• 21.02.2011

    62.09.1-2010-8

    Anzeigepflicht
    aufgrund § 74 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit
    § 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG vom 16.Oktober 2002

    A 7

     

    An die Dezernate 61 - 64
    der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg

     

    Rundverfügung "Anzeigepflicht aufgrund § 74 Abs. 3 in Verbindung
    mit § 145 Abs. 1 Nr. 18 BBergG" vom 16. Oktober 2002

    Überarbeitete Fassung vom 01.02.2011

     

    Im Sinne eines einheitlichen Verwaltungshandeln wurden seinerzeit die unter
    § 74 Abs. 3 BBergG genannten Betriebsereignisse, über deren Eintreten die
    zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen ist, auf der Grundlage
    der o. a. Rundverfügung konkretisiert.

    Rückblickend bleibt festzustellen, dass wiederkehrend Probleme und Unklarheiten
    seitens der Unternehmer bezüglich der Meldung von Unfällen und Ereignissen vorlagen.
    So wurden Unfälle oder Notarzteinsätze teilweise erst verspätet gemeldet.
    Unstrittig dürfte sein, dass in derartigen Fällen die Ursachenermittlung deutlich
    erschwert, wenn nicht sogar unmöglich wird.

    Diese Feststellung wurde zum Anlass genommen, die o. a. Rundverfügung
    zu überarbeiten. Bei der Überarbeitung waren die Dezernate 61 bis 64 sowie
    Vertreter der BGRCI - Branche Bergbau eingebunden.

    Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen ausgeführt:

    •  Zukünftig sind Todesfälle jeglicher Art, also auch solche natürlicher Ursache,
      zu melden .
    • Es wurde eine nicht abschließende Liste von Verletzungsarten als Indiz
      für einen schweren Unfalls aufgenommen. Kann aufgrund der eigenen
      Abschätzung oder der Aussage des Notarztes eine solche Art der Verletzung
      nicht ausgeschlossen werden, ist der Unfall bereits als schwerer Unfall zu
      behandeln.
    • Zukünftig ist jeder Notarzteinsatz unter Tage zu melden.
    • Die Auflistung der unter Ziffer 4.1 genannten, sonstigen Betriebsereignisse
      in Betrieben unter und über Tage ist um Schadensfälle durch elektrischen
      Strom mit sicherheitlichen Auswirkungen ergänzt worden.
    • Unter Ziffer 4.4. wird ersatzweise auf die Bestimmungen des § 3 der
      Tiefbohrverordnung („Anzeige besonderer Ereignisse“) verwiesen.


    Der erarbeitete Änderungsvorschlag wurde zuletzt Vertretern der RAG Aktien-
    gesellschaft, der RWE Power AG, der BGRCI sowie der Vereinigung für
    Rohstoffe und Bergbau e.V. und der IGBCE Hannover vorgestellt bzw.
    zur Kenntnis gebracht. Die Zustimmung kann vorausgesetzt werden.

    Es ist beabsichtigt, die geänderte Fassung kurzfristig in das elektronische
    Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg unter dem Gliederungspunkt A 7
    anstelle der bisherigen Fassung einzustellen. Sie werden gebeten, auf die
    Umsetzung der Rundverfügung in den Betrieben hinzuwirken. .

     

    Dortmund, den 21.02.2011

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
    Im Auftrag

    M i c h a e l  K i r c h n e r