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Plan für Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge
im Sprengwesen des SteinkohlenbergbausInhaltsverzeichnis
0. Allgemeines
1. Grundlehrgänge im Sprengwesen (G)
1.1 Befähigungsscheininhaber
1.2 Sprengbeauftragte (SPB)
1.3 Sprengmittelausgeber (SPA)
1.4 Sprenghelfer (SPH)
1.5 Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen (SVP)
2. Wiederholungslehrgänge im Sprengwesen (W)
2.1 Befähigungsscheininhaber
2.2 Sprengbeauftragte
2.3 Sprenghelfer
2.4 Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen
3. Sonderlehrgänge im Sprengwesen (S)
3.1 Lehrsprengbeauftragte (LSB)
3.2 Entspannungssprengen (SE)
0. Allgemeines
Der Plan für die Ausbildung im Sprengwesen nach § 5 Abs. 2 BVOSt vom 10.01.2000
in der zur Zeit gültigen Fassung regelt in Verbindung mit § 37 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der z. Zt. gültigen Fassung die Ausbildung von Personen,
die die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem
Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben.Dies sind:
- Befähigungsscheininhaber,
- Sprengbeauftragte,
- Sprengmittelausgeber,
- Sprenghelfer,
- Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen
- Lehrsprengbeauftragte und
- im Entspannungssprengen ausgebildeten Personen.
Darüber hinaus erfolgen nach dem vorliegenden Plan die regelmäßigen Wiederholungslehrgänge der
- Befähigungsscheininhaber,
- Sprengbeauftragten,
- Sprengmittelausgeber,
- Sprenghelfer
- Sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Personen und
- Lehrsprengbeauftragten.
Es sind nur Personen zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihnen Versagungsgründe
gemäß § 8a Abs. 1 und 2 und § 8b Abs. 1 SprengG nicht vorliegen.Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch eine Unbedenklichkeits-Bescheinigung
der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachgewiesen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei Lehrgangsaufnahme nicht älter als 1 Jahr.Die Ausbildung und die Wiederholungslehrgänge obliegen einer hierzu anerkannten Fachstelle
oder einem anerkannten Sachverständigen. Bei der Ausbildung und den Wiederholungslehrgängen
werden erforderlichenfalls Befähigungsscheininhaber und Lehrsprengbeauftragte der Bergwerke
sowie ggf. weitere fachkundige Personen beteiligt. Die Zeitvorgaben der jeweiligen Stoffpläne
verstehen sich als Unterrichtsstunden.Der zuständigen Behörde wird Gelegenheit zur Teilnahme an den Lehrgängen gegeben.
Über die Teilnahme an den Lehrgängen wird ein Nachweis geführt.
Die Ausbildung der Sprengmittelausgeber kann in Abstimmung mit der anerkannten Fachstelle
auch von einem Befähigungsscheininhaber, der der zuständigen Behörde namhaft gemacht
worden ist, geleitet werden.Die Wiederholungslehrgänge für alle betroffenen Personenkreise erfolgen in Zeitabständen
von längstens 3 Jahren. Für verantwortliche Personen, die länger als 5 Jahre nicht an einem
Wiederholungslehrgang teilgenommen haben und die wieder Sprengarbeiten beaufsichtigen sollen,
erfolgt die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang für Sprengbeauftragte in dem Umfang,
wie sie für Sprengbeauftragte vorgesehen ist. Für verantwortliche Personen, die länger als 8 Jahre
nicht an einem Lehrgang teilgenommen haben und die wieder Sprengarbeiten beaufsichtigen sollen,
ist ein erneuter Grundlehrgang erforderlich.Jeder Lehrgangsschicht soll eine Ruhezeit für die Teilnehmer von wenigstens 8 Stunden vorausgehen.
Die theoretische Prüfung der Befähigungsscheininhaber und der Sprengbeauftragten wird im
Beisein eines Vertreters der zuständigen Behörde und eines Vertreters des Lehrgangsträgers
abgelegt. Ansonsten ist die Teilnahme eines Vertreters des Lehrgangsträgers ausreichend.
Über die Prüfungsergebnisse wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Prüfer und
vom Behördenvertreter unterzeichnet.Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang wird dem Lehrgangsteilnehmer ein
Fachkundezeugnis, aus dem die vermittelte Fachkunde hervorgeht, ausgestellt.
