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14.01.1999
01.21.1-13-6
Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
A 7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze;
hier: GewinnungsberechtigungBezug: Rundverfügung vom 29. 11. 1993 - 01.21.1-13-6 -
Die o. g. Rundverfügung wird wie folgt ergänzt:
In der Vergangenheit ging die Verwaltungspraxis davon aus, daß die Gewinnungsberechtigung
zu mindestens 50% nachgewiesen sein mußte, bevor die Möglichkeit bestand, einen Rahmen-
betriebsplan unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Nachweises der
Gewinnungsberechtigung zuzulassen.Dies ist jedoch rechtlich nicht unbedingt geboten. Es ist in der Regel ausreichend, wenn der
Nachweis der Gewinnungsberechtigung vor Zulassung des jeweiligen Hauptbetriebsplans
vorliegt und die Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, daß das beabsichtigte Vorhaben
grundsätzlich verwirklicht werden kann. In solchen Fällen ist es jedoch zwingend erforderlich,
daß die Rahmenbetriebsplanzulassung folgende Nebenbestimmungen enthält:-
Die Rahmenbetriebsplanzulassung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, daß die
Gewinnungsberechtigung bis zur Aufnahme des Betriebes in dem jeweiligen Teilbereich
nachgewiesen wird.
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Vor Zulassung des Hauptbetriebsplans ist der Nachweis des vollständigen Vorliegens
der jeweils erforderlichen Gewinnungsberechtigung zu erbringen.
Dortmund, den 14. 1. 1999
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n
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