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Plan
für das Grubenrettungswesen
der RAG Aktiengesellschaftin Anlehnung an die Leitlinien
des Deutschen Ausschusses für das
Grubenrettungswesen
für Organisation, Ausstattung und
Einsatz von GrubenwehrenStand: November 2019
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Aufgaben einer Grubenwehr
3. Personelle Struktur der Grubenwehr
3.1 Zusammensetzung
3.2 Stärke
3.3 Aufnahme
3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Gerätewarte
3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge Atemschutzgeräteträger
3.6 Beendigung der Mitgliedschaft
3.7 Ausbildung der Grubenwehrmitglieder und Anwärter und
Unterweisung der verantwortlichen Personen
3.7.1 Allgemeines
3.7.2 Grundausbildung der Anwärter
3.7.2.1 Theoretische Ausbildung
3.7.2.2 Praktische Ausbildung
3.7.2.3 Unterweisung der Gerätewartanwärter
3.7.3 Fortbildung der Atemschutzgeräteträger
3.7.3.1 Allgemeines
3.7.3.2 Theoretische Fortbildung
3.7.3.3 Praktische Fortbildung (Übungen)
3.7.4 Erstmalige und wiederkehrende Lehrgänge für Oberführer, Truppführer und Gerätewarte in der Hauptstelle
für das Grubenrettungswesen3.7.5 Unterweisung verantwortlicher Personen
3.8 Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder
3.8.1 Allgemeines
3.8.2 Oberführer
3.8.3 Truppführer
3.8.4 Gerätewarte
3.8.5 Wehrmänner
4. Einrichtungen und Ausrüstungen der Grubenwehr
4.1 Grubenrettungsstelle
4.1.1 Geräteraum
4.1.2 Arbeitsraum
4.1.3 Sauerstoff-Umfüllanlage und Atemluftkompressor
4.1.4 Übungsobjekt/-raum
4.1.5 Sonstige Räume
4.2 Ausrüstung der Grubenwehr
5. Einsatz der Grubenwehr
5.1 Allgemeines
5.1.1 Ernstfalleinsatz
5.1.2 Betriebseinsatz
5.1.3 Hilfeleistung
5.2 Alarmierung
5.3 Einsatzleitung
5.4 Zusammenwirken zwischen Einsatzleitung und Oberführer
5.5. Bereitschaftsstelle
5.6 Einsatzgrundsätze
5.6.1 Einsatz von Atemschutzgeräten
5.6.2 Stärke der Grubenwehrtrupps
5.6.3 Reservetrupp
5.6.4 Vorgehen der Grubenwehrtrupps
5.6.5 Einsatzdauer
5.6.6 Rückmarsch der Grubenwehrtrupps
5.7 Einsätze unter erschwerten Bedingungen
5.7.1 Besondere klimatische Bedingungen
5.7.2 Unmittelbar lebensbedrohlich hohe Konzentrationen von
schädlichen Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremer
Sauerstoffmangel
5.7.3 Brandzersetzungsprodukte mit hautresorptiver Wirkung in
Brandgasen
5.8 Mitwirkung von Ärzten
6. Schlussbestimmungen
6.1 Meldungen
6.1.1 Einsätze
6.1.2 Vorkommnisse im Zusammenhang mit Atemschutzgeräten
6.2 Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen
(Betriebsplan bzw. Anzeige)
Anlagen
Anlage 1 Grundausbildung Wehrmann
Anlage 2a/b Grubenwehrübungen
Anlage 3 Tragezeitbegrenzung nach Anlage 2 der DGUV-R 112-190
„Benutzung von Atemschutzgeräten“
Anlage 4 Einsatzzeittabellen für Grubenwehren
Anlage 5 Sofortmeldung über Einsätze
Anlage 6a Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgeräten
Anlage 6b Meldung II über Funktionsfehler an Atemschutzgeräten und Zubehör
Anlage 7 Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen
Anlage 8 Nachschulung in der Nothilfe
Anlage 9 Fitnesstest der Grubenwehr
Anlage 10 Vorschriften für das Anlegen von Atemschutzgeräten
Anlage 11 Hauptbetriebsplan Ruhr
Anlage 12 Jahresbericht Ruhr
Soweit im Folgenden Personen oder Funktionen benannt werden, gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Form.
1. Geltungsbereich
Dieser Plan gilt für die RAG Aktiengesellschaft und ihre Mitarbeiter, sowie für Mitar-
beiter anderer Unternehmen, die für die RAG Aktiengesellschaft arbeiten oder
die als Sondermitglieder Mitarbeiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
sind.Die Anforderungen des § 15 Abs. 11 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
(ABBergV) werden durch diesen Plan konkretisiert.2. Aufgaben einer Grubenwehr
Die Grubenwehr wird zur Rettung und Bergung von Menschen und zur Erhaltung von
Sachwerten nach Explosionen, sowie bei Bränden und anderen Ereignissen eingesetzt.Des Weiteren kann die Grubenwehr zur Durchführung geplanter Betriebseinsätze
herangezogen werden.Die Grubenwehr kann auch zur technischen Hilfeleistung bei besonderen
Ereignissen ohne schädliche Gase eingesetzt werden, z. B. bei Streckenbrüchen,
Wassereinbrüchen, Gebirgsschlägen, Fahrzeugunfällen und bei der Rettung aus
Höhen und Tiefen, sowie aus räumlich beengten Verhältnissen.3. Personelle Struktur der Grubenwehr
3.1 Zusammensetzung
Die Grubenwehr setzt sich zusammen aus
- dem Oberführer,
- den stellvertretenden Oberführern,
- den Truppführern,
- den Wehrmännern
- dem Hauptgerätewart
- den Gerätewarten
- den Sondermitgliedern der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen.
Sondermitglieder
Sondermitglieder sind Mitglieder der Grubenwehr, die für den Einsatz der Gruben-
wehr nicht zur Verfügung stehen, da sie auch für andere Aufgaben im Rahmen des
Rettungswerks benötigt werden. Ansonsten können Sondermitglieder gemäß ihrer
Grubenwehrausbildung (stellv. Oberführer, Truppführer, Wehrmann) eingesetzt werden.
Im Mitgliederverzeichnis werden sie entsprechend ihrer Grubenwehrausbildung ge-
führt und ggf. zusätzlich als Sondermitglied gekennzeichnet. Sondermitglieder zählen
nicht zur Planstärke. Die für Mitglieder der Grubenwehr geltenden Regelungen blei-
ben unberührt.
Grubenwehrmitglieder kommen möglichst aus den für den Grubenwehreinsatz
benötigten Berufsgruppen des Grubenbetriebes.Truppführer sollten mindestens ein Jahr Wehrmann, Oberführer mindestens zwei
Jahre Truppführer gewesen sein. Oberführer und Truppführer müssen
verantwortliche Personen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG sein; Gerätewarte sollten
Personen mit abgeschlossener technischer Berufsausbildung sein.Die Bildung einer gemeinsamen Grubenwehr aus Grubenwehrmitgliedern mehrerer
Betriebe sowie anderer Unternehmen, die für die RAG Aktiengesellschaft arbeiten, ist
nach Abstimmung mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen möglich.3.2 Stärke
Bei Festlegung der Stärke der Grubenwehr sind die betrieblichen Verhältnisse, z. B.:
- Art und Umfang der Gefährdung,
- Stärke der Belegschaft,
- Abwesenheitsanteile der Grubenwehrmitglieder,
- Zuschnitt der Grube und Hilfeleistungsmöglichkeiten
zu berücksichtigen; hierbei ist die jeweils zuständige Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen zu beteiligen. Personen, die im Ernstfall der Einsatzleitung
zugeordnet sind, werden nicht in die Stärke-Berechnung der Grubenwehr einge-
rechnet.Eine Grubenwehr hat im Allgemeinen mindestens eine Stärke von drei Trupps,
bestehend jeweils aus einem Truppführer und vier Wehrmännern. Sie verfügt min-
destens über einen Oberführer und einen Gerätewart. Für die Funktion des
Oberführers und des Hauptgerätewartes muss eine Stellvertreterregelung bestehen.In Absprache mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen kann in
besonderen Fällen die Truppstärke zur Personenrettung reduziert werden.3.3 Aufnahme
Der Eintritt in die Grubenwehr ist freiwillig. Personen, die als Wehrmänner
aufgenommen werden, müssen:- mindestens 18 Jahre alt,
- mit den Betriebsverhältnissen der Grube durch Unterweisung vertraut sein,
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet
sein, und
- eine Grundausbildung zum Wehrmann absolviert haben.
Wehrmänner werden als Ersthelfer ausgebildet.
