• Tabellen 1 bis 4: Prüfungen der Schachtförderanlagen gemäß § 13 Abs. 2

    Zusätzliche Bestimmungen zu den Fristen in den Tabellen 1 bis 4 :

    1. Soweit Prüfungen monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
      Abständen von 5 Wochen erfolgen.
    2. Soweit Prüfungen 2-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal
      in Abständen von 10 Wochen erfolgen.
    3. Soweit Prüfungen 6-monatlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
      Abständen von 7 Monaten erfolgen
    4. Soweit Prüfungen jährlich vorgeschrieben sind, dürfen sie maximal in
      Abständen von 13 Monaten erfolgen.