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18.07.1994
09.1-1-1Technische Richtlinien
(Allgemeines)A 2.1
An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen
Betr.: Technische Richtlinien und Rundverfügungen des Landesoberbergamts
Die in Abschnitt 2 des Amtlichen Teils des Sammelblatts veröffentlichten technischen Richtlinien und Rundverfügungen des Landesoberbergamt NRW stellen rechtlich Verwaltungsanweisungen im Sinne von § 13 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10.7.1962 (GV NW S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1989 (GV NW S. 678), dar, die die Bergämter ihren Entscheidungen als Richtschnur zugrunde zu legen haben.
Die technischen Richtlinien beschreiben einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Weg, wie die gesetzlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Bergverordnungen erfüllt werden können.
Wählt der Unternehmer diesen Weg, so kann er in der Regel davon ausgehen, daß die betreffenden Betriebseinrichtungen oder Arbeitsvorgänge von der Bergbehörde nicht beanstandet werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Bergamt im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitergehende Sicherheitsanforderungen stellt.
Andererseits hat aber auch der Unternehmer die Möglichkeit, von den Richtlinien abzuweichen. Er muß dann jedoch den Nachweis erbringen, daß die mit den Richtlinien angestrebte Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandels ist bei Abweichungen von Richtlinien bzw. Rundverfügungen im einzelnen wie folgt zu verfahren:
- Vor einer beabsichtigten Abweichung von zwingenden Anforderungen (Gebote und Verbote) ist die Zustimmung des Landesoberbergamts NRW einzuholen.
- Über eine Abweichung von Grundsätzen entscheidet das Bergamt im Einzelfall; dem Landesoberbergamt NRW ist über die Entscheidung zu berichten.
- Abweichungen von Empfehlungen und ähnlichen unverbindlichen Regelungen kann das Bergamt ohne Beteiligung des Landesoberbergamts NRW gestatten.
Zur Unterscheidung dieser Kategorien ist die anliegende Übersicht aus der DIN 820 heranzuziehen.
Zur Vereinfachung des Betriebsplanverfahrens kann der Unternehmer im Betriebsplan zum Ausdruck bringen, daß er bei dessen Ausführung die einschlägigen Richtlinien des Landesoberbergamts beachten wird.
Fehlt ein solcher Vermerk, kann das Bergamt seinerseits die Zulassung eines Betriebsplans davon abhängig machen, daß die in Betracht kommenden Richtlinien vom Unternehmer eingehalten werden.
Mit der Aufnahme in den Betriebsplan oder in die Betriebsplanzulassung werden die Richtlinien für den Unternehmer verbindlich; ihre Mißachtung gilt als Abweichen vom zugelassenen Betriebsplan und hat die entsprechenden Rechtsfolgen.
Dortmund, den 18.07.1994
Landesoberbergamt NRW
F o r n e l l i
Anlage
Die Anwendung der modalen Hilfsverben gemäß DIN 820 Teil 23 geht aus nachstehender Übersicht hervor
Modale
HilfsverbenUmschreibung Bedeutung muß
müssenist (sind) zu ...
hat (haben) zu ...
darf (dürfen) nur ...Gebot darf nicht
dürfen nichtist (sind) ... nicht zugelassen
ist (sind) ... nicht zulässig
wird abgelehntVerbot soll
sollenist (sind) grundsätzlich zu ...
ist (sind) in der Regel zu ...Grundsatz soll nicht
sollen nichtist (sind) grundsätzlich nicht zu ...
ist (sind) in der Regel nicht zu ...darf
dürfenist (sind) ... zugelassen
ist (sind) ... zulässig
... auch ...
(nicht ... kann [können] ...
läßt [lassen] sich ...)Erlaubnis muß nicht
müssen nichtbraucht nicht ... zu sollte
solltenist (sind) nach Möglichkeit zu ...
ist (sind) im allgemeinen zu ...Empfehlung sollte nicht
sollten nichtist (sind) nach Möglichkeit nicht zu ...
ist (sind) im allgemeinen nicht zu ...
ist (sind) nur ausnahmsweise zuzulassenkann
könnenes ist möglich, daß ...
läßt (lassen) sich ...
vermag (vermögen) ...
(nicht ... darf [dürfen] nicht
ist [sind] nicht zu ...)Unverbindliche
Festlegungkann nicht
können nichtes ist nicht möglich, daß ...
läßt (lassen) sich nicht ...
vermag (vermögen) nicht ...
(nicht ... darf [dürfen]
ist [sind] zu ...)