• 06.12.1978

    09.3-5-4

    Anerkennung von Sachverständigen
    Grundsätze

    A 5.1

     

    An die Bergämter des Landes NW

     

    Betr.: Anerkennung und Verpflichtung von Sachverständigen durch die Bergbehörde

    Um eine Einheitlichkeit des Anerkennungsverfahrens zu erreichen und damit eine Ausdehnung der Anerkennung von Sachverständigen durch ein Oberbergamt auf andere Oberbergamtsbezirke zu erleichtern, haben die Oberbergämter die nachstehend abgedruckten "Grundsätze für die Anerkennung und Verpflichtung von Sachverständigen" erarbeitet. Nach diesen Grundsätzen wird das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ab sofort verfahren.

    Dortmund, den 6. 12. 1978

    Landesoberbergamt NW

    Coenders

    Grundsätze

    für die Anerkennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    (Stand: 13. 12. 1989)

    1. Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger

    Die Anerkennung als Sachverständiger setzt voraus, dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Bewerber für die Tätigkeit eines Sachverständigen als unzuverlässig erscheinen lassen, und dass der Bewerber

    1.1 mindestens 25 Jahre alt ist;

    1.2 für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist;

    1.3 in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

    1.4 eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Technischen Hochschule,      Universität, Technischen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgelegt hat;

    1.5 einer Technischen Überwachungsorganisation oder einem fachlich allgemein anerkannten Prüfinstitut angehört oder durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit besondere Fachkunde erworben hat;

    1.6 die für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kennt;

    1.7 bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit weisungsfrei ist, so dass er seine Aufgaben unabhängig und unparteilich wahrnehmen kann;

    1.8 Über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt.

    2. Antragstellung

    2.1 Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger ist schriftlich zu stellen und an das Oberbergamt zu richten, in dessen Bezirk die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden soll. Der Antrag muss genaue Angaben über den sachlichen und räumlichen Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit enthalten. Für Bewerber, die einer Technischen Überwachungsorganisation oder einem fachlich allgemein anerkannten Prüfinstitut angehören, wird der Antrag von der Überwachungsorganisation oder dem Prüfinstitut gestellt. Andere Bewerber stellen ihren Antrag persönlich. Sofern ein Bewerber nur in Betrieben des Unternehmens, dem er angehört, als Sachverständiger tätig werden soll, kann der Antrag auch vom Unternehmen gestellt werden.

    2.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    2.2.1 Eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Oberbergamt beantragt worden ist;

    2.2.2 eine Darstellung des beruflichen Werdegangs;

    2.2.3 eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde über die Abschlussprüfung nach Nr. 1.4;

    2.2.4 ein schriftlicher Nachweis der in Nr. 1.5 geforderten praktischen Tätigkeit; bei einem Bewerber, der einer Technischen Überwachungsorganisation oder einem fachlich allgemeinen anerkannten Prüfinstitut angehört, eine schriftliche Erklärung dieser Organisation oder dieses Instituts, dass der Bewerber über die besondere Fachkunde verfügt;

    2.2.5 eine schriftliche Erklärung, dass die in Nrn. 1.2, 1.3 und 1.6 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind;

    2.2.6 bei einem Bewerber, der in Betrieben des Unternehmens, dem er angehört, als Sachverständiger tätig werden soll, eine Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzung der Nr. 1.7 erfüllt ist und dass der Bewerber in den Bereichen, auf die sich seine Sachverständigentätigkeit erstrecken soll, keine Verantwortlichkeit als Aufsichtsperson besitzt;

    2.2.7 bei einem Bewerber, der nicht einer Technischen Überwachungsorganisation oder einem fachlich allgemein anerkannten Prüfinstitut angehört, eine schriftliche Erklärung, dass die in Nr. 1.8 geforderte Voraussetzung erfüllt ist.

