrung bis zur Außenkante des Bauteils
senkrecht/parallel zur Kraftrichtung,b = Dicke von Bauteilen
d = Durchmesser von Bohrungen, Buchsen, Bolzen, Schrauben, Nieten,
e = Trägheitshalbmesser,
f = Abstand zwischen der Mitte einer Bolzenbohrung und der Außenkante eines Bauteils
senkrecht zur Kraftrichtung,g = Mittenabstand zweier Bolzenbohrungen,
h = Höhen von Bauteilen,
l = Abstände (Längen),
m = Schnittigkeit von Niet- und Schraubverbindungen,
d. h. Anzahl der vorhandenen Abscherflächen oder Anzahl der verbundenen Bleche minus 1,n = Anzahl der tragenden Elemente (Seile, Niete, Schrauben) oder Anzahl der Bohrungen,
r = Halbmesser (Radien),
u = untere Seite eines trapezförmigen Blechs nach Abbildung 3,
v = obere Seite eines trapezförmigen Blechs.
7.6.2. Aufhängebleche
7.6.2.1 Kraftannahmen
F1
F2 = F1 / n bei Mehrseilanlagen, soweit nicht mit F1 zu rechnen ist.
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 12
7.6.2.2. Ausführungsformen (Abbildung 3)
An Einseilanlagen sind vorzugsweise die Ausführungsformen A 2 und A 3 einzusetzen.
Bei den Ausführungsformen A 1, A 2, B 1 und C 1 muss
h2 £ 4 × d,
h2 ³ 0,5 × u,
v ³ 0,25 × u,
betragen.
Bei den Ausführungsformen A 2 und A 3 sowie B 1 und B 2 können, wie bei Form A 1
dargestellt, auch zwei Aufhängebleche verwendet werden.O. F. = Oberkante Fördermittel oder Gegengewicht
Sicherheitsnachweis für:
q1, q2, q3, wenn u ³ h, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.
Sicherheitsnachweis für:
q1, q2, q3, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.
Abbildung 3. Ausführungsformen der Aufhängbleche, verschiedene Aufhängbleche
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 13
noch Abbildung 3
Sicherheitsnachweis für:
q1, q2, q3, g, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.
noch Abbildung 3
F o r m C 1 Ist wegen sehr nachteiliger Biegebeanspruchung im Querschnitt „f“ (großer
Steifigkeitssprung) und wegen nichtprüfbarer Korrosionsschäden unterhalb dieses
Querschnitts bei neuen Fördermitteln n i c h t mehr gestattet.Erforderlicher Sicherheitsnachweis bei vorhandenen Anlagen:
q1, q2, f, Bolzenbohrung, Niet- oder Schraubverbindung.
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 14
7.6.2.3. Die Bemessung von Aufhängeblechen kann sowohl entsprechend DIN 18800 unter
Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 genannten Teilsicherhebbeiwerte als auch aufgrund
der nachfolgenden Nachweise erfolgen:TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 15
Bei Mehrseilanlagen ist mit F2 zu rechnen.
Bei Verschleißbuchsen darf als Tragbreite nur die Breite des Aufhängeblechs
eingesetzt werden.7.6.3. Querträger und Längsträger im Kopf- und Fußrahmen
7.6.3.1. Kraftannahmen
Für den Kopfrahmen werden die Kräfte F1, F4 und F5, für den Fußrahmen wird die
Kraft F3 zugrunde gelegt (siehe Abbildung 5).7.6.3.2. Die Bemessung der Quer- und Längsträger erfolgt entsprechend DIN 18800 unter
Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitsbeiwerte.TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 16
7.6.4. Hängestreben
7.6.4.1. Kraftannahmen
Für die Berechnung der Hängestreben gilt:
7.6.4.2. Die Bemessung der Hängestreben erfolgt entsprechend DIN 18800 unter
Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitsbeiwerte.TAS / Dezember 2005 Blatt 7 / 18
7.6.5. Verbindungselemente (Niete, Schrauben)
7.6.5.1. Niete und Schrauben sind auf Abscheren und Lochleibung zu berechnen.
Bei den zu verbindenden Teilen muss die Schwächung durch Niet- oder
Schraubenlöcher nach Nr. 7.6.1.5 berücksichtigt werden.Bei Schraubverbindungen dürfen nur Passschrauben oder GV-Verbindungen
(siehe dazu DIN 18800, Teil 7 [5/83]) eingesetzt werden.Bei Passschrauben darf das Schraubengewinde nicht in einem Scherquerschnitt liegen.
GV-Verbindungen sind mit dem erforderlichen Drehmoment anzuziehen. Schrauben-
muttern müssen in geeigneter Weise gegen Lockern gesichert sein.Für die inneren Hängestreben ist mit der Kraft F5 der Sicherheitsnachweis der
Verbindung am Fördermittelkopf und an der Unterseilaufhängung zu führen, für die
äußeren Hängestreben mit der Kraft F4 nur am Fördermittelkopf.Die Verbindung der Stoßlaschen an Hängestreben ist ebenfalls nachzuweisen.
