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    22.06.2005

    62.18.6 - 2004 - 11

    AKUVIB-Fachstelle für
    Schwingungstechnik an Hauptlüfteranlagen

    A 5.8

    Stand: 25.11.2009

    Anerkennung als sachverständige Stelle
    für Schwingungsüberwachungen im Rahmen von Lüfteruntersuchungen
    nach den Vorgaben der Rundverfügung des ehemaligen Landesoberbergamts NRW
    vom 22.03.1974 – 18.31.1 I 3 –
    "Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Lüfteranlagen (Hauptlüfter)"
    - Geschäftszeichen 62.18.6 – 2004 - 11 -

     

    Aufgrund der Bestimmungen des § 32 Abs. 6 der Bergverordnung der Bezirksregierung Arnsberg für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.1.2000, in der Fassung vom 1.5.2001, wurde am 9.12.2004 unter dem Geschäftszeichen 62.18.6-2004-11 die

    AKUVIB Engineering and Testing GmbH,

    Sinterstraße 8, 44795 Bochum, für die Messung und Bewertung von Schwingungen und Schwingungsüberwachungseinrichtungen im Rahmen von Lüfteruntersuchungen nach den Vorgaben der Rundverfügung des ehemaligen Landesoberbergamtes NRW vom 22.3.1974 – 18.31.1 I 3 – als sachverständige Stelle von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt.

    Die Anerkennung gilt für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe im Land Nordrhein-Westfalen und war mit dem 31.12.2009 befristet.

    Mit dem Bescheid vom 15.10.2009, Geschäftszeichen 62.18.6-2004-11, ist die Anerkennung unbefristet verlängert worden.

    Hinweis:

    Die o. a. Anerkennung als sachverständige Stelle erstreckt sich auf die Abschnitte 1., 3., 4., 5. und 9. der o. a. Rundverfügung.