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P l a n
über Auf- und Abseiltechniken
für Gruben- und GasschutzwehrenAusgabe August 2007
Inhaltsverzeichnis:
1 AUFGABEN2 STÄRKE UND ZUSAMMENSETZUNG DER SEILMANNSCHAFT
3 ARBEITSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
4 AUSBILDUNG
4.1 Grundausbildung
4.1.1 Theoretischer Teil
4.1.2 Praktischer Teil
4.1.3 Abschluss der Grundausbildung
4.2 Fortbildung
4.3 Aus- und Fortbildung der Ausbilder
4.3.1 Inhalte
4.3.2 Ziele
4.4 Aus- und Fortbildung der Gerätewarte (PSA Sachkundige)
4.5 Allgemeines5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER SEILMANNSCHAFT
5.1 Gerätewarte ( PSA Sachkundige )
5.2 Leiter der Seilmannschaft6 AUSRÜSTUNG DER SEILMANNSCHAFT
7 EINSATZ DER SEILMANNSCHAFT
7.1 Alarmierung
7.2 Einsatzgrundsätze8 HILFELEISTUNG
9 STÖRUNGEN /UNFÄLLE
1 Aufgaben
Die Grubenwehren und Gasschutzwehren können über und unter Tage zur Rettung und
Bergung von Menschen eingesetzt werden. Zur schnellen Rettung aus Höhen oder Tiefen kann
der Einsatz von Seiltechniken vorteilhaft sein. Zur Lösung dieser Aufgaben sind spezielle
Trupps der Gruben- und Gasschutzwehren mit einer entsprechenden Ausrüstung ausgestattet
und werden regelmäßig geschult. Nach Abstimmung mit der Hauptstelle für das Gruben-
rettungswesen und Genehmigung eines Sonderbetriebsplanes können auch Arbeiten am Seil
durchgeführt werden.2 Stärke und Zusammensetzung der Seilmannschaft
Die Aufstellung von Seiltrupps ist für eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr nicht verpflichtend.
Ausgewählte Gruben- und Gasschutzwehren unterhalten entsprechend geschulte und
ausgerüstete Wehrmitglieder. Ein Seiltrupp besteht aus mindestens 3 Personen. Die Seil-
mannschaft einer Wehr besteht in der Regel aus 3 bis 4 Seiltrupps.Die Seilmannschaft einer Wehr setzt sich mindesten aus folgenden Mitgliedern zusammen:
2 Leitung/ Ausbilder der Seiltruppe
8 Mitglieder der Seilmannschaft
2 Gerätewarte (Sachkundige nach BGG 906)3 Arbeitsmedizinische Untersuchung
Mitglieder der Seiltrupps sind Atemschutzgeräteträger entsprechend dem Plan für das
Grubenrettungswesen. Bei allen regelmäßigen und zusätzlichen Tauglichkeitsuntersuchungen
werden die Mitglieder der Seilmannschaft nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) untersucht.4 Ausbildung
4.1 Grundausbildung
Die Grundausbildung der Mitglieder der Seiltrupps wird bei der Hauptstelle für das Gruben-
rettungswesen oder in der Wehr durchgeführt. Die Ausbildung umfasst mindestens 24 Stunden
und gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil. Im Anschluss daran werden 2
Übungen innerhalb der Seiltrupps der Wehr von 8 Stunden absolviert.4.1.1 Theoretischer Teil
In der theoretischen Ausbildung werden folgende Themen behandelt:
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Seilkräfte, Kräfte und Auswahl von Anschlagpunkten;
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Gurte;
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Anschlagmittel, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Seilkürzer, Seilbremsen;
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Seile, Knoten;
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Abseileinrichtungen nach EN 341;
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Schleifkörbe, Rettungstragen;
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Plan über Auf- und Abseiltechniken der Gruben- und Gasschutzwehr;
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Prüfung der Ausrüstung vor dem Einsatz;
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Einsatzgrundsätze, Sicherungskette/ Fremdsicherung;
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Erfahrungen aus Einsätzen.
