• Plan für Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge
    im Sprengwesen des Steinkohlenbergbaus

    Inhaltsverzeichnis

    0.   Allgemeines

    1.   Grundlehrgänge im Sprengwesen (G)

    1.1 Befähigungsscheininhaber

    1.2 Sprengbeauftragte (SPB)

    1.3 Sprengmittelausgeber (SPA)

    1.4 Sprenghelfer (SPH)

    1.5 Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen (SVP)

    2.    Wiederholungslehrgänge im Sprengwesen (W)

    2.1 Befähigungsscheininhaber

    2.2 Sprengbeauftragte

    2.3 Sprenghelfer

    2.4 Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen

    3.    Sonderlehrgänge im Sprengwesen (S)

    3.1 Lehrsprengbeauftragte (LSB)

    3.2 Entspannungssprengen (SE)

     

    0.         Allgemeines

    Der Plan für die Ausbildung im Sprengwesen nach § 5 Abs. 2 BVOSt vom 10.01.2000
    in der zur Zeit gültigen Fassung regelt in Verbindung mit § 37 der Ersten Verordnung zum
    Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der z. Zt. gültigen Fassung die Ausbildung von Personen,
    die die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem
    Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben.

    Dies sind:

    • Befähigungsscheininhaber,
    • Sprengbeauftragte,
    • Sprengmittelausgeber,
    • Sprenghelfer,
    • Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen
    • Lehrsprengbeauftragte und
    • im Entspannungssprengen ausgebildeten Personen.

    Darüber hinaus erfolgen nach dem vorliegenden Plan die regelmäßigen Wiederholungslehrgänge der

    • Befähigungsscheininhaber,
    • Sprengbeauftragten,
    • Sprengmittelausgeber,
    • Sprenghelfer                                                                                           
    • Sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Personen und
    • Lehrsprengbeauftragten.

    Es sind nur Personen zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihnen Versagungsgründe
    gemäß § 8a Abs. 1 und 2 und § 8b Abs. 1 SprengG nicht vorliegen.

    Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch eine Unbedenklichkeits-Bescheinigung
    der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachgewiesen.
    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei Lehrgangsaufnahme nicht älter als 1 Jahr.

    Die Ausbildung und die Wiederholungslehrgänge obliegen einer hierzu anerkannten Fachstelle
    oder einem anerkannten Sachverständigen. Bei der Ausbildung und den Wiederholungslehrgängen
    werden erforderlichenfalls Befähigungsscheininhaber und Lehrsprengbeauftragte der Bergwerke
    sowie ggf. weitere fachkundige Personen beteiligt. Die Zeitvorgaben der jeweiligen Stoffpläne
    verstehen sich als Unterrichtsstunden.

    Der zuständigen Behörde wird Gelegenheit zur Teilnahme an den Lehrgängen gegeben.

    Über die Teilnahme an den Lehrgängen wird ein Nachweis geführt.

    Die Ausbildung der Sprengmittelausgeber kann in Abstimmung mit der anerkannten Fachstelle
    auch von einem Befähigungsscheininhaber, der der zuständigen Behörde namhaft gemacht
    worden ist, geleitet werden.

    Die Wiederholungslehrgänge für alle betroffenen Personenkreise erfolgen in Zeitabständen
    von längstens 3 Jahren. Für verantwortliche Personen, die länger als 5 Jahre nicht an einem
    Wiederholungslehrgang teilgenommen haben und die wieder Sprengarbeiten beaufsichtigen sollen,
    erfolgt die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang für Sprengbeauftragte in dem Umfang,
    wie sie für Sprengbeauftragte vorgesehen ist. Für verantwortliche Personen, die länger als 8 Jahre
    nicht an einem Lehrgang teilgenommen haben und die wieder Sprengarbeiten beaufsichtigen sollen,
    ist ein erneuter Grundlehrgang erforderlich.

    Jeder Lehrgangsschicht soll eine Ruhezeit für die Teilnehmer von wenigstens 8 Stunden vorausgehen.

