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27.09.1978
18.24.44-155-6Verwendung von Hydraulikstempeln
A 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Die Verwendung von nachgiebigen Hydraulikstempeln für andere als für Ausbauzwecke
hat in vielen Fällen zu Unfällen geführt, da die Stempel in den Widerlagern fast immer
unzureichend arretiert waren und oft bei Belastung abrutschten. Hierbei ist es durch
Metallfunken auch zu Zündungen von Grubengas gekommen, wenn Leichtmetallstempel
benutzt wurden.Ich halte es daher für erforderlich, daß künftig folgendes in der Betriebsplanzulassung aufgenommen
wird:Nachgiebige Hydraulikstempel dürfen für andere als für Ausbauzwecke nur verwendet werden,
wenn sie hierbei in Halterungen gelagert werden, die Seitenkräfte von mindestens 1/4 der
Nennkraft der Stempel aufnehmen können. Entsprechende Nachweise, die entweder rechnerisch
oder durch Prüfstandversuche zu führen sind, müssen vorliegen und aufbewahrt werden.Dortmund, den 27.9.1978
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s