• 05.05.1994

    18.33.3-2-11

    Plan für die Ausbildung der Wettermänner

    A 4.18

     

    Plan für die Ausbildung der Wettermänner vom 05.05.1994

    gemäß § 38 Abs. 2 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke vom 10.01.2000

    Stand: 05.07.2002

     

    A.  Allgemeines

    1. Als Wettermänner werden nur Personen ausgebildet, die über eine ausreichende bergmännische
        Erfahrung verfügen.

    2. Die Ausbildung erfolgt in einem Lehrgang, der mindestens eine Unterrichtsschicht, zwei
        Belehrungsschichten unter Tage und eine Einweisungsschicht in seinem Fahrbereich umfasst.

    3. Die Ausbildung erfolgt durch vom Unternehmer beauftragte fachkundige Personen.

    4. An einem Lehrgang sollten nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Für die Belehrungsschichten
        sollten Gruppen von möglichst nicht mehr als fünf Teilnehmern gebildet werden.

    5. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person
        abgeschlossen.

    6. Nach bestandener Prüfung wird dem Lehrgangsteilnehmer eine Betriebsanweisung für Wettermänner
        ausgehändigt. Der Empfang der Betriebsanweisung ist durch Unterschrift zu bestätigen.

     

    B. Ausbildung

    1. Theoretische Ausbildung

    • Kurze Darstellung der Grubenbewetterung, Besprechung von Bewetterungseinrichtungen
      wie Wetterschleusen, Sonderbewetterungsanlagen, Gasabsaugeanlagen, Messstationen
    • Feststellen von Methan, anderen schädlichen Gasen und Sauerstoffmangel sowie
      Handhabung und Überprüfung der dazu eingesetzten tragbaren Messgeräte und
      Handmessgeräte (die Einweisung in die Messtechnik ist bei Einführung anderer
      Messgeräte erneut vorzunehmen)
    • Feststellen besonderer Ereignisse wie Einwirkungen von Gebirgsbewegungen auf
      wettertechnische Betriebsmittel, Brandursachen
    • Meldung von Feststellungen
    • Erläuterung der Betriebsanweisung und einschlägiger bergbehördlicher Vorschriften

    2.  Praktische Ausbildung

    • Befahrung von Betriebspunkten unter Tage: Abbau- und Raubbetriebe, sonderbewetterte
      Aus- und Vorrichtungsbetriebe, besondere Betriebspunkte wie Blindschachtköpfe,
      Schachtsümpfe und Abdämmungen; wettertechnische Einrichtungen
    • Durchführung von CH4-Messungen im freien Wetterquerschnitt in Hohlräumen und
      in Schnüffelrohren, Messübungen mit Sonden

    3.  Betriebliche Einweisung in den Fahrbereich

    • Vertrautmachen mit den örtlichen Verhältnissen, Vorführung der Messstellen und
      Ausführung der Messungen (diese Einweisung ist bei Verlegung des Wettermannes
      in einen anderen Fahrbereich zu wiederholen)