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    10.04.2006

    84.12.8-2004-1

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Düren)

     

    Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung-GesBergV) vom 31.Juli 1991 in der geltenden Fassung für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Bergbau sowie von Lärmmessungen und Vibrationsmessungen und deren Auswertung.

    Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz hat mit Verfügung vom 02.06.2004 - I 703/3/04-4 die Abteilung Arbeits- und Umweltschutz Saar (BA S4) der Deutschen Steinkohle AG, Trierer Str. 4, 66111 Saarbrücken gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung-GesBergV) vom 31.Juli 1991 in der geltenden Fassung für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Bergbau sowie von Lärmmessungen und Vibrationsmessungen und deren Auswertung anerkannt. Diese Anerkennung gilt auch im Bereich der Bergaufsicht der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    K i r c h n e r