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    Titelbild Plan für die Auf- und Abseiltechniken für Gruben- und Gasschutzwehren

    P l a n
    über Auf- und Abseiltechniken
    für Gruben- und Gasschutzwehren

     

    Ausgabe August 2007

     

    Inhaltsverzeichnis:

    1 AUFGABEN

    2 STÄRKE UND ZUSAMMENSETZUNG DER SEILMANNSCHAFT

    3 ARBEITSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG

    4 AUSBILDUNG

    4.1 Grundausbildung
    4.1.1 Theoretischer Teil
    4.1.2 Praktischer Teil
    4.1.3 Abschluss der Grundausbildung
    4.2 Fortbildung
    4.3 Aus- und Fortbildung der Ausbilder
    4.3.1 Inhalte
    4.3.2 Ziele
    4.4 Aus- und Fortbildung der Gerätewarte (PSA Sachkundige)
    4.5 Allgemeines

    5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER SEILMANNSCHAFT

    5.1 Gerätewarte ( PSA Sachkundige )
    5.2 Leiter der Seilmannschaft

    6 AUSRÜSTUNG DER SEILMANNSCHAFT

    7 EINSATZ DER SEILMANNSCHAFT

    7.1 Alarmierung
    7.2 Einsatzgrundsätze

    8 HILFELEISTUNG

    9 STÖRUNGEN /UNFÄLLE

     

    1 Aufgaben

    Die Grubenwehren und Gasschutzwehren können über und unter Tage zur Rettung und
    Bergung von Menschen eingesetzt werden. Zur schnellen Rettung aus Höhen oder Tiefen kann
    der Einsatz von Seiltechniken vorteilhaft sein. Zur Lösung dieser Aufgaben sind spezielle
    Trupps der Gruben- und Gasschutzwehren mit einer entsprechenden Ausrüstung ausgestattet
    und werden regelmäßig geschult. Nach Abstimmung mit der Hauptstelle für das Gruben-
    rettungswesen und Genehmigung eines Sonderbetriebsplanes können auch Arbeiten am Seil
    durchgeführt werden.

    2 Stärke und Zusammensetzung der Seilmannschaft

    Die Aufstellung von Seiltrupps ist für eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr nicht verpflichtend.
    Ausgewählte Gruben- und Gasschutzwehren unterhalten entsprechend geschulte und
    ausgerüstete Wehrmitglieder. Ein Seiltrupp besteht aus mindestens 3 Personen. Die Seil-
    mannschaft einer Wehr besteht in der Regel aus 3 bis 4 Seiltrupps.

    Die Seilmannschaft einer Wehr setzt sich mindesten aus folgenden Mitgliedern zusammen:

    2 Leitung/ Ausbilder der Seiltruppe
    8 Mitglieder der Seilmannschaft
    2 Gerätewarte (Sachkundige nach BGG 906)

    3 Arbeitsmedizinische Untersuchung

    Mitglieder der Seiltrupps sind Atemschutzgeräteträger entsprechend dem Plan für das
    Grubenrettungswesen. Bei allen regelmäßigen und zusätzlichen Tauglichkeitsuntersuchungen
    werden die Mitglieder der Seilmannschaft nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
    für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) untersucht.

    4 Ausbildung

    4.1 Grundausbildung

    Die Grundausbildung der Mitglieder der Seiltrupps wird bei der Hauptstelle für das Gruben-
    rettungswesen oder in der Wehr durchgeführt. Die Ausbildung umfasst mindestens 24 Stunden
    und gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil. Im Anschluss daran werden 2
    Übungen innerhalb der Seiltrupps der Wehr von 8 Stunden absolviert.

    4.1.1 Theoretischer Teil

    In der theoretischen Ausbildung werden folgende Themen behandelt:

    • Seilkräfte, Kräfte und Auswahl von Anschlagpunkten;
    • Gurte;
    • Anschlagmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Seilkürzer, Seilbremsen;
    • Seile, Knoten;
    • Abseileinrichtungen nach EN 341;
    • Schleifkörbe, Rettungstragen;
    • Plan über Auf- und Abseiltechniken der Gruben- und Gasschutzwehr;
    • Prüfung der Ausrüstung vor dem Einsatz;
    • Einsatzgrundsätze, Sicherungskette/ Fremdsicherung;
    • Erfahrungen aus Einsätzen.

