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Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW,über die Anforderungen an Maschinenführer von Schacht- und Schrägförderanlagen
im Sinne des § 2 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
vom 4. Dezember 2003
vom 5. November 2004Die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen unterscheidet in § 2 bei den
Maschinenführern zwischen Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern, an
die - je nach zu bedienender Anlagenart - unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind.Als Fördermaschinisten dürfen nur durch den Unternehmer als zuverlässig beurteilte,
fachkundige Personen eingesetzt werden,- die mindestens 21 Jahre alt sind,
- deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
nach § 2 GesbergV bestätigt ist, - deren Eignung durch eine besondere psychologische Eignungsprüfung bestätigt ist,
- die nachweislich mindestens 60 Schichten im gesamten Schachtförderbetrieb praktisch
und theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert nach einem vom Unternehmer aufgestellten
Plan ausgebildet wurden und - die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einem Sachverständigen nach-
gewiesen haben.
Als Haspelführer dürfen nur zuverlässige und fachkundige Personen eingesetzt werden,- die mindestens 21 Jahre alt sind,
- deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
nach § 2 GesbergV bestätigt ist, - die nachweislich mindestens 40 Schichten im Schachtförderbetrieb praktisch und
theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert ausgebildet wurden und - die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einer fachkundigen verantwortlichen
Person nachgewiesen haben.
Als Windenführer dürfen nur zuverlässige und fachkundige Personen eingesetzt werden,- die mindestens 18 Jahre alt sind,
- deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
nach § 2 GesbergV bestätigt ist, - die nachweislich mindestens 20 Schichten im Schachtförderbetrieb praktisch und
theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert ausgebildet wurden und - die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einer fachkundigen verantwortlichen
Person nachgewiesen haben.
Als besondere psychologische Eignungsprüfung im Sinne dieser Richtlinien kann eine Prüfung
angesehen werden, die von einem Diplom-Psychologen oder Arbeitsmediziner durchgeführt
wurde, der die spezifischen Tätigkeiten sowie Arbeitsbedingungen von Fördermaschinisten kennt.
Sie hat sich mindestens auf folgende Merkmale zu erstrecken:- Allgemeine Intelligenz,
- Daueraufmerksamkeit (Monotoniefestigkeit)
- Konzentration und Aufmerksamkeit unter langandauernder Belastung
- Reaktionsschnelligkeit und -sicherheit,
- motorisches Geschick, Zuverlässigkeit, und
- Verhaltenseindruck, Einstellung zur vorgesehenen Tätigkeit, Sicherheit und Verantwortung
In die Beurteilung ist ausschließlich aufzunehmen, welche Tests der Psychodiagnostik für die
einzelnen Merkmale angewandt wurden und ob die Person für die Tätigkeit als Fördermaschinist
"geeignet" oder "nicht geeignet" ist.Außerdem hat der Beurteilende zu bestätigen, dass er die vorstehenden Merkmale berücksichtigt
hat und die spezifischen Tätigkeiten sowie Arbeitsbedingungen von Fördermaschinisten kennt.Ergeben sich im Laufe der Zeit Zweifel an der Eignung der Fördermaschinisten, so dürfen sie nur
aufgrund einer Bescheinigung über eine erneute psychologische Eignungsprüfung weiterbeschäftigt
werden.Der Unternehmer hat die in dieser Richtlinie formulierten Anforderungen, die an eine besondere
psychologische Eignungsprüfung gestellt werden, dem beurteilenden Diplom-Psychologen oder
Arbeitsmediziner zur Verfügung zu stellen und auf deren Einhaltung zu achten.