•                                                                                                                                            Anlage 3

    Tragezeitbegrenzung nach Anlage 2 der DGUV-R 112-190

    „Benutzung von Atemschutzgeräten“

     

    Tragezeitbegrenzung

    Die Tragezeiten wurden aus langjährigen Erfahrungen abgeleitet.

    Kürzere Tragedauer (TD) ergibt entsprechend kürzere Erholungsdauer (ED).

    Diese ist wie folgt zu ermitteln:

     

    kürzere ED= kürzere TD x minimale ED / maximale TD

     

    Durch die Verkürzung der Tragedauer erhöht sich die Anzahl der möglichen Einsätze pro Arbeitsschicht entspre-
    chend, soweit die Verkürzung nicht auf Anpassungsfaktoren der Tabelle 32 zurückzuführen ist.

     

    Nr. Schutzausrüstungen Tragedauer (min) Erholungsdauer (min) Einsätze pro Arbeitsschicht Arbeitsschichten pro Woche
    1  Atemschutzgeräte kombiniert mit Schutzanzügen        
    1.1 Atemschutzgeräte mit Schutzanzug ohne Wärmeaus- tausch (z.B. Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b)

    30

    mind. 90 einschl. An- und Auskleiden

    2

    3

    1.2 Atemschutzgeräte mit atmungsaktivem Schutzanzug (z.B. nach EN 14 605 Typ 3 + 4, EN 13 982-1 Typ 5, EN 13 034 Typ 6)

    0,8 x Tragezeit des Atemschutzgerätes

    wie Atemschutzgerät

    wie Atemschutzgerät

    wie Atemschutzgerät

    2 Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)        
    2.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse

    60

    30

    4

    4 (2-1-2)
    2 Tage 1 Tag Pause 2 Tage

    2.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse

    funktionsbedingt

    10

    tragedauerabhängig

    5

    3 Regenerationsgeräte        
    3.1 Geräte über 5 kg Gesamtmasse

    120

    120

    2

    3

    3.2 Geräte bis 5 kg Gesamtmasse

    funktionsbedingt

    30

    tragedauerabhängig

    5

    4 Schlauchgeräte

     

     

     

     

    4.1 Geräte mit Maske (Frisch- und Druck-luftschlauchgeräte)

    150

    30

    3

    5

    4.2

    Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm

    keine Tragezeitbegrenzung 3)

     

     

     

    4.3 Druckluftschlauchgeräte mit Atem-schutzanzug und Ventilation (z.B. nach DIN EN 14 594, DIN EN 1073-1 und DIN EN 943-1 Typ 1c und Typ 2)

    60

    30

    3

    5

    4.4 Frischluftsaugschlauchgerät

    90

    45

    3

    4 (2-1-2)

    5 Filtergeräte

     

     

     

     

    5.1 Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung

     

     

     

     

    5.1.1 Vollmaske

    105

    30

    3

    5

    5.1.2 Halb-/Viertelmaske

    120

    30

    3

    5

    5.1.3 Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil

    75

    30

    5

    4 (2-1-2)

    5.1.4 Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil

    120

    30

    3

    5

    5.2 Filtergeräte mit Gebläseunterstützung

     

     

     

     

    5.2.1 Vollmaske

    150

    30

    3

    5

    5.2.2 2) Haube oder Helm

    keine Tragezeitenbegrenzung 3)

     

     

     

    5.2.3 2)

    Filtergebläsegerät mit Atemschutzanzug und eingeschränkter Ventilation (z.B. nach prEN 1073-3)

     

    60

    30

    3

    5

     

    1) Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximale Tragedauer.

    2) Mindestens 120 l/min Nennvolumenstrom.

    3) Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Gerätträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der

        Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen.

     

    Tabelle 32: Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte

     

    Auf Grund hoher Belastungen durch Arbeitsschwere ist die maximale Tragedauer,

    nicht jedoch die Erholungsdauer, gemäß der Tabelle 33 zu reduzieren.

     

    Arbeitsschwere Kategorie

    Atemminutenvolumen

    Anpassungsfaktor

    A 1

    ≤ 20 l Luft pro Minute

    1,5

    A 2

    > 20 - 40 l Luft pro Minute

    1

    A 3

    > 40 - 60 l Luft pro Minute

    0,7

    A 4

    > 60 l Luft pro Minute

    Sonderplanung im Einzelfall

     

     

    Tabelle 33: Anpassungsfaktor der Tragezeit durch Arbeitsschwere a) b)

     

    a) Personen, bei denen gemäß Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische

       Vorsorgeuntersuchung G 26 ”Atemschutz” keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Siehe auch:

       - E. Fürst, H.-J. Woitowitz, J. Dudeck, U. Jeremie, J. Fahrbach, G. Blume und H.-E.

       Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil I.

       - H.-J. Woitowitz, E. Fürst, J. Dudeck, H.-O. Laun, J. Fahrbach, G. Blume und H.-

       E. Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil II.

       Beide erschienen in der Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen

       Berufsgenossenschaften e. V., Bonn, 1980 und 1983.

     

    b) H. Spitzer, Th. Hettinger, G. Kaminsky: Tafel für den Energieumsatz bei körperlicher

       Arbeit. 6. Auflage, Beuth Verlag GmbH, Berlin, 1981.

     

       Hinweis: Äußere Gegebenheiten, wie Feuchtigkeit und Temperatur der Luft, können

       zusätzlich die Gebrauchsdauer einschränken. Als grober Anhalt für die Arbeitsschwere

       ist beim 1600 l-Pressluftatmer folgende Haltezeit anzusehen:

       bei leichter Arbeit                ( - 20 l Luft/min.) - über 40 Minuten,

       bei mittelschwerer Arbeit       (> 20 - 40 l Luft/min.) - bis 40 Minuten,

       bei schwerer Arbeit             ( > 40 l Luft/min.) - unter 25 Minuten.

     

    Weitere Reduzierungen der Tragedauer können durch das Umgebungsklima
    (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungseigenschaften erforderlich
    werden. Erfahrungsgemäß muss eine Verringerung der Tragedauer bei einer Temperatur > 28 °C und einer rela-
    tiven Luftfeuchte > 78 % auf 70 % der Tabellenwerte in Tabelle 32 erfolgen.