    2.3 Bei einem Bewerber, der bereits von einem anderen Oberbergamt oder einer anderen Behörde als Sachverständiger anerkannt worden ist, kann auf die Vorlage der unter N r. 2.2 aufgeführten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden. In diesem Falle ist dem Antrag eine Abschrift oder Ablichtung der Urkunde über die erteilte Anerkennung beizufügen.

    2.4 Bei einem Bewerber, der nicht einer Technischen Überwachungsorganisation oder einem fachlich allgemein anerkannten Prüfinstitut angehört, kann die Anerkennung als Sachverständiger von weiteren Nachweisen abhängig gemacht werden, wenn dies zur Beurteilung der fachlichen Eignung für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit erforderlich ist.

    2.5. Das Oberbergamt kann die Richtigkeit einer nach Nr. 2.2 abgegebenen schriftlichen Erklärung nachprüfen.

    3. Anerkennung

    3.1. Der Sachverständige erhält über seine Anerkennung eine Urkunde (Anlage 1). Die Urkunde gibt die Rechtsgrundlage an und bezeichnet den sachlichen und räumlichen Umfang der Sachverständigentätigkeit. Die Anerkennung kann befristet werden; sie wird gegebenenfalls auf die Dauer der Zugehörigkeit des Sachverständigen zu einer Technischen Überwachungsorganisation, einem fachlich allgemein anerkannten Prüfinstitut oder einem Unternehmen     beschränkt.

    3.2. Die Urkunde über die Anerkennung als Sachverständiger wird zugestellt, nachdem sich der Sachverständige durch schriftliche Erklärung (Anlage 2) zur gewissenhaften, unabhängigen und unparteilichen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet hat.

    4. Erlöschen der Anerkennung

    Die Anerkennung erlischt durch Rücknahme, Widerruf, Tod. Verzicht oder im Falle der Nr. 3.1 Satz 3 mit Ablauf der zeitlichen Begrenzung. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Rücknahme erfolgt insbesondere dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorlagen. Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

    5. Verpflichtung

    5.1. Sofern der Sachverständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGB!. I S.547) wahrnehmen soll, wird er mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen; über die Verpflichtung wird nach § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes eine Niederschrift (Anlage 3) aufgenommen.

    5.2. Eine Verpflichtung nach Nr.5.1 erübrigt sich, wenn der Sachverständige nachweist, dass er bereits nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.

    6. Haftungsfreistellung

    Sofern der Sachverständige Aufgaben wahrnehmen soll, welche die entscheidende Grundlage für behördliche Verwaltungsakte bilden, wird von ihm oder der Institution, der er angehört, eine Erklärung über die Freistellung des Landes von der Haftung für Amtspflichtverletzungen (Freistellungserklärung) verlangt (Anlage 4). Die Zustellung der Urkunde über die Anerkennung als Sachverständiger erfolgt erst nach Abgabe der Freisteilungserklärung.

     

     

    Anlage 1

    Urkunde

    über die Anerkennung als Sachverständiger

     

    Herr Dipl.-Ing. (Ing. grad.) ...............................................................................................................

    geb. am ............................................................................................................................................

    wohnhaft in .......................................................................................................................................

    - beschäftigt bei ................................................................................................................................

    wird hiermit auf Grund ......................................................................................................................

    als Sachverständiger für ....................................................................................................................
                                    (z. B. Untersuchungen, Vorprüfung von Anträgen)

    nach § ..............................

    in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben

    .........................................................................................................................................................
                                            (räumlicher Bereich)
    anerkannt.

    Die Anerkennung

    - wird bis zum ........................................................................................................... befristet -

    - gilt nur für die Dauer der Zugehörigkeit des Sachverständigen zu

    .....................................................................................................  -
    (Technische Überwachungsorganisation, Prüfinstitut, Unternehmen)

     

    Anlage 2

    Erklärung

     

    Hiermit verpflichte ich mich, die mir in meiner Eigenschaft als vom

     

    ......................................................................................................

    anerkannter Sachverständiger obliegenden Aufgaben gewissenhaft, unabhängig und unparteilich zu erfüllen.

