• 15.05.1986

    63-2-53

    Statistische Erhebungen nach
    § 9 Abs. 1g und h der UnterlagenBergV

    A 7

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Statistische Erhebungen nach § 9 Abs. 1g und h der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitstechnische Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553) - SBl. A 1


    Unter Bezug auf § 9 Abs. 1g und h der UnterlagenBergV werden Vordrucke übersandt für die jährliche Erhebung über betriebspflichtige Bohrungen über 100 m Tiefe,

    • jährliche Erhebung über die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen.


    Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

    1. Die Erhebung über die für Braunkohlentagebau in Anspruch genommenen Flächen läßt sich aus den Angaben der bisher geführten 'Rekultivierungsstatistik' zusammenstellen. Auf die formale Angleichung an das beiliegende Vordruckmuster wird daher verzichtet.
    2. Die für sonstige Tagebaubetriebe in Anspruch genommenen Flächen und die wieder nutzbar gemachten Flächen sind wachsende Größen. Sie entstehen durch Fortschreibung der Vorjahreswerte, also
      in Anspruch genommene Flächen = Summe aus Vorjahren und Zuwachs im Berichtsjahr, bzw. wieder nutzbar gemachte Flächen = Summe aus Vorjahren und Zuwachs im Berichtsjahr.

      Die aktuelle Betriebsfläche kann durch Differenzbildung In Anspruch genommene Flächen abzüglich der wieder nutzbar gemachten Flächen, der jährliche Zuwachs durch Differenzbildung zwischen den jeweiligen Jahreswerten ermittelt werden.
    3. Aus statistischen Gründen werden zunächst einmal die Jahreswerte für 1985 als Basiswerte angesetzt. Dieser Basiswert ist spätestens bei der Jahreserhebung für 1986 zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
    4. Scheidet ein Betrieb aus der Bergaufsicht aus, ist die Bergamtsstatistik entsprechend zu bereinigen. Die Änderung muß im jährlichen Bericht an das Landesoberbergamt vermerkt werden.
    5. Für Halden- und Teichflächen der Betriebe mit untertägiger Gewinnung ist in sinngemäßer Anwendung nach den Ziffern 2 bis 4 zu verfahren. Für die Haldenflächen des Steinkohlenbergbaus sind dieselben Werte wie für das Haldenkataster zu verwenden.
    6. Für die Erhebungen besteht keine Vereinbarung über zusammenfassende Meldungen über eine Gemeinschaftsorganisation. Es müssen daher Einzelmeldungen für jeden Bergwerksbetrieb gefordert werden.

    Es wird gebeten, den in Betracht kommenden Bergwerksunternehmen und Mineralgewinnungsbetrieben Muster der Erhebungsformulare zu übersenden. Die jährlichen Erhebungen sollen mit dem Jahr 1986 beginnen. Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird darauf hingewiesen, daß die Zahlenangaben auf den Vordrucken handschriftlich eingesetzt werden können.

    Dortmund, den 15.5.1986

    Landesoberbergamt NW
    in Vertretung

    P i l g r i m