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05.05.1994
18.33.3-2-11
Plan für die Ausbildung der Mitglieder
von WettermesstruppsA 4.18
Plan für die Ausbildung von in Wettermesstrupps tätigen Personen vom 05.05.1994
gemäß § 38 Abs. 2 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke vom 10.01.2000
Stand: 05.07.2002
A. Allgemeines
1. Zur Ausbildung werden Personen benannt, die
- in einer angemessenen Zeit durch ihre Mitarbeit in der Wetterabteilung ihres Bergwerks mit
den wettertechnischen Verhältnissen des Bergwerks vertraut gemacht wurden und - im Hinblick auf die sicherheitlichen Aufgaben eine entsprechende Zuverlässigkeit und
Qualifikation erkennen lassen.
2. Die Ausbildung erfolgt in einem Lehrgang, der mindestens drei Unterrichtsschichten und
zwei Belehrungsschichten unter Tage umfasst. Für die Übernahme besonderer Aufgaben,
z. B. Überprüfung ortsfester Messanlagen, Überwachung der Sonderbewetterung in
mechanisierten Streckenvortrieben oder der Gasabsaugung werden zusätzliche Unterweisungen
ggf. von der benannten Fachstelle vorgenommen.3. Die Ausbildung erfolgt durch eine vom Unternehmer beauftragte fachkundige Person.
4. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Bei den Belehrungsschichten
sollen Gruppen von möglichst nicht mehr als fünf Teilnehmern gebildet werden.5. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person
abgeschlossen.6. Nach bestandener Prüfung wird dem Lehrgangsteilnehmer eine Betriebsanweisung für die
in Wettermesstrupps tätigen Personen ausgehändigt. Der Empfang der Betriebsanweisung
ist durch Unterschrift zu bestätigen.B. Ausbildung
1. Theoretische Ausbildung
- Einführung in die Grubenbewetterung unter besonderer Berücksichtigung des Bergwerks,
Haupt- und Sonderbewetterung, Betriebsmittel zur Verteilung der Wetter in der Grube,
Betriebsmittel und Aufbau der Sonderbewetterungsanlagen, Wetterabteilungen - Entstehung und Vorkommen schädlicher Gase, Sauerstoffmangel, Methanzustrom in
Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Abbau- und Raubbetrieben, Methanschichten und ihre Beseitigung,
Beherrschung der Ausgasung durch Bewetterung und Gasabsaugung - Grubenklima
- Wettertechnische Messungen, Messverfahren, Handhabung und Überprüfung von tragbaren
Messgeräten und Handmessgeräten zur Messung von Wettergeschwindigkeit, Querschnitt,
Wettertemperaturen, Wetterdruck und Gasgehalten, Messungen in den Gasabsaugeanlagen.
Entnahme von Wetterproben, Auswertung von Messungen (die Einweisung in die Messtechnik
ist bei Einführung anderer Messgeräte erneut vorzunehmen) - Feststellen eines Grubenbrandes
- Verhalten bei Feststellen schadhafter Einrichtungen und unzulässiger Zustände, Meldung der
Feststellungen - Erläuterung der Betriebsanweisung und einschlägiger bergbehördlicher Vorschriften
2. Praktische Ausbildung
- Handhabung der Messgeräte
- Befahrung der verschiedenen Betriebspunkte und Durchführung wettertechnischer Messungen
- Befahrung der wettertechnischen Einrichtungen
- in einer angemessenen Zeit durch ihre Mitarbeit in der Wetterabteilung ihres Bergwerks mit