    Die theoretische Prüfung der Befähigungsscheininhaber und der Sprengbeauftragten wird im
    Beisein eines Vertreters der zuständigen Behörde und eines Vertreters des Lehrgangsträgers
    abgelegt. Ansonsten ist die Teilnahme eines Vertreters des Lehrgangsträgers ausreichend.
    Über die Prüfungsergebnisse wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Prüfer und
    vom Behördenvertreter unterzeichnet.

    Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang wird dem Lehrgangsteilnehmer ein
    Fachkundezeugnis, aus dem die vermittelte Fachkunde hervorgeht, ausgestellt.
    Dieses wird vom Lehrgangsleiter und vom Behördenvertreter unterzeichnet.

    Die betrieblichen Jahresunterweisungen durch einen Befähigungsscheininhaber sind nicht
    Gegenstand dieses Planes.

    1.         Grundlehrgänge zur Ausbildung im Sprengwesen

    1.1         Ausbildung zum Befähigungsscheininhaber

    1.1.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung zum Befähigungsscheininhaber werden nur verantwortliche Personen mit
    sprengtechnischer Ausbildung benannt.

    1.1.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 20 Ausbildungsschichten und beinhaltet eine
    schriftliche und eine praktische Prüfung. Die Ausbildung beinhaltet 17 Schichten theoretische
    Ausbildung einschließlich theoretischer Prüfung, 2 Lehrschichten mit den Sprengsteigern
    auf den Bergwerken und eine Schicht praktische Prüfung. An einem Lehrgang sollen nicht
    mehr als 10 Personen teilnehmen.

    Die praktische Prüfung wird gruppenweise durchgeführt.

                                                                                                                    

    1.1.3 Stoffplan 

    Stunden

      - Aufgaben des Befähigungsscheininhabers

      3

      - Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen

    32

      - Betriebsplan- und Erlaubnisverfahren

      5

      - Sicherheit bei der Sprengarbeit

      8

      - Sprengmittelwirtschaft, Führung des Verzeichnisses für explosionsgefährliche
      Stoffe, Abrechnung, Statistik


      4

      - Organisationsformen der Sprengarbeit

      4

      - Sprengtechnische Begriffe

      4

      - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung

    24

      - Bohr- und Sprengtechnik

      6

      - Sprengverfahren, Einbruchsarten, Ausführung der Sprengarbeit,
       sprengtechnische Richtwerte und Entspannungssprengen

      6

      - Entwerfen von Sprengplänen und Leitsprengbildern

      6

      - praktische Übungen unter Tage
           im Sprengmittellager
        -   in Sprengbetrieben
        -   Sprengschwadenbeurteilung




    16

      - Sprengtechnische Vorführungen

      8

      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit

      2

      Theoretische Prüfung

      8

      2 Lehrschichten mit einem Befähigungsscheininhaber

    16

      praktische Prüfung unter Tage

      8

     

    1.2        Ausbildung zum Sprengbeauftragten (SPB)

    1.2.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind und für die
    der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 1 Jahr an Betriebspunkten
    mit Sprengarbeit Vororttätigkeiten verrichtet haben oder als Sprenghelfer ausgebildet sind.

    1.2.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 16 Schichten. Sie beinhaltet 9 Schichten theoretische
    Ausbildung, 1 Schicht theoretische Prüfung, 5 Schichten praktische Ausbildung und 1 Schicht
    praktische Prüfung.

    An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Nach bestandener
    theoretischer Prüfung erfolgt die praktische Ausbildung auf den Bergwerken unter Anleitung
    von Lehrsprengbeauftragten. Einem LSB sollen dabei gleichzeitig nicht mehr als 2 Teilnehmer
    zugeteilt werden. Der Sprengsteiger führt einen Nachweis über die Übungsschichten; hierin
    vermerkt er, an welchen Tagen, an welchen Betriebspunkten und mit welchen LSB die
    Sprengarbeiten durchgeführt worden sind. Der Nachweis muss bei der praktischen Prüfung
    vorliegen.

