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21.02.2011
62.09.1-2010-8Anzeigepflicht
aufgrund § 74 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG vom 16.Oktober 2002A 7
An die Dezernate 61 - 64
der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung ArnsbergRundverfügung "Anzeigepflicht aufgrund § 74 Abs. 3 in Verbindung
mit § 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG" vom 16. Oktober 2002Überarbeitete Fassung vom 01.02.2011
Im Sinne eines einheitlichen Verwaltungshandeln wurden seinerzeit die unter
§ 74 Abs. 3 BBergG genannten Betriebsereignisse, über deren Eintreten die
zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen ist, auf der Grundlage
der o. a. Rundverfügung konkretisiert.Rückblickend bleibt festzustellen, dass wiederkehrend Probleme und Unklarheiten
seitens der Unternehmer bezüglich der Meldung von Unfällen und Ereignissen vorlagen.
So wurden Unfälle oder Notarzteinsätze teilweise erst verspätet gemeldet.
Unstrittig dürfte sein, dass in derartigen Fällen die Ursachenermittlung deutlich
erschwert, wenn nicht sogar unmöglich wird.Diese Feststellung wurde zum Anlass genommen, die o. a. Rundverfügung
zu überarbeiten. Bei der Überarbeitung waren die Dezernate 61 bis 64 sowie
Vertreter der BGRCI - Branche Bergbau eingebunden.Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen ausgeführt:
- Zukünftig sind Todesfälle jeglicher Art, also auch solche natürlicher Ursache,
zu melden . - Es wurde eine nicht abschließende Liste von Verletzungsarten als Indiz
für einen schweren Unfalls aufgenommen. Kann aufgrund der eigenen
Abschätzung oder der Aussage des Notarztes eine solche Art der Verletzung
nicht ausgeschlossen werden, ist der Unfall bereits als schwerer Unfall zu
behandeln. - Zukünftig ist jeder Notarzteinsatz unter Tage zu melden.
- Die Auflistung der unter Ziffer 4.1 genannten, sonstigen Betriebsereignisse
in Betrieben unter und über Tage ist um Schadensfälle durch elektrischen
Strom mit sicherheitlichen Auswirkungen ergänzt worden. - Unter Ziffer 4.4. wird ersatzweise auf die Bestimmungen des § 3 der
Tiefbohrverordnung („Anzeige besonderer Ereignisse“) verwiesen.
Der erarbeitete Änderungsvorschlag wurde zuletzt Vertretern der RAG Aktien-
gesellschaft, der RWE Power AG, der BGRCI sowie der Vereinigung für
Rohstoffe und Bergbau e.V. und der IGBCE Hannover vorgestellt bzw.
zur Kenntnis gebracht. Die Zustimmung kann vorausgesetzt werden.Es ist beabsichtigt, die geänderte Fassung kurzfristig in das elektronische
Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg unter dem Gliederungspunkt A 7
anstelle der bisherigen Fassung einzustellen. Sie werden gebeten, auf die
Umsetzung der Rundverfügung in den Betrieben hinzuwirken. .Dortmund, den 21.02.2011
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
Im AuftragM i c h a e l K i r c h n e r
- Zukünftig sind Todesfälle jeglicher Art, also auch solche natürlicher Ursache,