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Plan
der RWE Power AG
für die Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
gemäß § 3 Abs. 2 GesBergV
Stand 01.10.2009
Plan
für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
in den Betrieben der RWE Power AG gemäß § 3 Abs. 2 GesBergVStand: 01.10.2009
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
1.1 Einführung
1.2 Rechtsvorschriften2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
2.1 System der Vorsorgeuntersuchungen
2.2 Erstuntersuchungen
2.3 Nachuntersuchungen
2.4 Nachgehende Untersuchungen3 Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
3.1 Erstuntersuchungen
3.1.1 Allgemeinzustand
3.1.2 Schädel
3.1.3 Zentrales und peripheres Nervensystem
3.1.4 Augen
3.1.5 Gehör- und Gleichgewichtsorgan
3.1.6 Nase
3.1.7 Mundhöhle und Kehlkopf
3.1.8 Brustkorb
3.1.9 Atmungsorgane
3.1.10 Herz und Kreislauf
3.1.11 Bauchorgane
3.1.12 Harn- und Geschlechtsorgane
3.1.13 Wirbelsäule
3.1.14 Gliedmaßen
3.1.15 Haut
3.1.16 Gefäßsystem
3.1.17 Blut und Blut bildende Organe
3.1.18 Innere Sekretion und Stoffwechsel
3.1.19 Infektionskrankheiten
3.2 Nachuntersuchungen
3.2.1 Augen
3.2.2 Gehör- und Gleichgewichtsorgan
3.2.3 Atmungsorgane3.3 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
3.3.1 Gasschutz- und Feuerwehr
3.3.2 Gerätewarte der Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von Atemschutzgeräten zu anderen Zwecken
3.3.3 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
3.3.4 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
3.3.5 Lärmarbeitsplätze
3.3.6 Bildschirmarbeitsplätze
3.3.7 Hitzearbeit über Tage
3.3.8 Träger von Atemschutzgeräten
3.3.9 Arbeitsaufenthalt im Ausland
3.3.10 Arbeiten mit Absturzgefahr
3.3.11 Strahlenexponierte Tätigkeiten
3.4 Nachgehende Untersuchungen4 Datenschutz
1 Allgemeines
1.1 Einführung
Der vorliegende Plan wurde nach den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV),
der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV) gemäß § 3 (2) der GesBergV entwickelt und
der Bezirksregierung Arnsberg - Abt. Bergbau und Energie in NRW - angezeigt.Falls nicht im Bundesberggesetz (BBergG) oder in bergrechtlichen Verordnungen anders lautende
Rechtsvorschriften bestehen, gelten auch die Vorgaben anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG), insbesondere der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Im Hinblick auf die sachlichen Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die Regeln der
GesBergV abschließend, ggf. werden sachliche Inhalte aus anderen Rechtsverordnungen berücksichtigt.Der Plan soll allen Ärzten, die mit der Durchführung von Untersuchungen in den Betrieben des
Unternehmers beauftragt sind, Beurteilungskriterien an die Hand geben, nach denen bestehende
Gesundheitsstörungen bewertet werden können und festzulegen ist, ob Bedenken gegen Tätigkeiten
in dem Bergbauzweig, zu dem die Betriebe gehören, bestehen oder nicht.Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Plans ist die GesBergV, insofern stellt er eine verbindliche
Richtlinie dar, die zu beachten ist. Ein Abweichen von den in ihm festgelegten Kriterien bedarf
in jedem Falle einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung, die in der ärztlichen Akte an
geeigneter Stelle zu dokumentieren ist.Der Unternehmer kann nur solche Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen nach GesBergV
sowie ggf. nach anderen Rechtsvorschriften beauftragen, die von der zuständigen Behörde auf der
Grundlage der jeweils gültigen Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens dazu
ermächtigt sind. Zeitlich befristete Ausnahmen hiervon sind nur unter Beachtung des § 10, Abs. 3
der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) möglich.1.2 Rechtsvorschriften
Zusätzlich zu der für den Bergbauzweig, zu dem die Betriebe des Unternehmers gehören, einschlägigen
branchenspezifischen Bergverordnung sowie der ABBergV, GesBergV und BVOASi sind bei den
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und deren Bewertung auch die Inhalte folgender
