•  

      

    Plan

    der RWE Power AG

    für die Durchführung der

    arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

    Stand 01.10.2009


     

     

     

     

     

    Plan 

    für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
    in den Betrieben der RWE Power AG gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV

     

    Stand: 01.10.2009

     

      Inhaltsverzeichnis

    1     Allgemeines

    1.1      Einführung
    1.2
          Rechtsvorschriften

    2     Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    2.1      System der Vorsorgeuntersuchungen
    2.2
          Erstuntersuchungen
    2.3
          Nachuntersuchungen
    2.4
          Nachgehende Untersuchungen

    3     Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    3.1      Erstuntersuchungen
    3.1.1
          Allgemeinzustand
    3.1.2
          Schädel
    3.1.3
          Zentrales und peripheres Nervensystem
    3.1.4
          Augen
    3.1.5
          Gehör- und Gleichgewichtsorgan
    3.1.6
          Nase
    3.1.7
          Mundhöhle und Kehlkopf
    3.1.8
          Brustkorb
    3.1.9
          Atmungsorgane
    3.1.10
        Herz und Kreislauf
    3.1.11
        Bauchorgane
    3.1.12
        Harn- und Geschlechtsorgane
    3.1.13
        Wirbelsäule
    3.1.14
        Gliedmaßen
    3.1.15
        Haut
    3.1.16
        Gefäßsystem
    3.1.17
        Blut und Blut bildende Organe
    3.1.18
        Innere Sekretion und Stoffwechsel
    3.1.19
        Infektionskrankheiten

    3.2
          Nachuntersuchungen
    3.2.1
          Augen
    3.2.2
          Gehör- und Gleichgewichtsorgan
    3.2.3
          Atmungsorgane

    3.3      Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    3.3.1
          Gasschutz- und Feuerwehr
    3.3.2
          Gerätewarte der Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von Atemschutzgeräten zu anderen Zwecken
    3.3.3
          Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
    3.3.4
          Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
    3.3.5
          Lärmarbeitsplätze
    3.3.6
          Bildschirmarbeitsplätze
    3.3.7
          Hitzearbeit über Tage
    3.3.8
          Träger von Atemschutzgeräten
    3.3.9
          Arbeitsaufenthalt im Ausland
    3.3.10
        Arbeiten mit Absturzgefahr
    3.3.11
        Strahlenexponierte Tätigkeiten

    3.4
          Nachgehende Untersuchungen

    4     Datenschutz

     

     

    1          Allgemeines

    1.1          Einführung

    Der vorliegende Plan wurde nach den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV),
    der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV) gemäß § 3 (2) der GesBergV entwickelt und
    der Bezirksregierung Arnsberg - Abt. Bergbau und Energie in NRW - angezeigt. 

    Falls nicht im Bundesberggesetz (BBergG) oder in bergrechtlichen Verordnungen anders lautende
    Rechtsvorschriften bestehen, gelten auch die Vorgaben anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
    (ArbSchG), insbesondere der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
    Im Hinblick auf die sachlichen Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die Regeln der
    GesBergV abschließend, ggf. werden sachliche Inhalte aus anderen Rechtsverordnungen berücksichtigt.

    Der  Plan soll allen Ärzten, die mit der Durchführung von Untersuchungen in den Betrieben des
    Unternehmers beauftragt sind, Beurteilungskriterien an die Hand geben, nach denen bestehende
    Gesundheitsstörungen bewertet werden können und festzulegen ist, ob Bedenken gegen Tätigkeiten
    in dem Bergbauzweig, zu dem die Betriebe gehören, bestehen oder nicht. 

    Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Plans ist die GesBergV, insofern stellt er eine verbindliche
    Richtlinie dar, die zu beachten ist. Ein Abweichen von den in ihm festgelegten Kriterien bedarf
    in jedem Falle einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung, die in der ärztlichen Akte an
    geeigneter Stelle zu dokumentieren ist. 

    Der Unternehmer kann nur solche Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen nach GesBergV
    sowie ggf. nach anderen Rechtsvorschriften  beauftragen, die von der zuständigen Behörde auf der
    Grundlage der jeweils gültigen Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens dazu
    ermächtigt sind. Zeitlich befristete Ausnahmen hiervon sind nur unter Beachtung des § 10, Abs. 3
    der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) möglich.

