• 10.12.2001

    82.95.41−2001−6

    Umstellung der Durchschnittsgebühren
    auf die Währung Euro

     A 7

    An die Bergämter Nordrhein−Westfalen

    Umstellung der von der Abteilung 8 festzulegenden Durchschnittsgebühren auf die
    Währung Euro

    Mail vom 23. August 2001 an die Herren Bergamtsleiter

    Mit der o.a. mail wurde Ihnen die Absicht zur Umstellung der Durchschnittsgebühren auf die
    Währung Euro mitgeteilt.

    Da sich jedoch auch die Rechtsgrundlagen zur Erhebung dieser Gebühren umfassend geändert
    haben, erhalten Sie als Anlage eine tabellarische Aufstellung der neuen Gebühren.

    Im übrigen werden die Tarifstellen nebst der dazugehörigen Durchschnittsgebühren nicht
    mehr im Sammelblatt veröffentlicht werden, sondern sind dem Intranet zu entnehmen.

    Von einer Erhöhung der Gebühren im Zuge der Euroumstellung ist wegen entsprechender
    politischer Willensbildung abgesehen worden.

    Soweit die Schaffung neuer Tarifstellen, z.B. für Besucherhöhlen sinnvoll ist, ist dieses beim
    MWMEV NRW beantragt worden.

    Hierüber wird nach Entscheidung der zuständigen Ressorts eine gesonderte Rundverfügung
    ergehen.

    Dortmund, den 10.Dezember 2001

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein−Westfalen
    Im Auftrag

    E k h a r t M a a t z

    Anlage

     

    Ausnahmen

    BVOSt

    Euro

    § 2 (1)   Abgrenzung und Betreten der Bergwerksanlagen

    50

    § 13 (1) Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase

    100

    § 15 (2) Acetylenanlagen

    100

    § 16      Maßnahmen bei Grubenbränden

    300

    § 22 (2) Füllanlagen

    100

    § 32 (2) Errichtung von Sonderlüftern

    75

    § 32 (3) Betrieb von Hauptlüftern

     100

    § 33 (4) Wetterführung

     50

    § 34 (1) Wetterabteilung

    75

    § 35 (1) Wettermengen

    400

    § 35 (2) Wettermengen

     150

    § 41 (1) Maßnahmen gegen Ansammlung von Kohlenstaub

     100

    § 46 (3) Fahrwege in Strecken unter 40 gon Neigung

    150

    § 51      Dampfrohrleitungen

    125

    § 54      Brikettfabriken

    150

     

    BVOESSE

    Euro

    § 16 (2) Unbrennbarer Ausbau

     200

    § 20 (1) Wasserleitungen

    150

    § 22 (1) Brennbare Flüssigkeiten

    100

    § 22 (3) Brennbare Gase

    75

    § 26 (1) Grubenwehr

    150

    § 31 (2) Füllanlagen

    100

    § 41 (3) Zugseile

     100

    § 48      Schutzbereiche

     100

    § 49 (5) Lösen von Standwässern

    100

    § 55 (3) Wetterführung

    150

    § 56 (3) Wetterführung

    125

    § 58 (5) Wetterbauwerke

     100

    § 61 (1) Fahrwege in Strecken unter 40 gon Neigung

    150

    § 63 (3) Fahrung

    100

     

    BVOBr

    Euro

    § 21 (4) Dampfrohrleitungen

    125

    § 25 (2) Regellichträume

    150

     

    ELBergV

    Euro

    § 10 (1) Verwendung von elektrischen Schweißgeräten

    100

    § 11      Verwendung von elektrischen Schweißgeräten

    100

    § 15 (2) Wiederkehrende Prüfungen

    100

    § 27 (1) Maßnahmen bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas

    400

    § 28 (1) Messungen in gefährdeten Grubenbauen

    400

     

    Genehmigungen

    BVOSt

    Euro

    § 14 (3) Anlagen über brennbare Flüssigkeiten

    250

    § 56 (3) Errichtung und Betrieb von Grubenbahnen

    300

     

    BVOESSE

     Euro

    § 24 (3) Anlagen über brennbare Flüssigkeiten

    250

    § 39 (1) Errichtung von Hängebahnen

    150

    § 49 (1) Lösen von Standwassern

    75

    § 64 (1) Personenbeförderung

    125

    § 65      Bahnanlagen

    300

    § 66      Nicht schienengebundene Fahrzeuge

    250

    § 67      Luftverdichter

    75

     

    BVOBr

     Euro

    § 12 (3) Anlagen über brennbare Flüssigkeiten

    250

    § 24 (2) Betrieb von Grubenbahnen

    300