4.1.2 Praktischer Teil
In der praktischen Ausbildung werden die Wehrmänner an das Arbeiten mit der angelegten
Ausrüstung und den Seilen gewöhnt. Es werden Ab- und Aufseilübungen und Rettungsübungen
im Seiltrupp durchgeführt.4.1.3 Abschluss der Grundausbildung
Die Anwärter werden in die Seiltruppe aufgenommen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse
nachgewiesen (theoretische Prüfung) und innerhalb des Seiltrupps eine Rettungsaktion ohne
Beanstandung durchgeführt haben.4.2 Fortbildung
Zur Festigung und Vertiefung der Kenntnisse werden mindestens dreimal jährlich praktische
Übungen innerhalb der Wehr (alternativ bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen)
durchgeführt.4.3 Aus- und Fortbildung der Ausbilder
Jeder Ausbilder hat eine Grundausbildung erhalten und eine mindestens einjährige Erfahrung
in der Seilmannschaft. Die Weiterbildung zum Ausbilder wird bei der Hauptstelle für das
Grubenrettungswesen absolviert und dauert 3 Tage. Die Ausbilderschulungen werden im
Abstand von 3 Jahren wiederholt. Der Ausbilder muss eine Ausbildung als Nothelfer (Plan für
das Grubenrettungswesen und Plan für das Gasschutzwesen) nachweisen. Ausbilder sind in
ihrer Funktion jährlich mindestens viermal tätig. Jede Seilmannschaft hat mindestens zwei
Ausbilder. Ausbilder sind verantwortliche Personen im Sinne des § 58 BBergG.4.3.1 Inhalte
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Führung der Abseiltrupps während der Ausbildung
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Theoretische Prüfung (Knotentechnik, Materialkunde, Kräfte, Pflege, Wartung,
Lagerung und Sachkunde -
Eigenständige Vorbereitung und Durchführung von verschiedenen Übungselementen
4.3.2 Ziele
Die Teilnehmer sollen in der Lage sein Vorbereitung, Durchführung und Überwachung einer
Übung unter ausgewählten arbeitsplatzspezifischen Bedingungen, sowie Organisation und
Logistik der notwendigen Ausrüstung eigenständig zu koordinieren. Die Prüfungsinhalte setzen
sich zusammen aus einen Wissenstest und der Durchführung bzw. Leitung einer Rettungsübung.
4.4 Aus- und Fortbildung der Gerätewarte (PSA Sachkundige)Gerätewarte werden als Sachkundige für persönliche Schutzausrüstung zur Überprüfung der
Gurte, Seile und des Zubehörs entsprechend der Vorschriften (BGG 906) ausgebildet und
nachgeschult.4.5 Allgemeines
Über alle Personen der Seilmannschaften und deren Aus- und Fortbildung sind innerhalb der
Wehren Listen zu führen ( Anlage 1 ). Die Dokumentation der Übungen und Einsätze umfassen
folgende Punkte (Datum, beteiligte Personen, verantwortliche Ausbilder, Dauer der Übung
/ Einsatz, behandelte Themen, Art der Übung / Einsatzaufgabe, besondere Vorkommnisse,
Unterschrift des Einsatzleiters) ( Anlage 2 ). Zusätzlich wird ein mannbezogener Ausbildungs-
und Einsatznachweis geführt. Die Aufzeichnungen unterliegen der jährlichen Revision
durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Ohne nachgewiesene Fortbildung und
Nachweis der Tätigkeit (Ausbilder) verlieren Ausbildungs- und Ausbildernachweise ihre Gültigkeit.5 Pflichten der Mitglieder der Seilmannschaft
Jedes Mitglied der Seilmannschaft hat sich auf Eignung für den Dienst untersuchen zu lassen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. Leiter der
Seilmannschaft zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Mitglied
der Seilmannschaft hat den Leiter der Seilmannschaft über Krankheiten und Unfälle zu
unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst im Seiltrupp verursachen
können.Die Mitglieder der Seilmannschaft leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen
des Leiters der Seilmannschaft / Ausbilders Folge.Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.