Personen, die als Gerätewart aufgenommen werden, müssen:- mindestens 18 Jahre alt,
- nach ärztlicher Bescheinigung für eine Beschäftigung als Gerätewart geeignet
sein und- nach Einweisung durch einen Gerätewart an einem Lehrgang bei einer
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen teilgenommen haben.Bei der Aufnahme wird allen neuen Grubenwehrmitgliedern der „Plan für das Gru-
benrettungswesen“ ausgehändigt. Mit ihrer Unterschrift erkennen sie die in Abschnitt
3.8 aufgeführten Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder an. Es erfolgt die
Eintragung in die Mitgliederkartei.3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Gerätewarte
Für Gerätewarte muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend § 4 Absatz 2 GesBergV eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst
werden. Diese muss sich auch auf Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr
beziehen (in Anlehnung an Anhang Teil 2 (1) Abschnitt 3c) bb) der ArbMedVV). Die
zweite Vorsorge ist entsprechend Abschnitt 3 der AMR 2.1 nach spätestens 12
Monaten und jede weitere Vorsorge nach spätestens 36 Monaten zu veranlassen.Die Nachuntersuchung der Gerätewarte muss gemäß Anlage 2 zur
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) in Zeitabständen von längstens
zwei Jahren durchgeführt werden.3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge Atemschutzgeräteträger
Es werden gemäß § 2 Abs. 1 Abschnitt 2 GesBergV nur Personen als
Atemschutzgeräteträger der Gruppen 2 und 3 eingesetzt, für die nach dem Ergebnis
der ärztlichen Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der
vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen.Der Unternehmer hat entsprechend § 5 GesBergV unter Einbeziehung eines Arztes
mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“ einen Plan zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen für
Atemschutzgeräteträger aufzustellen. Darin sind Art und Umfang, die
Beurteilungskriterien und die Dokumentation der Ergebnisse festzulegen.Eine Nachuntersuchung ist entsprechend Anlage 2 der GesBergV für
Atemschutzgeräteträger im Steinkohlenbergbau nach maximal 2 Jahren zu
veranlassen. Atemschutzgeräteträger vor Vollendung des 21. Lebensjahres und
nach Vollendung des 40. Lebensjahres werden vor Ablauf von 12 Monaten unter-
sucht. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere
auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder
auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden
Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 der
GesBergV (siehe § 3 Abs. 2 Satz 2 GesBergV).Bei Einsatz von Grubenwehrmitgliedern unter Absturzgefahr ist ebenfalls eine
entsprechende Eignungsuntersuchung durchzuführen (GesBergV § 2 Abs. 1 Ab-
schnitt 6).Sind Gerätewarte gleichzeitig Atemschutzgeräteträger, müssen die
arbeitsmedizinischen Untersuchungen getrennt ausgewiesen werden.Jeder Atemschutzgeräteträger nimmt gemäß Anlage 9 an einem Fitnesstest teil, der
im Abstand von längstens 2 Jahren wiederholt werden muss. Grubenwehrmitglieder
über 50 Jahre müssen diesen Test jährlich absolvieren. Das Ergebnis ist dem Arzt
bei der jeweils nächstfolgenden arbeitsmedizinischen Untersuchung vorzulegen.3.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- wenn in der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung dauernde gesundheitliche Bedenken angegeben sind,
- mit Vollendung des 60. Lebensjahres
- mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen,
- Bei Beendigung des Grubenwehrbetriebes (z.B. Schließung Gesellschaft, Schließung der Grubenbetriebe, etc.)
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
insbesondere, wenn ein Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Grubenwehr trotz
schriftlicher Mahnung, Fristsetzung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit nicht
nachkommt. Vor dem Ausschluss wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.3.7 Ausbildung der Grubenwehrmitglieder und Anwärter und Unterweisung der verantwortlichen Personen
3.7.1 Allgemeines
Für die jährlich im Betrieb für alle Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr
durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erstellt der Oberführer
einen Plan (Termine, Inhalte, Verantwortlichkeiten etc.). Der Plan enthält neben der
Teilnahme an allen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen bei der Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen auch die Ausbildungsmaßnahmen, die für den Einsatz der in
der Grubenwehr vorgehaltenen Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind. Über
die erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen ist ein Nachweis zu führen. Der Aus-
und Fortbildungsplan soll der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
zur Kenntnis gegeben werden.Neben den grubenwehrbezogenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden alle
Oberführer, Truppführer und Wehrmänner zusätzlich jährlich wiederkehrend zum
Ersthelfer im Rahmen der Ersten Hilfe ausgebildet.3.7.2 Grundausbildung der Anwärter
Für die Durchführung der Grundausbildung ist der Oberführer verantwortlich. Die
Grundausbildung ist gegliedert in einen theoretischen und einen praktischen Teil und
endet mit einer Standardübung (siehe Anlage 2a/b) im Übungsobjekt/-raum. Die
Anwärter werden in die Wehr aufgenommen, wenn sie dem Oberführer die
erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen und die Standardübung ohne
Unterbrechung ordnungsgemäß durchgeführt haben3.7.2.1 Theoretische Ausbildung
Bei der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:
- Allgemeines über Atemschutz, Atmung des Menschen;
- Schädliche Gase und Sauerstoffmangel;
- Belastung im Grubenwehreinsatz, Ausdauertraining, Klimabelastung im Einsatz;
- Einteilung der Atemschutzgeräte, Aufbau und Wirkungsweise der vorhandenen
Atemschutzgeräte, Anlegen von Atemschutzgeräten;- Plan für das Grubenrettungswesen;
- Pflichten der Grubenwehrmitglieder;
- Einsatzgrundsätze;
- Ersteinsatz der Grubenwehr im Ernstfall, Alarmierung;
- Einrichten der Bereitschaftsstelle;
- Wiederbelebung mit dem Wiederbelebungsgerät der Grubenwehr;
- Benutzung des Defibrillators;
- Zusammensetzung von Grubenwettern, Grubenbrandgasen und
Explosionsschwaden, Grubenbild und Wetterführung;- Messgeräte der Grubenwehr mit praktischer Handhabung;
- Gasprobenahme für Vollanalysen;
- Grubenbrände – Ursachen, Vorbeugung und Brandbekämpfung,
Grubenwehrausrüstung zur Brandbekämpfung;- Inertisierungsmaßnahmen;
- Bau von Dämmen und Verschlägen;
- Erfahrungen aus Einsätzen.
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwanzig Stunden.
3.7.2.2 Praktische Ausbildung
Bei der praktischen Ausbildung werden die Anwärter an das Arbeiten mit angelegtem
Atemschutzgerät gewöhnt. Die Anwärter üben zusätzlich den Umgang mit den im
Abschnitt 3.7.2.1 genannten Geräten.Es werden mindestens zwei Gewöhnungsübungen durchgeführt, davon eine im
Rauch bei erhöhter Temperatur im Übungsobjekt/-raum. Jede Übung dauert mindes-
tens eine Stunde und darf nicht unterbrochen werden.Für die Ausbildung im Atemschutz sind nach DGUV-Regel 112-190 mindestens 20
Stunden durchzuführen. Wird die Grundausbildung innerhalb der Grubenwehr
durchgeführt, so sind die Ausbildungszeiten innerhalb eines halben Jahres
abzuleisten und zu dokumentieren (Anlage 1).3.7.2.3 Unterweisung der Gerätewartanwärter
Die Gerätewartanwärter werden von einem Gerätewart in der Prüfung und in der In-
standhaltung der Grubenwehrausrüstung einschließlich der Atemschutzgeräte und in
ihren Pflichten als Gerätewart im Betrieb unterwiesen, bevor sie an einem Grund-
lehrgang an der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen teilnehmen.3.7.3 Fortbildung der Atemschutzgeräteträger
3.7.3.1 Allgemeines
Die Fortbildung der Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr erfolgt in regelmäßigen,
über das Kalenderjahr verteilten Zeitabständen theoretisch und praktisch jährlich
mindestens fünfmal. Der Oberführer kann bei Bedarf eine höhere Anzahl von Übun-
gen festlegen.Die Fortbildungen müssen unter Aufsicht eines Oberführers erfolgen. Der
aufsichtsführende Oberführer darf an der praktischen Übung nicht selbst unter
Atemschutzgerät teilnehmen.Truppführer werden vom Oberführer über die für die Grubenwehr relevanten
betrieblichen Veränderungen regelmäßig unterwiesen.3.7.3.2 Theoretische Fortbildung
In den wiederkehrenden theoretischen Fortbildungen zu den jeweiligen
Übungen sind neben den Themen der Grundausbildung und aktuellen Erfahrungen
aus Einsätzen und Übungen solche Themen wie z.B.- Allgemeines über Atemschutz, Notfall- und Alarmierungspläne,
- Bereitschaftsstelle,
- Vorgehen unter erschwerten Bedingungen,
- Einsätze mit psychischer Belastung,
- Atemschutz-, Mess- und Hilfsgeräte der Grubenwehr,
- Kommunikationstechnik,
- Gasprobenahme,
- Erste Hilfe einschl. Einsatz von Defibrillatoren und Einsatz von Notfallbeatmungs-
geräten,- Verhalten bei Feststellung eines Grubenbrandes,
- Entstehung von Bränden,
- Einsatzgrundsätze,
- direkte und indirekte Bekämpfung von Grubenbränden und
Besonderheiten bei Einsätzen zur Hilfeleistung zu behandeln.