     

    1.2          Rechtsvorschriften

    Zusätzlich zu der für den Bergbauzweig, zu dem die Betriebe des Unternehmers gehören, einschlägigen
    branchenspezifischen Bergverordnung sowie der ABBergV, GesBergV und BVOASi sind bei den
    vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und deren Bewertung auch die Inhalte folgender
    Regelwerke zu berücksichtigen:

    -          Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    -         
    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    -         
    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    -         
    Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
    -         
    Strahlenschutzverordnung(StrlSchV)
    -         
    Röntgenverordnung (RöV)
    -         
    Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    -         
    Berufskrankheitenverordnung (BKV)
    -         
    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    -         
    Mutterschutzgesetz (MuSchG)
    -         
    Arbeitszeitgesetz (ArbzG)
    -         
    Druckluftverordnung (DruckluftV)
    -         
    BG-Vorschriften:
    -                    
    Grundsätze der Prävention (BGV A1)
    -                    
    Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2)
    -                    
    Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) [teilweise, wird künftig abgelöst]
    -         
    BG-Regeln:
    -                    
    Grundsätze der Prävention (BGR A1)
    -         
    BG-Informationen:
    -                     
    Auswahlkriterien (zukünftig Handlungsanleitungen) für die spezielle arbeits-
                            medizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für
                            arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504)
    -                     
    BG-Grundsätze zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504-1-1 ff.)

     

    2          Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    2.1          System der Vorsorgeuntersuchungen

    Das System unterscheidet sowohl nach dem Anlass der Untersuchungen bezüglich des
    Beschäftigungsverhältnisses, als auch nach dem formalen Charakter bezüglich der Auslösung
    der Untersuchungen:

    - Anlass:
    - Erstuntersuchung
    - Nachuntersuchung
    - nachgehende Untersuchung
    - formaler Charakter:
    - Pflichtuntersuchung
    - Angebotsuntersuchung
    - Wunschuntersuchung

    Erst- und Nachuntersuchungen haben nach § 2 GesBergV generell Pflichtcharakter. Dies gilt bei
    Nachuntersuchungen z. B. auch dann, wenn die Untersuchungsgegenstände inhaltlich der ArbMedVV
    entnommen sind und dort als Angebotsuntersuchungen vorgesehen sind. Nachgehende Untersuchungen
    haben generell Angebotscharakter. Wunschuntersuchungen werden durch das Begehr der Beschäftigten
    ausgelöst, wobei sich dieses sowohl auf § 2 Abs. 5 GesBergV, als auch auf § 11 ArbSchG stützen kann.
    Da es sich um hierbei um Anlässe während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses handelt, sind die
    Wunschuntersuchungen den Nachuntersuchungen zuzuordnen.

     

    2.2          Erstuntersuchungen

    Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht
    länger als drei Monate - vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet - zurückliegen.  Nach einer
    Unterbrechung der Tätigkeit, entsprechend § 1 GesBergV, von mehr als drei Monaten ist eine erneute
    Erstuntersuchung gemäß Kapitel 3.1 dieses Plans vorzunehmen, wobei die bisherige praktische
    Erfahrung im Bergbau und vorhandene Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen sind. Sofern
    eine Beschäftigung insgesamt im Kalenderjahr nicht länger als 3 Monate dauert, ist eine Erstunter-
    suchung nach GesBergV nicht erforderlich. Allerdings ist dann zu prüfen, ob die arbeitsmedizinische
    Vorsorge dieser Beschäftigten den allgemein anzuwendenden Regelwerken, insbesondere nach
    ArbMedVV, genügt.

     

    2.3          Nachuntersuchungen

    Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen
    durchzuführen. Die Nachuntersuchungsfristen ergeben sich aus der Anlage 2 (zu § 2) GesBergV.
    Nachuntersuchungen betreffend Anlässen nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. Kapitel 3.3) sind
    nach den dort genannten Fristen durchzuführen.

    Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durch den Betriebsarzt veranlasst werden. Auf Wunsch
    der Beschäftigten, des Unternehmers oder des zuständigen gesetzlichen Versicherungsträgers kann
    sie auch nach schwerer Erkrankung angezeigt sein. Dies gilt insbesondere für solche Personen,
    bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Belastungen am
    Arbeitsplatz vermutet wird. Ferner kann eine Nachuntersuchung auf Begehr der Beschäftigten
    (vgl. Kapitel 2.1) ausgelöst werden.

     

    2.4          Nachgehende Untersuchungen

    Nachgehende Untersuchungen sind in Zeitabständen von längstens 5 Jahren dann zu ermöglichen,
    wenn Beschäftigte

    1. bei Tätigkeiten nach § 1 der GesBergV

        Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgeübt haben und
        hierbei die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 4 i. V. m. Anhang Teil 1 ArbMedVV
        überschritten worden sind und

    2.  während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung
         stattgefunden hat und

    3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31.12.91 beendet worden ist.

    Die Beendigung einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 umfasst Personen, die entweder
    aus dem Unternehmen ausscheiden oder mit anderen nicht mehr bergmännischen Arbeiten
    innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden.

     

    3          Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorge-
                    untersuchungen

    3.1          Erstuntersuchungen

    Für Erstuntersuchungen gilt der Mindestrahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    gemäß Anlage 3 (zu § 3) GesBergV. In der ärztlichen Bescheinigung gemäß Anlage 4 GesBergV oder
    in gleichwertigen Dokumentationsverfahren sind die in der GesBergV vorgegebenen Eignungsgruppen
    entsprechend Anlage 1 GesBergV zu dokumentieren. Der untersuchende Arzt kann von den nach-
    folgenden Kriterien für die Beurteilung abweichen, soweit das arbeitsmedizinisch vertretbar und
    begründbar ist.

     

    3.1.1        Allgemeinzustand

    Die Bewerber müssen körperlich und geistig den Berufsanforderungen im Bergbauzweig entsprechen,
    der für die Betriebe des Unternehmers einschlägig ist. Hierbei ist für die arbeitsmedizinische Beurteilung
    der gesundheitliche Gesamtzustand unter Berücksichtigung der speziellen Gefährdungen und
    Beanspruchungen durch Gefahrstoffe und Belastungsfaktoren einzuschätzen. 

    Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist die zu erwartende körperliche Entwicklung zu
    berücksichtigen.

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei Bewerbern mit reduziertem Ernährungs- oder Kräftezustand
    sowie bei Übergewicht mit Krankheitswert. Alkohol,- Medikamenten- und Drogenabhängigkeit
    dürfen nicht vorliegen. Die Einstellung von trockenen Alkoholikern ist im Einzelfall zu prüfen.
    Bei Tumor- oder Systemerkrankungen ist die Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Zukunfts-
    prognose differenziert zu beurteilen.

     

    3.1.2        Schädel

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Knöcherne Defekte und Deformitäten, die das Tragen des Arbeitsschutzhelms nicht zulassen.

     

    3.1.3        Zentrales und peripheres Nervensystem

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Anfallsleiden gleich welcher Ursache
    -    Hirnorganische Erkrankungen
    -    Psychosen und ausgeprägte neurotische Zustände
    -    Schädel - Hirntrauma mit bleibenden Restschäden
    -    Organische Nervenerkrankungen
    -    Störung des Thermoregulationsvermögens (Untertage- oder Hitzearbeiten)

     

    3.1.4        Augen

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    unterhalb einer Sehschärfe (Fernvisus) von 0,5 auf dem schlechter sehenden Auge und
          0,7 auf dem besser sehenden Auge mit oder ohne Sehhilfe
    -    nur durch Kontaktlinsen korrigierbare Sehminderung*
    -    Einäugigkeit
    -    ein- oder beidseitige Linsenlosigkeit
    -    Augenmuskellähmung mit wesentlicher Beeinträchtigung des Sehvermögens
    -    Glaukom
    -    Chronische rezidivierende Konjunktivitis, Keratis und Blepharitis sowie ein behinderter Lidschluß
    -    Protanopie/Deuteranopie
    -    Gesichtsfeldeinschränkungen

    * = Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn mit den Kontaktlinsen die erforderlichen Sehwerte
          erreicht werden und  permanent eine staubdichte Schutzbrille getragen wird.

