• 01.07.1981

    18.22.1-9-1

    Herstellen von Streckenkreuzungen,
    Streckenabzweigen und Großräumen

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW


    Betr.: Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen

    Beim Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen werden
    vielfach größere Gesteinsflächen freigelegt, ohne daß diese unmittelbar durch endgültigen
    Ausbau gesichert werden können.

    Dies führt, schon in Anbetracht der großen Querschnitte und Fallhöhen, zu einer zunehmenden
    Gefährdung durch Steinfall. Hierbei sind auch die zwangsläufig größeren Expositionszeiten der
    Belegschaft beim Einbringen und Ausrichten der schweren Ausbaukonstruktionen zu
    berücksichtigen.

    Hinzu kommt, daß nach dem Einbringen des endgültigen Ausbaus bis zur späteren Hinterfüllung
    oft noch über längere Zeit Hohlräume zwischen Ausbau und Gebirge offenbleiben, so daß
    Schlagbeanspruchungen des Ausbaus und damit Bruchgefahren nicht auszuschließen sind.

    Mehrere Unfälle und Ereignisse in jüngster Vergangenheit, deren Ursachen auf die vorstehenden
    Sachverhalte zurückzuführen sind, geben nunmehr Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:

    Falls beim Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen der
    endgültige Ausbau nicht unmittelbar mit dem Freilegen des Gebirges Bau für Bau eingebracht und
    hinterfüllt werden kann, sind die freigelegten Gesteinsflächen zunächst vorläufig gegen Steinfall
    zu sichern. Als vorläufige Sicherungen kommen z.B. Anker in Verbindung mit Baustahlmatten oder
    Maschendraht in Betracht. Die Absicherung der freigelegten Gesteinsflächen hat dabei so frühzeitig
    und so wirksam zu erfolgen, daß für nachfolgende Arbeiten Schutz gegen Steinfall gegeben ist.

    Gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiten von geeigneten und gegen Absturz
    gesicherten Bühnen aus vorgenommen werden können.

    Ich bitte zu veranlassen, daß die vorstehenden Gesichtspunkte im Betriebsplanverfahren
    berücksichtigt werden. Falls Einzelheiten auf Grund wechselnder örtlicher oder betriebliche
    Gegebenheiten nicht im Betriebsplan geregelt werden können, sind vom Bergwerksbesitzer
    Betriebsanweisungen zu erstellen und den Personen auszuhändigen, die diese Arbeiten ausführen.

    Dortmund, den 01.07.1981

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s