3.7.3.3 Praktische Fortbildung (Übungen)
Die praktischen Übungen werden mit Atemschutzgerät über mindestens zwei
Stunden Dauer durchgeführt. Während der Übungen werden im Übungsobjekt/-raum
oder im Grubenbetrieb grubenwehrbezogene Arbeiten bei mit einem Ernstfalleinsatz
vergleichbaren Einsatzbedingungen wie z. B. bei Sichtbehinderung (Rauch/Nebel)und erhöhter Temperatur durchgeführt. Dabei werden insbesondere solche Aufgaben
gestellt und Belastungen angestrebt, die sich beim Einsatz der Grubenwehr ergeben
können und die zu den unter Abschnitt 3.7.3.2. in der theoretischen Fortbildung
behandelten Themen gehören.Jedes Grubenwehrmitglied muss im Abstand von zwei Jahren in der Handhabung
von Löschgeräten der Grubenwehr theoretisch und praktisch ausgebildet werden.Mit Ausnahme von Feuerlöschübungen dürfen die praktischen Übungen nicht in
Räumen oder Grubenbauen mit schädlichen Gasen oder Sauerstoffmangel
durchgeführt werden.Sofern Einsätze (auch solche zur Hilfeleistung) in Betrieben mit Explosionsgefahr in
Betracht kommen, ist jährlich eine Übung mit Flammenschutzkleidung durchzuführen
(siehe Anlage 2a/b).Zwei Übungen jährlich werden mit vorangehendem Ausdauerleistungstest im
Übungsobjekt/-raum als Standardübung nach den Anlagen 2a/b durchgeführt. In vom
Oberführer fest zu legenden Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – wird
das Grubenwehrmitglied einer Konditionsprüfung unterzogen (Wertzahl mindestens
75 beim Dynavittrainer). Ein Dynavitwert von 100 ist anzustreben. An der Standard-
übung sollen nur solche Grubenwehrmitglieder teilnehmen, die den Ausdauerleis-
tungstest bestanden haben. Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung,
in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere
Übungsaufgaben durchgeführt werden.Der Übungsraum wird mit einer auf die Truppstärke abgestimmten Zahl von
Schlaggeräten und Fahrradtrainern sowie Fahrten ausgerüstet.Jeder Geräteträger muss mindestens einmal vor dem ersten Ernstfalleinsatz mit dem
zum Einsatz vorgesehenen Atemschutzgerät umgebungsluftunabhängig eine Stan-
dardübung absolviert haben.Einmal jährlich ist mit dem zum Einsatz vorgesehenen Atemschutzgerät eine mindes-
tens zweistündige umgebungsluftunabhängige Übung durchzuführen.In jedem Jahr muss eine der Übungen unter Tage über die volle Gebrauchszeit des
Atemschutzgerätes (Langzeitübung, vier Stunden bei Benutzung von Kreislauf-
Atemschutzgeräten) verfahren werden.Übungen, die auf die fünf Pflichtübungen je Jahr angerechnet werden sollen, dürfen
nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Übungsablauf und -aufgaben, Namen
der Teilnehmer sowie besondere Vorkommnisse wie z. B. Gründe für den Übungs-
abbruch oder Unterbrechungen sind schriftlich festzuhalten (Übungsauftrag, Leis-
tungsbuch). Kann ein Grubenwehrmitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat
(im wesentlichen Krankheit), nicht an mindestens fünf Übungen im Kalenderjahr
teilnehmen, kann maximal eine ausgefallene Übung spätestens in den ersten zwei
Monaten des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden.3.7.4 Erstmalige und wiederkehrende Lehrgänge für Oberführer, Trupp-
führer und Gerätewarte in der Hauptstelle für das Grubenret-
tungswesenOberführer, Truppführer und Gerätewarte müssen vor der Übertragung der Auf-
gaben in ihrer jeweiligen Funktion erstmalig an einem entsprechenden Lehrgang bei
der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Erfolg teilgenommen haben. Die
wiederkehrende Teilnahme muss jeweils in Zeitabständen von längstens vier Jahren
erfolgen.3.7.5 Unterweisung verantwortlicher Personen
Alle nicht zur Grubenwehr gehörenden verantwortlichen Personen der Betriebe mit
eigener Grubenwehr, die im Ernstfall für die Einsatzleitung benannt sind, müssen
einmal jährlich über die Maßnahmen der Ersten Stunde unterwiesen werden.
Insbesondere werden dabei Sonderaufgaben der für ein Rettungswerk festgelegten
Regelungen (siehe Abschnitt 5.1.1) bei Einsätzen besprochen. Unterweisung und
Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.3.8 Aufgaben und Pflichten der Grubenwehrmitglieder
3.8.1 Allgemeines
Grubenwehrmitglieder haben sich gemäß Abschnitt 3.4 und 3.5 regelmäßig auf
gesundheitliche Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen
und den Eignungsnachweis dem Oberführer vorzulegen. Sie nehmen an der
Ausbildung plan- und regelmäßig teil.Atemschutzgeräteträger der Grubenwehr mit Bärten oder Koteletten im Bereich der
Dichtlinie einer Vollmaske als Atemanschluss sind für die Benutzung einer Vollmaske
ungeeignet. Dies gilt auch für solche Atemschutzgeräteträger, bei denen aufgrund
von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz
erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion
des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- oder Ablegen des Atemanschlusses
zu Verletzungen führen können (z. B. Ohrschmuck).Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem
Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll
leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten
und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in
der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu
tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende
Kondition gewachsen ist.Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den
Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers
Folge.Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 3.7.3)
planmäßig teil.Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 10) zu erfolgen.
Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein
striktes Sprechverbot (Sauerstoffselbstretter). Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr
bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden
oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung
verantwortliche Person darauf hinzuweisen.Die Grubenwehrmitglieder werden mit Alarmierungsempfängern ausgestattet
und halten diese empfangsbereit. Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere
Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle
(bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den
Einsatz bereit.Grubenwehrmitglieder sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten über Vorkomm-
nisse, Einsätze etc. im Zusammenhang mit ihrer Grubenwehrtätigkeit verpflichtet.Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers sind ihnen insbesondere die
Weitergabe von Informationen, Bildmaterial u. ä. über Einsätze und Übungen Dritten
gegenüber, auch unter Nutzung sozialer Netzwerke, nicht gestattet. Im Zweifelsfall
sind Informationen und Erkenntnisse aus Einsätzen, Übungen etc. vertraulich zu be-
handeln, es sei denn, der Unternehmer entbindet betreffende Grubenwehrmitglieder
ausdrücklich von dieser Verpflichtung.3.8.2 Oberführer
Der vom Unternehmer mit der Leitung der Grubenwehr beauftragte Oberführer ist bei
der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Grubenwehr-
mitglieder.Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen
verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt
sind.Der Oberführer ist dafür verantwortlich, dass
1. die Grubenwehr nach Weisung der Einsatzleitung sachgemäß eingesetzt wird,
2. nur die Grubenwehrmitglieder an Übungen oder Einsätzen teilnehmen, deren
Eignung für den Dienst in der Grubenwehr vom Arzt bestätigt ist,3. die Übungen und Unterweisungen regelmäßig abgehalten und die Übungen
ordnungsgemäß beaufsichtigt werden (Abschnitt 3.7.3.2 und 3.7.3.3),4. besondere Beobachtungen bei der Übung oder beim Einsatz (z. B. Mängel an
Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) im Leistungsbuch bzw.
Einsatztagebuch vermerkt werden,5. besondere Fehler an den Geräten sofort der zuständigen Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen gemeldet werden,6. Unfälle, die mit dem Benutzen von Atemschutzgeräten ursächlich
zusammenhängen können, der zuständigen Behörde und der zuständigen
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sofort fernmündlich gemeldet werden
und das Atemschutzgerät sichergestellt wird,7. Bewerber für die Aufnahme in die Grubenwehr, die die Voraussetzungen gem.
Abschnitt 3.3 erfüllen, ausgebildet werden. Er überzeugt sich von den
Kenntnissen, die die Anwärter gem. Abschnitt 3.7.2 haben und händigt ihnen
nach Aufnahme in die Grubenwehr den Plan für das Grubenrettungswesen und
den Mitgliedsausweis aus.8. die Geschäftsführung der Grubenwehr ordnungsgemäß abgewickelt wird (z. B.