    4.1.2 Praktischer Teil

    In der praktischen Ausbildung werden die Wehrmänner an das Arbeiten mit der angelegten
    Ausrüstung und den Seilen gewöhnt. Es werden Ab- und Aufseilübungen und Rettungsübungen
    im Seiltrupp durchgeführt.

    4.1.3 Abschluss der Grundausbildung

    Die Anwärter werden in die Seiltruppe aufgenommen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse
    nachgewiesen (theoretische Prüfung) und innerhalb des Seiltrupps eine Rettungsaktion ohne
    Beanstandung durchgeführt haben.

    4.2 Fortbildung

    Zur Festigung und Vertiefung der Kenntnisse werden mindestens dreimal jährlich praktische
    Übungen innerhalb der Wehr (alternativ bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen)
    durchgeführt.

    4.3 Aus- und Fortbildung der Ausbilder

    Jeder Ausbilder hat eine Grundausbildung erhalten und eine mindestens einjährige Erfahrung
    in der Seilmannschaft. Die Weiterbildung zum Ausbilder wird bei der Hauptstelle für das
    Grubenrettungswesen absolviert und dauert 3 Tage. Die Ausbilderschulungen werden im
    Abstand von 3 Jahren wiederholt. Der Ausbilder muss eine Ausbildung als Nothelfer (Plan für
    das Grubenrettungswesen und Plan für das Gasschutzwesen) nachweisen. Ausbilder sind in
    ihrer Funktion jährlich mindestens viermal tätig. Jede Seilmannschaft hat mindestens zwei
    Ausbilder. Ausbilder sind verantwortliche Personen im Sinne des § 58 BBergG.

    4.3.1 Inhalte

    • Führung der Abseiltrupps während der Ausbildung
    • Theoretische Prüfung (Knotentechnik, Materialkunde, Kräfte, Pflege, Wartung,
      Lagerung und Sachkunde
    • Eigenständige Vorbereitung und Durchführung von verschiedenen Übungselementen

    4.3.2 Ziele

    Die Teilnehmer sollen in der Lage sein Vorbereitung, Durchführung und Überwachung einer
    Übung unter ausgewählten arbeitsplatzspezifischen Bedingungen, sowie Organisation und
    Logistik der notwendigen Ausrüstung eigenständig zu koordinieren. Die Prüfungsinhalte setzen
    sich zusammen aus einen Wissenstest und der Durchführung bzw. Leitung einer Rettungsübung.

    4.4 Aus- und Fortbildung der Gerätewarte (PSA Sachkundige)

    Gerätewarte werden als Sachkundige für persönliche Schutzausrüstung zur Überprüfung der
    Gurte, Seile und des Zubehörs entsprechend der Vorschriften (BGG 906) ausgebildet und
    nachgeschult.

    4.5 Allgemeines

    Über alle Personen der Seilmannschaften und deren Aus- und Fortbildung sind innerhalb der
    Wehren Listen zu führen ( Anlage 1 ). Die Dokumentation der Übungen und Einsätze umfassen
    folgende Punkte (Datum, beteiligte Personen, verantwortliche Ausbilder, Dauer der Übung
    / Einsatz, behandelte Themen, Art der Übung / Einsatzaufgabe, besondere Vorkommnisse,
    Unterschrift des Einsatzleiters) ( Anlage 2 ). Zusätzlich wird ein mannbezogener Ausbildungs-
    und Einsatznachweis geführt. Die Aufzeichnungen unterliegen der jährlichen Revision
    durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Ohne nachgewiesene Fortbildung und
    Nachweis der Tätigkeit (Ausbilder) verlieren Ausbildungs- und Ausbildernachweise ihre Gültigkeit.

    5 Pflichten der Mitglieder der Seilmannschaft

    Jedes Mitglied der Seilmannschaft hat sich auf Eignung für den Dienst untersuchen zu lassen.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. Leiter der
    Seilmannschaft zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Mitglied
    der Seilmannschaft hat den Leiter der Seilmannschaft über Krankheiten und Unfälle zu
    unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst im Seiltrupp verursachen
    können.

    Die Mitglieder der Seilmannschaft leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen
    des Leiters der Seilmannschaft / Ausbilders Folge.

    Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.
    Vor jeder Aktion im Seil wird die Ausrüstung durch Inaugenscheinnahme geprüft.

    5.1 Gerätewarte ( PSA Sachkundige )

    Der Gerätewart ist verantwortlich für die mindestens jährliche Prüfung der Ausrüstung. Weiterhin
    obliegt ihm die Buchführung ( Anlage 3 ).

    5.2 Leiter der Seilmannschaft

    Der Leiter der Seilmannschaft ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich,
    die im jeweils gültigen Plan festgelegt sind.

    6 Ausrüstung der Seilmannschaft

    Zu Übungen und Einsätzen werden nur Ausrüstungsteile verwendet, die den Anforderungen
    der PSA-Richtlinien BGR 198/ 199 oder den Empfehlungen der BBG entsprechen. Die
    Ausrüstungsteile sind baumustergeprüft und gekennzeichnet. Die Benutzung und die Lebensdauer
    aller Ausrüstungsteile werden in einem Buch dokumentiert. Die Ausrüstung wird mindestens
    jährlich geprüft (BGR 906). Vor Gebrauch wird die Ausrüstung durch Inaugenscheinnahme
    durch den Benutzer geprüft. Die Lagerung des Materials erfolgt in trockener und lichtgeschützter
    Umgebung. Die Ausrüstung ist vor dem Zugriff unbefugter Personen gesichert. Die
    Mindestausrüstung wird in der Anlage 4 aufgelistet.

    7 Einsatz der Seilmannschaft

    7.1 Alarmierung

    Das Alarmierungssystem der Grubenwehr/ Gasschutzwehr steht zur Verfügung. Bei alleiniger
    Alarmierung der Seilmannschaft, kann diese Einschränkung durch eine frei wählbare Texteingabe
    spezifiziert werden.

    7.2 Einsatzgrundsätze

    Für Arbeitseinsätze wird eine Mindeststärke von einem Seiltrupp zuzüglich eines Einsatzleiters
    (mit Ausbilderqualifikation) festgelegt. Der Rettungseinsatz kann begonnen werden wenn
    ein Seiltrupp vorhanden ist.
    Neben der örtlich vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung ist das Tragen von für
    Seilarbeiten geeigneten Handschuhen festgeschrieben.
    Bei allen Einsätzen werden zwei getrennte Systeme (Tragseil und Sicherungsseil) verwendet.
    Das Sicherungssystem ist bei Rettungseinsätzen immer eine Fremdsicherung. Der Sicherungsmann
    hat immer Sicht- oder Rufkontakt zum Abseilenden oder nutzt eine ständige Kommunikations-
    einrichtung z.B. (Grubenwehrtelefonsystem I oder Funksystem über Tage). Bei allen
    Einsätzen besteht für den Einsatzleiter eine direkte telefonische Verbindungsmöglichkeit
    zur Rettungsleitstelle der Feuerwehr oder zu einer intern besetzten Stelle (Einsatzleitung über
    Tage, Grubenwehrrettungsstelle), die ein Hilfeleistungsersuchen weiterleiten kann.
    Wird Atemschutz eingesetzt, so wird nach den gültigen Plänen (Plan für das Grubenrettungswesen
    bzw. Plan für das Gasschutzwesen) verfahren.

    8 Hilfeleistung

    Die Gruben- und Gasschutzwehren die unter der Betreuung der Hauptstelle für das Gruben-
    rettungswesen der DSK stehen und eine Seilmannschaft unterhalten, leisten sich bei größeren
    Einsätzen gegenseitig Hilfe. Wird die Hilfe benachbarter Mannschaften in Anspruch genommen,
    so werden ortskundige Personen bereitgestellt. Hilfeleistungsmannschaften werden
    vor der Anfahrt/ vor dem Einsatz über das Ereignis und ihre Aufgaben unterrichtet.

    9 Störungen /Unfälle

    Bei Störungen mit der Ausrüstung im Einsatz, bei Übungen und bei Prüfungen oder bei Unfällen,
    die mit dem Benutzen der Abseilausrüstung ursächlich zusammenhängen können, ist
    grundsätzlich die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu informieren.
    Hierdurch wird sichergestellt, dass solche Ereignisse und mögliche Schlussfolgerungen an alle
    betroffenen Stellen im Unternehmen schnell kommuniziert werden können.