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    26.03.1993

    01.31.1.4-2-13

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs 4 Satz 5, § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau sowie von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung

    Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 5, des § 11 Abs. 4 Satz 6 und des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen ist die Meßstelle in der
    Hauptabteilung 'Angewandte Arbeitswissenschaft' der Rheinbraun Aktiengesellschaft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau sowie von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung als sachverständige Stelle mit Bescheid vom heutigen Tage anerkannt worden.

    Die Anerkennung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 GesBergV gilt für die untertätigen Grubenbaue im Unternehmen der Rheinbraun AG und deren Tochterunternehmen.

    Dortmund, den 26.03.1993

    Landesoberbergamt NRW

    In Vertretung
    v. B a r d e l e b e n