     

    3.1.5        Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Erkrankungen der Ohren (Gehörgänge, Ohrmuscheln), die eine Anwendung von individuellem
         Gehörschutz nicht zulassen
    -    chronische Otitis media
    -    Taubheit und Schwerhörigkeit mit Beeinträchtigung der Umgangssprache und des Sprach-
          verständnisses
    -    Vorerkrankungen des Innenohrs mit und ohne erkennbaren Hörverlust
    -    Otosklerose
    -    vestibuläre Schwindelerscheinungen mit Gleichgewichtsstörungen (Morbus Meniere)
    -    Tinnitus von Krankheitswert 

    Hinweis zu persistierenden Tromelfellperformationen:

    Mitglieder der Gasschutzwehr bzw. Feuerwehr können ggf. völlig unbekannter, evtl. sauerstoffarmer oder
    –freier Umgebungsluft ausgesetzt sein. Die Kohlenmonoxidkonzentrationen können deutlich erhöht sein.
    Aus diesem Grunde sollte aus vorsorglichen Erwägungen auf ein intaktes Trommelfell gedrungen werden,
    um ein Einatmen der Brandzersetzungsprodukte über die eustachische Röhre am Atemschutzgerät vorbei
    ausschließen zu können.

     

    3.1.6        Nase

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Erhebliche und nicht therapierbare Behinderung der Nasenatmung
    -    Chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen

     

    3.1.7        Mundhöhle und Kehlkopf

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Erheblich kariös zerstörtes Gebiss mit herdverdächtigen Zähnen
    -    Chronische Rachen- bzw. Kehlkopfentzündungen
    -    Erhebliche Sprachstörungen  

     

    3.1.8        Brustkorb

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Brustkorbdeformierungen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Atemfunktion
    -    größere Defekte des knöchernen Thorax  

     

    3.1.9        Atmungsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Bedeutsame chronische obstruktive und/oder restriktive Ventilationsstörungen der Lungen
    -    Wesentliche Hyperreagibilität des Bronchialsystems
    -    Emphysem von Krankheitswert
    -    Pneumokoniosen
    -    Lungentuberkulose, auch alte ehemals produktive und zirrhotische Formen
    -    Fibrotische und granulomatöse Erkrankungen der Lungen wie z.B. Sarkoidose
    -    Ausgeprägte Pleuraschwielen und Lungenteilresektionen mit Funktionseinschränkung
    -    Ausgeprägte Bronchiektasen
    -    Rezidivierender Pneumothorax 

    Hinweis:

    Zur Beurteilung der Thoraxorgane sind eine Röntgenaufnahme in Hartstrahltechnik im Großformat und
    eine Lungenfunktionsprüfung, die mindestens die Messung und Aufzeichnung der Vitalkapazität,
    der 1- Sek-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Flussvolumenkurve beinhaltet, obligatorisch.
    Bei unklaren Fällen ist eine ganzkörperplethysmografische Lungenfunktionsuntersuchung durchzuführen.
    Eine zur Beurteilung vorgelegte Röntgen-Fremdaufnahme sollte nicht älter als ein Jahr sein. Wird eine
    Fremdaufnahme verwendet, ist diese kopiert zu archivieren. Zur Dokumentation pneumokoniotischer
    Veränderungen ist die jeweils gültige ILO - Klassifikation unter Benutzung der Standardfilme sowie
    des ILO-Beurteilungsbogens oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren anzuwenden.

