• 27.09.1978

    18.24.44-155-6

    Verwendung von Hydraulikstempeln

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Die Verwendung von nachgiebigen Hydraulikstempeln für andere als für Ausbauzwecke
    hat in vielen Fällen zu Unfällen geführt, da die Stempel in den Widerlagern fast immer
    unzureichend arretiert waren und oft bei Belastung abrutschten. Hierbei ist es durch
    Metallfunken auch zu Zündungen von Grubengas gekommen, wenn Leichtmetallstempel
    benutzt wurden.

    Ich halte es daher für erforderlich, daß künftig folgendes in der Betriebsplanzulassung aufgenommen
    wird:

    Nachgiebige Hydraulikstempel dürfen für andere als für Ausbauzwecke nur verwendet werden,
    wenn sie hierbei in Halterungen gelagert werden, die Seitenkräfte von mindestens 1/4 der
    Nennkraft der Stempel aufnehmen können. Entsprechende Nachweise, die entweder rechnerisch
    oder durch Prüfstandversuche zu führen sind, müssen vorliegen und aufbewahrt werden.

    Dortmund, den 27.9.1978

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s