Führen der Mitgliederkartei (Mitglieder- und Übungsbuch), des Leistungs- und
Prüfungsbuches, des Mitgliederverzeichnisses und der Geräte- und
Ausrüstungsnachweise der Grubenwehr).9. für alle im Zusammenhang mit der Grubenwehr stehenden Arbeiten
und geplanten Einsätze eine Gefährdungsanalyse erstellt wird.Außerdem vergewissert er sich, dass
1. seine Stellvertretung geregelt ist,
2. die Grubenwehr über die notwendige Ausrüstung verfügt,
3. die Grubenwehr in richtiger Stärke und Zusammensetzung einsatzbereit ist und
sämtliche Mitglieder im Ernstfall schnellstens alarmiert und zum Einsatz gebracht
werden können,4. geplante Einsätze der Grubenwehr mit der zuständigen Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen und der zuständigen Behörde abgesprochen wurden,5. der Notfallplan in der Grubenrettungsstelle verfügbar ist,
6. Bewetterungsplan, Feuerlöschplan, Rohrleitungspläne (z. B. Wasser, Luft,
Gasabsaugung, Dammbaustoffversorgung) und Inertisierungspläne dem
neuesten Stand entsprechend in der Grubenrettungsstelle ausgehängt bzw.
verfügbar sind,7. das Mitgliederverzeichnis verfügbar ist,
8. die unter Abschnitt 3.7.4 vorgesehenen Aus- und Fortbildungsfristen für
Oberführer, stellv. Oberführer, Truppführer und Gerätewarte eingehalten werden,9. gegebenenfalls der entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Hauptbetriebsplans
der Antrag zum Hauptbetriebsplan überprüft und zwischenzeitliche Änderungen
oder Ergänzungen mit dem gleichen Antrag der zuständigen Behörde mitgeteilt
und eine Durchschrift dieser Mitteilung der zuständigen Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen eingereicht werden,10. jedes Jahr bis zum 1. Februar der zuständigen Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen der Jahresbericht nebst Meldung I und II des Berichtszeit-
raumes (Anlage 12) und eine Durchschrift ohne Mitgliederverzeichnis der zu-
ständigen Bergbehörde eingereicht werden,11. der zuständigen Bergbehörde und der zuständigen Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen- die Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgerät,
- die Meldung II über Vorkommnisse oder Unfälle mit einem Atemschutzgerät
eingereicht werden.3.8.3 Truppführer
Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie
sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps.Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z. B. vorschriftsmäßiges Anlegen
der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Mess- und
Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp.Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z. B. Mängel an Geräten,
Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der
Übungsaufsicht gemeldet.3.8.4 Gerätewarte
Jeder Gerätewart hat sich auf übertragbare Hautkrankheiten, Lungentuberkulose und
Infektionskrankheiten ärztlich untersuchen zu lassen. Bei jedem Verdacht auf
Krankheiten, die der Wartung von Atemschutzgeräten entgegenstehen, hat der
Gerätewart sich zusätzlich ärztlich untersuchen zu lassen.Die Gerätewarte prüfen und warten die Geräte und Einrichtungen der Grubenwehr
nach den Regeln der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, den einschlägigen
technischen Regeln, sowie nach den Gebrauchsanweisungen der Hersteller und
führen die entsprechenden Nachweise. Nach jeder Benutzung sorgen sie dafür, dass
eine ausreichende Zahl von Atemschutzgeräten wieder einsatzbereit zur Verfügung
steht und nicht einsatzbereite Atemschutzgeräte als „nicht einsatzbereit“
gekennzeichnet werden. Der Gerätewart darf nur geprüfte Atemschutzgeräte
ausgeben. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die letzte Prüfung nicht länger als
drei Monate zurückliegt und während dieser Zeit kein Unbefugter Zugang zu den
Geräten hatte.Der Hauptgerätewart ist zusätzlich dafür verantwortlich, dass die Ausrüstung der
Grubenwehr einsatzbereit gehalten wird. Reichen die Bestände an einsatzfähigen
Geräten, Ersatzteilen und Zubehör sowie sonstigen Materialien in der
Grubenrettungsstelle nicht aus, so hat der Hauptgerätewart dies dem Oberführer zu
melden.Bei Übungen mit Atemschutzgeräten achtet der Hauptgerätewart darauf, dass alle
vorhandenen Geräte gleichmäßig eingesetzt werden. Der Hauptgerätewart führt die
regelmäßige Schulung der anderen Gerätewarte durch.Die Gerätewarte unterstützen den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner
Aufgaben und vertreten ihn nach Weisung des Oberführers.3.8.5 Wehrmänner
Die Wehrmänner müssen insbesondere
- vor Übungen und Einsätzen dem Oberführer bzw. Truppführer melden, wenn sie
sich gesundheitlich nicht voll leistungsfähig fühlen,- Mängel sofort melden, die sie beim Empfang oder Anlegen der Ausrüstung fest-
stellen,- den Truppführer während der Übungen und Einsätze auf besondere Vorkomm-
nisse (u. a. Fehler am Atemschutzgerät, Störungen im Befinden, Feststellungen
von weiteren Gefährdungen) aufmerksam machen,- die erteilten Aufträge erfüllen und
- während der Benutzung von Atemschutzgeräten den Atemgasvorrat regelmäßig
unter Beachtung der Rückzugsbedingungen kontrollieren (gilt entsprechend auch für
Chemikal-Sauerstoffkreislaufgeräte).4. Einrichtungen und Ausrüstungen der Grubenwehr
4.1 Grubenrettungsstelle
Zur Erfüllung der Aufgaben der Grubenwehr sind eine Grubenrettungsstelle und falls
notwendig Nebenrettungsstellen einzurichten und auszurüsten.Die Grubenrettungsstelle besteht aus:
- Geräteraum,
- Arbeitsraum für Gerätewarte und
- gegebenenfalls getrennte Räumlichkeiten für z. B. die Sauerstoffumfüllanlage
oder den Atemluftkompressor.
Die Grubenrettungsstelle bzw. Nebenrettungsstelle muss gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung muss bei Dunkelheit beleuchtet werden. Der unverzügliche Zu-
gang im Alarmfall muss für einen ausgewiesenen Personenkreis jederzeit gewähr-
leistet sein.Die Grubenrettungsstelle muss über geeignete Kommunikationsmittel verfügen.
Das zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen und Ausrüstungen der Gruben-
wehr sowie das Betreten der Grubenrettungsstelle und der Nebenrettungsstellen
durch unbefugte Personen muss unterbunden werden.4.1.1 Geräteraum
Der Geräteraum der Grubenwehr dient der Lagerung der einsatzbereiten Atem-
schutz- und sonstiger Ausrüstung sowie der Reserve- und Ersatzteile. Er gewährleis-
tet Übersichtlichkeit und Ordnung sowie Schutz vor nachteiligen klimatischen Einflüs-
sen und ist verschließbar. Für den Alarmfall ist ein Schlüssel gesichert am Zugang
zum Geräteraum aufzubewahren. Der Geräteraum ist als solcher deutlich zu kenn-
zeichnen. Der Zutritt zum Geräteraum ist nur nach Rücksprache mit dem Oberführer
oder einem Gerätewart gestattet.An geeigneter Stelle im Betrieb dürfen Atemschutz-, Notfallbeatmungs- und Hilfsge-
räte sowie Zubehör in Gerätestützpunkten außerhalb der Grubenrettungsstelle unter
Verschluss bereitgehalten werden. Die dort gelagerte Ausrüstung darf nur von Gru-
benwehrmitgliedern in Abstimmung mit dem Oberführer oder der Einsatzleitung be-
nutzt werden.4.1.2 Arbeitsraum
Der Arbeitsraum dient der Instandhaltung der Ausrüstung der Grubenwehr. Er befin-
det sich nahe dem Geräteraum. Die dafür benötigten technischen Voraussetzungen
wie z. B. Reinigungs-, Desinfektions- und Trocknungseinrichtungen für
Atemschutzgeräte müssen verfügbar sein.4.1.3 Sauerstoff-Umfüllanlage und Atemluftkompressor
Für die Errichtung und den Betrieb von Sauerstoff-Umfüllanlagen und
Atemluftkompressoren sind die Betriebsanweisungen der Hersteller zu beachten.4.1.4 Übungsobjekt /-raum
Für die praktischen Fortbildungen (Grubenwehrübungen) in Rauch und bei erhöhten
Temperaturen steht der Grubenwehr ein Raum zur Verfügung, der beleuchtet, belüf-
tet, beheizt und von außen überwacht werden kann. Der Raum ist außerdem mit ei-
ner Kommunikationseinrichtung ausgerüstet, mit deren Hilfe sich der übende Trupp
mit der Übungsaufsicht verständigen kann. Türen und Fenster, die als Notausgänge
vorzusehen sind, sind nach außen aufzuschlagen.In der Nähe des Übungsraumes muss Erste-Hilfe-Material und ein Defibrillator be-
reitgehalten werden. Alle Grubenwehrmitglieder müssen im Umgang mit dem Defi-
brillator geschult werden.Der Übungsraum muss mit einer auf die Truppstärke abgestimmten Zahl von
Übungsgeräten (wie z. B. Fahrradergometer, Laufbänder, endlose Fahrte etc.) aus-
gerüstet werden, die die Durchführung der in den Anlagen 2 a/b beschriebenen
Standardübungen ermöglichen.4.1.5 Sonstige Räume
Für die ordnungsgemäße Bewältigung der Aufgaben einer Grubenwehr müssen der
Grubenwehr weitere Räume zur Verfügung stehen:- ein Unterrichtsraum,
- sanitäre Einrichtungen,
- ein Umkleideraum.
