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    15.11.1992

    01.31.1.4-1-8

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung

     

    Mit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Schwingungstechnik und Akustik bei der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung als sachverständige Stelle anerkannt worden.

     

    Dortmund, den 15.11.1992

     

    Landesoberbergamt NRW

     

    S c h e l t e r