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Richtlinien
über die Beteiligung der Betriebsräte
im Rahmen der Ausübung der Bergaufsicht
vom 22.08.1972
in der Fassung vom 13.07.20091. Allgemeines
Nach § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen
sowie sich für die Durchführung von Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-
verhütung im Betrieb einzusetzen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sind
verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrates bei
allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden
Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Betriebsrat
erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu
denen er hinzuzuziehen ist.Diese Richtlinien regeln die Beteiligung der Betriebsräte im Rahmen der Ausübung der
Bergaufsicht mit dem Ziel der Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.2. Beteiligung der Betriebsräte an Befahrungen und Besprechungen;
besondere Befahrungen2.1. Die Bediensteten der Bergbehörde haben in den ihrer Aufsicht unterliegenden Betrieben
bei Befahrungen und Besprechungen, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffen,
dem Betriebsrat oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Betriebsrats Gelegenheit zur
Teilnahme zu geben. Sie haben sicherzustellen, dass neben dem Unternehmer auch der
Betriebsrat über den Zeitpunkt der Befahrungen und Besprechungen rechtzeitig verständigt wird.2.2. Ergeben sich über sicherheitliche Maßnahmen zwischen Unternehmer und Betriebsrat
Meinungsverschiedenheiten, kann der Betriebsrat bei der Bergbehörde unter Darlegung
der Vorgänge eine besondere Befahrung durch einen Bediensteten der Bergbehörde anregen.
Den Zeitpunkt der Befahrung bestimmt die Bergbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.3. Beteiligung des Betriebsrats bei der Gefahrenabwehr, bei Rettungsmaßnahmen und
Unfalluntersuchungen3.1. Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren
oder zur Rettung Verunglückter oder gefährdeter Personen nach § 74 Abs. 1 BBergG hat der
am Ort tätige Bedienstete der Bergbehörde dem Betriebsrat oder den von ihm bestimmten
Mitgliedern des Betriebsrats Gelegenheit zur Teilnahme zugeben, es sei denn, die
Notwendigkeit des sofortigen Handelns lässt dies nicht zu.3.2. Die Bediensteten der Bergbehörde haben bei Unfalluntersuchungen dem Betriebsrat
Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, soweit es sich nicht um die Erforschung von strafbaren
Handlungen oder von Ordnungswidrigkeiten handelt.3.3. Für die Benachrichtigung des Betriebsrats gilt Nummer 2.1 Satz 2 entsprechend.
3.4. Wird über die Untersuchung eine Niederschrift aufgenommen, so ist auch das bei der
Untersuchung anwesende Mitglied des Betriebsrats zu hören und seine Aussage in die
Niederschrift aufzunehmen.4. Anhörung des Betriebsrats bei Betriebsplänen, Erlaubnissen und Anordnungen
4.1. Bei Betriebsplänen, die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung von Bedeutung sind,
hat die Bergbehörde vor seiner Entscheidung den Betriebsrat zu hören. Einer besonderen
Anhörung bedarf es in der Regel nicht, wenn auf dem Betriebsplan vermerkt ist, dass der
Betriebsrat unterrichtet ist und von ihm keine Bedenken geäußert worden sind.Ist eine Entscheidung über einen solchen Betriebsplan anhand der schriftlichen Unterlagen
nicht möglich und deshalb eine Erörterung erforderlich, so ist dem Betriebsrat Gelegenheit
zur Teilnahme zu geben.Bei Erörterungen anlässlich späterer Änderungen oder Ergänzungen solcher Betriebspläne
ist ebenso zu verfahren.In den vorgenannten Fällen ist in der Erörterungsniederschrift auch die Äußerung des
Betriebsrats aufzunehmen.4.2. Für Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmebewilligungen, die für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung von Bedeutung sind, gilt Nummer 4.1 entsprechend.4.3. Vor dem Erlass von Anordnungen nach § 71 Abs. 1 oder 2 BBergG, die den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffen, ist neben dem Unternehmer der Betriebsrat
zu hören, es sei denn, die Notwendigkeit des sofortigen Handelns lässt dies nicht zu.5. Aussprachen über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
5.1. Unabhängig von der unter den Nummern 2 bis 4 vorgesehenen Beteiligung des
Betriebsrats soll die Bergbehörde in regelmäßigen Zeitabständen - möglichst einmal im Jahr -
mit den Betriebsräten Aussprachen über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
durchführen.5.2. Diese Aussprachen können für mehrere Betriebe gemeinsam abgehalten werden.
5.3. Dem Unternehmer soll Gelegenheit zu Teilnahme gegeben werden.
5.4. Auf Wunsch des Betriebsrats können solche Aussprachen mit der Bergbehörde
aus besonderem Anlass auch ohne die Anwesenheit Dritter stattfinden.6. Niederschriften
Von Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen,
an denen dem Betriebsrat Gelegenheit zur Teilnahme gegeben worden war, erhält
der Unternehmer eine zusätzliche Ausfertigung zur Weiterleitung an den Betriebsrat.
Interne Aktenvermerke sowie innerdienstliche Berichte und Mitteilungen sind keine
Niederschriften in diesem Sinne.