• Tabelle 1 : Prüfung von Seilfahrtanlagen, Güterförderanlagen und Abteufanlagen      
    Prüfungen
    durch:
    Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV)

    maximale
    Prüfabstände

    Ziffer Anlagenteil:

    arbeits-
    täglich 

    1
    Woche

    1
    Monat

    2
    Monate 

    6
    Monate 

    12
    Monate

    24
    Monate

    sonstige

    1.1   Fördergerüste, Abteufgerüste bzw.  Köpfe von Blindschächten
       

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.1.1 Fördergerüste und Abteufgerüste

     

     

     

     

     

    VP

     

    SV 13)

    1.1.2 Seilkanäle in Blindschächten 

     

    FP

     

     

     

     

     

     

    1.1.3 Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben in Blindschachtköpfen

     

     

     

     

    VP

     

     

     

    1.1.4 Fangstützen auf Gangbarkeit

     

     

    FP

     

    VP

     

     

     

    1.1.5 Prellträger 

     

     

    FP

     

    VP

     

     

     

    1.1.6 verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen

     

     

    FP

     

    VP

     

     

     

    1.1.7 Seilscheiben und Ablenkscheiben einschließlich Verlagerungen 

     

    FP 1)

     

     

    VP

     

     

     

    1.1.8 Seilscheibenachsen 

     

     

     

     

     

     

     

    SV 2)

    1.1.9 Ungefütterte Seilscheiben: Messung der Wandungsstärke und der Form des Seilnutquerschnitts, Gefütterte Seilscheiben : Messung der Einlauftiefe

     

     

     

     

    VP

     

     

     

     
    1.2   Einrichtung der Schächte
    1.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.2 Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel

    FP

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.3 Fahrtrume

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.4 Schachtsumpf, Wasserstand im Schachtsumpf, verdickte Spurlatten / Übertreibsicherungen Unterseilführung und deren Verlagerung

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.5 Führungseinrichtungen, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen

    FP 1)

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.6 Starre Führungseinrichtungen an Anlagen mit V > 4 m/s und
    > 400 Treiben je Tag :
    Prüfung durch:
    - geometrische Vermessung oder durch
    - kinetische (Beschleungungs-) Messung oder durch
    - dynamische (Kraft-) Messung

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    1.2.7 An Abteufanlagen:
    Führungsseile, Spannwinden und Spannlager, Schachtwinden, Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen 

    FP

     

    VP

     

     

     

     

     

    1.2.8 Schachthammerseile auf Funktionsfähigkeit

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.9 Zugänge und Anschläge

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.10 Schachttore, Schachtklappen 

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.11 Schachtschleusen

    FP 1)

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.12 Schachtbeschickungseinrichtungen

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.13 Feststellvorrichtungen für Fördermittel

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.14 Feste Arbeits- und Überwachungsbühnen, Schutzbühnen

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.2.15 Schachtklappen und Kippklappen an Abteufanlagen

    FP

     

    VP

     

     

     

     

     

     
    1.3   Fördermaschinen und Förderhäspel
      Mechanischer Teil:
    1.3.1 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage

     

     

     

     

    VP

     

     

     

    1.3.2 Verlagerung von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage

     

     

     

     

     

    VP

     

     

    1.3.3 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen unter Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

    FP 1)

     

     

     

    VP

     

     

     

    1.3.4 mechanischer Teil von Fördermaschinen und -häspeln bei Anlagen über Tage einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

     

    FP 1)

     

     

     

    VP

     

     

    1.3.5 Nicht-elektrische Antriebe 

     

    FP 1)

     

     

    VP

     

     

     

    1.3.6 Seilträger (Treibscheibe, Bobine oder Trommel) einschließlich Verlagerung und Treibscheibenfutter bzw. Bobinenspeichenfutter bzw. Seillaufrillen im Trommelgrund 

     

    FP 1)

     

     

     

    VP

     

     

    1.3.7 mechanische Teile der Bremseinrichtung einschließlich Verlagerung 

     

    FP 1)

     

    VP

     

    SV

     

     

    1.3.8 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V > 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit

    FP 1)

     

    VP 3)

     

     

    SV

     

     

    1.3.9 Funktionsprüfung der Fahr- und Sicherheitsbremse an Anlagen mit V < = 10 m/s max. Fahrgeschwindigkeit

    FP 1)

     

     

    VP 3)

     

    SV

     

     

    1.3.10 Pneumatische oder hydraulische Bremsensteuerungen

    FP 1)

     

     

    VP

     

    SV

     

     

    1.3.11 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

     

    VP alle
    60 Monate

    1.3.12 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen 

     

