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24.09.1986
25.1-10-10Immissionsschutz bei nicht
genehmigungsbedürftigen AnlagenA 7
An die Dezernate 61 bis 64
Betr.: Sicherstellung des Immissionsschutzes bei der Errichtung von Anlagen, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW ist nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 - befugt, über die
immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit übertägiger bergbaulicher Tätigkeiten und
Einrichtungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG
sind, mit der Betriebsplanzulassung abschließend zu entscheiden.Bisher wurde aus dem Wortlaut des § 55 BBergG gefolgert, dass der Immissionsschutz
grundsätzlich nicht Gegenstand des Betriebsplanverfahrens sein könne. Das Bundesverwaltungs-
gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass § 48 Abs. 2 BBergG eine die
Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanverfahren erweiternde Norm sei; zu den über-
wiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehöre auch das für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 BImSchG bestehende Gebot, nach dem Stand
der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare
auf ein Mindestmaß zu beschränken.Es wird gebeten, künftig bei der Zulassung von Betriebsplänen für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG, von denen schädliche Umwelteinwirkungen
(z.B. durch Geräusche, Luftverunreinigungen, Gerüche und Erschütterungen) ausgehen können,
im Betriebsplanverfahren Regelungen zum Immissionsschutz zu treffen.Die Rundverfügung vom 11.1.1984 - 25.1-10-10 - (SBl. A 7) wird aufgehoben.
Dortmund, den 24.9.1986
Landesoberbergamt NW
In Vertretung:K n o f
Stand: Sept. 2012
Bezirksegierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRWK i r c h n e r