     

    Anlage 3

    Niederschrift

    über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3

    des Verpflichtungsgesetzes

    Vor dem zuständigen Unterzeichnenden erscheint heute zum Zwecke der Verpflichtung
    nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (8GBI. I S. 547),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) .

    Herr ________________________ geboren am _____________

    beschäftigt bei  _______________________________________

    Der Erschienene wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.
    Ihm wird der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

    § 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)

    § 133 Abs. 3 (Verwahrungsbruch)

    § 201 Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

    § 203 Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen)

    § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)

    §§ 331, 332 (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit)

    § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses)

    § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses).

    Der Erschienene wird darauf hingewiesen, dass er auf Grund der Verpflichtung unter die
    vorstehenden Strafvorschriften fallen kann.

    Er erklärt, dass er über den Inhalt der vorstehenden Strafvorschriften und die Bedeutung
    der Verpflichtung unterrichtet worden ist.

    Die Niederschrift wird dem Verpflichteten vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben.
    Gleichzeitig bestätigt der Verpflichtete, dass er eine Abschrift der Niederschrift und der
    vorstehenden Strafvorschriften erhalten hat.

                                                v. g. u.

    _________________________                ___________________________
    (Unterschrift des Verpflichteten)                  (Unterschrift des Verpflichtenden)

    Anlage 4a

                                            Freistellungserklärung

     

    Der / Die .....................................................................................................................
                            (Technische Überwachungsorganisation, Prüfinstitut)
    in ................................................................................................................................

    verpflichtet sich, das Land ...........................................................................................

    von Schadenersatzverpflichtungen für den Fall freizustellen, dass ein

    bei ..............................................................................................................................
                           (Technische Überwachungsorganisation, Prüfinstitut)

    angestellter, vom Oberbergamt ...................................................................................

    anerkannter Sachverständiger im Rahmen der ihm von der Bergbehörde übertragenen
    Sachverständigentätigkeit eine Amtspflichtverletzung begeht und gegen das Land
    Schadenersatzansprüche wegen einer solchen Amtspflichtverletzung geltend gemacht
    werden.

    Die Freistellungsverpflichtung umfaßt auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten,
    die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Haftpflichtansprüche entstehen.

    Zur Deckung dieser Haftungsfreistellung hat der / die

    ..................................................................................................................................
                        (Technische Überwachungsorganisation, Prüfinstitut)

    bei der ......................................................................................................................
                                  (Versicherungsgesellschaft)

    eine Versicherung

    in Höhe von ................................................................ DM für Personenschäden

                    ................................................................ DM für Sachschäden und

                    ............................................................... DM für Vermögensschäden

    je Schadensereignis abgeschlossen und hält diese während der Geltungsdauer dieser
    Freistellungserklärung aufrecht.

    Ein Nachweis über die Versicherung ist beigefügt / liegt der Behörde bereits vor.

    Anlage 4b

                                             Freistellungserklärung

     

    Hiermit verpflichte ich mich, das Land .......................................................................

    von Schadenersatzansprüchen für den Fall freizustellen, dass ich als

    vom Oberbergamt ................:....................................................................................

    anerkannter Sachverständiger im Rahmen der mir von der Bergbehörde

    übertragenen Sachverständigentätigkeit eine Amtspflichtverletzung begehe und
    gegen das Land Schadenersatzansprüche wegen einer solchen Amtspflichtverletzung
    geltend gemacht werden.

    Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten,
    die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Haftpflichtansprüche entstehen.

    Zur Deckung dieser Haftungsfreistellung habe ich bei der

    ..................................................................................................................................
                                     (Versicherungsgesellschaft)

    eine Versicherung

    in Höhe von ............................................................... DM für Personenschäden

                    ............................................................... DM für Sachschäden und

                    .................................:............................. DM für Vermögensschäden

    je Schadensereignis abgeschlossen und halte diese während der Geltungsdauer
    dieser Freistellungserklärung aufrecht.

    Ein Nachweis über die Versicherung ist beigefügt / liegt der Behörde bereits vor.