Vor jeder Aktion im Seil wird die Ausrüstung durch Inaugenscheinnahme geprüft.5.1 Gerätewarte ( PSA Sachkundige )
Der Gerätewart ist verantwortlich für die mindestens jährliche Prüfung der Ausrüstung. Weiterhin
obliegt ihm die Buchführung ( Anlage 3 ).5.2 Leiter der Seilmannschaft
Der Leiter der Seilmannschaft ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich,
die im jeweils gültigen Plan festgelegt sind.6 Ausrüstung der Seilmannschaft
Zu Übungen und Einsätzen werden nur Ausrüstungsteile verwendet, die den Anforderungen
der PSA-Richtlinien BGR 198/ 199 oder den Empfehlungen der BBG entsprechen. Die
Ausrüstungsteile sind baumustergeprüft und gekennzeichnet. Die Benutzung und die Lebensdauer
aller Ausrüstungsteile werden in einem Buch dokumentiert. Die Ausrüstung wird mindestens
jährlich geprüft (BGR 906). Vor Gebrauch wird die Ausrüstung durch Inaugenscheinnahme
durch den Benutzer geprüft. Die Lagerung des Materials erfolgt in trockener und lichtgeschützter
Umgebung. Die Ausrüstung ist vor dem Zugriff unbefugter Personen gesichert. Die
Mindestausrüstung wird in der Anlage 4 aufgelistet.
7 Einsatz der Seilmannschaft7.1 Alarmierung
Das Alarmierungssystem der Grubenwehr/ Gasschutzwehr steht zur Verfügung. Bei alleiniger
Alarmierung der Seilmannschaft, kann diese Einschränkung durch eine frei wählbare Texteingabe
spezifiziert werden.7.2 Einsatzgrundsätze
Für Arbeitseinsätze wird eine Mindeststärke von einem Seiltrupp zuzüglich eines Einsatzleiters
(mit Ausbilderqualifikation) festgelegt. Der Rettungseinsatz kann begonnen werden wenn
ein Seiltrupp vorhanden ist.
Neben der örtlich vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung ist das Tragen von für
Seilarbeiten geeigneten Handschuhen festgeschrieben.
Bei allen Einsätzen werden zwei getrennte Systeme (Tragseil und Sicherungsseil) verwendet.
Das Sicherungssystem ist bei Rettungseinsätzen immer eine Fremdsicherung. Der Sicherungsmann
hat immer Sicht- oder Rufkontakt zum Abseilenden oder nutzt eine ständige Kommunikations-
einrichtung z.B. (Grubenwehrtelefonsystem I oder Funksystem über Tage). Bei allen
Einsätzen besteht für den Einsatzleiter eine direkte telefonische Verbindungsmöglichkeit
zur Rettungsleitstelle der Feuerwehr oder zu einer intern besetzten Stelle (Einsatzleitung über
Tage, Grubenwehrrettungsstelle), die ein Hilfeleistungsersuchen weiterleiten kann.
Wird Atemschutz eingesetzt, so wird nach den gültigen Plänen (Plan für das Grubenrettungswesen
bzw. Plan für das Gasschutzwesen) verfahren.8 Hilfeleistung
Die Gruben- und Gasschutzwehren die unter der Betreuung der Hauptstelle für das Gruben-
rettungswesen der DSK stehen und eine Seilmannschaft unterhalten, leisten sich bei größeren
Einsätzen gegenseitig Hilfe. Wird die Hilfe benachbarter Mannschaften in Anspruch genommen,
so werden ortskundige Personen bereitgestellt. Hilfeleistungsmannschaften werden
vor der Anfahrt/ vor dem Einsatz über das Ereignis und ihre Aufgaben unterrichtet.9 Störungen /Unfälle
Bei Störungen mit der Ausrüstung im Einsatz, bei Übungen und bei Prüfungen oder bei Unfällen,
die mit dem Benutzen der Abseilausrüstung ursächlich zusammenhängen können, ist
grundsätzlich die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu informieren.
Hierdurch wird sichergestellt, dass solche Ereignisse und mögliche Schlussfolgerungen an alle
betroffenen Stellen im Unternehmen schnell kommuniziert werden können. -