• 29.11.1993

    01.21.1-13-6

    Zulassung von Rahmenbetriebsplänen
    im Nichtkohlenbergbau

    A 7


    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Zulassung von Rahmenbetriebsplänen unter der aufschiebenden Bedingung des
             Nachweises der Gewinnungsberechtigung bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

    Bezug: ohne


    In der 33. Besprechung der Bergrechtsreferenten vom 13.7.1993 ist auf Vorschlag des
    Landes Nordrhein - Westfalen die Frage der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen unter
    der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Gewinngungsberechtigung bei der
    Gewinnung grundeigener Bodenschätze erörtert worden.

    Während die Zulassigkeit derartiger aufschiebender Bedingungen in der Vergangenheit
    zum Teil bezweifelt worden ist, muß heute unter Berücksichtigung der neueren
    verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von der Möglichkeit ausgegangen werden,
    Rahmenbetriebspläne unter der aufschiebenden Bedingung zuzulassen, daß die
    Gewinnungsberechtigung bis zur Aufnahme des Betriebes in dem betreffenden
    Teilbereich nachgewiesen wird. Dies gilt sowohl für die Zulassung fakultativer
    Rahmenbetriebspläne als auch für obligatorische Rahmenbetriebspläne.

    Die vorstehenden Grundsätze besagen nicht, daß von der Möglichkeit der Zulassung
    mit Nebenbestimmungen anstelle einer Ablehnung in jedem Fall Gebrauch zu machen
    wäre. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bergbehörde
    unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach kann eine Ablehnung
    in Betracht kommen, wenn überhaupt keine Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung
    nachgewiesen ist und nicht erkennbar ist, ob das beabsichtigte Vorhaben überhaupt
    verwirklicht werden kann.

    Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

    Dortmund, den 29.11.1993

    Landesoberbergamt NRW
    in Vetretung

    v. B a r d e l e b e n