• 05.05.1994

    18.33.3-2-11

    Plan für die Ausbildung der Mitglieder
    von Wettermesstrupps

    A 4.18

     

    Plan für die Ausbildung von in Wettermesstrupps tätigen Personen vom 05.05.1994

    gemäß § 38 Abs. 2 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke vom 10.01.2000

    Stand: 05.07.2002

     

    A.  Allgemeines

    1.  Zur Ausbildung werden Personen benannt, die

    • in einer angemessenen Zeit durch ihre Mitarbeit in der Wetterabteilung ihres Bergwerks mit
      den wettertechnischen Verhältnissen des Bergwerks vertraut gemacht wurden und
    • im Hinblick auf die sicherheitlichen Aufgaben eine entsprechende Zuverlässigkeit und
      Qualifikation erkennen lassen.

    2.  Die Ausbildung erfolgt in einem Lehrgang, der mindestens drei Unterrichtsschichten und 
         zwei Belehrungsschichten unter Tage umfasst. Für die Übernahme besonderer Aufgaben, 
         z. B. Überprüfung ortsfester Messanlagen, Überwachung der Sonderbewetterung in 
         mechanisierten Streckenvortrieben oder der Gasabsaugung werden zusätzliche Unterweisungen 
         ggf. von der benannten Fachstelle vorgenommen.

    3.  Die Ausbildung erfolgt durch eine vom Unternehmer beauftragte fachkundige Person.

    4.  An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Bei den Belehrungsschichten 
         sollen Gruppen von möglichst nicht mehr als fünf Teilnehmern gebildet werden.

    5.  Die Ausbildung wird mit einer Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person 
         abgeschlossen.

    6.  Nach bestandener Prüfung wird dem Lehrgangsteilnehmer eine Betriebsanweisung für die 
         in Wettermesstrupps tätigen Personen ausgehändigt. Der Empfang der Betriebsanweisung 
         ist durch Unterschrift zu bestätigen.

     

    B.  Ausbildung

    1.  Theoretische Ausbildung

    • Einführung in die Grubenbewetterung unter besonderer Berücksichtigung des Bergwerks,
      Haupt- und Sonderbewetterung, Betriebsmittel zur Verteilung der Wetter in der Grube,
      Betriebsmittel und Aufbau der Sonderbewetterungsanlagen, Wetterabteilungen
    • Entstehung und Vorkommen schädlicher Gase, Sauerstoffmangel, Methanzustrom in
      Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Abbau- und Raubbetrieben, Methanschichten und ihre Beseitigung,
      Beherrschung der Ausgasung durch Bewetterung und Gasabsaugung
    • Grubenklima
    • Wettertechnische Messungen, Messverfahren, Handhabung und Überprüfung von tragbaren
      Messgeräten und Handmessgeräten zur Messung von Wettergeschwindigkeit, Querschnitt,
      Wettertemperaturen, Wetterdruck und Gasgehalten, Messungen in den Gasabsaugeanlagen.
      Entnahme von Wetterproben, Auswertung von Messungen (die Einweisung in die Messtechnik
      ist bei Einführung anderer Messgeräte erneut vorzunehmen)
    • Feststellen eines Grubenbrandes
    • Verhalten bei Feststellen schadhafter Einrichtungen und unzulässiger Zustände, Meldung der
      Feststellungen
    • Erläuterung der Betriebsanweisung und einschlägiger bergbehördlicher Vorschriften

    2.  Praktische Ausbildung

    • Handhabung der Messgeräte
    • Befahrung der verschiedenen Betriebspunkte und Durchführung wettertechnischer Messungen
    • Befahrung der wettertechnischen Einrichtungen