Dieses wird vom Lehrgangsleiter und vom Behördenvertreter unterzeichnet.Die betrieblichen Jahresunterweisungen durch einen Befähigungsscheininhaber sind nicht
Gegenstand dieses Planes.1. Grundlehrgänge zur Ausbildung im Sprengwesen
1.1 Ausbildung zum Befähigungsscheininhaber
1.1.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung zum Befähigungsscheininhaber werden nur verantwortliche Personen mit
sprengtechnischer Ausbildung benannt.1.1.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 20 Ausbildungsschichten und beinhaltet eine
schriftliche und eine praktische Prüfung. Die Ausbildung beinhaltet 17 Schichten theoretische
Ausbildung einschließlich theoretischer Prüfung, 2 Lehrschichten mit den Sprengsteigern
auf den Bergwerken und eine Schicht praktische Prüfung. An einem Lehrgang sollen nicht
mehr als 10 Personen teilnehmen.Die praktische Prüfung wird gruppenweise durchgeführt.
1.1.3 Stoffplan Stunden
- Aufgaben des Befähigungsscheininhabers 3
- Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen 32
- Betriebsplan- und Erlaubnisverfahren 5
- Sicherheit bei der Sprengarbeit 8
- Sprengmittelwirtschaft, Führung des Verzeichnisses für explosionsgefährliche
Stoffe, Abrechnung, Statistik
4- Organisationsformen der Sprengarbeit 4
- Sprengtechnische Begriffe 4
- Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung 24
- Bohr- und Sprengtechnik 6
- Sprengverfahren, Einbruchsarten, Ausführung der Sprengarbeit,
sprengtechnische Richtwerte und Entspannungssprengen6
- Entwerfen von Sprengplänen und Leitsprengbildern 6
- praktische Übungen unter Tage
im Sprengmittellager
- in Sprengbetrieben
- Sprengschwadenbeurteilung
16- Sprengtechnische Vorführungen 8
- Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 2
Theoretische Prüfung 8
2 Lehrschichten mit einem Befähigungsscheininhaber 16
praktische Prüfung unter Tage 8
1.2 Ausbildung zum Sprengbeauftragten (SPB)
1.2.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind und für die
der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 1 Jahr an Betriebspunkten
mit Sprengarbeit Vororttätigkeiten verrichtet haben oder als Sprenghelfer ausgebildet sind.1.2.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 16 Schichten. Sie beinhaltet 9 Schichten theoretische
Ausbildung, 1 Schicht theoretische Prüfung, 5 Schichten praktische Ausbildung und 1 Schicht
praktische Prüfung.An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Nach bestandener
theoretischer Prüfung erfolgt die praktische Ausbildung auf den Bergwerken unter Anleitung
von Lehrsprengbeauftragten. Einem LSB sollen dabei gleichzeitig nicht mehr als 2 Teilnehmer
zugeteilt werden. Der Sprengsteiger führt einen Nachweis über die Übungsschichten; hierin
vermerkt er, an welchen Tagen, an welchen Betriebspunkten und mit welchen LSB die
Sprengarbeiten durchgeführt worden sind. Der Nachweis muss bei der praktischen Prüfung
vorliegen.Nach dem Verfahren der Übungsschichten werden die Teilnehmer im Beisein eines
Befähigungsscheininhabers und eines Lehrsprengbeauftragten an einem geeigneten Betriebspunkt
unter Tage praktisch geprüft. Die praktische Prüfung wird in Gruppen von nicht mehr als
6 Teilnehmern durchgeführt.1.2.3 Stoffplan Stunden
Theoretische Ausbildung (1. bis 9. Schicht) - Aufgaben und Verantwortung des Sprengbeauftragten 2
- Vorschriften für das Sprengwesen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen 16
- Gefahren bei der Sprengarbeit 7
- Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung 11
Sprengtechnische Begriffe 1
- Verhalten im Sprengmittellager 2
- Bohr- und Sprengtechnik 4
- Benutzung des CH4-Handmeßgerätes 1
- praktische Sprengausbildung unter Tage in einem Sprengbetrieb 16
- Sprengtechnische Vorführungen 8
- Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 2
- Entspannungssprengen 2
Theoretische Prüfung (10. Schicht) 8
Praktische Ausbildung (11. bis 15. Schicht) - Während der 5 Übungsschichten hat jeder Teilnehmer unter Anleitung eines
Lehrsprengbeauftragten an wenigstens 3 verschiedenartigen Betriebspunkten
Sprengarbeit durchzuführen
40Praktische Prüfung (16. Schicht) 8
1.3 Ausbildung zum Sprengmittelausgeber (SPA)1.3.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind und wenigstens
6 Monate unter Tage ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit tätig waren, sowie über eine
ausgeglichene Sehleistung und ausreichende Farbsehtüchtigkeit verfügen und körperlich in der
Lage sind, diese Tätigkeit hinreichend auszuführen.1.3.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 25 Schichten. Sie beinhaltet:
-
3 Schichten theoretische Ausbildung,
-
2 Schichten in einer geeigneten Ausbildungsstätte, der die zuständige Behörde
zugestimmt hat. -
20 Schichten praktische Ausbildung im Sprengmittellager unter Anleitung eines erfahrenen
Sprengmittelausgebers.
