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11.07.2001
18.91-9-1
Wetterbauwerke
A 2.18
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen ( außer Düren)
Betr.: Wetterbauwerke
hier: Wetterschleusen
Bezug: DIN 21 635 " Wetterbauwerke für den Bergbau, Wetterschleusen, Errichtung und Betrieb"
Die deutsche Norm DIN 21 635 ist seit dem 1.2.1998 gültig. Eine Ausfertigung dieser Norm
wurde Ihnen bereits gesondert zugestellt.Die in oben bezeichneter Norm enthaltenen Anforderungen bitte ich im Betriebsplanverfahren
zur Geltung zu bringen. Die erforderlichen Einrichtungen an Fahrweg-, Förderweg- und
Pendeltüren sind in der Tabelle 1 dieser Norm zusammengestellt. Hierbei ist insbesondere
folgendes zu beachten:Durch besondere Einrichtungen muss gewährleistet sein, dass auch bei Förderung und Fahrung
diejenige Anzahl von Türen geschlossen bleibt, die zur Sicherstellung der stabilen Wetter-
stromverteilung im Grubengebäude erforderlich ist. Die Einrichtungen müssen zumindest
sicherstellen, dass die Türen nicht gleichzeitig unbeabsichtigt geöffnet werden können.Für den Bergbau zugelassene Baustoffe (z.B. Spritz-Schaumkunststoffe) und Bauteile
(z.B. Wettertuch), bei denen Formveränderungen unter Brandeinfluss (Schrumpfen) möglich
sind, dürfen nur verwendet werden, wenn eine ausreichende und stabile Wetterführung in
den beeinflussten Grubenbauen auch unter Berücksichtigung der brandtechnischen
Auswirkungen auf die Wetterschleuse gewährleistet ist. Dabei ist besonders auf die
Bewetterung diagonaler Wetterwege zu achten.Grundsätzlich ist eine seitliche Profilfreiheit von 500 mm vorzusehen (vgl. Nr. 4.1.4 der Norm),
da hierdurch die Unfallgefährdung für die Lokomotivführer erheblich vermindert wird.Die Rundverfügung vom 31.8.2000 - 18.91-9-1- (SBL. A 2.18) wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 10.07.2001
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
Im AuftragE k h a r t M a a t z