4.2 Ausrüstung der Grubenwehr
Die bereitzuhaltende Ausrüstung richtet sich nach den Aufgaben und der Stärke der
Grubenwehr. Je nach Art, Häufigkeit und Dauer der zu erwartenden Einsätze ist eine
planmäßige, aktuelle Ergänzung der Ausrüstung und Ersatzteilbevorratung notwendig.Für den Hilfeleistungsfall sind zwischen den Hilfeleistungspartnern Beschaffung und
Vorhaltung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände vereinbart.Folgende Ausrüstung steht mindestens zur Verfügung:
- eine für die zu erwartenden Einsätze ausreichende Anzahl von Atemschutzgerä-
ten mit einer Haltezeit von mindestens vier Stunden- für jedes Atemschutzgerät mindestens ein Atemanschluss (Vollmaske Klasse III),
- Einsatzkleidung und weitere persönliche Schutzausrüstung,
- mindestens ein Umluft unabhängiges Notfallbeatmungsgerät,
- ein Defibrillator (AED),
- stets verwendungsbereites elektrisches Geleucht in der erforderlichen Anzahl,
- geeignete Mess- und Prüfgeräte,
- Kommunikationseinrichtungen für die Verständigung bei Einsätzen (z. B. Gru-
benwehrtelefonsystem I und II, Grubenfunk, Handsprechfunkgeräte),- für jeden Grubenwehrtrupp mindestens einen Sauerstoffselbstretter,
- geeignete Hilfsmittel zur Erleichterung des Verletztentransportes (auch bei Ausfall
der betriebsüblichen Fahrungsmittel), z. B. Einradtragen, Schleifkörbe, Gruben-
fahrräder o. ä. ,- weiteres Einsatzmaterial (z. B. Brandbekämpfungsmittel, Auf- und Abseiltechnik, Wet-
terdämmmaterial, hydraulisches und pneumatisches Rettungswerkzeug) und- zwei Wärmebildkameras.
5. Einsatz der Grubenwehr
5.1 Allgemeines
Der Einsatz der Grubenwehr kann erforderlich werden im Ernstfall (Ernstfalleinsatz)
oder zur Durchführung betriebsablaufbedingter Arbeiten (Betriebseinsatz).5.1.1 Ernstfalleinsatz
Ernstfalleinsätze dienen der Rettung und Bergung verunglückter Personen, der
Beseitigung von Gefahren und der Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen,
Grubenbränden, Gasausbrüchen und anderen Ereignissen, bei denen eine
Gefährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe, Partikel, Aerosole
oder durch Sauerstoffmangel besteht. In diesen Fällen muss die Grubenwehr
unverzüglich eingesetzt werden können.Die Einsätze richten sich nach dem vom Unternehmer erstellten Plan für die Vorbe-
reitung und Durchführung von Rettungswerken und umfassen alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, das Rettungswerk schnell und wirksam durchzuführen (siehe „Emp-
fehlungen des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für die Vorbe-
reitung und Durchführung von Rettungswerken“). Der Plan wird bei der Einsatzlei-
tung, in der Grubenrettungsstelle und an sonstigen erforderlichen Stellen auf aktuel-
lem Stand verfügbar gehalten.Grubenwehrmitglieder werden im Rahmen dieses Planes nur mit
grubenwehrbezogenen Aufgaben betraut.Die Grubenwehr fährt grundsätzlich im Flammenschutzanzug und zugehöriger
Unterbekleidung an.Trupp 1 und 2 fahren mit ihrer Grundausrüstung unverzüglich an, danach werden
ggf. zusätzliche Trupps mit notwendiger Ausrüstung zur Unterstützung nachgeschickt.Beim Erst-/Erkundungseinsatz der Grubenwehr wird eine vorläufige
Bereitschaftsstelle eingerichtet, die eine telefonische Verbindung mit der
Einsatzleitung hat.Erst-/Erkundungseinsätze werden ausschließlich mit frei tragbaren umluft-
unabhängigen Atemschutzgeräten durchgeführt. Vor dem Einsatz wird je nach
Situationslage die Art der Bekleidung mit der Einsatzleitung abgestimmt. Beim
Einsatz der Grubenwehr in vollständiger Flammenschutzkleidung werden
grundsätzlich die Atemschutzgeräte unabhängig von der Zusammensetzung der
Umgebungsatmosphäre angelegt.5.1.2 Betriebseinsatz
Betriebseinsätze können erforderlich werden zur Befahrung und Erkundung gesperr-
ter oder abgedämmter Grubenbaue und für ähnliche Aufgaben, wenn dabei eine Ge-
fährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe, Partikel, Aerosole oder
durch Sauerstoffmangel besteht oder auftreten kann.Derartige Einsätze werden rechtzeitig geplant und mit den für den Einsatz vorgese-
henen Grubenwehrmitgliedern besprochen. Diese Einsätze sind der zuständigen Be-
hörde rechtzeitig vorher zu beantragen (NRW) bzw. anzuzeigen (Saarland). Die
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen wird ebenfalls vorher benachrichtigt und
gegebenenfalls bei der Planung und Durchführung der Einsätze hinzugezogen.5.1.3 Hilfeleistung
Die Grubenwehr leistet auf Anforderung anderer Bergwerksbetriebe Hilfe nach dem
von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen erstellten Hilfeleistungsplan oder
gemäß § 74 Abs. 2 BBergG auf Anordnung der zuständigen Behörde.Grundlage dafür ist die jährliche Übersendung der Angaben gem. Anlage 7, Ab-
schnitte 6.1 - 6.3 an die zuständige Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Mit
den entsprechend ausgerüsteten Trupps rücken in jedem Fall ein Oberführer und ein
Gerätewart aus. Der Oberführer meldet sich an der bei der Alarmierung angegebe-
nen Stelle.Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Grubenwehren auf einem Bergwerk werden die
Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Oberführer durch die Einsatzleitung
festgelegt und voneinander abgegrenzt.5.2 Alarmierung
Es ist sicherzustellen, dass die Einsatzleitung und Grubenwehrmitglieder im Ernstfall
sowohl unter als auch über Tage unverzüglich alarmiert werden.Ist bereits zum Zeitpunkt der Alarmierung sicher absehbar, dass nur eine begrenzte
Anzahl von Grubenwehrmitgliedern zur Bewältigung des Ereignisses zum Einsatz
gelangen muss, so entscheidet der Oberführer über Anzahl bzw. Auswahl der zu
alarmierenden Grubenwehrmitglieder.Die Einsatzbereitschaft wird einmal jährlich überprüft (Probealarm). Die Hauptstelle
für das Grubenrettungswesen und die zuständige Behörde werden hierüber jeweils
vorab informiert. Als Alarmzeit gilt die Zeit vom Auslösen des Probealarms bis zur
Einsatzbereitschaft von Einsatzleitung, zwei Grubenwehrtrupps, eines Oberführers
und eines Gerätewartes in der Grubenrettungsstelle (bzw. an der bei der Alarmierung
angegebenen Stelle). Die Ergebnisse dieses Probealarmes werden schriftlich erfasst.Nach einer realen Alarmierung kann im laufenden Kalenderjahr auf die
Probealarmierung verzichtet werden.Die Kommunikationsmittel für die Alarmierung müssen dem Stand der Technik ent-
sprechen und werden in regelmäßigen Abständen auf Funktionsfähigkeit überprüft
(Geräteprobe).Ein lang andauernder Grubenwehreinsatz (Einsatz mehrerer Grubenwehrtrupps in
Folge) erfordert eine tatsächlich verfügbare Einsatzstärke von mindestens drei
Trupps. Sofern diese Einsatzstärke im Einzelfall oder regelmäßig (z. B. durch Urlaub,
Krankheit, Lehrgang usw.) nicht gewährleistet ist, wird im Alarmfall sofort die hilfeleis-
tende Wehr alarmiert.5.3 Einsatzleitung
Bei Betriebsereignissen, die den Einsatz der Grubenwehr zur Rettung oder Bergung
von Personen oder der Erhaltung von Sachwerten erforderlich machen, leitet der
Unternehmer oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Die Einsatzleitung wird
grundsätzlich über Tage installiert.Die Zusammensetzung der Einsatzleitung ist im Notfallplan geregelt.