Regelwerke zu berücksichtigen:- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
- Strahlenschutzverordnung(StrlSchV)
- Röntgenverordnung (RöV)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskrankheitenverordnung (BKV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbzG)
- Druckluftverordnung (DruckluftV)
- BG-Vorschriften:
- Grundsätze der Prävention (BGV A1)
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) [teilweise, wird künftig abgelöst]
- BG-Regeln:
- Grundsätze der Prävention (BGR A1)
- BG-Informationen:
- Auswahlkriterien (zukünftig Handlungsanleitungen) für die spezielle arbeits-
medizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504)
- BG-Grundsätze zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504-1-1 ff.)2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
2.1 System der Vorsorgeuntersuchungen
Das System unterscheidet sowohl nach dem Anlass der Untersuchungen bezüglich des
Beschäftigungsverhältnisses, als auch nach dem formalen Charakter bezüglich der Auslösung
der Untersuchungen:- Anlass:
- Erstuntersuchung
- Nachuntersuchung
- nachgehende Untersuchung
- formaler Charakter:
- Pflichtuntersuchung
- Angebotsuntersuchung
- WunschuntersuchungErst- und Nachuntersuchungen haben nach § 2 GesBergV generell Pflichtcharakter. Dies gilt bei
Nachuntersuchungen z. B. auch dann, wenn die Untersuchungsgegenstände inhaltlich der ArbMedVV
entnommen sind und dort als Angebotsuntersuchungen vorgesehen sind. Nachgehende Untersuchungen
haben generell Angebotscharakter. Wunschuntersuchungen werden durch das Begehr der Beschäftigten
ausgelöst, wobei sich dieses sowohl auf § 2 Abs. 5 GesBergV, als auch auf § 11 ArbSchG stützen kann.
Da es sich um hierbei um Anlässe während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses handelt, sind die
Wunschuntersuchungen den Nachuntersuchungen zuzuordnen.2.2 Erstuntersuchungen
Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht
länger als drei Monate - vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet - zurückliegen. Nach einer
Unterbrechung der Tätigkeit, entsprechend § 1 GesBergV, von mehr als drei Monaten ist eine erneute
Erstuntersuchung gemäß Kapitel 3.1 dieses Plans vorzunehmen, wobei die bisherige praktische
Erfahrung im Bergbau und vorhandene Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen sind. Sofern
eine Beschäftigung insgesamt im Kalenderjahr nicht länger als 3 Monate dauert, ist eine Erstunter-
suchung nach GesBergV nicht erforderlich. Allerdings ist dann zu prüfen, ob die arbeitsmedizinische
Vorsorge dieser Beschäftigten den allgemein anzuwendenden Regelwerken, insbesondere nach
ArbMedVV, genügt.2.3 Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen
durchzuführen. Die Nachuntersuchungsfristen ergeben sich aus der Anlage 2 (zu § 2) GesBergV.
Nachuntersuchungen betreffend Anlässen nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. Kapitel 3.3) sind
nach den dort genannten Fristen durchzuführen.Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durch den Betriebsarzt veranlasst werden. Auf Wunsch
der Beschäftigten, des Unternehmers oder des zuständigen gesetzlichen Versicherungsträgers kann
sie auch nach schwerer Erkrankung angezeigt sein. Dies gilt insbesondere für solche Personen,
bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Belastungen am
Arbeitsplatz vermutet wird. Ferner kann eine Nachuntersuchung auf Begehr der Beschäftigten
(vgl. Kapitel 2.1) ausgelöst werden.2.4 Nachgehende Untersuchungen
Nachgehende Untersuchungen sind in Zeitabständen von längstens 5 Jahren dann zu ermöglichen,
wenn Beschäftigte1. bei Tätigkeiten nach § 1 der GesBergV
Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgeübt haben und
hierbei die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 4 i. V. m. Anhang Teil 1 ArbMedVV
überschritten worden sind und2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung
stattgefunden hat und3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31.12.91 beendet worden ist.
