• 10.12.2003

    84.12.41-6-17

      Plan für die Ausbildung zum Nothelfer

    A 4.5

    Plan für die Ausbildung zum Nothelfer

    1. Allgemeines

    1.1 Gesetzliche Grundlagen

    Aufgrund des § 8 Abs. 2 der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)
    vom 10. Januar 2000 in der Fassung vom 1.5.2001 muss in Betrieben über und unter
    Tage für je 20 Beschäftigte ein Nothelfer anwesend sein. In jeder Arbeitsstätte über und
    unter Tage muss jedoch wenigstens ein Nothelfer anwesend sein.

    Nothelfer müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan
    ausgebildet worden sein. ( § 8 Abs. 3 BVOSt ).

    1.2 Persönliche Voraussetzungen

    Grundvoraussetzungen zur Ausbildung zum Nothelfer sind neben ausreichenden Kenntnissen
    der deutschen Sprache geistige und körperliche Eignung.

    1.3 Personenkreis

    Für die Ausbildung zum Nothelfer sollten bevorzugt Schlüsselkräfte wie Ortsälteste,
    Strebmeister, Drittelführer und insbesondere alle Schichtsteiger herangezogen werden.

    Bei allen Grubenwehrmitgliedern, Sicherheitsbeauftragten und Lokfahrern wird die Ausbildung
    zum Nothelfer vorausgesetzt.

    1.4 Ausbildungsziel

    Die Ausbildung soll den Nothelfer befähigen, wirksame Maßnahmen der Ersten Hilfe bei
    Verletzten oder Erkrankten unter besonderer Berücksichtigung der bergbaulichen Verhältnisse
    anzuwenden.

    2. Durchführung der Ausbildung

    Die Ausbildung zum Nothelfer umfasst mindestens 8 Doppelstunden. Die Gruppenstärke soll
    die Zahl von 15 Teilnehmern nicht überschreiten.

    Die Ausbildung erfolgt unter der verantwortlichen Leitung des zuständigen Betriebsarztes.

    Der Ausbilder muss eine gültige Ermächtigung einer anerkannten Hilfsorganisation zur
    Ausbildung in Erster Hilfe nachweisen und mit den bergbaulichen Verhältnissen der
    Ersten Hilfe vertraut sein.

    3. Ausbildungsinhalte

    Dem Ausbildungsziel entsprechend werden folgende Kenntnisse und Fertigkeiten in der
    Ersten Hilfe vermittelt, die sich an dem jeweils aktuellen Stand der Notfallmedizin orientieren
    und die besonderen bergbaulichen Verhältnisse berücksichtigen.

    • Erkennen von Notfallsituationen und lebensbedrohlichen Zuständen
    • Einleiten der Rettungskette
    • Bergung, Lagerung und Transport von Verletzten oder Erkrankten
    • Durchführung von Wiederbelebungsmassnahmen
    • Erstversorgung von Knochenbrüchen
    • Stillung von Blutungen und Anlegen von Verbänden
    • Verringerung von Schockwirkungen
    • Erstversorgung von Verbrennungen und Verätzungen
    • Maßnahmen bei Klimanotfällen und anderen Erkrankungen

    Grundlage der Nothelferausbildung und -nachschulung ist der bergbauspezifische Leitfaden
    Nothelferausbildung, der sich an den jeweils gültigen Richtlinien zum Erste Hilfe-Lehrgang
    der anerkannten Hilfsorganisationen orientiert.

    4. Ausbildungsabschluss

    Eine Erfolgskontrolle der erlernten Ausbildungsinhalte ist nach Maßgabe des bergbau-
    spezifischen Leitfadens zu gewährleisten.

    Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nothelferlehrgang wird vom zuständigen Betriebsarzt/Aus-
    bildungsarzt durch eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Anhang 1 bestätigt.

    5. Nachschulung

    Unbenommen der regelmäßigen Einbeziehung des Themenblockes "Erstmaßnahmen bei
    Gesundheitsstörungen" in die Untersuchungs- und Unterweisungsschichten der Untertage-
    Beschäftigten wird der Nothelfer spätestens nach Ablauf von zwei Jahren einer Nachschulung,
    die mindestens 4 Doppelstunden umfasst, unterzogen.

    Jedes Grubenwehrmitglied wird jährlich 5 Stunden gemäß der jeweils gültigen Anlage 3
    des Planes für das Grubenrettungswesen in der Nothilfe nachgeschult.

    Der zuständige Betriebsarzt/Ausbildungsarzt kann im Einzelfall kürzere Fristen festsetzen.

    Werden die Fristen nicht eingehalten, verliert die Ausbildungsbescheinigung gemäß Anhang 1
    ihre Gültigkeit.

    6. Organisation

    Die organisatorische Verantwortung für die Ausbildung und Nachschulung von Nothelfern
    nach diesem Plan obliegt den Direktionen der zuständigen Bergbaubetriebe bzw. gemäß
    jeweils gültigem Plan für das Grubenrettungswesen den zuständigen Oberführern, soweit es
    sich bei den Nothelfern um Grubenwehrmitglieder handelt.

    Dem vorstehenden "Plan für die Ausbildung zum Nothelfer" ( § 8 Abs. 3 BVOSt vom
    10. Januar 2000 in der Fassung vom 1.5.2001 ) wird zugestimmt.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    K i r c h n e r