• Tab-
    elle 2 :
    Prüfung von Befahrungsanlagen         
    Prüf-
    ungen
    durch:
    Fachkundige Personen (FP)
    Verantwortliche Personen (VP)
    Sachverständige (SV)

    maximale Prüfabstände

    Ziffer Anlagenteil:

    arbeits-
    täglich

    1 Woche

    1 Monat

    2 Monate 

    6 Monate 

    12 Monate

    24 Monate

    sonstige
    2.1   Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
    2.1.1 Fördergerüste 

     

     

     

     

     

     

    VP

     
    2.1.2 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen 

     

     

     

     

     

    VP

     

     
     
    2.2   Einrichtung der Schächte
    2.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich
    Schachtsumpf

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     
    2.2.2 Unterseilführung und deren Verlagerung

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     
    2.2.3 Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs
    der Fördermittel Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen

     

     

    FP

     

     

    VP

     

     
    2.3   Antriebsmaschinen 
    Mechanischer Teil:
    2.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     

    2.3.2 Verlagerung der Antriebsmaschine

     

     

     

     

    VP

     

     

     

    2.3.3 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung 

     

     

    FP

    VP

     

    SV

     

     

    2.3.4 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

     

    VP
    nach 60 Monaten

    2.3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen 

     

     

     

     

     

     

     

    SV
    nach 20 Jahren 1)

     Elektrische Anlagen:
    2.3.6 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich elektrischer Schacht-
    überwachungs- und -signalanlagen

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    2.3.7 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
    und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
    Grubenbauen

    FP

    VP

     

     

     

     

     

     

    2.3.8 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
    und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     

    2.3.9 Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     

    2.3.10 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

     

     

    FP

    VP

     

     

     

     

     
    2.4   Seile 
    2.4.1 Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus

     

     

    FP

    VP

     

    SV 3)

     

     

    2.4.2 Förderseile in folgender Konstruktion:
    - Flachförderseile,
    - verschlossene Förderseile,2)
    - mehrlagige Förderseile 2)und
    - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen
    2)

     

     

    FP

    VP

     

    SV 3)

     

     

    2.4.3 Alle anderen Förderseile 

     

     

    FP

    VP

     

     

    SV 3)

     
    2.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach
    Entfernen der Klemmen

     

     

     

     

     

    VP

     

     
    2.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände

     

     

     

     

     

     

    VP

     
    2.4.6 Unterseile

     

     

     

    VP

     

     

    SV 3)

     
    2.4.7 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile 

     

     

     

    VP

     

     

    SV 2),3)

     
    2.4.8 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten
    Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser Klemmen

     

     

     

     

     

    VP

     

     
    2.4.9 Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre

     

     

    FP

     

    VP

     

    SV 3)

     
    2.4.10 Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten

     

     

     

     

     

    VP

     

    SV 3)
    nach 60 Monaten

     
    2.5     Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen
    2.5.1 Fördermittel und Gegengewichte

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    2.5.2 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand 

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    2.5.3 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    2.5.4 Wirbel in Zwischengeschirren 

     

     

     

     

     

     

     

    SV 4)

    2.5.4 Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand

     

     

     

    VP

     

     

     

     

    2.5.5 Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

    VP

     

     
    Anmerkungen zu den Prüfungen:

    Fußnote
    1)

    Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, wiederkehrende  Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen.

    2)

    Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms.   

    3)

    Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

    4)

    Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.