• 30.01.1987

    23.4-3-20

    Untersuchungsfristen für Triebfahrzeuge nach BOA

    A 7


    An die Dezernate 61, 63 und  64

    Betr.: Untersuchungsfristen für Triebfahrzeuge nach § 18 der Verordnung über den
             Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 9.12.1966 (BOA)


    Auf Antrag der Anschlussinhaber von Anschlussbahnen erteilt der Minister für Bauen,
    Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in
    begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 18 a.a.O. über die
    Untersuchungsfristen für Triebfahrzeuge. Es kann in diesen Fällen davon ausgegangen
    werden, dass der Minister einer Regelung zustimmt, die Untersuchungsfristen von
    3 Jahren mit mehrmaliger Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 1 Jahr bis zu höchstens
    8 Jahren anstelle der im § 18 Abs. 2 a.a.O. vorgesehenen 3 Jahre mit dreimaliger
    Verlängerung um jeweils 1 Jahr auf insgesamt 6 Jahre gestattet, wobei die
    Verlängerung der Untersuchungsfristen über 6 Jahre hinaus einer Ausnahme-
    genehmigung bedarf.

    Zur Vereinfachung des Verwaltungsvorganges bin ich in Abstimmung mit dem
    Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem
    Minister für Bauen, Wohnen und Verkehr damit einverstanden, dass der Anschluss-
    inhaber von Grubenanschlussbahnen Ausnahmeanträge über den zuständigen
    Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) unmittelbar an den Minister für Bauen,
    Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sendet.

    Der LfB entscheidet gegebenenfalls selbst über den Antrag, wenn der Minister für
    Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr ihn zur Ausnahmeerteilung ermächtigt hat.
    Nach Erhalt der Ausnahme ist diese dem Betriebsbuch über das Triebfahrzeug gemäß
    § 18 Abs. 8 a.a.O. beizufügen. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW, wird über die erteilte Ausnahme vom LfB durch Übersendung einer
    Ablichtung der Ausnahmegenehmigung unterrichtet.

    Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Betriebspläne, die den Betrieb neuer
    Triebfahrzeuge, die Errichtung ortsfester Einrichtungen oder dergleichen umfassen,
    von der vorgenannten Regelung nicht berührt werden. Dies gilt auch für die Beteiligung
    des LfB beim Betriebsplanverfahren entsprechend der Rundverfügung vom 13.5.1971
    - 11.1 I 19 (SBl. A 7).

    Dortmund, den 30.1.1987

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    Stand: Sept. 2012

    Bezirksegierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    K i r c h n e r