    Nach dem Verfahren der Übungsschichten werden die Teilnehmer im Beisein eines
    Befähigungsscheininhabers und eines Lehrsprengbeauftragten an einem geeigneten Betriebspunkt
    unter Tage praktisch geprüft. Die praktische Prüfung wird in Gruppen von nicht mehr als
    6 Teilnehmern durchgeführt.

     

    1.2.3 Stoffplan

     Stunden

      Theoretische Ausbildung (1. bis 9. Schicht)

     

      -  Aufgaben und Verantwortung des Sprengbeauftragten

      2

      - Vorschriften für das Sprengwesen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen

    16

      - Gefahren bei der Sprengarbeit

      7

      - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung

    11

      Sprengtechnische Begriffe

      1

      - Verhalten im Sprengmittellager

      2

      - Bohr- und Sprengtechnik

      4

      - Benutzung des CH4-Handmeßgerätes

      1

      - praktische Sprengausbildung unter Tage in einem Sprengbetrieb

    16

      - Sprengtechnische Vorführungen

      8

      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit

      2

      - Entspannungssprengen

      2

      Theoretische Prüfung (10. Schicht)

      8

      Praktische Ausbildung (11. bis 15. Schicht)

     

      - Während der 5 Übungsschichten hat jeder Teilnehmer unter Anleitung eines
       Lehrsprengbeauftragten an wenigstens 3 verschiedenartigen Betriebspunkten
       Sprengarbeit durchzuführen



    40

      Praktische Prüfung (16. Schicht)

      8


    1.3         Ausbildung zum Sprengmittelausgeber (SPA)

    1.3.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind und wenigstens
    6 Monate unter Tage ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit tätig waren, sowie über eine
    ausgeglichene Sehleistung und ausreichende Farbsehtüchtigkeit verfügen und körperlich in der
    Lage sind, diese Tätigkeit hinreichend auszuführen.

    1.3.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 25 Schichten. Sie beinhaltet:

    • 3 Schichten theoretische Ausbildung,
    • 2 Schichten in einer geeigneten Ausbildungsstätte, der die zuständige Behörde
      zugestimmt hat.
    • 20 Schichten praktische Ausbildung im Sprengmittellager unter Anleitung eines erfahrenen
      Sprengmittelausgebers.

          Praktische Ausbildung durch Einarbeitung (6. bis 25. Schicht)

    • Während der 20 Schichten Einarbeitung wohnt jeder Teilnehmer unter Anleitung eines
      erfahrenen Sprengmittelausgebers allen Arbeiten eines Sprengmittelausgebers bei.

    An einem Lehrgang sollen bei der theoretischen Ausbildung nicht mehr als 5 Personen und
    bei der praktischen Ausbildung im Sprengmittellager nicht mehr als 2 Personen teilnehmen.

     

    1.3.3 Stoffplan Stunden
      Theoretische Ausbildung (1. bis 3. Schicht)  
      - Aufgaben und Verantwortung des Sprengmittelausgebers      2
      - Vorschriften für den Sprengmittelausgeber, Betriebsanweisungen und sonstige
       Regelungen

         7
      - Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern      4
      - Lagerbuchführung      3
      - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengstoffe und Zündmittel und
       ihre Verwendung 

         3
      - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Zündmaschinen, Zündkreisprüfer und
       sonstiges Sprengzubehör

         2
      - Verhalten im Sprengmittellager      3
      Ausbildung an geeigneter Ausbildungsstätte (4. bis 5. Schicht)  
      - Steckwand: Ladungsbeeinflussung      1
      - Standortanforderungen und Ausstattung eines Sprengstoffsammeltransportbehälter
       (SSTB)
         1
      - Umgang und Verhalten bei der Entnahme aus dem SSTB, Begleitzettelwirtschaft      4
      - Handhabung und Verwendung von Sprengstoff      2
      - Sprengzubehör, Beschaffenheit und Verwendung      2
      - Zündmaschinenkiste: Standortanforderungen, Kennzeichnung und Inhalte      1
      - Zündleitung: Typen, Verlegungskriterien, häufige Zündleitungsdefekte und
       Fehlersuche
         3
      - CH4-Messungen      1
      - Reihen- und Parallelschaltung: Aufbau und Funktionsprinzip      1

    1.4         Ausbildung zum Sprenghelfer (SPH)

    1.4.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 18 Jahre alt sind und für die
    der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 6 Monate an Betriebspunkten
    mit Sprengarbeiten beschäftigt waren.

