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28.05.2003
81.09.1-2003-11
Zeitliche Abfolge bei der Zulassung von Betriebsplänen
A 7
An die Bergämter des Landes NRW
Zeitliche Abfolge bei der Zulassung von Betriebsplänen
Nacheinander von Rahmenbetriebsplänen mit Umweltverträglichkeitsprüfung und darauf
bezogenen Hauptbetriebsplänen und Sonderbetriebsplänen "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum"
Bis in die jüngste Vergangenheit war es verbreitete Praxis, dass bereits parallel zu einem
laufenden Rahmenbetriebsplanverfahren das eigentlich nachfolgende Hauptbetriebsplan-
verfahren sowie das Sonderbetriebsplanverfahren "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächen-
eigentum" durchgeführt und entsprechende Zulassungen - wenn auch unter dem Vorbehalt
einer positiven Rahmenbetriebsplanentscheidung - erteilt wurden.Diese Vorgehensweise ist in einigen jüngeren Rahmenbetriebsplanverfahren im Steinkohlen-
bereich Anlass für Kritik gewesen. Immer wieder wurde die - letztlich unzutreffende -
Befürchtung geäußert, dass die Rahmenbetriebsplanentscheidung bereits vorgezeichnet sei
und die Planfeststellungsbehörde nicht mehr entscheidungsoffen an das Verfahren herangehe.Um in Zukunft zeitraubenden Rechtfertigungsdruck von vornherein zu vermeiden, ist regelmäßig
ein zeitliches Nacheinander von Rahmenbetriebsplänen und sich anschließenden Hauptbetriebs-
plänen und Sonderbetriebsplänen "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
sicherzustellen.Ein solches Nacheinander ergibt sich auch aus der Systematik des Betriebsplanverfahrens.
Gemäß § 57a Abs. 5 BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfestellung auch
auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes
erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Die Kommentarliteratur
(Boldt/Weller Ergänzungsband § 57a, Rdnr.77) geht dementsprechend auch von "nachfolgenden"
Betriebsplänen aus, bei denen bezüglich der materiellen Präklusionswirkung eine "Verweisung
auf den planfestgestellten Rahmenbetriebsplan genüge".Für diese Vorgehensweise spricht darüber hinaus § 10 Satz 2 VwVfG NRW. Nach dieser
Vorschrift ist das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dies
beinhaltet nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie die Verpflichtung, unnötigen Aufwand
an Zeit, Kosten und Mühe für die Behörde selbst wie für Beteiligte und Dritte zu vermeiden.
Es liegt nahe, das diesbezügliche Ermessen pflichtgemäß dahin ausüben, dass zunächst die
Entscheidung im vorlaufenden Rahmenbetriebsplanverfahren abgewartet wird, um nicht unnötige
Widerstände in der betroffenen Bevölkerung zu provozieren. Dies hätte regelmäßig eine
Verfahrensverzögerung - sei es durch zusätzliche Einwendungen und Anfragen, einen längeren
Erörterungstermin oder auch eine erhöhte Anzahl späterer Rechtsmittel - zur Folge. Im Übrigen
gilt es zu verhindern, dass die Akzeptanz der Bergbehörden und deren zukünftiger
Entscheidungen Schaden nimmt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Antragsteller die Bergämter nicht
durch ein frühzeitiges Einreichen nachfolgender Betriebspläne einem Handlungs- und
Entscheidungszwang aussetzen kann. Wie eine ausführliche Prüfung ergeben hat, besteht
keine rechtliche Verpflichtung, den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim
Bergamt auszulegen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die eine solche Auslegung
durch die Gemeinden vorsieht, ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG nur "entsprechend"
anzuwenden. Ursprünglich verwies § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG auf die alte Fassung von
§ 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die keine Fristen enthielt. Die Neufassung wurde 1996 eingeführt,
um das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu verhindern, dass Gemeinden als
Auslegungsbehörden das Verfahren der Anhörungsbehörden verzögern. Da vorliegend
Auslegungs- und Anhörungsbehörde identisch sind, stellt sich dieses Problem nicht. Im
Übrigen hätte eine starre Anwendung der Drei-Wochen-Frist zur Folge, dass Sonder-
betriebsplanverfahren strengeren Fristen unterworfen wären, als sie gem. § 73 Abs. 2 VwVfG -
auf den § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht verweist - für sonstige Verfahren gelten
("innerhalb eines Monats").Aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
Soweit bereits vor Erlass einer Rahmenbetriebsplanzulassung ein Sonderbetriebsplan
"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" eingereicht wird, können
selbstverständlich verwaltungsinterne Vorarbeiten geleistet werden. Eine öffentliche
Auslegung oder gar Zulassung - wenn auch unter Vorbehalt - soll aber nicht mehr erfolgen
und dies der Antragstellerin aktenkundig mitgeteilt werden.Vor einer Rahmenbetriebsplanzulassung können ggf. auch schon Begehungen der Häuser
vorgenommen werden. Begehungen dienen allein der Sachverhaltsermittlung und damit
lediglich einer Entscheidungsvorbereitung. Anders verhält es sich dagegen mit der
öffentlichen Anhörung. Hier sollte den Bürgern regelmäßig die Möglichkeit gegeben
werden, ihre Einwendungen in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Inhaltes der
Rahmenbetriebsplanzulassung abzugeben.Wird ein Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
hingegen noch in Gänze von einem alten Rahmenbetriebsplan abgedeckt, kann dieses
Verfahren parallel zum neuen Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt werden.Mitunter ergibt sich die Notwendigkeit, während eines laufenden Rahmenbetriebs-
planverfahrens über eine Hauptbetriebsplanzulassung zu entscheiden, deren Laufzeit
sich sowohl auf den alten als auch auf den neuen Rahmenbetriebsplan erstreckt. In
diesen Fällen sind Abbaubereiche, die erstmals von dem neuen Rahmenbetriebsplan-
antrag erfasst werden, ausdrücklich von der Zulassung auszunehmen. Wird der neue
Rahmenbetriebsplan zugelassen, kann dann auf Antrag ein Ergänzungsbescheid mit
dem Inhalt ergehen, dass der bisherige Zulassungsausschluss mit Wirksamwerden
der neuen Rahmenbetriebsplanzulassung nicht mehr fortgilt.Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im AuftragV o l k e r M i l k