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05.11.2004
83.01.31.2.6-2004-1Anforderungen an Maschinenführer
von SchachtförderanlagenA 2.10
An die Bergämter des Landes NRW
Maschinenführer an Schacht- und Schrägförderanlagen
Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die psychotechnische
Eignungsprüfung von Maschinenführern an Schacht- und Schrägförderanlagen vom
Oktober 1995; Rundverfügung vom 28.9.1995 – 01.31.2.6-2-13. Plan für die Ausbildung
von Fördermaschinisten; Rundverfügung vom 24.9.1981 15.41-1-7.Mit der neuen Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 04.12.2003 sind
die bis dahin geltenden Regelungen des alten § 55 der BVOS entfallen. Als Ersatz ist von der
Arbeitsgruppe Schachtförderung der Länderbergbehörden eine Richtlinie erarbeitet worden,
die die bisherigen Festlegungen in angemessener Weise umsetzen. Dabei sind die im Bezug
genannten Richtlinien für die psychotechnische Eignungsprüfung in ebenfalls angepasster Form
eingearbeitet worden.Mit der Einführung der Richtlinie entfällt außerdem der bisher unter A 4.10 des Sammelblatts
enthaltene "Plan für die Ausbildung von Fördermaschinisten".Die Richtlinie enthält hierzu grundlegende Anforderungen, die vom Unternehmer in eigener
Verantwortung durch die Aufstellung eines Planes auszufüllen sind. Diese Änderung gibt jedem
Unternehmer den nötigen Freiraum, die Ausbildung an den jeweiligen betrieblichen Bedingungen
auszurichten.Der Länderausschuss Bergbau hat die neue Richtlinie nach Beteiligung der interessierten Kreise
zustimmend zur Kenntnis genommen und den einzelnen Bundesländern zur Einführung empfohlen.
Die Richtlinie wird hiermit bekannt gemacht. Die betroffenen Unternehmen sind unmittelbar in
Kenntnis gesetzt worden. Ich bitte, die Einhaltung der Richtlinie im Wege des Betriebsplan-
verfahrens verbindlich zu machen.Die im Bezug genannten Rundverfügungen werden aufgehoben.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag:M e i e r