     

    1.4         Ausbildung zum Sprenghelfer (SPH)

    1.4.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur Personen benannt, die mindestens 18 Jahre alt sind und für die
    der Betrieb schriftlich nachweist, dass die Teilnehmer wenigstens 6 Monate an Betriebspunkten
    mit Sprengarbeiten beschäftigt waren.

    1.4.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt  5 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr
    als 10 Personen teilnehmen. In der letzten Schicht erfolgt die Ausbildung unter Tage in Gruppen
    zu höchstens 10 Teilnehmern im Beisein eines Befähigungsscheininhabers und eines Lehrspreng-
    beauftragten. Hierbei haben die Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.

     

    1.4.3 Stoffplan       Stunden
      - Aufgaben und Verantwortung des Sprenghelfers      2
      - Vorschriften für das Sprengwesen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen      3
      - Sprengmittel und ihre Handhabung      8
      - Gefahren bei der Sprengarbeit      5
      - Bohr- und Sprengtechnik
       ·   Einbrüche
       ·   Vorgaben, Seitenabstände
       ·   Sichere Handhabung der Sprengmittel
       ·   Sprengstoffverteilung im Bohrloch
       ·   Laden der Löcher
       ·   Schaltungsarten von Sprengzündern
       ·   Besatz
       10
      - Anbringen des Zünders an die Ladung      4
      - Praktische Ausbildung unter Tage      8

     

    1.5          Ausbildung zur sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person (SVP)
                        im Sinne der § 58 ff Bundesberggesetz

    1.5.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur verantwortliche Personen benannt, die mindestens 21 Jahre alt sind.

    1.5.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 10 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr
    als 10 Personen teilnehmen. Zum Abschluss der Ausbildung findet eine Prüfung statt.

     

    1.5.3  Stoffplan  Stunden
      - Aufgaben der verantwortlichen Personen bei der Überwachung der Sprengarbeit      4
      - Gesetze, Verordnungen, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen    12
      - Für den Steinkohlenbergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung    10
      - Gefahren und Gefahrenabwehr bei der Sprengarbeit      8
      - Sprengtechnische Begriffe      2
      - Bohr- und Sprengtechnik      6
      - Entspannungssprengen      2
      - Organisation der Sprengarbeit im Betrieb      2
      - Ausbildung unter Tage in einem Sprengbetrieb    16
      - Sprengtechnische Vorführungen      6
      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit      4
      - Theoretische Prüfung      8


    2.         Wiederholungslehrgänge (W) im Sprengwesen

    2.1         Wiederholungslehrgänge für Befähigungsscheininhaber      

    2.1.1      Ablauf des Wiederholungslehrgangs

    Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt 2 Schichten. An einem Wiederholungslehrgang
    sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

     

    2.1.2 Stoffplan Stunden
      - Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk      5
      - Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik      2
      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit      3
      - Erfahrungsaustausch      6

     

    2.2         Wiederholungslehrgang für Sprengbeauftragte

    2.2.1      Ablauf des Wiederholungslehrgangs

    Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt 5 Schichten.

    An einem Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.

    An einer der  5 Lehrgangsschichten erfolgt eine praktische Schulung an einem Betriebspunkt
    mit Sprengarbeit unter Tage. Das gilt insbesondere bei Sprengbeauftragten, die in den letzten
    12 Monaten nicht mindestens 5 Sprengeinsätze schriftlich nachweisen können.

    Für Sprengbeauftragte, die mindestens 5 Sprengschichten in den letzten 12 Monaten verfahren
    haben, kann ersatzweise die Befahrung und Aufnahme eines Betriebspunkts mit Sprengarbeit
    unter Tage erfolgen.

