• PLAN FÜR DIE AUSBILDUNG UND NACHSCHULUNG IM SPRENGWESEN
    FÜR DAS STEINSALZBERGWERK BORTH UNTER TAGE

    Inhaltsübersicht

    0.     Allgemeines

    1.     Ausbildung im Sprengwesen

    1.1 Sprengtechnische Aufsichtspersonen
    1.2 Sprengbeauftragte
    1.3 Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber

    2.   Nachschulung

    3.   Jährliche Unterweisungen

    0.   Allgemeines

    Befähigungsschein: Die Fachkunde für Befähigungsscheininhaber kann durch die erfolgreiche
    Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden, dessen Ausbildungsplan aufgrund landesrechtlicher
    Vorschriften nach § 37 der 1.Spreng V anerkannt wurde, oder durch eine erfolgreiche Teilnahme
    an einem staatlichen anerkannten Lehrgang nach § 32 der 1.Spreng V.

    Der Plan für die Ausbildung und Nachschulung im Sprengwesen nach § 11 Abs. 3 BVOESSE
    vom 1.6.1999 i. d. F. vom 21.12.2000 regelt in Verbindung mit § 37 der Ersten Verordnung zum
    Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der zur Zeit gültigen Fassung die Ausbildung für

    • sprengtechnische Aufsichtspersonen

    • Sprengbeauftragte,

    • Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber

    Darüber hinaus erfolgen nach dem vorliegenden Plan die regelmäßigen Nachschulungen der

    • sprengtechnischen Aufsichtspersonen sowie

    • Sprengbeauftragten.

    Es werden nur Personen ausgebildet, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche
    Eignung besitzen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit erfolgt durch Vorlage einer Unbedenk-
    lichkeitsbescheinigung. Die Ausbildung und Nachschulung der sprengtechnischen Aufsichts-
    personen und Sprengbeauftragten wird von einer hierzu anerkannten Fachstelle oder einem
    anerkannten Sachverständigen geleitet. Bei der Ausbildung wird der Befähigungsscheininhaber
    beteiligt. Die Ausbildung der Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber wird vom Befähigungs-
    scheininhaber durchgeführt. Eine Nachschulung ist für diesen Personenkreis nicht notwendig.
    Der Bergbehörde wird Gelegenheit zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen gegeben.

    An einer Ausbildung oder Nachschulung sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Die
    Nachschulungen für alle betroffenen Personenkreise erfolgen in Zeitabständen von längstens
    fünf Jahren.

    Nach längstens fünf Jahren erfolgt eine weitere Prüfung der Zuverlässigkeit durch Vorlage
    einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Jeder Ausbildung und Nachschulung soll eine
    Ruhezeit für die Teilnehmer von wenigstens acht Stunden vorausgehen.

    Der Leiter der Ausbildung und Nachschulung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildung
    nach diesem Plan durchgeführt wird und ihr Ziel erreicht. Hierzu hat er in Übereinstimmung
    mit dem zuständigen Bergamt geeignete Personen zu bestimmen, die die Ausbildung und
    Nachschulung durchführen. Er hat über die planmäßige Ausbildung und Nachschulung eines
    jeden Teilnehmers einen schriftlichen Nachweis zu führen. Die Ausbildung schließt mit einer
    Prüfung ab. Bei der Nachschulung erfolgt nur eine mündliche Überprüfung der erlangten
    Fachkenntnisse. Über die erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen und Nachschulungen werden
    dem Bergwerksunternehmer sowie dem Teilnehmer gleichlautende Bescheinigungen ausgehändigt.

    1.    Ausbildung im Sprengwesen

    1.1    Sprengtechnische Aufsichtspersonen

    1.1.1  Voraussetzungen

    Zur Ausbildung zur sprengtechnischen Aufsicht werden nur verantwortliche Personen mit
    sprengtechnischer Vorbildung benannt. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Anwärter in der
    Ersten Hilfe und in der Handhabung von Feuerlöschern ausgebildet sind.

    1.1.2  Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 10 Ausbildungsschichten und beinhaltet eine
    schriftliche und eine praktische Prüfung. Die Ausbildung beinhaltet sieben Schichten
    theoretische Ausbildung einschließlich theoretische Prüfung sowie zwei Schichten
    praktische Ausbildung unter Tage und eine Schicht praktische Prüfung. Die praktische
    Prüfung wird gruppenweise durchgeführt.

    1.1.3 Ausbildungsinhalt

    • Aufgaben der sprengtechnischen Aufsichtspersonen

    • Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen

    • Betriebsplan- und Erlaubnisverfahren

    • Sicherheit bei der Sprengarbeit

    • Sprengmittelwirtschaft, Führung des Verzeichnisses für explosionsgefährliche Stoffe,

    • Abrechnung und Statistik

    • Organisationsformen der Sprengarbeit

    • Sprengtechnische Begriffe

    • Für den Bergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung

    • Bohr- und Sprengtechnik

    • Sprengverfahren, Einbruchsarten, Ausführung der Sprengarbeit, sprengtechnische Richtwerte

    • Entwerfen von Sprengplänen und Leitsprengbildern

    1.1.3  praktische Ausbildung unter Tage

    • im Sprengmittellager

    • in Sprengbetrieben

    • Sprengschwadenbeurteilung

    • Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit

    1.2  Sprengbeauftragte

    1.2.1  Voraussetzung

    Die Anwärter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und bei mindestens 20 Sprengungen
    als Helfer mitgewirkt haben. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Anwärter in der Ersten Hilfe
    und in der Handhabung von Feuerlöschern ausgebildet sind.