Die Beendigung einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 umfasst Personen, die entweder
aus dem Unternehmen ausscheiden oder mit anderen nicht mehr bergmännischen Arbeiten
innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden.3 Durchführung und Beurteilungskriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorge-
untersuchungen3.1 Erstuntersuchungen
Für Erstuntersuchungen gilt der Mindestrahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
gemäß Anlage 3 (zu § 3) GesBergV. In der ärztlichen Bescheinigung gemäß Anlage 4 GesBergV oder
in gleichwertigen Dokumentationsverfahren sind die in der GesBergV vorgegebenen Eignungsgruppen
entsprechend Anlage 1 GesBergV zu dokumentieren. Der untersuchende Arzt kann von den nach-
folgenden Kriterien für die Beurteilung abweichen, soweit das arbeitsmedizinisch vertretbar und
begründbar ist.3.1.1 Allgemeinzustand
Die Bewerber müssen körperlich und geistig den Berufsanforderungen im Bergbauzweig entsprechen,
der für die Betriebe des Unternehmers einschlägig ist. Hierbei ist für die arbeitsmedizinische Beurteilung
der gesundheitliche Gesamtzustand unter Berücksichtigung der speziellen Gefährdungen und
Beanspruchungen durch Gefahrstoffe und Belastungsfaktoren einzuschätzen.Bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist die zu erwartende körperliche Entwicklung zu
berücksichtigen.Gesundheitliche Bedenken bestehen bei Bewerbern mit reduziertem Ernährungs- oder Kräftezustand
sowie bei Übergewicht mit Krankheitswert. Alkohol,- Medikamenten- und Drogenabhängigkeit
dürfen nicht vorliegen. Die Einstellung von trockenen Alkoholikern ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei Tumor- oder Systemerkrankungen ist die Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Zukunfts-
prognose differenziert zu beurteilen.3.1.2 Schädel
Gesundheitliche Bedenken:
- Knöcherne Defekte und Deformitäten, die das Tragen des Arbeitsschutzhelms nicht zulassen.
3.1.3 Zentrales und peripheres Nervensystem
Gesundheitliche Bedenken:
- Anfallsleiden gleich welcher Ursache
- Hirnorganische Erkrankungen
- Psychosen und ausgeprägte neurotische Zustände
- Schädel - Hirntrauma mit bleibenden Restschäden
- Organische Nervenerkrankungen
- Störung des Thermoregulationsvermögens (Untertage- oder Hitzearbeiten)3.1.4 Augen
Gesundheitliche Bedenken:
- unterhalb einer Sehschärfe (Fernvisus) von 0,5 auf dem schlechter sehenden Auge und
0,7 auf dem besser sehenden Auge mit oder ohne Sehhilfe
- nur durch Kontaktlinsen korrigierbare Sehminderung*
- Einäugigkeit
- ein- oder beidseitige Linsenlosigkeit
- Augenmuskellähmung mit wesentlicher Beeinträchtigung des Sehvermögens
- Glaukom
- Chronische rezidivierende Konjunktivitis, Keratis und Blepharitis sowie ein behinderter Lidschluß
- Protanopie/Deuteranopie
- Gesichtsfeldeinschränkungen* = Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn mit den Kontaktlinsen die erforderlichen Sehwerte
erreicht werden und permanent eine staubdichte Schutzbrille getragen wird.3.1.5 Gehör- und Gleichgewichtsorgan
Gesundheitliche Bedenken:
- Erkrankungen der Ohren (Gehörgänge, Ohrmuscheln), die eine Anwendung von individuellem
Gehörschutz nicht zulassen
- chronische Otitis media
- Taubheit und Schwerhörigkeit mit Beeinträchtigung der Umgangssprache und des Sprach-
verständnisses
- Vorerkrankungen des Innenohrs mit und ohne erkennbaren Hörverlust
- Otosklerose
- vestibuläre Schwindelerscheinungen mit Gleichgewichtsstörungen (Morbus Meniere)
- Tinnitus von KrankheitswertHinweis zu persistierenden Tromelfellperformationen:
Mitglieder der Gasschutzwehr bzw. Feuerwehr können ggf. völlig unbekannter, evtl. sauerstoffarmer oder
–freier Umgebungsluft ausgesetzt sein. Die Kohlenmonoxidkonzentrationen können deutlich erhöht sein.
