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Tabellen 1 bis 4: Prüfungen der Schachtförderanlagen gemäß § 13 Abs. 2Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :
- Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
Abständen von 5 Wochen erfolgen. - Soweit Prüfungen 2-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal
in Abständen von 10 Wochen erfolgen. - Soweit Prüfungen 6-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
Abständen von 7 Monaten erfolgen - Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
Abständen von 13 Monaten erfolgen.
- Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in