    1.2.2  Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt 5 Ausbildungsschichten. Die Ausbildung beinhaltet
    3 Schichten Theorie, 2 Schichten Prüfung, davon eine Schicht theoretische und eine Schicht
    praktische Prüfung.

    1.2.3   Ausbildungsinhalt

    • Aufbau, Eigenschaften, Empfindlichkeiten und Wirkungsweisen der auf der Grube
      gebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel sowie des Sprengzubehörs.

    • Bergbehördliche Vorschriften

    • Sprengtechnik

    • Sprengladungen - Form, Aufbau (einschließlich Anordnung der Zündmittel), Lage,
      Anbringung und Wirkung

    • Sprengverfahren - Bohrlochsprengungen mit Einbruchsarten, schonendem Sprengen
      u.a.m. Knäpper- und Auflegersprengungen

    • Sprengörter - Sprengen im Abbau, in Streckenvortrieben und beim Schachtteufen

    • Durchführung der Sprengarbeit - Herrichten der Schlagpatrone, Laden der Bohrlöcher,
      Besatz einbringen, Kuppeln, Zündung, Gefahr der Frühzündung, (z.B. durch
      elektrostatische Aufladung, Streuströme, Funkverkehr), Absperren des Gefahrenbereiches,
      Einhalten von Wartezeiten, Sprengschwaden.

    • Sicherheitsarbeiten nach dem Sprengen, Behandeln von Sprengversagern Auswirkung der
      Sprengung auf die Umgebung Wetterführung im Bereich des Sprengortes

    • Gefahren bei Sprengschwaden und deren Beseitigung, Maßnahmen bei Schwadenvergiftung

    • Führung und Aufbewahrung des Nachweises über Erhalt und Verbrauch von Sprengmitteln

    • Unbrauchbare Sprengmittel - Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von
      Sprengstoffen und Zündmitteln

    • Erkennen von verdorbenen Sprengstoffen sowie beschädigten Zündmitteln

    1.2.4  praktische Ausbildung unter Tage

    • im Sprengmittellager

    • in Sprengbetrieben

    • Sprengschwadenbeurteilung

    • Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit

    1.2.5 Prüfung

    Die theoretische Prüfung ist im Allgemeinen schriftlich, kann aber teilweise durch die
    Beantwortung mündlicher Prüfungsfragen ersetzt oder ergänzt werden.

    Nach bestandener theoretischer Prüfung wird eine praktische Prüfung an einem geeigneten
    Betriebspunkt durchgeführt. Dafür werden Gruppen von max. 7 Anwärtern gebildet. Eine
    Wiederholung der Prüfung ist höchstens einmal zulässig.

    1.3  Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber

    1.3.1.1 Voraussetzungen

    Die Anwärter müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die
    Anwärter in der Ersten Hilfe und in der Handhabung von Feuerlöschern ausgebildet sind.

    1.3.2 Praktische Ausbildung

    Zukünftige Sprenghelfer erlangen praktische Grundkenntnisse im Umgang mit Sprengmitteln
    durch die Mitwirkung bei der Sprengarbeit vor Ort. Diese beträgt min. 20 Schichten.
    Dabei werden sie bei der Ausführung ihrer praktischen Sprengarbeit vom Befähigungs-
    scheininhaber oder dessen Stellvertreter beobachtet und anschließend beurteilt.

    Zukünftige Sprengmittelausgeber sollen als Voraussetzung zumindest ausgebildete Sprenghelfer
    sein und vom Sprengmittelausgeber in der Führung des Sprengmittellagers eingewiesen und
    abschließend vom Befähigungsscheininhaber beurteilt werden.

    1.3.3 Theoretische Ausbildung

    Diese beträgt eine Schicht, mindestens aber 6 Stunden. Themenstoff ist der Inhalt der
    Dienstanweisung für Sprengbeauftragte und Sprenghelfer, sowie der allgemeine praktische
    Umgang mit Sprengmitteln im Betrieb. Sprengmittelausgeber erhalten zusätzlich die
    Dienstanweisung für Sprengmittelausgeber. Zum Abschluss erfolgt eine mündliche Abfrage
    der erworbenen Fachkenntnisse durch den Befähigungsscheininhaber oder dessen Stellvertreter.

    2.  Nachschulung

    2.1   Ablauf der Nachschulung

    Die Dauer der Nachschulung beträgt eine Schicht. An einer Nachschulung sollen nicht mehr
    als 20 Personen teilnehmen.

    2.1.1 Stoffplan

    • Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk

    • Weiterentwicklung der Sprengmittel und der Sprengtechnik

    • Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit

    • Erfahrungsaustausch

    • Vertiefung von Ausbildungsinhalten

    • Überprüfung der Fachkenntnisse

    3.   Jährliche Unterweisung

    Die betrieblichen jährlichen Unterweisungen für die in der Sprengarbeit tätigen Personen
    werden vom Befähigungsscheininhaber durchgeführt.