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Tab-
elle 2 :Prüfung von Befahrungsanlagen Prüf-
ungen
durch:Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeits-
täglich1 Woche
1 Monat
2 Monate
6 Monate
12 Monate
24 Monate
sonstige 2.1 Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben 2.1.1 Fördergerüste VP
2.1.2 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen VP
2.2 Einrichtung der Schächte 2.2.1 Zustand des Schachtes mit Ausbau und Einbauten einschließlich
SchachtsumpfFP
VP
2.2.2 Unterseilführung und deren Verlagerung FP
VP
2.2.3 Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs
der Fördermittel Führungsschlitten und deren ÜberwachungseinrichtungenFP
VP
2.3 Antriebsmaschinen Mechanischer Teil: 2.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen FP
VP
2.3.2 Verlagerung der Antriebsmaschine VP
2.3.3 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung FP
VP
SV
2.3.4 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand VP
nach 60 Monaten2.3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Bremszugstangen von Trommelbremsen SV
nach 20 Jahren 1)Elektrische Anlagen: 2.3.6 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich elektrischer Schacht-
überwachungs- und -signalanlagenSV
2.3.7 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
und signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
GrubenbauenFP
VP
2.3.8 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
und -signalanlagen und SicherheitsstromkreisFP
VP
2.3.9 Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter, sonstige Schachtschalter FP
VP
2.3.10 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen FP
VP
2.4 Seile 2.4.1 Alle Förderseile in Blindschächten des Steinkohlenbergbaus FP
VP
SV 3)
2.4.2 Förderseile in folgender Konstruktion:
- Flachförderseile,
- verschlossene Förderseile,2)
- mehrlagige Förderseile 2)und
- Förderseile mit tragenden Stahleinlagen 2)FP
VP
SV 3)
2.4.3 Alle anderen Förderseile FP
VP
SV 3)
2.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach
Entfernen der KlemmenVP
2.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände VP
2.4.6 Unterseile VP
SV 3)
2.4.7 Mehrlagige Rundunterseile und ummantelte Unterseile VP
SV 2),3)
2.4.8 Unterseile an den Klemmstellen der obersten und untersten
Klemmen des Einbandes nach Entfernen dieser KlemmenVP
2.4.9 Führungs- und Reibseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre FP
VP
SV 3)
2.4.10 Führungs- und Reibseile in allen übrigen Schächten VP
SV 3)
nach 60 Monaten2.5 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen 2.5.1 Fördermittel und Gegengewichte VP
2.5.2 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand VP
2.5.3 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand VP
2.5.4 Wirbel in Zwischengeschirren SV 4)
2.5.4 Unterseilaufhängungen im eingebauten Zustand VP
2.5.5 Unterseilaufhängungen im ausgebauten Zustand VP
Anmerkungen zu den Prüfungen: Fußnote
1)Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfung e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren erstmals nach 20 Jahren Betriebszeit, wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Sachverständigen. 2)
Der Sachverständige hat diese Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt fest, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist, und bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach Aufnahme des Grunddiagramms. 3)
Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 4)
Wirbel in den Zwischengeschirren von Befahrungsanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.