Bei Ernstfalleinsätzen der Grubenwehr bildet der Unternehmer über Tage eine
Einsatzleitung unter Hinzuziehung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und
der zuständigen Behörde.5.4 Zusammenwirken zwischen Einsatzleitung und Oberführer
Der Einsatzleiter ist Vorgesetzter des Oberführers. Der Einsatzleiter unterrichtet den
Oberführer über die jeweilige Lage und gibt ihm die für den Grubenwehreinsatz
erforderlichen Aufträge.Im Rahmen dieser Aufträge organisiert der an der Bereitschaftsstelle verantwortliche
Oberführer den Einsatz der Grubenwehr. In vereinbarten Zeitabständen berichtet der
Oberführer der Einsatzleitung. Besondere Beobachtungen, Ereignisse bzw.
erforderliche Sofortmaßnahmen werden unverzüglich gemeldet.Zur Rettung von Menschen und zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr kann der
Einsatzleiter, wenn der Oberführer noch nicht anwesend ist, den Einsatzauftrag direkt
an einen Truppführer erteilen.Alle Einsatzaufträge und die Erledigung der daraufhin veranlassten Maßnahmen sind
zu dokumentieren.5.5 Bereitschaftsstelle
Die Bereitschaftsstelle wird - nach Abstimmung mit der Einsatzleitung - in der Regel
in einem durchgehenden Wetterstrom eingerichtet, der keine Brandgase oder
Explosionsschwaden enthält. Dabei wird beachtet, dass die Bereitschaftsstelle
einerseits so nah wie möglich am Einsatzort und andererseits in sicherer Entfernung
liegen soll. Die Bereitschaftsstelle verfügt über möglichst zwei
Fernsprechanschlüsse, einen Wasseranschluss und ausreichende Beleuchtung. Hier
werden die Atemschutzgeräte und die für den Einsatz notwendige Ausrüstung
gelagert. Darüber hinaus werden hier ein Umluft unabhängiges
Wiederbelebungsgerät, ein Schleifkorb, ein Defibrillator und Mittel für die Erste Hilfe
bereitgehalten.Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder sind Getränke
bereit zu halten.Die Aufsicht an der Bereitschaftsstelle übt ein Oberführer oder vorübergehend ein
von ihm beauftragter Truppführer aus.Die Bereitschaftsstelle ist ständig mit mindestens einem Gerätewart zu besetzen.
Über die Einsätze wird ein Einsatztagebuch geführt.
5.6 Einsatzgrundsätze 5.6.1 Einsatz von Atemschutzgeräten
Die Auswahl der Atemschutzgeräte sowie aller weiteren Ausrüstungsgegenstände für
den jeweiligen Einsatz obliegt dem Oberführer.Einsatzbereite Atemschutzgeräte dürfen nur von Mitgliedern der Grubenwehr, sowie
von sonstigen mindestens nach Abschnitt. 3.7 ausgebildeten und in regelmäßiger
Übung stehenden Personen benutzt werden.Atemschutzgeräte, die beim Transport zur Bereitschaftsstelle erhöhten Belastungen
ausgesetzt waren (z. B. auf der Ladefläche eines LKW) oder sich außerhalb des Ver-
fügungsbereiches der Grubenwehr befunden haben, werden unmittelbar vor dem
Einsatz an der Bereitschaftsstelle geprüft werden.Jeder Grubenwehrtrupp führt beim Einsatz mindestens einen Sauerstoffselbstretter
als Hilfsgerät mit.Regenerationsgeräte
Mit Regenerationsgeräten für Arbeit und Rettung werden nur Grubenwehrmitglieder
ausgerüstet.Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff werden nur benutzt, wenn deren letzte
Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Für den Ersteinsatz werden nur
ungebrauchte Atemkalkpatronen und Sauerstoffflaschen, die über einen
ausreichenden Vorratsdruck (> 180 bar) verfügen, eingesetzt.Mit dem Regenerationsgerät Dräger PSS BG 4 kann von einem Grubenwehrmann
innerhalb von 8 Stunden ein zweiter Einsatz ohne Erneuerung der Atemkalkpatrone
und ohne Austausch der Sauerstoffflasche verfahren werden. Die
Einsatzbedingungen und insbesondere Einsatzdauer des Zweiteinsatzes sind der
Restgebrauchszeit anzupassen.Während des Einsatzes wird der Sauerstoffvorrat jedes einzelnen
Atemschutzgerätes in Abständen von längstens 15 Minuten überprüft.Jeder Grubenwehrtrupp nimmt mindestens einen Sauerstoffselbstretter mit in den
Einsatz.Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit angelegtem Regenerationsgerät
beträgt im Allgemeinen zwei Stunden, beim Tragen von Flammenschutzkleidung im
Allgemeinen 90 Minuten. Entsprechend den Klimawerten im Einsatzbereich wird die
Einsatzdauer gemäß den Einsatztabellen (Anlage 4) verkürzt.In Sonderfällen kann die Einsatzdauer im Einvernehmen mit der Einsatzleitung
überschritten werden; sie ist jedoch abhängig vom Sauerstoffverbrauch der
eingesetzten Grubenwehrmitglieder.Nach jedem Einsatz wird eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden eingelegt.
Schlauchgeräte
Mit Druckluftschlauchgeräten werden Einsätze von Grubenwehrmitgliedern aber
auch - mit Zustimmung der zuständigen Behörde - Einsätze von Personen, die nicht
der Grubenwehr angehören, durchgeführt.Der Einsatz von Schlauchgeräten unter Tage wird in Zusammenarbeit mit der
zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt; es werden nur
Geräte eingesetzt, deren letzte Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.Werden die Geräte am Druckluftnetz betrieben, so liegt der Luftanschluss mit dem
entsprechenden Absperrventil im Frischwetterstrom. Das Absperrventil und der
Leitungsdruck (Manometer am Druckluftfeinfilter) werden von einer Person
überwacht. Die Schlauchlänge beträgt max. 50 m. Jeder Gerätträger nimmt einen
Sauerstoffselbstretter mit in den Einsatz und deponiert das Gerät in der
unmittelbaren Nähe des Einsatzortes. Zur Sicherung der eingesetzten Personen
halten sich 2 Grubenwehrmänner mit frei tragbaren umluftunabhängigen
Atemschutzgeräten in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes bereit.Der Einsatz wird immer von einem Truppführer begleitet und überwacht.
Die Einsatzdauer beträgt im Allgemeinen 2 Stunden, danach wird eine Pause von
mindestens 1 Stunde eingehalten. Entsprechend den Klimawerten im Einsatzbereich
und der Einsatzbekleidung wird beim Einsatz von Druckluftschlauchgeräten die
Einsatzdauer gemäß den Einsatztabellen (Anlage 4) ggf. verkürzt. Bei Verkürzung
der Einsatzdauer aufgrund der klimatischen Bedingungen (Einsatztabellen) wird eine
2-stündige Pause eingehalten.Die Personen werden in der Handhabung der Geräte unterwiesen.
In Sonderfällen kann die Einsatzdauer von zwei Stunden im Einvernehmen mit der
Einsatzleitung überschritten werden.Behältergeräte
Behältergeräte werden nur von Grubenwehrmitgliedern eingesetzt.
Es werden nur solche Geräte benutzt, deren letzte Gesamtprüfung nicht mehr als
drei Monate zurückliegt. Vor dem Einsatz wird eine Kurzprüfung der Geräte
durchgeführt. Der Einsatz von Behältergeräten wird in Zusammenarbeit mit der
zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt. Die
Geräteträger werden von den jeweiligen Oberführern bzw. deren Vertretern in der
Handhabung der Geräte unterwiesen. Erst- und Erkundungseinsätze im Ernstfall
werden nicht mit Behältergeräten durchgeführt. Während des Einsatzes wird der
Atemluftvorrat jedes einzelnen Atemschutzgerätes in Abständen von längstens 5
Minuten überprüft.Jedes Truppmitglied nimmt einen Sauerstoffselbstretter mit in den Einsatz.
Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit angelegtem Behältergerät richtet sich
im Allgemeinen nach dem Atemluftvorrat der Geräte. Entsprechend den Klimawertenim Einsatzbereich und der Einsatzbekleidung wird die Einsatzdauer gemäß den
Einsatztabellen (Anlage 4) ggf. verkürzt.Nach jedem Einsatz wird eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingelegt.
