• 26.01.1999

    01.31.1-1-13

    Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    A 5.1

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    Die Tätigkeit von Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung. So können Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt oder zertifiziert sein; sie können aber auch ohne behördliche oder private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige tätig werden, zumal die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter oder Gutachter nicht gesetzlich geschützt sind.

    Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien von Sachverständigen unterschieden:

    • Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom deutschen Industrie- und Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden.
    • Amtlich anerkannte Sachverständige, deren Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung und Abnahme bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf besonderer bergrechtlicher Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung oder Tiefbohrverordnung beruht; die Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt nach den Grundsätzen, die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben.
    • Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften über die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den vom Landesoberbergamt NRW hierfür herausgegebenen Grundsätzen.
    • Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte oder zertifizierte Sachverständige sind und die im Einzelfall von der Bergbehörde hinzugezogen werden können.

    Sofern sich in Ihrem Bergamtsbezirk Personen mit Fragen zur Bestellung/Anerkennung/Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen an Sie wenden, werden Sie gebeten, diese an das Landesoberbergamt NRW weiterzuleiten; dort können auch die jeweiligen Grundsätze zur Bestellung, Anerkennung oder Verpflichtung von Sachverständigen bezogen werden.

    Dortmund, den 26. 01. 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n