• Hinweise auf Rechtsvorschriften und Erlasse, die für bergbehördlich beaufsichtigte Betriebe von Bedeutung sind

     

    Umweltschutz

     

    Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)

    Bundesberggesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz und Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    Durch Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in nationales Recht wurden auch das Bundesberggesetz (BBergG), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) relevant geändert.
    Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Einführung eines Zulassungsverfahrens für störfallrelevante Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit in das BBergG (§ 57 d). Durch den v. g. Paragraphen werden die Anforderungen aus dem BImSchG (§§ 23 b und 23 c) für bergbauliche Vorhaben konkretisiert.

    Neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen in der 12. BImSchV sind hier insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines behördlichen Überwachungsplanes und -programmes im Rahmen des bisher schon geforderten Überwachungssystems (§ 17) sowie die Vorschriften zur Durchführung des störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens einschließlich der Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit (Zulassungsverfahren nach § 57 d BBergG) besonders zu beachten (§ 18).

    Der geforderte behördliche Überwachungsplan sowie das entsprechende Überwachungsprogramm werden in den bereits bestehenden Umweltüberwachungsplan der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie in NRW, eingearbeitet.
    Der Umweltüberwachungsplan ist veröffentlicht auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg (Energie, Bergbau → Umweltschutz im Bergbau → Umweltinspektion, Umweltüberwachungsplan und -programm).