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Anlage
Muster eines Sonderbetriebsplans
Bergamt ......................................................................................................
Bergwerk ......................................................................................................
Verwendung des Regelausbaus als Widerlager
Das Bergwerk ....................................................... der Deutschen Steinkohle AG beabsichtigt
den Regelausbau weiterhin als Widerlager zu benutzen.
Dazu werden folgende Regelungen enthalten:1.
Allgemein
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Als Regelausbau bezeichnen wir einen vollständigen und tragfähigen Ausbau.
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Für rechteckförmige Grubenbaue werden wir bei Beanspruchung durch dynamische Belastungen (insbeh.EHB) einen Einzelnachweis des Ausbaus führen.
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Wenn Anker als Ausbau verwendet werden, werden wir einen Standsicherheitsnachweis gemäß Abschnitt 4 der
Anker-Richtlinien unter Berücksichtigung der Zusatzlasten führen.
2.
Grubenbaue mit Unterstützungsausbau
2.1
Bogenförmige Grubenbaue
Wenn der Regelausbau aus Metall als Widerlager zum Bewegen von Lasten benutzt werden soll, wird die maximale in den Ausbau eingeleitete Kraft 50 kN pro Bau nicht überschreiten.
2.2
Rechteckförmige Grubenbaue
Wenn der Regelausbau aus Metall als Widerlager zum Bewegen von Lasten benutzt werden soll,
- wird die maximale in den Ausbau eingeleitete Kraft 50 kN pro Bau nicht überschreiten,
- werden Kappen, die als Widerlager genutzt werden, mindestens von zwei Stempeln unterstützt,
- wird das Widerlager nur zwischen diesen Auflagerpunkten (Stempeln) angebracht werden.
Sofern Hydrauikstempel zur Erstellung des Ausbaus verwendet werden, beträgt deren Setzlast mindest 240 kN.
Hinsichtlich der erforderlichen Verbolzung werden wir die entsprechenden Vorgaben der Türstock-Richtlinien einhalten.
3.
Ankerausbau
In Strecken mit Ankern als Regelausbau werden wir diese nur dann als Widerlager zur Aufhängung statischer Lasten verwenden, wenn die Tragfähigkeit des Ankers dadurch nicht herabgesetzt wird.
Bei der Verwendung von Aufhängungen für statische Lasten werden wir entsprechend den Ankergenehmigungs-
Richtlinien, Abschnitt 5, Abs.3 verfahren.Aufhängungen für dynamische Lasten (z.B. EHB, Kehren von Fördermitteln) werden wir mit gesonderten Lastankern realisieren. Die dadurch resultierende Zusatzbelastung ist Bestandteil des Standsicherheitsnachweises.
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