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    17.11.1992

    01.31.1.4-1-7

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen


    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

     

    Das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld hat mit Verfügung vom 16.12.1991 - 10.3 - 24/91 B II e 1.1.1-VII das Institut für Gefahrstoff-Forschung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau als Fachstelle anerkennt. Diese Anerkennung gilt auch im Bereich der Bergaufsicht des Landesoberbergamts NRW.

     

    Dortmund, den 17.11.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r