Aus diesem Grunde sollte aus vorsorglichen Erwägungen auf ein intaktes Trommelfell gedrungen werden,
um ein Einatmen der Brandzersetzungsprodukte über die eustachische Röhre am Atemschutzgerät vorbei
ausschließen zu können.3.1.6 Nase
Gesundheitliche Bedenken:
- Erhebliche und nicht therapierbare Behinderung der Nasenatmung
- Chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen3.1.7 Mundhöhle und Kehlkopf
Gesundheitliche Bedenken:
- Erheblich kariös zerstörtes Gebiss mit herdverdächtigen Zähnen
- Chronische Rachen- bzw. Kehlkopfentzündungen
- Erhebliche Sprachstörungen3.1.8 Brustkorb
Gesundheitliche Bedenken:
- Brustkorbdeformierungen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Atemfunktion
- größere Defekte des knöchernen Thorax3.1.9 Atmungsorgane
Gesundheitliche Bedenken:
- Bedeutsame chronische obstruktive und/oder restriktive Ventilationsstörungen der Lungen
- Wesentliche Hyperreagibilität des Bronchialsystems
- Emphysem von Krankheitswert
- Pneumokoniosen
- Lungentuberkulose, auch alte ehemals produktive und zirrhotische Formen
- Fibrotische und granulomatöse Erkrankungen der Lungen wie z.B. Sarkoidose
- Ausgeprägte Pleuraschwielen und Lungenteilresektionen mit Funktionseinschränkung
- Ausgeprägte Bronchiektasen
- Rezidivierender PneumothoraxHinweis:
Zur Beurteilung der Thoraxorgane sind eine Röntgenaufnahme in Hartstrahltechnik im Großformat und
eine Lungenfunktionsprüfung, die mindestens die Messung und Aufzeichnung der Vitalkapazität,
der 1- Sek-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Flussvolumenkurve beinhaltet, obligatorisch.
Bei unklaren Fällen ist eine ganzkörperplethysmografische Lungenfunktionsuntersuchung durchzuführen.
Eine zur Beurteilung vorgelegte Röntgen-Fremdaufnahme sollte nicht älter als ein Jahr sein. Wird eine
Fremdaufnahme verwendet, ist diese kopiert zu archivieren. Zur Dokumentation pneumokoniotischer
Veränderungen ist die jeweils gültige ILO - Klassifikation unter Benutzung der Standardfilme sowie
des ILO-Beurteilungsbogens oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren anzuwenden.3.1.10 Herz und Kreislauf
Gesundheitliche Bedenken:
- Störungen des Herz-Kreislaufsystems mit Krankheitswert
3.1.11 Bauchorgane
Gesundheitliche Bedenken:
- Chronische Erkrankungen der Verdauungsorgane (z. B. rezidivierende Magen- und/oder Zwölffinger-
darmgeschwüre, entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)
- Zustand nach Magen- und/oder Darmteilresektion
- Bedeutsame manifeste Bauchdecken- und Leistenhernien
- Klinisch relevante Leberparenchymschäden
- Chronisch aggressive Hepatitis3.1.12 Harn- und Geschlechtsorgane
Gesundheitliche Bedenken:
- Chronische Erkrankungen der Nieren, der ableitenden Harnwege und der Geschlechtsorgane
- Ausgeprägte Hydrozele3.1.13 Wirbelsäule
Gesundheitliche Bedenken:
- Bedeutsame Fehlstellungen und Gefügestörungen des Achsenorgans
- Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenprozesse mit Funktionseinbuße
- Zustand nach Wirbelsäulenoperation mit bleibender Funktionsstörung3.1.14 Gliedmaßen
Gesundheitliche Bedenken:
- Zustände nach Verletzungen oder Deformitäten der Gliedmaßen mit wesentlichen Funktionseinbußen
- entzündlich-degenerativ oder degenerativ bedingte Einschränkung der Bewegungsparameter der
Extremitäten
- Muskeldysplasien
- chronisch-rezidivierende Erkrankungen der Sehnenansätze und der Schleimbeutel
- Hypermobilität von Gelenken mit Stabilitäts- und Belastungsinsuffizienz
- nicht korrigierbarer Beckenschiefstand
