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19.11.1992
01.31.1.4-1-12Anerkennung von Fachstellen
A 5.4
An die Bergämter des Landes Nordrhein-WestfalenBetr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung
Mit Verfügung vom heutigen Tage ist der Technische Aufsichtsdienst bei der Bezirksverwaltung Bochum der Bergbau-Berufsgenossenschaft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 der Veordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung von Lärmmessungen und deren Auswertung als sachverständige Stelle anerkannt worden.
Dortmund, den 19.11.1992Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r