• Anlage 1

    Plan für die Ausbildung
    von Brand- und Explosionsschutzbeauftragten
    im Steinkohlenbergbau über Tage

    Stand: Juni 1994


    1. Allgemeines

    1.1. Rechtliche Grundlagen

    Aufgrund der Bergverordnung des Landesoberbergamtes Nordrhein - Westfalen für die
    Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 (in der derzeit gültigen Fassung) und der
    Richtlinien des Landesoberbergamtes Nordrhein - Westfalen für den Brandschutz im
    Steinkohlenbergbau über Tage (Brandschutz - Richtlinien über Tage) vom 4.7.1991 ist
    zur Überwachung der Maßnahmen und Einrichtungen des Brand- und Explosionsschutzes
    ein Beauftragter zu bestellen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich dieser Person soll
    demjenigen des in Betracht kommenden Betriebsleiters oder Betriebsführers entsprechen.
    Für die Ausbildung von Brand- und Explosionsschutzbeauftragten kommen bestellte Personen
    in Frage, die eine Aufsichtstätigkeit in Betrieben des Steinkohlenbergbaus ausgeübt haben
    bzw. ausüben und die möglichst über Erfahrungen auf dem Gebiet des Brand- und
    Explosionsschutzes verfügen (z.B. als ehemalige Mitglieder einer Betriebs-, Werkfeuerwehr
    oder Gasschutzwehr).

    1.2 Allgemeine Zielsetzung

    Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet des Brand- und
    Explosionsschutzes.

    Nach Abschluß der Ausbildung soll der Teilnehmer in der Lage sein, die Aufgaben als
    Brand- und Explosionsschutzbeauftragter fachgerecht zu erfüllen.

    2. Gliederung und Ausbildung

    2.1. Sachliche Gliederung

    Die Ausbildung gliedert sich in

    • eine betriebliche und
    • eine überbetriebliche Ausbildung.

    Sie wird bei Bedarf durch Fortbildungsveranstaltungen ergänzt.

    2.1.1 Betriebliche Ausbildung

    Dieser Teil der Ausbildung erfolgt in den Betrieben. Inhalt und Durchführung richten sich
    nach den Betriebserfordernissen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Vorkenntnisse
    der auszubildenden Personen.

    Zu der betrieblichen Ausbildung gehören die Teilnahme an Betriebsbegehungen und an
    Besichtigungen der Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen sowie von Stellen für die
    Wartung und Instandsetzung brandschutztechnischer Geräte und Einrichtungen.

    2.1.2 Überbetriebliche Ausbildung

    Die überbetriebliche Ausbildung wird im Auftrag der Bergbauunternehmen von der
    DMT - Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage - Bergbau - Versuchsstrecke,
    Dortmund, der DMT - Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, durchgeführt.

    2.1.3 Fortbildung

    In Fortbildungsveranstaltungen werden den Brand- und Explosionsschutzbeauftragten
    insbesondere bedeutsame Fort- und Weiterentwicklungen auf dem Gebiet des Brand- und
    Explosionsschutzes vermittelt.

    2.2 Zeitliche Gliederung

    Die Dauer der betrieblichen Ausbildung und der Fortbildung richtet sich nach den jeweiligen
    Erfordernissen.

    Die überbetriebliche Ausbildung dauert insgesamt 10 Arbeitstage.

    3. Inhalte der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung

    Dem Ausbildungsziel entsprechend werden zu folgenden Themen Kenntnisse vermittelt:

    3.1 Vorschriften für den Brand- und Explosionsschutz

    • allgemeingültige Regelungen
    • bundes- und landesrechtliche Vorschriften
    • bergbehördliche Regeln
    • technische Regeln

    3.2 Überblick und Einführung

    • Grundlagen der Verbrennungs- und Explosionsvorgänge
    • Beurteilungskriterien brennbarer Stoffe (Kennwerte und Klassen von brennbaren Gasen,
      Flüssigkeiten, Dämpfen, Stäuben und Stoffen)

    3.3 Brandschutzbedürftige und explosionsgefährdete Bereiche, Räume und Anlagen

    • Abgrenzung und Kennzeichnung
    • brandschutzbedürftige Räume, Anlagen und Einrichtungen
    • explosionsgefährdete Bereiche, Räume und Anlagen

    3.4 Brandschutz

    3.4.1 Branderkennung und -meldung

    • Sinneswahrnehmung
    • Meßgeräte
    • Brandmeldeanlagen
    • Feuermelder

    3.4.2 Feuerlöschkräfte

    • Löschhelfer
    • Löschmannschaften, Betriebsfeuerwehren
    • Werkfeuerwehren
    • Mitglieder von Gasschutzwehren
    • Aufsichtspersonen
    • Hilfeleistungsfeuerwehren

    3.4.3 Alarmierung der Feuerlöschkräfte

    3.4.4 Baulicher Brandschutz

    • Baustoffe und Bauteile
    • Brandabschnitts - Unterteilung
    • Rettungs- und Fluchtwege
    • Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen und -anlagen

    3.4.5 Löschwasserversorgung

    • Löschwassermengen
    • Löschwasser - Entnahmestellen
    • Löschwasserleitungsnetz

    3.4.6 Löschwasserrückhaltung

    3.4.7 Löschmittel und ihre Wirkungsweise

    3.4.8 Feuerlöschgeräte, -anlagen und -einrichtungen

    • Feuerlöschgeräte
    • Feuerlöscheinrichtungen
    • Feuerlöschanlagen

    3.5 Vorbeugender und konstruktiver Explosionsschutz

    3.5.1 Verhindern oder Einschränken explosionsfähiger Atmosphären

    • Raumluftüberwachung
    • Lüftung
    • Inertisierung

    3.5.2 Verhindern von Zündquellen

    • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
    • mechanische und elektrostatische Funken
    • Flammen, heiße Gase, heiße Oberflächen
    • pyrophore Stoffe

    3.5.3 Beschränken von Explosionsauswirkungen

    • druckfeste Bauweise
    • Druckentlastung
    • Unterdrückung

    3.6 Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, Räumen und Anlagen

    • Schweiß-, Brenn-, Löt-, Trenn- und Schleifarbeiten
    • Außerbetriebnahme, Öffnen, Wiederinbetriebnahme von Leitungen und Apparaten
      für brennbare Gase
    • Umgang mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten

    3.7 Pläne für den Brand- und Explosionsschutz über Tage

    3.8 Überwachung der Maßnahmen und Einrichtungen des Brand- und Explosionsschutzes

    • Unterweisung der Löschhelfer und Aufsichtspersonen
    • Überprüfungen und Prüfungen
    • Nachweise
    • Brandschauen.

    4. Ausbildungsabschluß

    Die Ausbildung wird durch einen Leistungsnachweis abgeschlossen.
    Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung wird eine Bescheinigung ausgefertigt (Anhang).

    Vorstehendem Plan für die Ausbildung von Brand- und Explosionsschutzbeauftragten im
    Steinkohlenbergbau über Tage stimme ich gemäß Nr. 6.1 der Richtlinien des Landesoberbergamts NW
    für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau über Tage (Brandschutz - Richtlinien über Tage) vom
    4.7.1991 -24.8-1-18 - zu.

    Geschäftszeichen: 24.8-1-18

    Dortmund, den 25.7.1994

    Landesoberbergamt NRW

    F o r n e l l i