- Verlust oder Teilverlust einer Extremität mit Funktionseinbuße
- wesentliche Achsenfehlstellung der oberen oder unteren Extremitäten3.1.15 Haut
Gesundheitliche Bedenken:
- Neigung zu chronischem Ekzem
- Chronische Hauterkrankungen mit Einschränkung der Hautfunktion
- Funktionsbeeinträchtigende Narben
- Klinisch relevante Neurodermitis3.1.16 Gefäßsystem
Gesundheitliche Bedenken bei:
- Cerebrale arterielle Durchblutungsstörungen
- Periphere arterielle Durchblutungsstörungen
- Ausgeprägte Varikosis
- Manifestes postthrombotisches Syndrom3.1.17 Blut und Blut bildende Organe
Gesundheitliche Bedenken:
- Krankheiten des Blutes oder der Blut bildenden Organe
- Medikation mit Cumarinderivaten (Blutgerinnungshemmer)3.1.18 Innere Sekretion und Stoffwechsel
Gesundheitliche Bedenken:
- Störungen der inneren Sekretion und des Stoffwechsels von Krankheitswert
3.1.19 Infektionskrankheiten
Gesundheitliche Bedenken:
- Akut und chronisch verlaufende bzw. unheilbare Infektionskrankheiten
3.2 Nachuntersuchungen
Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich derselbe Mindestrahmen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen wie bei Erstuntersuchungen gemäß Anlage 3 Nr. 2 GesBergV
(vgl. Kapitel 3.1). Ferner muss die ärztliche Bescheinigung ebenfalls den Anforderungen der
Anlage 4 GesBergV genügen.Nachfolgend werden die für Nachuntersuchungen gegenüber Kapitel 3.1 abweichenden
Beurteilungskriterien dargelegt, von denen der untersuchende Arzt abweichen kann, soweit das
arbeitsmedizinisch vertretbar und begründbar ist.3.2.1 Augen
Wird nach mehrjähriger Berufstätigkeit unter Tage die in Kapitel 3.1.4 festgelegte Mindest-
sehschärfe unterschritten, schließt dies die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen im
Betrieb nicht grundsätzlich aus. Eine Korrektur der Sehschärfe ist erforderlich. Auch der
Totalverlust der Sehkraft eines Auges schließt die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen
im Betrieb nach entsprechender Gewöhnung nicht grundsätzlich aus.3.2.2 Gehör- und Gleichgewichtsorgan
Zu beachten sind jetzt die Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen nach Tabelle 2 des
BG-Grundsatzes G20.Dauernde gesundheitliche Bedenken:
- nach Ausschluss einer Mittelohrkomponente Hörverlust auf dem besser hörenden Ohr
bei 2 kHz gleich oder größer 40 dB und zusätzlich
- Lage der Verständlichkeitskurve für Einsilber vollständig im schraffierten Bereich (s. Bogen Lärm III)3.2.3 Atmungsorgane
Die Erstfestsetzung einer Bergarbeiterpneumokoniose setzt eine dokumentierte Doppellesung der
Röntgenaufnahmen, an welcher der Leiter einer Dienststelle oder sein Vertreter zu beteiligen sind,
voraus. Die beurteilenden Ärzte müssen dabei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im
Bergbau nach § 3 GesBergV ermächtigt sein. Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer
Bergarbeiterpneumokoniose wird ein Berufskrankheitenverfahren eingeleitet; dabei wird der
Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Formblattes „Ärztliche Anzeige einer Berufs-
krankheit“ entsprechend informiert. Außerdem ist der zuständige Unfallversicherungsträger bei
Umstufungen in die Eignungsgruppen 2.21-2.25 zu unterrichten.Die Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die über Tage durch silikogenen Staub gefährdet sind,
werden als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (vgl. Kapitel 3.3.4) betrachtet.Hinweis:
Bei Personen unter 21 Jahren erfolgt die Nachuntersuchung in jährlichen Abständen.