     

     

     

     

     

     

    SV 2)

    1.3.13 Fahrtregler von Dampffördermaschinen und hydraulische Bremsfahrtregler von Drehstromfördermaschinen

    FP 1)

     

     

     

    SV

     

     

     

    1.3.14 Mechanische Fahrtregler und Teufenzeiger                   

     

     

     

     

    SV 

     

     

     

     

    SV 14)

     

     

     

     

     

    VP 14)

     

     

     
      Elektrischer Teil:
    1.3.15 Prüfung der elektrischen Anlagenteile

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    1.3.16 Alle elektrischen Anlagenteile in explosionsgefährdeten
    Grubenbauen

    FP

    VP

     

     

     

    SV

     

     

    1.3.17 Alle elektrischen Anlagenteile in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

     

    FP 1)

     

    VP 

     

    SV

     

     

    1.3.18 Elektrischer Antrieb

     

     

     

    VP 

     

    SV

     

     

    1.3.19 Elektrischer Teil der Bremsensteuerungen 

     

     

     

    VP 

     

     

     

     

    1.3.20

    Elektrische und 
    elektronische Fahrtregler                                                              

     

     

     

     

    SV 

     

     

     

     

     

     

    VP 14)

     

    SV 14)

     

     

    1.3.21 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

     

     

     

    VP 

     

     

     

     

    1.3.22 Endschalter, Einfahrüberwachungsschalter und sonstige Schachtschalter durch Funktionsprüfung  

    FP 1)

     

     

    VP 

     

     

     

     

    1.3.23 Weitere elektrische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen der Fördermaschine

     

     

     

    VP 

     

     

     

     

    1.3.24 Bedienelemente und Anzeigen am Bedienungsstand und
    gegebenenfalls an Fernbedienungsständen

    FP 1)

     

     

    VP

     

    SV

     

     

     
    1.4   Schachtüberwachungs- und -signalanlagen sowie Schachtfernsprechanlagen
    1.4.1 Prüfung der Schachtüberwachungs- und -signalanlagen  sowie
    Schachtfernsprechanlagen 

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    1.4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen

    FP

    VP

     

     

     

     

     

     

    1.4.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

     

     

    FP 1)

    VP

     

     

     

     

    1.4.4 Stromversorgung und Überwachung 

     

     

    FP 1)

    VP

     

     

     

     

    1.4.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel einschließlich Schachtüberwachungs- und -signalanlagen über
    Tage  und am Bedienungsstand 

     

     

    FP 1)

    VP

     

     

     

     

    1.4.6 Sicherheitsschaltungen und -funktionen mit Auslösung des Sicherheitskreises, des Fahrbremskreises oder des Abfahrsperrkreises 

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.4.7 Schachthammersignaleinrichtungen

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.4.8 Fördermitteltelefonie- und -signalanlagen

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

    1.4.9 Schachtfernsprechanlagen

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

     

     

       

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.5   Automatische Steuerungen
    1.5.1 Prüfung der automatischen Steuerungen

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    1.5.2 Einrichtungen für die automatische Steuerung der Antriebsmaschine

     

     

     

     

    VP

     

     

     

    1.5.3 Einrichtungen für die automatische Steuerung von Schachtbeschickungseinrichtungen

     

     

     

     

    VP

     

     

     

    1.5.4 Einrichtungen für die automatische Selbstfahrerseilfahrt

     

     

     

     

    VP

     

     

     

     
    1.6   Seile 
    1.6.1 Förderseile
    - von Abteufanlagen    oder
    - in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus

    FP 1)

    VP 1)

     

     

     

    SV 4)

     

     

    1.6.2 Übrige Förderseile
     - von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag5)

     

    VP 1)

     

     

     

    SV 4), 5)

     

     

    1.6.3 Übrige Förderseile von Anlagen mit weniger als 400 Treiben je Tag in folgender Konstruktion:
    - Flachförderseile,
    - verschlossene Förderseile,5)
    - mehrlagige Förderseile5) und
    - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen
    5)

     

    FP 

    VP 1)

     

     

    SV 4), 5)

     

     

    1.6.4 Alle anderen Förderseile, die nicht unter 1.6.1 bis 1.6.3 fallen 

     

    FP 

    VP 1)

     

     

     

    SV 4)

     

    1.6.5.1 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bzw. im Zusammenhang mit dem Wechseln des
    Zwischengeschirrs  (Regelfall)

     

     

     

     

     

    VP

     

     

    1.6.5.2 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände bei Festlegungen nach 1.7.4.1. bis 1.7.4.3.

