• 24.09.1986

    25.1-10-10

    Immissionsschutz bei nicht
    genehmigungsbedürftigen Anlagen

    A 7


    An die Dezernate 61 bis 64

    Betr.: Sicherstellung des Immissionsschutzes bei der Errichtung von Anlagen, die nach dem
             Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig sind


    Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW ist nach dem
    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 - befugt, über die
    immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit übertägiger bergbaulicher Tätigkeiten und
    Einrichtungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG
    sind, mit der Betriebsplanzulassung abschließend zu entscheiden.

    Bisher wurde aus dem Wortlaut des § 55 BBergG gefolgert, dass der Immissionsschutz
    grundsätzlich nicht Gegenstand des Betriebsplanverfahrens sein könne. Das Bundesverwaltungs-
    gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass § 48 Abs. 2 BBergG eine die
    Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanverfahren erweiternde Norm sei; zu den über-
    wiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehöre auch das für nicht
    genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 BImSchG bestehende Gebot, nach dem Stand
    der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare
    auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    Es wird gebeten, künftig bei der Zulassung von Betriebsplänen für nicht genehmigungs-
    bedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG, von denen schädliche Umwelteinwirkungen
    (z.B. durch Geräusche, Luftverunreinigungen, Gerüche und Erschütterungen) ausgehen können,
    im Betriebsplanverfahren Regelungen zum Immissionsschutz zu treffen.

    Die Rundverfügung vom 11.1.1984 - 25.1-10-10 - (SBl. A 7) wird aufgehoben.

    Dortmund, den 24.9.1986

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung:

    K n o f

    Stand: Sept. 2012

    Bezirksegierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    K i r c h n e r