Praktische Ausbildung durch Einarbeitung (6. bis 25. Schicht)
-
Während der 20 Schichten Einarbeitung wohnt jeder Teilnehmer unter Anleitung eines
erfahrenen Sprengmittelausgebers allen Arbeiten eines Sprengmittelausgebers bei.
An einem Lehrgang sollen bei der theoretischen Ausbildung nicht mehr als 5 Personen und
bei der praktischen Ausbildung im Sprengmittellager nicht mehr als 2 Personen teilnehmen.1.3.3 Stoffplan Stunden Theoretische Ausbildung (1. bis 3. Schicht) - Aufgaben und Verantwortung des Sprengmittelausgebers 2 - Vorschriften für den Sprengmittelausgeber, Betriebsanweisungen und sonstige
Regelungen
7- Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern 4 - Lagerbuchführung 3 - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengstoffe und Zündmittel und
ihre Verwendung
3- Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Zündmaschinen, Zündkreisprüfer und
sonstiges Sprengzubehör
2- Verhalten im Sprengmittellager 3 Ausbildung an geeigneter Ausbildungsstätte (4. bis 5. Schicht) - Steckwand: Ladungsbeeinflussung 1 - Standortanforderungen und Ausstattung eines Sprengstoffsammeltransportbehälter
(SSTB)1 - Umgang und Verhalten bei der Entnahme aus dem SSTB, Begleitzettelwirtschaft 4 - Handhabung und Verwendung von Sprengstoff 2 - Sprengzubehör, Beschaffenheit und Verwendung 2 - Zündmaschinenkiste: Standortanforderungen, Kennzeichnung und Inhalte 1 - Zündleitung: Typen, Verlegungskriterien, häufige Zündleitungsdefekte und
Fehlersuche3 - CH4-Messungen 1 - Reihen- und Parallelschaltung: Aufbau und Funktionsprinzip 1 1.4 Ausbildung zum Sprenghelfer (SPH)
1.4.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 18 Jahre alt sind und für die
der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 6 Monate an Betriebspunkten
mit Sprengarbeiten beschäftigt waren.1.4 Ausbildung zum Sprenghelfer (SPH)
1.4.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 18 Jahre alt sind und für die
der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 6 Monate an Betriebspunkten
mit Sprengarbeiten beschäftigt waren.1.4.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 5 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr
als 10 Personen teilnehmen. In der letzten Schicht erfolgt die Ausbildung unter Tage in Gruppen
zu höchstens 10 Teilnehmern im Beisein eines Befähigungsscheininhabers und eines Lehrspreng-
beauftragten. Hierbei haben die Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.1.4.3 Stoffplan Stunden - Aufgaben und Verantwortung des Sprenghelfers 2 - Vorschriften für das Sprengwesen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen 3 - Sprengmittel und ihre Handhabung 8 - Gefahren bei der Sprengarbeit 5 - Bohr- und Sprengtechnik
· Einbrüche
· Vorgaben, Seitenabstände
· Sichere Handhabung der Sprengmittel
· Sprengstoffverteilung im Bohrloch
· Laden der Löcher
· Schaltungsarten von Sprengzündern
· Besatz10 - Anbringen des Zünders an die Ladung 4 - Praktische Ausbildung unter Tage 8 1.5 Ausbildung zur sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person (SVP)
im Sinne der § 58 ff Bundesberggesetz1.5.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur verantwortliche Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind.
1.5.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 10 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr
als 10 Personen teilnehmen. Zum Abschluss der Ausbildung findet eine Prüfung statt.1.5.3 Stoffplan Stunden - Aufgaben der verantwortlichen Personen bei der Überwachung der Sprengarbeit 4 - Gesetze, Verordnungen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen 12 - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung 10 - Gefahren und Gefahrenabwehr bei der Sprengarbeit 8 - Sprengtechnische Begriffe 2 - Bohr- und Sprengtechnik 6 - Entspannungssprengen 2 - Organisation der Sprengarbeit im Betrieb 2 - Ausbildung unter Tage in einem Sprengbetrieb 16 - Sprengtechnische Vorführungen 6 - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 4 - Theoretische Prüfung 8
2. Wiederholungslehrgänge (W) im Sprengwesen2.1 Wiederholungslehrgänge für Befähigungsscheininhaber
2.1.1 Ablauf des Wiederholungslehrgangs
Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt 2 Schichten. An einem Wiederholungslehrgang
sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.2.1.2 Stoffplan Stunden - Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk 5 - Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik 2 - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 3 - Erfahrungsaustausch 6 2.2 Wiederholungslehrgang für Sprengbeauftragte
2.2.1 Ablauf des Wiederholungslehrgangs
Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt 5 Schichten.
