• Plan für die Ausbildung von Brandschutz- und Explosionsschutzhelfern
                           im Steinkohlenbergbau unter Tage

                                 Stand: November 2020

    1. Allgemeines

    1.1. Rechtliche Grundlagen

    Auf Grundlage der § 41 der BVOSt können Aufgaben des Explosionsschutzsteigers auch durch
    Explosionsschutzhelfer wahrgenommen werden.
    Auf Grundlage der § 19, Absatz 2 der BVOSt können Aufgaben des Brandschutzsteigers auch durch
    Brandschutzhelfer wahrgenommen werden.

    1.2 Allgemeine Zielsetzung
    Nach Abschluss der Ausbildung soll der Teilnehmer in der Lage sein, die Aufgaben als Brandschutzhelfer und als
    Explosionsschutzhelfer fachgerecht zu erfüllen.
    Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet des Brandschutzes und des
    vorbeugenden Explosionsschutzes.


    2. Gliederung und Ausbildung

    2.1. Sachliche Gliederung

    Die Ausbildung gliedert sich in
    • eine betriebliche und
    • eine überbetriebliche Ausbildung.

    Zu der betrieblichen Ausbildung gehören die Teilnahme an Betriebsbegehungen der Brandschutz- und
    Explosionsschutzeinrichtungen und die Wartung und Instandsetzung brandschutztechnischer
    und explosionsschutztechnischer Geräte und Einrichtungen.


    2.1.1 Betriebliche Ausbildung

    Dieser Teil der Ausbildung erfolgt in den Betrieben. Inhalt und Durchführung richten sich nach den
    Betriebserfordernissen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Vorkenntnisse der auszubildenden Personen.

    2.1.2 Überbetriebliche Ausbildung

    Die überbetriebliche Ausbildung wird von der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der
    BG RCI durchgeführt

    2.1.3 Fortbildung

    In Fortbildungsveranstaltungen werden den Brand- und Explosionsschutzschutzhelfern insbesondere
    bedeutsame Fort- und Weiterentwicklungen auf dem Gebiet des Brandschutzes vermittelt.


    2.2 Zeitliche Gliederungen

    Die überbetriebliche Ausbildung dauert mindestens 3 Arbeitstage. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung und
    der Fortbildung richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen und kann durch Fortbildungsveranstaltungen
    ergänzt werden.


    3. Inhalte der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung

    Dem Ausbildungsziel entsprechend werden zu folgenden Themen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und im
    Rahmen einer Lernerfolgskontrolle überprüft:

    • Bergbehördliche Brandschutz- und Explosionsschutzvorschriften
    • Prüfvorschriften und Normen
    • Überwachung und Prüfung der BuT- Feuerlöschgeräte
    • Grundlagen der Verbrennung
    • Atemgifte
    • tragbare Messgeräte für Gas und Temperatur
    • Wärmebildkamera
    • Gasproben- und Staubprobennahme
    • Grundlagen der Entstehung, Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Grubenbränden
    • Löschmittel und ihre Wirkungsweise
    • Aufbau von BuT- Feuerlöschgeräten
    • Aufbau, Einbau und Überprüfung von Selbsttätigen Wasserlösch- und Schaumlöschanlagen
    • Erstellung und Überprüfung von Dämmen • Schweiß- und Brennarbeiten unter Tage
    • Entstehung und Eigenschaften von Kohlenstäuben
    • Entstehung und Verlauf von Explosionen unter Tage
    • Maßnahmen gegen Entstehung und Ansammlung von Kohlenstaub
    • Unschädlichmachen von Kohlenstaubablagerungen
    • Maßnahmen zum Aufhalten und Löschen von Explosionen unter Tage
    • Überwachung der Maßnahmen und Einrichtungen zur Sicherung gegen Kohlenstaubexplosionen unter
      Tage und deren Dokumentation

    Praktische Handhabung

    • der BuT-Feuerlöschgeräte
    • der BuT-Einrichtungen und -Anlagen
    • Wassermengenmessung
    • Wiederherstellen von benutzten BuT-Feuerlöschgeräten
    • Anbohrvorrichtung
    • Gas - Messgeräte und Wärmebildkamera
    • Gasproben- und Staubprobennahme
    • Praktische Kontrolle des konstruktiven Explosionsschutzes


    4. Ausbildungsabschluss

    Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung wird eine Bescheinigung ausgefertigt (Anhang).


    5. Nachschulung

    Die Nachschulung ist jährlich und mit einer Dauer von einem Tag durchzuführen.