• Richtlinien
    über die Beteiligung der Betriebsräte
    im Rahmen der Ausübung der Bergaufsicht
    vom 22.08.1972
    in der Fassung vom 13.07.2009

    1. Allgemeines

    Nach § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518),
    zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)  
    hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den
    Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen
    sowie sich für die Durchführung von Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-
    verhütung im Betrieb einzusetzen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sind
    verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrates bei
    allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden
    Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Betriebsrat
    erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu
    denen er hinzuzuziehen ist.

    Diese Richtlinien regeln die Beteiligung der Betriebsräte im Rahmen der Ausübung der
    Bergaufsicht mit dem Ziel der Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

    2. Beteiligung der Betriebsräte an Befahrungen und Besprechungen;
        besondere Befahrungen

    2.1. Die Bediensteten der Bergbehörde haben in den ihrer Aufsicht unterliegenden Betrieben
    bei Befahrungen und Besprechungen, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffen,
    dem Betriebsrat oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Betriebsrats Gelegenheit zur
    Teilnahme zu geben. Sie haben sicherzustellen, dass neben dem Unternehmer auch der
    Betriebsrat über den Zeitpunkt der Befahrungen und Besprechungen rechtzeitig verständigt wird.

    2.2. Ergeben sich über sicherheitliche Maßnahmen zwischen Unternehmer und Betriebsrat
    Meinungsverschiedenheiten, kann der Betriebsrat bei der Bergbehörde  unter Darlegung
    der Vorgänge eine besondere Befahrung durch einen Bediensteten der Bergbehörde anregen.
    Den Zeitpunkt der Befahrung bestimmt die Bergbehörde  unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.

    3. Beteiligung des Betriebsrats bei der Gefahrenabwehr, bei Rettungsmaßnahmen und
        Unfalluntersuchungen

    3.1. Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren
    oder zur Rettung Verunglückter oder gefährdeter Personen nach § 74 Abs. 1 BBergG hat der
    am Ort tätige Bedienstete der Bergbehörde  dem Betriebsrat oder den von ihm bestimmten
    Mitgliedern des Betriebsrats Gelegenheit zur Teilnahme zugeben, es sei denn, die
    Notwendigkeit des sofortigen Handelns lässt dies nicht zu.

    3.2. Die Bediensteten der Bergbehörde  haben bei Unfalluntersuchungen dem Betriebsrat
    Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, soweit es sich nicht um die Erforschung von strafbaren
    Handlungen oder von Ordnungswidrigkeiten handelt.

    3.3. Für die Benachrichtigung des Betriebsrats gilt Nummer 2.1 Satz 2 entsprechend.

    3.4. Wird über die Untersuchung eine Niederschrift aufgenommen, so ist auch das bei der
    Untersuchung anwesende Mitglied des Betriebsrats zu hören und seine Aussage in die
    Niederschrift aufzunehmen.

    4. Anhörung des Betriebsrats bei Betriebsplänen, Erlaubnissen und Anordnungen

    4.1. Bei Betriebsplänen, die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung von Bedeutung sind,
    hat die Bergbehörde  vor seiner Entscheidung den Betriebsrat zu hören. Einer besonderen
    Anhörung bedarf es in der Regel nicht, wenn auf dem Betriebsplan vermerkt ist, dass der
    Betriebsrat unterrichtet ist und von ihm keine Bedenken geäußert worden sind.

    Ist eine Entscheidung über einen solchen Betriebsplan anhand der schriftlichen Unterlagen
    nicht möglich und deshalb eine Erörterung erforderlich, so ist dem Betriebsrat Gelegenheit
    zur Teilnahme zu geben.

    Bei Erörterungen anlässlich späterer Änderungen oder Ergänzungen solcher Betriebspläne
    ist ebenso zu verfahren.

    In den vorgenannten Fällen ist in der Erörterungsniederschrift auch die Äußerung des
    Betriebsrats aufzunehmen.

    4.2. Für Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmebewilligungen, die für den
    Arbeitsschutz und die Unfallverhütung von Bedeutung sind, gilt Nummer 4.1 entsprechend.

    4.3. Vor dem Erlass von Anordnungen nach § 71 Abs. 1 oder 2 BBergG, die den
    Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffen, ist neben dem Unternehmer der Betriebsrat
    zu hören, es sei denn, die Notwendigkeit des sofortigen Handelns lässt dies nicht zu.

    5. Aussprachen über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

    5.1. Unabhängig von der unter den Nummern 2 bis 4 vorgesehenen Beteiligung des
    Betriebsrats soll die Bergbehörde  in regelmäßigen Zeitabständen - möglichst einmal im Jahr -
    mit den Betriebsräten Aussprachen über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
    durchführen.

    5.2. Diese Aussprachen können für mehrere Betriebe gemeinsam abgehalten werden.

    5.3. Dem Unternehmer soll Gelegenheit zu Teilnahme gegeben werden.

    5.4. Auf Wunsch des Betriebsrats können solche Aussprachen mit der Bergbehörde
    aus besonderem Anlass auch ohne die Anwesenheit Dritter stattfinden.

    6. Niederschriften

    Von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen,
    an denen dem Betriebsrat Gelegenheit zur Teilnahme gegeben worden war, erhält
    der Unternehmer eine zusätzliche Ausfertigung zur Weiterleitung an den Betriebsrat.
    Interne Aktenvermerke sowie innerdienstliche Berichte und Mitteilungen sind keine
    Niederschriften in diesem Sinne.