     

    3.1.10    Herz und Kreislauf

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Störungen des Herz-Kreislaufsystems mit Krankheitswert

     

    3.1.11    Bauchorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Chronische Erkrankungen der Verdauungsorgane (z. B. rezidivierende Magen- und/oder Zwölffinger-
          darmgeschwüre, entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)
    -    Zustand nach Magen- und/oder Darmteilresektion
    -    Bedeutsame manifeste
    Bauchdecken- und Leistenhernien
    -    Klinisch relevante Leberparenchymschäden
    -    Chronisch aggressive Hepatitis

     

    3.1.12    Harn- und Geschlechtsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Chronische Erkrankungen der Nieren, der ableitenden Harnwege und der Geschlechtsorgane
    -    Ausgeprägte Hydrozele

     

    3.1.13    Wirbelsäule

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Bedeutsame Fehlstellungen und Gefügestörungen des Achsenorgans
    -    Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenprozesse mit Funktionseinbuße
    -    Zustand nach Wirbelsäulenoperation mit bleibender Funktionsstörung

     

    3.1.14    Gliedmaßen

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Zustände nach Verletzungen oder Deformitäten der Gliedmaßen mit wesentlichen Funktionseinbußen
    -    entzündlich-degenerativ oder degenerativ bedingte Einschränkung der Bewegungsparameter der
          Extremitäten
    -    Muskeldysplasien
    -    chronisch-rezidivierende Erkrankungen der Sehnenansätze und der Schleimbeutel
    -    Hypermobilität von Gelenken mit Stabilitäts- und Belastungsinsuffizienz
    -    nicht korrigierbarer Beckenschiefstand
    -    Verlust oder Teilverlust einer Extremität mit Funktionseinbuße
    -    wesentliche Achsenfehlstellung der oberen oder unteren Extremitäten

     

    3.1.15    Haut

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Neigung zu chronischem Ekzem
    -    Chronische Hauterkrankungen mit Einschränkung der Hautfunktion
    -    Funktionsbeeinträchtigende Narben
    -    Klinisch relevante Neurodermitis

     

    3.1.16    Gefäßsystem

    Gesundheitliche Bedenken bei:

    -    Cerebrale arterielle Durchblutungsstörungen
    -    Periphere arterielle Durchblutungsstörungen
    -    Ausgeprägte Varikosis
    -    Manifestes postthrombotisches Syndrom

     

    3.1.17    Blut und Blut bildende Organe

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Krankheiten des Blutes oder der Blut bildenden Organe
    -    Medikation mit Cumarinderivaten (Blutgerinnungshemmer)

     

    3.1.18    Innere Sekretion und Stoffwechsel

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Störungen der inneren Sekretion und des Stoffwechsels von Krankheitswert

     

    3.1.19    Infektionskrankheiten

    Gesundheitliche Bedenken:

    -    Akut und chronisch verlaufende bzw. unheilbare Infektionskrankheiten

     

    3.2         Nachuntersuchungen

    Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich derselbe Mindestrahmen für arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen wie bei Erstuntersuchungen gemäß Anlage 3 Nr. 2 GesBergV
    (vgl. Kapitel 3.1). Ferner muss die ärztliche Bescheinigung ebenfalls den Anforderungen der
    Anlage 4 GesBergV genügen.

    Nachfolgend werden die für Nachuntersuchungen gegenüber Kapitel 3.1 abweichenden
    Beurteilungskriterien dargelegt, von denen der untersuchende Arzt abweichen kann, soweit das
    arbeitsmedizinisch vertretbar und begründbar ist.

     

    3.2.1        Augen

    Wird nach mehrjähriger Berufstätigkeit unter Tage die in Kapitel 3.1.4 festgelegte Mindest-
    sehschärfe unterschritten, schließt dies die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen im
    Betrieb nicht grundsätzlich aus.
    Eine Korrektur der Sehschärfe ist erforderlich. Auch der
    Totalverlust der Sehkraft eines Auges schließt die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen
    im Betrieb nach entsprechender Gewöhnung nicht grundsätzlich aus.

     

    3.2.2        Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Zu beachten sind jetzt die Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen nach Tabelle 2 des
    BG-Grundsatzes G20. 