Die Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane sollte jedoch nur noch bei endgültiger Übernahme in
das Beschäftigungsverhältnis erfolgen.3.3 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können sowohl bei Erst-, als auch bei
Nachuntersuchungen erforderlich werden. Die Notwendigkeit ergibt sich, wenn die vorgesehene
bzw. die ausgeübte Tätigkeit von den in den nachfolgenden Unterkapiteln beschriebenen Tätigkeiten
erfasst wird und die Belastung durch den technischen Betrieb nach dem Ergebnis der Gefährdungs-
beurteilung das Maß der geringen Gefährdung im Sinne § 7 Abs. 9 GefStoffV i. V. m. Anhang
Teil 1 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV überschreitet. Art und Umfang der Untersuchungen und deren
Beurteilung richten sich nach den nachfolgenden Unterkapiteln. Die Beurteilungsergebnisse sind in
der ärztlichen Bescheinigung nach Anlage 4 Nr. 5 GesBergV aufzunehmen.3.3.1 Gasschutz- und Feuerwehr
Die Anforderungen an das Mitglied der Gasschutz- bzw. Feuerwehr entsprechen mindestens den
Anforderungen nach Kapitel 3.1 bzw. 3.2. Ferner wird für den Untersuchungsumfang und die
arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Atemschutz-
geräte" (G 26) zum Anhalt genommen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2
Nr. 2.2.2 GesBergV.Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungs-
fähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken wird eine
erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Gasschutz- bzw. Feuerwehr
wieder aufgenommen werden kann.3.3.2 Gerätewarte der Gasschutz-/Feuerwehr bzw. von Atemschutzgeräten zu anderen
ZweckenGesundheitliche Bedenken bei:
- übertragbaren Haut- und Infektionskrankheiten
- Alkohol-, Medikamenten- oder DrogenmissbrauchFür Gerätewarte gilt eine Nachuntersuchungsfrist nach Anlage 2 Nr. 2.3 GesBergV.
3.3.3 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Beschäftigte, die Fahr-/Steuer-/Überwachungstätigkeiten ausüben, werden untersucht. Für den
Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende
berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Fahr-,
Steuer- und Überwachungstätigkeit“ (G 25) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen
nach Anlage 2 Nr. 3.1 GesBergV.3.3.4 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
Es gelten für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen die inhaltlichen
Anforderungen nach Anhang Teil 1 und 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nach-
untersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang
und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der jeweils entsprechend einschlägige
berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen herangezogen.
Die Nachuntersuchungsfristen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der BGV A4
bzw. BG-Grundsätze, solange keine anderen Fristen durch den Ausschuss nach § 9 ArbMedVV
bestimmt sind.3.3.5 Lärmarbeitsplätze
Es gelten für Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3
ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen generell als Pflichtuntersuchungen
auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien
wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen „Lärm“ (G 20) herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach
Anlage 2 Nr. 3.2 GesBergV.3.3.6 Bildschirmarbeitsplätze
Es gelten für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen die inhaltlichen Anforderungen nach
Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV mit der Maßgabe, dass Erst- und Nachuntersuchungen
generell als Pflichtuntersuchungen auszuführen sind. Für den Untersuchungsumfang und die
arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche
Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirm-Arbeitsplätze“ (G 37)
herangezogen. Es gelten die Nachuntersuchungsfristen nach Anlage 2 Nr. 3.3 GesBergV.3.3.7 Hitzearbeit über Tage
Es gelten die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV.
Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der
entsprechende Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen „Hitzearbeiten“ (G 30) herangezogen.3.3.8 Träger von Atemschutzgeräten
Es gelten für Träger von Atemschutzgeräten der Gruppen II und III, sofern sie nicht Mitglieder
der Gasschutz- bzw. Feuerwehr sind, die inhaltlichen Anforderungen nach Anhang Teil 4
Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen
Beurteilungskriterien wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ (G 26) herangezogen.3.3.9 Arbeitsaufenthalt im Ausland
Diese Tätigkeit liegt außerhalb des Geltungsbereichs der GesBergV.
Hinweis:
Die Bestimmungen nach Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV gelten unmittelbar.
3.3.10 Arbeiten mit Absturzgefahr
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Absturzgefahren ausgesetzt sind, werden
untersucht. Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien
wird der entsprechende berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (G 41) herangezogen.3.3.11 Strahlenexponierte Tätigkeiten
Beruflich strahlenexponierte Personen werden nach der Röntgen-/Strahlenschutzverordnung von
einem ermächtigten Arzt überwacht. Die Untersuchungsfristen werden entsprechend RöV bzw.
StrlSchV eingehalten.3.4 Nachgehende Untersuchungen
Nachgehende Untersuchungen bei Belastung mit krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen (vgl. auch Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV) sind die Untersuchungen nach
Aufforderung über die Organisationsdienste ODIN und ZAs mit deren Dokumentationsverfahren
durchzuführen.Das Ergebnis der Untersuchung soll dem Versicherten in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
Wird dabei der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang
mit Tätigkeiten nach §1 der GesBergV geäußert, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger
in geeigneter Weise mitgeteilt werden.4 Datenschutz
Bei der Dokumentation aller anamnestischer Informationen, ärztlicher Befunde und sonstigen
Eintragungen in die ärztliche Akte sind die besonderen Regelungen der ärztlichen Schweigepflicht
streng zu beachten. Dasselbe gilt auch für die Erstellung der ärztlichen Bescheinigungen, das Gesund-
heitszeugnis sowie die arbeitsmedizinischen Mitteilungen an den Betrieb. Allgemein sei daher auf die
Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Praxis
(Deutsches Ärzteblatt, Nr. 19, 105. Jahrgang 2008) verwiesen, um die Anforderungen der GesBergV
zu erfüllen.Ferner wird auf folgende Verfahrensweisen hingewiesen:
- Ärztliche Bescheinigung (zu § 3 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Anlage 4 GesBergV):
a) Unter Anlage 4, Nr. 3, wird - entsprechend dem Klammerzusatz - nur die Eignungsgruppe
nach Anlage 1 angegeben.b) Bemerkungen entsprechend Anlage 4, Nr. 6 enthalten keine Diagnosedaten oder solche Daten,
die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen.- Datenverarbeitung (zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GesBergV):
Mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung werden von den Unterlagen über arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen Ergebnisse nur soweit verarbeitet und genutzt, wie sie die Eignung betreffen
und dem Schutz des Beschäftigten sowie der Abwehr berufsbedingter Erkrankungen dienen.
Gespeicherte arbeitsmedizinische Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen
deutlich gegenüber den anderen Daten des Unternehmens abgetrennt und vor dem Zugriff Unbefugter
gesichert. Einen Zugriff zu diesen Daten haben nur die Ärzte, die unmittelbar für die arbeitsmedizinische
Betreuung der Belegschaftsmitglieder verantwortlich sind.- Verpflichtung zur Dokumentation (zu § 3 Abs. 4 (insbesondere Satz 1) GesBergV):
Die Verpflichtung des Unternehmers, für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch die mit derartigen Untersuchungen beauftragten
Ärzte zu sorgen, umfasst im Hinblick auf die Schweigepflicht der Ärzte nicht die Befugnis, in
Diagnosedaten oder Daten, die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen, Einsicht
zu nehmen.