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    19.11.1992

    01.31.1.4-1-12

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung

    Mit Verfügung vom heutigen Tage ist der Technische Aufsichtsdienst bei der Bezirksverwaltung Bochum der Bergbau-Berufsgenossenschaft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 der Veordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung als sachverständige Stelle anerkannt worden.


    Dortmund, den 19.11.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r