    Dauernde gesundheitliche Bedenken:

    -    nach Ausschluss einer Mittelohrkomponente Hörverlust auf dem besser hörenden Ohr
          bei 2 kHz gleich oder größer 40 dB und  zusätzlich
    -    Lage der Verständlichkeitskurve für Einsilber vollständig im schraffierten Bereich (s. Bogen Lärm III)

     

    3.2.3        Atmungsorgane

    Die Erstfestsetzung einer Bergarbeiterpneumokoniose setzt eine dokumentierte Doppellesung der
    Röntgenaufnahmen, an welcher der Leiter einer Dienststelle oder sein Vertreter zu beteiligen sind,
    voraus. Die beurteilenden Ärzte müssen dabei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im
    Bergbau nach § 3 GesBergV ermächtigt sein. Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer
    Bergarbeiterpneumokoniose wird ein Berufskrankheitenverfahren eingeleitet; dabei wird der
    Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Formblattes „Ärztliche Anzeige einer Berufs-
    krankheit“ entsprechend informiert. Außerdem ist der zuständige Unfallversicherungsträger bei
    Umstufungen in die Eignungsgruppen 2.21-2.25 zu unterrichten. 

    Die Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die über Tage durch silikogenen Staub gefährdet sind,
    werden als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (vgl. Kapitel 3.3.4) betrachtet. 

    Hinweis: 

    Bei Personen unter 21 Jahren erfolgt die Nachuntersuchung in jährlichen Abständen.
    Die Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane sollte jedoch nur noch bei endgültiger Übernahme in
    das Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

     

    3.3          Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können sowohl bei Erst-, als auch bei
    Nachuntersuchungen erforderlich werden. Die Notwendigkeit ergibt sich, wenn die vorgesehene
    bzw. die ausgeübte Tätigkeit von den in den nachfolgenden Unterkapiteln beschriebenen Tätigkeiten
    erfasst wird und die Belastung durch den technischen Betrieb nach dem Ergebnis der Gefährdungs-
    beurteilung das Maß der geringen Gefährdung im Sinne § 7 Abs. 9 GefStoffV i. V. m. Anhang
    Teil 1 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV überschreitet. Art und Umfang der Untersuchungen und deren
    Beurteilung richten sich nach den nachfolgenden Unterkapiteln. Die Beurteilungsergebnisse sind in
    der ärztlichen Bescheinigung nach Anlage 4 Nr. 5 GesBergV aufzunehmen.
     

     

    3.3.1        Gasschutz- und Feuerwehr

    Die Anforderungen an das Mitglied der Gasschutz- bzw. Feuerwehr entsprechen mindestens den
    Anforderungen nach Kapitel 3.1 bzw. 3.2. Ferner wird für den Untersuchungsumfang und die
    arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Atemschutz-
    geräte" (G 26) zum Anhalt genommen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2
    Nr. 2.2.2 GesBergV. 

    Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungs-
    fähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken wird eine
    erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Gasschutz- bzw. Feuerwehr
    wieder aufgenommen werden kann.

     

    3.3.2        Gerätewarte der Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von Atemschutzgeräten zu anderen
                         Zwecken

    Gesundheitliche Bedenken bei:

    -    übertragbaren Haut- und Infektionskrankheiten
    -    Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch

    Für Gerätewarte gilt eine Nachuntersuchungsfrist nach Anlage 2 Nr. 2.3 GesBergV.

     

    3.3.3        Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    Beschäftigte, die Fahr-/Steuer-/Überwachungstätigkeiten ausüben, werden untersucht. Für den
    Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende
    berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Fahr-,
    Steuer- und Überwachungstätigkeit“ (G 25) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen
    nach Anlage 2 Nr. 3.1 GesBergV.

     

    3.3.4        Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

    Es gelten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen die inhaltlichen
    Anforderungen nach Anhang Teil 1 und 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nach-
    untersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang
    und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der jeweils entsprechend einschlägige
    berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen herangezogen.
    Die Nachuntersuchungsfristen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der BGV A4
    bzw. BG-Grundsätze, solange keine anderen Fristen durch den Ausschuss nach § 9 ArbMedVV
    bestimmt sind.

     

    3.3.5        Lärmarbeitsplätze

    Es gelten für Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3
    ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen
    auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien
    wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorge-
    untersuchungen „Lärm“ (G 20) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach
    Anlage 2 Nr. 3.2 GesBergV.

     

    3.3.6        Bildschirmarbeitsplätze

    Es gelten für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach
    Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen
    generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die
    arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche
    Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirm-Arbeitsplätze“ (G 37)
    herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 3.3 GesBergV.

