-
Tab-
elle 3 :Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen Prüf-
ungen
durch:Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich1 Woche
1 Monat
2 Monate
6 Monate
12 Monate
24 Monate
sonstige
3.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben 3.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen VP
3.2 Einrichtung der Schächte 3.2.1 An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben FP
VP
3.2.2 Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP
VP
3.2.3 An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage alle 36
Monate:
VP3.3 Antriebsmaschinen Mechanischer Teil: 3.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen VP 5)
3.3.2 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung VP 5)
SV
3.3.3 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand alle 60
Monate:
VPElektrische Anlagen: 3.3.4 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises SV
3.3.5 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
GrubenbauenFP
VP
3.3.6 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenVP 5)
3.3.7 An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel
ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter,
sonstige SchachtschalterVP 5)
3.3.8 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen VP 5)
3.4 Seile 3.4.1 Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- vom Fördermittel ab geschlagen werden,
- vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sindVP 3)
nach 36
Monaten:
SV 1)3.4.2 Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile,2)
- mehrlagige Förderseile2) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen2)VP 5)
SV 1)
3.4.3 Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen VP 5)
SV 1)
3.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen VP
3.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände VP
3.4.6 Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre VP 5)
SV 1)
3.4.7 Führungsseile in allen übrigen Schächten VP
nach 60
Monaten:
SV 1)3.5 Fördermittel und Zwischengeschirre 3.5.1 Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
- außerhalb des Schachtes gelagert werden und
- vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sindVP
3.5.2 Fördermittel von anderen Anlagen VP 5)
3.5.3 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand VP 5)
3.5.4 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand VP
3.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren SV 4)
Anmerkungen: zu den Prüfungen Fußnote
1)Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 2)
Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3)
Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist. 4)
Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vomSachverständigen längere Fristen festgelegt werden.