-
Tabelle 1 : Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen Prüfungen
durch:Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) maximale
PrüfabständeZiffer Anlagenteil: arbeits-
täglich1
Woche1
Monat2
Monate6
Monate12
Monate24
Monatesonstige
1.1 Fördergerüste, Abteufgerüste bzw. Köpfe von Blindschächten 1.1.1 Fördergerüste und Abteufgerüste VP
SV 13)
1.1.2 Seilkanäle in Blindschächten FP
1.1.3 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen VP
1.1.4 Fangstützen auf Gangbarkeit FP
VP
1.1.5 Prellträger FP
VP
1.1.6 verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen FP
VP
1.1.7 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen FP 1)
VP
1.1.8 Seilscheibenachsen SV 2)
1.1.9 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe VP
1.2 Einrichtung der Schächte 1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten FP
VP
1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel FP
VP
1.2.3 Fahrtrume VP
1.2.4 Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung FP
VP
1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen FP 1)
VP
1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und
> 400 Treiben je Tag :
Prüfung durch:
- geometrische Vermessung oder durch
- kinetische (Beschleungungs-) Messung oder durch
- dynamische (Kraft-) MessungSV
1.2.7 An Abteufanlagen:
Führungsseile, Spannwinden und Spannlager, Schachtwinden, Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFP
VP
1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit FP 1)
VP
1.2.9 Zugänge und Anschläge FP 1)
VP
1.2.10 Schachttore, Schachtklappen FP 1)
VP
1.2.11 Schachtschleusen FP 1)
VP
1.2.12 Schachtbeschickungseinrichtungen FP 1)
VP
1.2.13 Feststellvorrichtungen für Fördermittel FP 1)
VP
1.2.14 Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen, Schutzbühnen VP
1.2.15 Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen FP
VP
1.3 Fördermaschinen und Förderhäspel Mechanischer Teil: 1.3.1 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage VP
1.3.2 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage VP
1.3.3 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1)
VP
1.3.4 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP 1)
VP
1.3.5 Nicht-elektrische Antriebe FP 1)
VP
1.3.6 Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund FP 1)
VP
1.3.7 mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung FP 1)
VP
SV
1.3.8 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1)
VP 3)
SV
1.3.9 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit FP 1)
VP 3)
SV
1.3.10 Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen FP 1)
VP
SV
1.3.11 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand VP alle
60 Monate1.3.12 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen SV 2)
1.3.13 Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen FP 1)
SV
1.3.14 Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger SV
SV 14)
VP 14)
Elektrischer Teil: 1.3.15 Prüfung der elektrischen Anlagenteile SV
1.3.16 Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten
GrubenbauenFP
VP
SV
1.3.17 Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP 1)
VP
SV
1.3.18 Elektrischer Antrieb VP
SV
1.3.19 Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen VP
1.3.20 Elektrische und
elektronische FahrtreglerSV
VP 14)
SV 14)
1.3.21 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen VP
1.3.22 Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung FP 1)
VP
1.3.23 Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine VP
1.3.24 Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und
gegebenenfalls an FernbedienungsständenFP 1)
VP
SV
1.4 Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen 1.4.1 Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie
SchachtfernsprechanlagenSV
1.4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP
VP
1.4.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP 1)
VP
1.4.4 Stromversorgung und Überwachung FP 1)
VP
1.4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über
Tage und am BedienungsstandFP 1)
VP
1.4.6 Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises VP
1.4.7 Schachthammersignaleinrichtungen FP 1)
VP
1.4.8 Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen FP 1)
VP
1.4.9 Schachtfernsprechanlagen FP 1)
VP
1.5 Automatische Steuerungen 1.5.1 Prüfung der automatischen Steuerungen SV
1.5.2 Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine VP
1.5.3 Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen VP
1.5.4 Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt VP
1.6 Seile 1.6.1 Förderseile
- von Abteufanlagen oder
- in Blindschächten des SteinkohlenbergbausFP 1)
VP 1)
SV 4)
1.6.2 Übrige Förderseile
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag5)VP 1)
SV 4), 5)
1.6.3 Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile,5)
- mehrlagige Förderseile5) und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen5)FP
VP 1)
SV 4), 5)
1.6.4 Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen FP
VP 1)
SV 4)
1.6.5.1 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des
Zwischengeschirrs (Regelfall)VP
1.6.5.2 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3. VP 6)
1.6.6 Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören
nach Entfernen dieser KlemmenVP
1.6.7 Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
- Messung der Seilkräfte und
- Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter Abweichung vom Mittelwert der SeilkräfteVP
1.6.8 Unterseile FP
VP
SV 4)
1.6.9 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile FP
VP
SV 4), 5)
1.6.10 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen VP
1.6.11 Führungsseile bei Abteufanlagen FP
VP
1.6.12 Führungs- und Reibseile in Schächten:
- mit korrosiver Atmosphäre oder
- von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je TagFP
VP
SV 4)
1.6.13 Alle anderen Führungs- und Reibseile VP
SV 4) nach
60 Monaten1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen 1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse FP 1)
VP
1.7.2 Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung FP 1)
VP
SV 7)
1.7.3 Haupttragglieder FP 1)
VP
SV 7)
1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren 1.7.4.1 Zwischengeschirre Regelprüffristen: FP
VP
VP 8)
SV 9), 11)
oder:
SV 10), 11)
1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100 000 Treiben im Jahr
erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 MonateFP
VP
nach max.
18 Monaten:
SV 9), 11)1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100 000 Treiben im Jahr,
keine Korrosion, geringe dynamische BeanspruchungFP
VP
SV 9), 11)
1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische BelastungFP
VP
VP 8)
nach 48
Monaten:
SV 9), 11)oder:
SV 10), 11)
1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen FP
SV 12)
1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen 1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) FP
VP
SV 9), 11)
1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige : FP
VP
SV 10), 11)
nach 48
Monaten:
SV 9), 11)Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen: Fußnote
1)An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen 2-monatlich vorgenommen werden. 2)
Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen. 3)
Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. 4)
Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 5)
Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 6)
Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen. 7)
Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren 8)
Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person 9)
Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige 10)
Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 -Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren 11)
Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen 12)
Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 13)
Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z. B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest. 14)
Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.