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    19.11.1992

    01.31.1.4-2-11

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

     

     

     

    Mit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Staub- und Silikosebekämpfung bei der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des
    § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau als sachverständige Stelle anerkannt worden.

     

    Dortmund, den 19.11.1992

     

    Landesoberbergamt NRW

     

    S c h e l t e r