7.6.5.2. Die Bemessung der Verbindungselemente auf Abscheren und Lochleibung erfolgt
-
bei Fördermitteln und Gegengewichten entsprechend DIN 18800 unter
Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 angegebenen Teilsicherheitswerte und -
bei Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen aufgrund der nachfolgenden Nachweise:
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 19
7.6.6. Anschlussbleche an Förderkübeln und Behältern sowie Kettenanschlussbleche
Anschlussbleche für Ketten- oder Seilaufhängungen müssen in Zugrichtung abgewinkelt
sein (Abbildung 11).Die Querschnitte q1, q2, q6, q7 sind zu berechnen.
Die Bemessung der Anschlussbleche kann sowohl entsprechend DIN 18800 unter
Berücksichtigung der unter Nr. 7.2 genannten Teilsicherheitsbeiwerte als auch aufgrund
der nachfolgenden Nachweise erfolgen:a) Querschnitt q1 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe a), dabei tritt an die Stelle von F1 die
Kraft F2;b) Querschnitt q2 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe b);
Das Maß IH soll möglichst klein gehalten werden. An dem gefährdeten Querschnitt q6 ist
die Biegekante des Fördermittels abzurunden.Bei nicht gewinkelten Anschlussblechen, z. B. für Kübelbügel (Abbildung 20), entfällt der
Nachweis für q6.7.6.7. Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen
7.6.7.1. Bolzen
Die Bemessung der Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen erfolgt aufgrund
der nachfolgenden Nachweise.Aus Gründen gleichmäßiger Kraftverteilung ist bei Bolzenverbindungen die
Abmessung b1 = b2 × 0,5
oder bei Lagerung mit Abstandshalter b1 = b2
zu bevorzugen.Es sind zu berechnen:
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 21
7.6.7.2. Laschen (Abbildung 15)
Es sind zu berechnen:
a) Querschnitt q1 und q1 nach Nr. 7.6.2.3, Buchstaben a) und b):
Bei Laschen mit mehreren Bohrungen, Verstecklaschen) muss der Mittenabstand g
zwischen den Bohrungenbetragen.
b) Flächenpressung:
Berechnung nach Nr. 7.6.7.1, Buchstabe d). Bei Bohrungen mit Verschleißbuchsen ist
auch eine Berechnung der Lochleibung nach Nr. 7.6.2.3, Buchstabe d) erforderlich.Bei den Berechnungen nach a) und b) tritt an die Stelle von F1 die Kraft F
7.6.7.3. Kreuzgelenkstücke (Abbildung 16)
a) Querschnitte q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach
Nr. 7.6.2.3, Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.Die Berechnung ist für jede Bolzenbohrung gesondert durchzuführen.
b) Querschnitt q8 ist als jeweils kleinster Querschnitt zwischen den Bolzenbohrungen
auf Zug zu berechnen:TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 22
7.6.7.4. Winkelhebel (Abbildung 17)
(z. B. bei Mehrseilanlagen, Versteckvorrichtungen, Bühnenaufhängungen)
Querschnitte q1, q2, q'1 und q'2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach
Nr. 7.6.2.3 Buchstaben a), b), c) und d) zu berechnen.TAS / Juli 2004 Blatt 7 / 23
Bei Schäkeln nach Abbildung 19 (a) ist die Schäkelweite so gering zu halten, wie es die
Anschlussglieder zulassen.Falls sich der Schäkelquerschnitt zwischen den Stellen q12, und kurz vor q11 ändert, muss
zusätzlich der Querschnitt q12a im Bereich der größten Schäkelweite auf Zug und Biegung
berechnet werden.Bei Schäkeln nach Abbildung 19 (c) muss ein Zusammenbiegen verhindert werden,
z. B. durch Stehbolzen oder Rohr.Bei Schäkeln sind Ringe als Anschlussglieder unzulässig.
7.6.7.7. Aufhängebügel (Abbildungen 20a und 20b)
a) Querschnitt q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach Nr. 7.6.2.3,
Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.b) Querschnitt q13 auf Biegung:
Die Länge I wird ermittelt, indem vom Krümmungsmittelpunkt Lote auf die Schenkel
des Bügels gefällt werden.TAS / Dezember 2005 Blatt 7 / 24
7.6.7.8. Ketten (Abbildung 21)
Ketten für Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Förderkübel und Bühnenaufhängungen
müssen aus Werkstoffen nach Nr 7.1.8 Tabelle 1 bestehen. Die Ketten müssen kurzgliedrig
sein; dies ist bei Ketten ohne Steg der Fall, wennTAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 25
7.6.7.10. Königstangen (Abbildung 24)
a) Querschnitt q1 und q2 sowie Flächenpressung und Lochleibung sind nach Nr. 7.6.2.3,
Buchstaben a), b) und d) zu berechnen.b) Querschnitt q15 auf Zug:
TAS / Dezember 2001 Blatt 7 / 26
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