Bei Verkürzung der Einsatzdauer aufgrund der klimatischen Bedingungen
(Einsatztabellen) wird eine 2-stündige Pause eingehalten.Gasfiltergeräte
Mit Gasfiltergeräten werden Grubenwehrmitglieder aber auch - mit Zustimmung der
zuständigen Behörde - Personen, die nicht der Grubenwehr angehören, eingesetzt.Der Einsatz wird immer von einem Truppführer der Grubenwehr begleitet und
überwacht. Der Truppführer trägt als Atemanschluss eine Vollmaske. In der Nähe
des Arbeitsbereiches ist eine Kommunikationseinrichtung zu einer ständig besetzten
Stelle über Tage vorhanden. Eine Bereitschaftsstelle und Sicherungspersonen
werden im Regelfall nicht eingerichtet bzw. eingesetzt.Der Truppführer überprüft den Sauerstoffgehalt (mind. 18 Vol.-%) und die
Konzentration der schädlichen Gase. Die Einsatzdauer beträgt im Allgemeinen 2
Stunden, danach wird eine Pause von 30 Minuten eingehalten. Die Haltbarkeit,
Gebrauchsdauer und Einsatzgrenzen der Filter richten sich nach den
Herstellerangaben in der GebrauchsanleitungEs werden nur Atemanschlüsse eingesetzt, deren letzte Prüfung höchstens 6 Monate
zurückliegt. Die Atemanschlüsse werden arbeitstäglich persönlich zugeteilt und
danach einer Reinigung und Desinfektion unterzogen.Jeder Träger eines Gasfiltergerätes führt zusätzlich einen Filterselbstretter mit.
5.6.2 Stärke der Grubenwehrtrupps
Die Grubenwehr geht grundsätzlich nur in geschlossenen Trupps vor (ein Truppfüh-
rer und vier Wehrmänner). Erscheint es nach Klärung der örtlichen Verhältnisse, der
Eilbedürftigkeit und der Schwere des Einsatzes vertretbaroder geboten, einen Grubenwehrtrupp in geringerer Stärke einzusetzen, so kann der
Oberführer dies im Einvernehmen mit der Einsatzleitung anordnen. Ein Trupp kann
dann aus einem Truppführer und je nach Ereignis aus 2-4 Wehrmännern bestehen.5.6.3 Reservetrupp
Der Oberführer darf die Grubenwehr grundsätzlich erst dann einsetzen, wenn min-
destens ein Reservetrupp bereitsteht.Zur Rettung und zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung von Menschen
kann der erste Trupp der Grubenwehr auch schon dann eingesetzt werden, wenn
noch kein Reservetrupp bereitsteht, aber mit dem baldigen Eintreffen der erforderli-
chen Reservetrupps an der Bereitschaftsstelle zu rechnen ist.Der jeweilige Reservetrupp hält sich mit geschultertem Atemschutzgerät so nahe wie
möglich zum Einsatzbereich auf. Der Truppführer des Reservetrupps hört den
Sprechverkehr zwischen der Bereitschaftsstelle und dem Einsatztrupp mit.5.6.4 Vorgehen der Grubenwehrtrupps
Die Anfahrt der Grubenwehr wird grundsätzlich in unbelasteten Wettern durchgeführt.
Alle unter Tage befindlichen Grubenwehrmitglieder führen Filterselbstretter mit sich.Für Grubenwehrmitglieder, die Atemschutzgeräte der Grubenwehr (z. B. Sauer-
stoffschutzgeräte, Schlauchgeräte) oder Sauerstoffselbstretter tragen, werden die
Filterselbstretter während des Einsatzes an der Bereitschaftsstelle zurückgelassen.
Der verantwortliche Oberführer erteilt die für den Einsatz notwendigen Weisungen an
die Truppführer.Die Grubenwehr geht nur in geschlossenen Trupps vor. Erscheint es nach Klärung
der örtlichen Verhältnisse vertretbar, einen Grubenwehrtrupp in geringerer Stärke
einzusetzen, so kann der Oberführer dies im Einvernehmen mit der Einsatzleitung
anordnen. Unter den vorgehenden Grubenwehrmännern befindet sich jedoch immer
ein Truppführer.Mit besonderen Aufgaben können auch einzelne Grubenwehrmitglieder beauftragt
werden, wenn deren laufende Überwachung sichergestellt ist. Der verantwortliche
Oberführer oder der von ihm beauftragte Truppführer erteilt die für den Einsatz
notwendigen Weisungen an die Truppführer.Während des Einsatzes werden die sicherheitlich erforderlichen Gas-, Temperatur-
und Wettermessungen durchgeführt.Beim Einsatz besteht zwischen der Bereitschaftsstelle und dem vorgehenden Trupp
(Truppführer) eine ständige Sprechverbindung. Nach einer Erkundung und bei
übersichtlichen Verhältnissen kann auf eine ständige Sprechverbindung verzichtet
werden, der Truppführer meldet sich dann in Abständen von höchstens 15 Minuten
bei der Bereitschaftsstelle. In jedem Trupp verfügt neben dem Truppführer ein
zweiter Mann über eine Sprechmöglichkeit.Bei der Benutzung von Einrichtungen zur Personenbeförderung wird gewährleistet,
dass jederzeit ein Rückzug veranlasst werden kann.Grubenwehrmitglieder sind vor dem Einsatz vom Oberführer darauf hin zu weisen,
dass erst vor kurzem überstandene Krankheiten oder Unwohl sein (z. B. Grippe,
grippale Infekte, Erkältungskrankheiten, Nachwirkung von Alkoholgenuss), zum
Ausschluss vom Einsatz führen.
5.6.5 EinsatzdauerDie Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze unter Kreislauf-Atemschutzgeräten richtet
sich grundsätzlich nach der Tragezeitbegrenzung in Anlage 3.Sie beträgt mit angelegtem Kreislauf-Atemschutzgerät im Allgemeinen zwei Stunden,
in Verbindung mit Flammenschutzkleidung längstens 90 Minuten.In Sonderfällen kann die Einsatzdauer von zwei Stunden im Einvernehmen mit der
Einsatzleitung überschritten werden.Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit Kreislauf-Atemschutzgeräten unter
klimatisch erschwerten Bedingungen bei einer Luftfeuchte zwischen 50 % und 100 %
richtet sich nach der Tragezeitbegrenzung in Anlage 4.Entsprechend der Klimawerte der Einsatzzeittabelle wird die Einsatzdauer bei er-
schwerten klimatischen Bedingungen verkürzt. Für diese Einsätze wird je nach Situa-
tion die Art der Bekleidung mit der Einsatzleitung abgestimmt.Die Klimawerte werden beim Einsatz der Grubenwehr mindestens zu Beginn, nach 5
Minuten und in weiteren Zeitabständen von 5 bis 15 Minuten gemessen.Bei besonders anstrengenden Grubenwehreinsätzen in Grubenbauen mit geringer
Wetterbewegung wird die normale Einsatzzeit auch dann verkürzt, wenn die
Einsatztabelle keine Verkürzung der Einsatzdauer vorschreibt. Für den Rückmarsch
werden ggf. geeignete Hilfsmittel bereitgehalten.Kurzzeitige Mehrfach-Benutzungen des Kreislauf-Atemschutzgerätes durch
denselben Geräteträger (Unterbrechung des Geräteeinsatzes) sind nur entsprechend
der Hinweise des Geräteherstellers zulässig. Sie sollen vorab an Hand festgelegter
Rahmenbedingungen mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
abgestimmt sein.
5.6.6 Rückmarsch der GrubenwehrtruppsDer Rückmarsch eines Einsatztrupps kann jederzeit unmittelbar durch den
Oberführer an der Bereitschaftsstelle und mittelbar durch die Einsatzleitung
angeordnet werden. Der Trupp geht immer geschlossen zurück.Truppführer können unabhängig von ihren Aufträgen den Rückzug des Trupps
eigenverantwortlich antreten. Die Anordnung zum Rückmarsch des Einsatztruppswird dann vom Truppführer getroffen, wenn:
- die Sprechverbindung zwischen Einsatztrupp und Bereitschaftsstelle
unterbrochen ist,- ein Truppmitglied ausfällt oder sich unwohl fühlt,
- ein Atemschutzgerät ausfällt oder Störungen aufweist,
- der Einsatztrupp unvorhergesehen belastet oder gefährdet wird (z.B. kritischer
Ausbauzustand, Standwasser auf längere Erstreckung, wesentliche Klima- und
Sichtverschlechterungen),- Methan- Luftgemische im freien Wetterquerschnitt zwischen 2,5 und 20 Vol.-%
festgestellt werden und gleichzeitig der Sauerstoffgehalt der Wetter über 10 Vol.-%
liegt,- das Gerät mit dem geringsten Atemluftvorrat nur noch doppelt so viel Atemluft
enthält, wie für den Rückmarsch voraussichtlich erforderlich ist.Bei Rückmarsch eines Einsatztrupps geht der Reservetrupp diesem ggf. entgegen.