     

     

     

     

     

     

     

    VP 6)

    1.6.6 Förderseile an den Klemmstellen, die nicht zum Seileinband gehören
    nach Entfernen dieser Klemmen

     

     

     

     

     

    VP

     

     

    1.6.7 Förderseile von Mehrseilförderanlagen mit v > 4 m/s Fahrgeschwindigkeit und mehr als 400 Treiben je Tag:
    - Messung der Seilkräfte und
    - Seilkraftausgleich bei mehr als 10 % festgestellter  Abweichung vom Mittelwert der Seilkräfte 

     

     

    VP

     

     

     

     

     

    1.6.8 Unterseile

     

    FP

    VP

     

     

     

    SV 4)

     

    1.6.9 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile

     

    FP

    VP

     

     

     

    SV 4), 5)

     

    1.6.10 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten Klemme des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen

     

     

     

     

     

    VP

     

     

    1.6.11 Führungsseile bei Abteufanlagen

     

    FP

    VP

     

     

     

     

     

    1.6.12 Führungs- und Reibseile in Schächten:
    - mit korrosiver Atmosphäre oder
    - von Anlagen mit mehr als 400 Treiben je Tag 

     

     

    FP

     

    VP

     

    SV 4)

     

    1.6.13 Alle anderen Führungs- und Reibseile

     

     

     

     

    VP 

     

     

    SV 4) nach
    60 Monaten

     
    1.7   Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre,  Unterseilaufhängungen
    1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse

    FP 1)

     

     

    VP

     

     

     

     

    1.7.2 Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

    SV 7)

     

    1.7.3 Haupttragglieder 

     

    FP 1)

     

    VP

     

     

    SV 7)

     

    1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren
    1.7.4.1 Zwischengeschirre Regelprüffristen: 

     

    FP

     

    VP

     

    VP 8)

    SV 9), 11)

     

     oder:

    SV 10), 11)

     

    1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: 
    Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100 000 Treiben im Jahr
    erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate

     

    FP

     

    VP

     

     

     

    nach max.
    18 Monaten:
    SV 9), 11)

    1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
    Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100 000 Treiben im Jahr, 
    keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 9), 11)

     

    1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
    Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung

     

     

    FP

     

    VP

     

    VP 8)

    nach 48
    Monaten:
    SV 9), 11)

     oder:

    SV 10), 11)

    1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen

    FP

     

     

     

    SV 12)

     

     

     

    1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen
    1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen)

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 9), 11)

     

    1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige :

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 10), 11)

    nach 48
    Monaten:
    SV 9), 11)

    Anmerkungen zu einzelnen Prüfungen:

    Fußnote
    1)

    An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen 2-monatlich vorgenommen werden.

    2)

    Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach 10 Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals  nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.

    3)

    Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.

    4)

    Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 

    5)

    Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.   

    6)

    Bei Anlagen, deren Zwischengeschirre entsprechend Ziffer 1.7.4.1 bis 1.7.4.3 geprüft werden, erfolgt ein Öffnen und Prüfen der Seileinbände nur im Rahmen des Geschirrwechsels und zusätzlich bei jedem Einkürzen des Seils aufgrund von Seillängung. Das Einkürzen muß wechselseitig erfolgen.  

    7)

    Ab einer Einsatzzeit von 6 Jahren zusätzlich unter Anwendung zerstörungsfreier Prüfverfahren 

    8)

    Eingehende Sichtprüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten, zerlegten und gereinigten Zustand durch verantwortliche Person 

    9)

    Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im ausgebauten Zustand durch Sachverständige 

    10)

    Zerstörungsfreie Prüfung des Zwischengeschirrs im eingebauten Zustand durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 -Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren  

    11)

    Für Zwischengeschirre und Unterseilaufhängungen mit einer Gesamtbetriebszeit von > 15 Jahren oder einem Lebensalter von > 30 Jahren kann der Sachverständige aufgrund seines Prüfungsbefundes und unter Wertung der Betriebsbedingungen gegebenenfalls kürzere Einsatzzeiten und Prüfabstände festlegen

    12)

    Wirbel von Abteufanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

    13)

    Bei offensichtlichen Mängeln oder Schäden (z. B. Korrosionsschäden) an Traggliedern des Fördergerüstes ist eine Prüfung durch den anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur nach Baurecht durchzuführen. Die weiteren Fristen setzt der Prüfende aufgrund seines Prüfungsbefundes fest. 

    14)

    Wenn der Fahrtregler in Abständen von 2 Monaten durch eine verantwortliche Person nach einer mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfvorschrift geprüft wird, kann die Prüfung durch den Sachverständigen jährlich erfolgen.