     

    3.3.7        Hitzearbeit über Tage

    Es gelten die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV.
    Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der
    entsprechende Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorge-
    untersuchungen „Hitzearbeiten“ (G 30) herangezogen.

     

    3.3.8        Träger von Atemschutzgeräten

    Es gelten für Träger von Atemschutzgeräten der Gruppen II und III, sofern sie nicht Mitglieder
    der Gasschutz- bzw. Feuerwehr sind, die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 4
    Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen
    Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für
    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ (G 26) herangezogen.

     

    3.3.9        Arbeitsaufenthalt im Ausland

    Diese Tätigkeit liegt außerhalb des Geltungsbereichs der GesBergV.

    Hinweis:

    Die Bestimmungen nach Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV gelten unmittelbar.

     

    3.3.10    Arbeiten mit Absturzgefahr

    Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Absturzgefahren ausgesetzt sind, werden
    untersucht. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien
    wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (G 41) herangezogen.

     

    3.3.11    Strahlenexponierte Tätigkeiten

    Beruflich strahlenexponierte Personen werden nach der Röntgen-/Strahlenschutzverordnung von
    einem ermächtigten Arzt überwacht. Die Untersuchungsfristen werden entsprechend RöV bzw.
    StrlSchV eingehalten.

     

    3.4          Nachgehende Untersuchungen

    Nachgehende Untersuchungen bei Belastung mit krebserzeugenden und erbgutverändernden
    Gefahrstoffen (vgl. auch Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV) sind die Untersuchungen nach
    Aufforderung über die Organisationsdienste ODIN und ZAs  mit deren Dokumentationsverfahren
    durchzuführen.

    Das Ergebnis der Untersuchung soll dem Versicherten in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
    Wird dabei der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer  Berufskrankheit im Zusammenhang
    mit Tätigkeiten nach §1 der GesBergV geäußert, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger
    in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

     

    4          Datenschutz

    Bei der Dokumentation aller anamnestischer Informationen, ärztlicher Befunde und sonstigen
    Eintragungen in die ärztliche Akte sind die besonderen Regelungen der ärztlichen Schweigepflicht
    streng zu beachten. Dasselbe gilt auch für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigungen, das Gesund-
    heitszeugnis sowie die arbeitsmedizinischen Mitteilungen an den Betrieb. Allgemein sei daher auf die
    Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Praxis
    (Deutsches Ärzteblatt, Nr. 19, 105. Jahrgang 2008) verwiesen, um die Anforderungen der GesBergV
    zu erfüllen.

     

    Ferner wird auf folgende Verfahrensweisen hingewiesen: 

    - Ärztliche Bescheinigung (zu § 3 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Anlage 4 GesBergV):

        a)    Unter Anlage 4, Nr. 3, wird - entsprechend dem Klammerzusatz - nur die Eignungsgruppe
               nach Anlage 1 angegeben.

        b)    Bemerkungen entsprechend Anlage 4, Nr. 6 enthalten keine Diagnosedaten oder solche Daten,
               die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen.

     

    - Datenverarbeitung (zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GesBergV):

    Mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung werden von den Unter­lagen über arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen Ergebnisse nur soweit verarbeitet und genutzt, wie sie die Eignung betreffen
    und dem Schutz des Beschäftigten sowie der Abwehr berufsbedingter Er­krankungen dienen.
    Gespeicherte arbeitsmedizinische Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen
    deutlich gegen­über den anderen Daten des Unternehmens abgetrennt und vor dem Zugriff Unbefugter
    gesichert. Einen Zugriff zu diesen Daten haben nur die Ärzte, die unmittelbar für die arbeitsmedizinische
    Betreuung der Belegschaftsmitglieder verantwortlich sind.

     

    - Verpflichtung zur Dokumentation (zu § 3 Abs. 4 (insbesondere Satz 1) GesBergV):

    Die Verpflichtung des Unternehmers, für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse
    arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch die mit derartigen Untersuchungen beauftragten
    Ärzte zu sorgen, umfasst im Hinblick auf die Schweigepflicht der Ärzte nicht die Befugnis, in
    Diagnosedaten oder Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen, Einsicht
    zu nehmen.