Der Reservetrupp führt eine eigene Sprechverbindung mit sich.Nach dem Einsatz der Grubenwehr sind alle verfügbaren und zugelassenen
Personentransportmittel für den Rückweg zum Schacht zu nutzen. Sollte der
Rückweg nur zu Fuß möglich sein, ist der Materialtransport zu organisieren.Der Trupp geht immer geschlossen zurück. Gegebenenfalls soll ein Reservetrupp mit
eigener Kommunikationseinrichtung entgegengeschickt werden.5.7 Einsätze unter erschwerten Bedingungen
Der Einsatz des vorgehenden Grubenwehrtrupps kann u. a. erschwert werden durch- unerwartet wechselnde Einsatzbedingungen,
- ungünstige klimatische Verhältnisse,
- starke Sichtbehinderung,
- Auftreten von starker Rauch-, Ruß- oder Aerosolbelastung in den Wettern,
- den Abwetterstrom offener Grubenbrände,
- schwierig zu befahrende Grubenbaue oder
- einen hohen Lärmpegel
- Standwasser über längere Erstreckung.
Beim Vorgehen unter erschwerten Bedingungen sollen folgende Grundregeln be-
achtet werden:- Bei einer unbeabsichtigten und länger andauernden Unterbrechung der Sprech-
verbindung geht der Reservetrupp dem zurückkehrenden Einsatztrupp entgegen.
Der Reservetrupp führt eine eigene Kommunikationseinrichtung mit sich. Bei der
Benutzung von Einrichtungen zur Personenbeförderung wird gewährleistet, dass
jederzeit ein Rückzug veranlasst werden kann. Das gleiche gilt, wenn Gruben-
wehrtrupps mit Schacht- und/oder Schrägförderanlagen in Grubenbaue fahren, in
denen Brandwetter abgeführt werden.- Der jeweilige Reservetrupp hält sich mit einsatzbereiten Atemschutzgeräten so
nahe wie möglich am Einsatzbereich auf (vorgeschobene Bereitschaftsstelle).- Der Truppführer des Reservetrupps hört den Sprechverkehr zwischen der Bereit-
schaftsstelle und dem Einsatztrupp mit.- Bei starker Sichtbehinderung sollen die Trupps Orientierungshilfen wie
z. B. Führungsseil und Sicherungsleine, Wärmebildkamera benutzen.Die Abschnitte 5.7.1 bis 5.7.3 enthalten ergänzende Hinweise für besondere Ein-
satzverhältnisse unter erschwerten Bedingungen.5.7.1 Besondere klimatische Bedingungen
Vor dem Einsatz werden die Grubenwehrmitglieder darauf hingewiesen, während
des Einsatzes nur kurze Pausen einzulegen und den Truppführer auf Anzeichen
einer beginnenden Wärmestauung aufmerksam zu machen (Harndrang, Gänsehaut,Schwere in den Beinen, Kopfschmerzen, Seh- und Hörstörungen, Übelkeit usw.). Der
Oberführer wird über das mitgeführte Grubenwehrtelefon sofort von einem derartigen
Vorfall unterrichtet. Der Trupp tritt dann sofort den Rückmarsch an.Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder werden trockene
Kleidung und Getränke bereitgehalten.Außergewöhnlich schwierige Klimabedingungen liegen vor, wenn die Einsatztabellen
(Anlage 4) nur noch eine Einsatzdauer von max. 25 Minuten (Einsatz in leichter
Bekleidung oder Flammenschutzkleidung ohne Kühlweste) oder weniger zulassen.
Eine mögliche Einsatzdauerverlängerung durch das Tragen von Kühlwesten ist
hiervon unbenommen.Grubenwehrmitglieder, die kurz zuvor krank waren oder sich der zusätzlichen
Belastung nicht gewachsen fühlen, sind vom Einsatz auszuschließen. Die
Grubenwehrmitglieder sind vor dem Einsatz über die zu erwartenden Bedingungen
zu informieren.Der Truppführer veranlasst die Messung der Klimawerte (Trockentemperatur,
Feuchttemperatur bzw. relative Feuchte) mit einem geeigneten Messgerät und mel-
det die Ergebnisse dem Oberführer an der Bereitschaftsstelle. Die Klimawerte sind
beim Vorgehen zu Beginn und nach vom Oberführer festzulegenden Zeitabständen
zu messen. Der Oberführer ermittelt anhand der Einsatzzeittabelle im Kohlebergbau
die zulässige Dauer des Einsatzes.5.7.2 Unmittelbar lebensbedrohlich hohe Konzentrationen von schädlichen
Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremer SauerstoffmangelBei unmittelbarer Lebensgefahr für den Trupp durch vermutete oder gemessene
hohe Konzentrationen von schädlichen Gasen, Partikeln, Aerosolen oder extremen
Sauerstoffmangel müssen alle Truppmitglieder vor dem Einsatz auf die besonderen
Gefahren sowie darauf hingewiesen werden, dass alle Truppmitglieder sich
gegenseitig beobachten sollen, da jedes einzelne Truppmitglied einsetzende
Beeinträchtigungen bei sich selbst nicht immer feststellen kann.Vorgehende Trupps führen nach Entscheidung des Oberführers ein Umluft
unabhängiges Notfall-Beatmungsgerät und einen Defibrillator (AED) mit sich. Alle
Truppmitglieder müssen unmittelbar vor dem Einsatz noch einmal auf die richtige
Benutzung hingewiesen werden. Falls im weiteren Einsatzverlauf stationäre Arbeiten
am gleichen Einsatzort durch den oder die Trupps verrichtet werden müssen, kann
das Notfall-Beatmungsgerät und der Defibrillator (AED) bis zur Beendigung der
stationären Arbeiten am Einsatzort verbleiben.Änderungen des persönlichen Befindens im Einsatz müssen dem Truppführer sofort
signalisiert oder mitgeteilt werden.Während des Einsatzes muss der Truppführer die Schadgas- bzw. die Sauerstoff-
konzentration in angemessenen Zeitabständen mit einem geeigneten Messgerät
feststellen.5.7.3 Brandzersetzungsprodukte mit hautresorptiver Wirkung in Brandgasen
Muss mit dem Auftreten von Brandzersetzungsprodukten wie z. B. Partikeln oder Ae-
rosolen mit hautresorptiver Wirkung im Grubenwehreinsatz gerechnet werden, so
muss die Einsatzkleidung der Grubenwehrmitglieder weitgehend den Kontakt der
Brandzersetzungsprodukte zur Haut verhindern. Empfohlen wird ein Abschluss der
Kleidung durch Bündchen sowie das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen
und Kopfhauben.5.8 Mitwirkung von Ärzten
Für Einsätze unter erschwerten Bedingungen prüft die Einsatzleitung, ob ein Arzt zur
sofortigen Hilfeleistung, gegebenenfalls an der Bereitschaftsstelle, zur Verfügung
stehen soll.6. Schlussbestimmungen
6.1 Meldungen6.1.1 Einsätze
Einsätze der Grubenwehr werden der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ent-
sprechend dem Meldebogen (siehe Anlage 5) unverzüglich angezeigt. Nach Ab-
schluss des Einsatzes erfolgt jeweils eine schriftliche Meldung gemäß Vordruck
„Meldung I“ (siehe Anlage 6 a) an die zuständige Behörde und die Hauptstelle für
das Grubenrettungswesen.Davon unberührt bleibt die Anzeige nach § 74 Abs. 3 Bundesberggesetz.
6.1.2 Vorkommnisse im Zusammenhang mit Atemschutzgeräten
Funktionsfehler und Störungen an Atemschutzgeräten bzw. Unfälle, die im ursächli-
chen Zusammenhang mit der Benutzung von Atemschutzgeräten stehen können,
sind der zuständigen Behörde und der zuständigen Hauptstelle für das Grubenret-
tungswesen auf dem Vordruck „Meldung II“ (siehe Anlage 6 b) zu melden. Das be-
treffende Atemschutzgerät muss vom Oberführer unverzüglich verschlossen (dicht
gesetzt), einschließlich des Atemanschlusses sichergestellt und der Hauptstelle für
das Grubenrettungswesen zur weiteren Ermittlung der Ursachen übersandt werden.6.2 Betriebliche Angaben zum Grubenrettungswesen
Die spezifischen Verhältnisse der Grubenwehr (u. a. Aufgaben, Stärke und Zusam-
mensetzung, Ausbildung, Alarmierung, Hilfeleistungsvereinbarungen bzw. -verträge,
Einrichtungen und Ausrüstung) werden vorab jährlich nach Anlage 7 durchlaufendbei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der zuständigen Behörde ange-
zeigt.Anlagen