- Anlage 3
Tragezeitbegrenzung nach Anlage 2 der DGUV-R 112-190
„Benutzung von Atemschutzgeräten“
Tragezeitbegrenzung
Die Tragezeiten wurden aus langjährigen Erfahrungen abgeleitet.
Kürzere Tragedauer (TD) ergibt entsprechend kürzere Erholungsdauer (ED).
Diese ist wie folgt zu ermitteln:
kürzere ED= kürzere TD x minimale ED / maximale TD
Durch die Verkürzung der Tragedauer erhöht sich die Anzahl der möglichen Einsätze pro Arbeitsschicht entspre-
chend, soweit die Verkürzung nicht auf Anpassungsfaktoren der Tabelle 32 zurückzuführen ist.Nr. Schutzausrüstungen Tragedauer (min) Erholungsdauer (min) Einsätze pro Arbeitsschicht Arbeitsschichten pro Woche 1 Atemschutzgeräte kombiniert mit Schutzanzügen 1.1 Atemschutzgeräte mit Schutzanzug ohne Wärmeaus- tausch (z.B. Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b) 30
mind. 90 einschl. An- und Auskleiden
2
3
1.2 Atemschutzgeräte mit atmungsaktivem Schutzanzug (z.B. nach EN 14 605 Typ 3 + 4, EN 13 982-1 Typ 5, EN 13 034 Typ 6) 0,8 x Tragezeit des Atemschutzgerätes
wie Atemschutzgerät
wie Atemschutzgerät
wie Atemschutzgerät
2 Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) 2.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse 60
30
4
4 (2-1-2)
2 Tage 1 Tag Pause 2 Tage2.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse funktionsbedingt
10
tragedauerabhängig
5
3 Regenerationsgeräte 3.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse 120
120
2
3
3.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse funktionsbedingt
30
tragedauerabhängig
5
4 Schlauchgeräte 4.1 Geräte mit Maske (Frisch- und Druck-luftschlauchgeräte) 150
30
3
5
4.2 Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm
keine Tragezeitbegrenzung 3)
4.3 Druckluftschlauchgeräte mit Atem-schutzanzug und Ventilation (z.B. nach DIN EN 14 594, DIN EN 1073-1 und DIN EN 943-1 Typ 1c und Typ 2) 60
30
3
5
4.4 Frischluftsaugschlauchgerät 90
45
3
4 (2-1-2)
5 Filtergeräte 5.1 Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung 5.1.1 Vollmaske 105
30
3
5
5.1.2 Halb-/Viertelmaske 120
30
3
5
5.1.3 Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil 75
30
5
4 (2-1-2)
5.1.4 Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil 120
30
3
5
5.2 Filtergeräte mit Gebläseunterstützung 5.2.1 Vollmaske 150
30
3
5
5.2.2 2) Haube oder Helm keine Tragezeitenbegrenzung 3)
5.2.3 2) Filtergebläsegerät mit Atemschutzanzug und eingeschränkter Ventilation (z.B. nach prEN 1073-3)
60
30
3
5
1) Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximale Tragedauer.
2) Mindestens 120 l/min Nennvolumenstrom.
3) Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Gerätträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der
Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen.
Tabelle 32: Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte
Auf Grund hoher Belastungen durch Arbeitsschwere ist die maximale Tragedauer,
nicht jedoch die Erholungsdauer, gemäß der Tabelle 33 zu reduzieren.
Arbeitsschwere Kategorie
Atemminutenvolumen
Anpassungsfaktor
A 1
≤ 20 l Luft pro Minute
1,5
A 2
> 20 - 40 l Luft pro Minute
1
A 3
> 40 - 60 l Luft pro Minute
0,7
A 4
> 60 l Luft pro Minute
Sonderplanung im Einzelfall
Tabelle 33: Anpassungsfaktor der Tragezeit durch Arbeitsschwere a) b)
a) Personen, bei denen gemäß Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung G 26 ”Atemschutz” keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Siehe auch:
- E. Fürst, H.-J. Woitowitz, J. Dudeck, U. Jeremie, J. Fahrbach, G. Blume und H.-E.
Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil I.
- H.-J. Woitowitz, E. Fürst, J. Dudeck, H.-O. Laun, J. Fahrbach, G. Blume und H.-
E. Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil II.
Beide erschienen in der Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e. V., Bonn, 1980 und 1983.
b) H. Spitzer, Th. Hettinger, G. Kaminsky: Tafel für den Energieumsatz bei körperlicher
Arbeit. 6. Auflage, Beuth Verlag GmbH, Berlin, 1981.
Hinweis: Äußere Gegebenheiten, wie Feuchtigkeit und Temperatur der Luft, können
zusätzlich die Gebrauchsdauer einschränken. Als grober Anhalt für die Arbeitsschwere
ist beim 1600 l-Pressluftatmer folgende Haltezeit anzusehen:
bei leichter Arbeit ( - 20 l Luft/min.) - über 40 Minuten,
bei mittelschwerer Arbeit (> 20 - 40 l Luft/min.) - bis 40 Minuten,
bei schwerer Arbeit ( > 40 l Luft/min.) - unter 25 Minuten.
Weitere Reduzierungen der Tragedauer können durch das Umgebungsklima
(Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungseigenschaften erforderlich
werden. Erfahrungsgemäß muss eine Verringerung der Tragedauer bei einer Temperatur > 28 °C und einer rela-
tiven Luftfeuchte > 78 % auf 70 % der Tabellenwerte in Tabelle 32 erfolgen.