An einem Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.
An einer der 5 Lehrgangsschichten erfolgt eine praktische Schulung an einem Betriebspunkt
mit Sprengarbeit unter Tage. Das gilt insbesondere bei Sprengbeauftragten, die in den letzten
12 Monaten nicht mindestens 5 Sprengeinsätze schriftlich nachweisen können.Für Sprengbeauftragte, die mindestens 5 Sprengschichten in den letzten 12 Monaten verfahren
haben, kann ersatzweise die Befahrung und Aufnahme eines Betriebspunkts mit Sprengarbeit
unter Tage erfolgen.In der letzten Lehrgangsschicht findet eine Prüfung statt.
2.2.2 Stoffplan Stunden Theoretischer Teil - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 3 - Neuentwicklungen auf dem Gebiet der Sprengmittel und der Sprengtechnik 2 - Neuerungen im Vorschriftenwesen und im betrieblichen Regelwerk 3 - Vertiefung von Ausbildungsinhalten 8 - Entspannungssprengen 2 - Theoretische Prüfung 8 Praktischer Teil - Arbeiten im Sprengmittellager und an einem Betriebspunkt mit Sprengarbeit 8 praktische Übungen an geeigneter Ausbildungsstätte, insbesondere
- Fehlersuche in Zündleitung und Zünderkreis,
- Versagersuche und Behandlung
- Sprengung in Senk- und Baustellen, Knäppersprengung im Streb
- Absperrsimulationen
62.3 Wiederholungslehrgang für Sprenghelfer
2.3.1 Ablauf des Wiederholungslehrgangs
Die Dauer des Wiederholungslehrganges beträgt wenigstens 1. Schicht. An einem
Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.2.3.2 Stoffplan Stunden - Gefahren bei der Sprengarbeit 3 - Besprechung von Unfällen 1 - Betriebsbezogene Vertiefung von Ausbildungsinhalten 2 - Anbringen des Zünders an die Ladung 1 - Bohrarbeit und Zeitstufenverteilung 1 2.4 Wiederholungslehrgang für die sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person
2.4.1 Ablauf des Wiederholungslehrgangs
Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt wenigstens 1 Schicht.
An einem Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.
2.4.2 Stoffplan Stunden - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit 2 - Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk 2 - Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik 2 - Entspannungssprengen 2 3. Sonderlehrgänge im Sprengwesen (S)
3.1 Sonderlehrgang zum Lehrsprengbeauftragten (LSB)
3.1.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden in der Regel nur Sprengbeauftragte benannt, die zuvor wenigstens
3 Jahre lang selbständig Sprengarbeit ausgeführt haben und für die Tätigkeit als Lehrspreng-
beauftragte geeignet erscheinen. Die Ausbildung beginnt mit einem Eingangstest.3.1.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt 5 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als
6 Personen teilnehmen.Während der letzten Ausbildungsschicht haben die Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse
nachzuweisen.Der erfolgreiche Abschluss des Sonderlehrgangs gilt als Wiederholungslehrgang für Spreng-
beauftragte.3.1.3 Stoffplan Stunden Aufgaben des Lehrsprengbeauftragten 2 Vertiefen der Ausbildungsinhalte für Sprengbeauftragte 16 Anleitung zur Lehrtätigkeit 2 Anleitung zur selbständigen Beratung am Betriebspunkt 3 Sprengmittelwirtschaft 3 Praktische Ausbildung unter Tage 8 Abfassen von Berichten 4 Entspannungssprengen 2 3.2 Sonderlehrgang für das Entspannungssprengen (SE)
3.2.1 Voraussetzungen
Zur Ausbildung werden nur Sprengbeauftragte und sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche
Personen benannt.3.2.2 Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der sprengtechnischen Ausbildung beträgt 1 Stunde. Sie wird ergänzt durch eine
1-stündige allgemeine Unterweisung über das Erkennen und die Verhinderung von Gebirgs-
schlaggefahren.3.2.3 Stoffplan
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am Entspannungssprengen beteiligte Personen
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Sicherheitsmaßnahmen
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Grundsätze für das Entspannungssprengen
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Fertigen der Ladungen mit Sprengschnur
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Fertigen der Ladungen ohne Sprengschnur
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Durchführung der Ladearbeit
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Maßnahmen nach dem Zünden
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Protokollführung