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    04.06.1998

    01.31.1.4-4-26

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung


    Aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. 7. 1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.9 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen wird das Sachverständigenbüro der Firma Uppenkamp + Partner GmbH, Bockhorn 28, 48683 Ahaus, für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs als sachverständige Stelle anerkannt.

    Die Anerkennung gilt für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe im Lande Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Betriebe des Steinkohlenbergbaus. Sie ist mit dem 31. 8. 2003 befristet.
    Die Gültigkeit kann auf Antrag verlängert werden.

    Dortmund, den 04. 06. 1998

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n

    verlängert unter 84.01.31.1.4-4-26 bis zum 31.Januar 2009

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Im Auftrag

    K i r c h n e r