    In der letzten Lehrgangsschicht findet eine Prüfung statt.

     

    2.2.2  Stoffplan  Stunden
      Theoretischer Teil  
      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit      3
      - Neuentwicklungen auf dem Gebiet der Sprengmittel und der Sprengtechnik      2
      - Neuerungen im Vorschriftenwesen und im betrieblichen Regelwerk      3
      - Vertiefung von Ausbildungsinhalten      8
      - Entspannungssprengen      2
      - Theoretische Prüfung      8
      Praktischer Teil  
      - Arbeiten im Sprengmittellager und an einem Betriebspunkt mit Sprengarbeit      8
      praktische Übungen an geeigneter Ausbildungsstätte, insbesondere
       - Fehlersuche in Zündleitung und Zünderkreis,
       - Versagersuche und Behandlung
       - Sprengung in Senk- und Baustellen, Knäppersprengung im Streb
       - Absperrsimulationen




         6

     

    2.3         Wiederholungslehrgang für Sprenghelfer

    2.3.1      Ablauf des Wiederholungslehrgangs

    Die Dauer des Wiederholungslehrganges beträgt wenigstens 1. Schicht. An einem
    Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.

     

    2.3.2  Stoffplan    Stunden
      - Gefahren bei der Sprengarbeit      3
      - Besprechung von Unfällen      1
      - Betriebsbezogene Vertiefung von Ausbildungsinhalten      2
      - Anbringen des Zünders an die Ladung      1
      - Bohrarbeit und Zeitstufenverteilung      1

     

    2.4         Wiederholungslehrgang für die sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person

    2.4.1      Ablauf des Wiederholungslehrgangs

    Die Dauer des Wiederholungslehrgangs beträgt wenigstens 1 Schicht.

    An einem Wiederholungslehrgang sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

     

    2.4.2 Stoffplan Stunden
      - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit      2
      - Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk      2
      - Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik      2
      - Entspannungssprengen      2

     

    3.         Sonderlehrgänge im Sprengwesen (S)

    3.1       Sonderlehrgang zum Lehrsprengbeauftragten (LSB)

    3.1.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden in der Regel nur Sprengbeauftragte benannt, die zuvor wenigstens
    3 Jahre lang selbständig Sprengarbeit ausgeführt haben und für die Tätigkeit als Lehrspreng-
    beauftragte geeignet erscheinen. Die Ausbildung beginnt mit einem Eingangstest.

    3.1.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt 5 Schichten. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als
    6 Personen teilnehmen.

    Während der letzten Ausbildungsschicht haben die Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse
    nachzuweisen.

    Der erfolgreiche Abschluss des Sonderlehrgangs gilt als Wiederholungslehrgang für Spreng-
    beauftragte.

     

    3.1.3  Stoffplan  Stunden
      Aufgaben des Lehrsprengbeauftragten      2
      Vertiefen der Ausbildungsinhalte für Sprengbeauftragte    16
      Anleitung zur Lehrtätigkeit      2
      Anleitung zur selbständigen Beratung am Betriebspunkt      3
      Sprengmittelwirtschaft      3
      Praktische Ausbildung unter Tage      8
      Abfassen von Berichten      4
      Entspannungssprengen      2

     

    3.2         Sonderlehrgang für das Entspannungssprengen (SE)

    3.2.1      Voraussetzungen

    Zur Ausbildung werden nur Sprengbeauftragte und sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche
    Personen benannt.

    3.2.2      Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der sprengtechnischen Ausbildung beträgt 1 Stunde. Sie wird ergänzt durch eine
    1-stündige allgemeine Unterweisung über das Erkennen und die Verhinderung von Gebirgs-
    schlaggefahren.

    3.2.3      Stoffplan

    • am Entspannungssprengen beteiligte Personen
    • Sicherheitsmaßnahmen
    • Grundsätze für das Entspannungssprengen
    • Fertigen der Ladungen mit Sprengschnur
    • Fertigen der Ladungen ohne Sprengschnur
    • Durchführung der Ladearbeit
    • Maßnahmen nach dem Zünden
    • Protokollführung