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    Anlage 5

     

    Empfehlungen bezüglich der Beurteilung bei Untersuchungen nach KlimaBergV

    Fassung vom  September 2008

    Die nachfolgenden Empfehlungen zur Beurteilung der Klimatauglichkeit nach KlimaBergV
    im Bereich des Unternehmens der K+S Gruppe sollen dem untersuchenden Arzt Richtlinien
    für seine Beurteilung geben. Im Einzelfall kann von den Empfehlungen abgewichen werden;
    es ist dann eine Begründung für diese Abweichung in der Gesamtbeurteilung zu dokumentieren.

     

    Erheblich reduzierter Ernährungs- und Kräftezustand
    Bei Vorliegen eines erheblich reduzierten Zustandes liegt wahrscheinlich ohnehin keine
    Arbeitsfähigkeit vor. Daher sind nähere Erläuterungen bezüglich der Klimaeinschränkung hier
    entbehrlich.

     

    Adipositas
    Bei einem BMI < 35 ist keine Klimaeinschränkung auszusprechen, die lediglich auf der Adipositas
    beruhen würde.

    Bei einem BMI von 35-40 und auffälliger Anamnese ohne sonstige Erkrankung ist eine Ergometrie 
    (W150) durchzuführen. Sollte diese unauffällig sein (Blutdruck, Leistungsvermögen, Kurvenverlauf)
    so ist auch hier keine Klimaeinschränkung auszusprechen.

    Bei einem BMI > 40 ist unabhängig von der Beschwerdelage in jedem Fall eine Klimaeinschränkung
    für Temperaturen über 29 °C effektiv auszusprechen.

    Ab einem BMI > 50 ist in der Regel von einer Untauglichkeit für Klimabereiche (also ab 25 °C eff
    oder > 28 °C trocken) auszugehen.

     

    Obstruktive oder restriktive Ventilationsstörungen der Lunge.
    Ein behandeltes und bekanntes Lungenleiden mit pathologischen Werten in der Lungenfunktion
    führt zu einer Einschränkung von 29 °C effektiv. Gleiches gilt auch für messtechnisch erhobene Werte
    ohne Behandlung, hierbei ist allerdings aktueller Gesundheitszustand (Erkältung) und Verlaufs-
    beobachtung (sinkende oder permanent niedrige Werte) wesentlich.

     

    Herz- und Kreislaufstörungen
    Herzschäden (Myokarditis, KHK, etc.) und Arrythmien von klinischer Bedeutung führen auf
    jeden Fall zu einer Klimaeinschränkung > 29 °C effektiv, evtl. auch zu höhergradiger Einschränkung.
    Gleiches gilt für pathologische EKG-Veränderungen.

    Eine behandelte Hypertonie mit gut eingestellten Werten führt automatisch zu keiner
    Klimaeinschränkung > 29 °C effektiv. Gleiches gilt für pathologische Werte, die bei der Untersuchung
    erhoben und durch eine Zweitmessung bestätigt werden, dann aber einer Abklärung zugeführt werden.
    Als Grenze der Einstufung bis 29 °C effektiv wird hierbei die mittelschwere Hypertonie nach den
    Leitlinien arterielle Hypertonie angesehen. Bei Vorliegen einer schweren Hypertonie (siehe Leitlinien
    der Deutschen Hochdruckliga, Anhang 1) ist auch eine Einschränkung über 25 °C effektiv notwendig.
    Bis zu einer externen Abklärung sollte eine befristete Klimaeinschränkung bis 3 Monate festgelegt werden.

      

    Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch
    Hierunter ist jeweils ein krankheitsrelevanter Missbrauch zu verstehen. Dieser führt zu einer
    Untauglichkeit für Bereiche, die der Klima-BergV unterliegen.

      

    Folgezustände nach knöcherner Schädelverletzung oder nach schwerer Gehirnerschütterung
    Klinisch relevante Folgezustände müssen eine Berücksichtigung finden und werden in der Regel zur
    Untauglichkeit führen.

     

    Anfallsleiden
    Anfallsleiden von Krankheitswert machen in der Regel Grubenuntauglich. Somit erscheint hier kein
    wesentlicher Handlungsbedarf bezüglich der Klimaeinstufung.

     

    Leberparenchymerkrankungen
    Hierbei sind besonders die chronisch persistierenden Hepatitiden A und B als relevante Erkrankung
    für Klimaeinschränkungen > 29 °C eff. zu nennen.  Eine laborchemische Abklärung ist einzuleiten.

     

    Nierenparenchymerkrankungen
    Zusätzlich zu klinisch relevanten Nierenparenchymerkrankungen sollte bei einer Kreatinerhöhung
    über 1,5 mg/ml eine Klimaeinschränkung ausgesprochen werden. Dauerhaft sollte diese Einschränkung
    nur dann sein, wenn ebenso dauerhaft eine entsprechende Kreatinerhöhung nachgewiesen wurde.
    Eine laborchemische Abklärung ist einzuleiten.

     

    Chronisches Nierensteinleiden
    Von einem solchen ist nur dann auzugehen, wenn mehrfach der Abgang von Nierensteinen in relativ
    jüngerer Vergangenheit aufgetreten ist. Dann ist in der Regel eine Klimaeinschränkung > 29 °C eff.
    auszusprechen. Lange zurückliegende Ereignisse (10 Jahre und mehr) ergeben keine Einschränk-
    ungsbegründung. Eine laborchemische Abklärung ist einzuleiten.

     

    Erhebliche Störungen der inneren Sekretion, insbesondere der Schilddrüse
    Ein Schilddrüsenleiden mit nachgewiesener Auswirkung auf das Herz-Kreislauf-System  muss ein
    Einschränkungsgrund sein. Euthyreote Strumen, auch bei Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten,
    sind keine Indikation für eine Einschränkung. Eine laborchemische Abklärung ist einzuleiten.

     

    Erhebliche Stoffwechselstörungen, insbesondere Diabetes-mellitus
    Ein behandlungspflichtiger Diabetes ist immer ein Grund für eine Klimaeinschränkung.
    Ein gut eingestellter tablettenpflichtiger Diabetes sollte hierbei lediglich für Bereiche > 29 °C effektiv
    eine Einschränkung darstellen. Bei schlecht eingestellten tablettenpflichtigen Diabetikern (Typ II),
    sowie bei insulinpflichtigen Diabetikern, kann, bei Vorliegen von Grubentauglichkeit, auch eine
    höhergradige Klimaeinschränkung erforderlich sein. Eine Laborchemische Abklärung ist einzuleiten.


    Fettstoffwechselstörungen ohne manifeste Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System bedingen
    keine Klimaeinschränkung.

     

    Chronische Hauterkrankungen
    Eine Klimaeinschränkung ist nur bei nachgewiesener Verschlechterung unter Klimaeinwirkung
    im Einzelfall gerechtfertigt.

     

    Glaukom
    Keine Notwendigkeit einer Klimaeinschränkung.

     

    Chronische und nicht heilbare Infektionskrankheiten
    Bei Infektionskrankheiten mit funktionellen Einschränkungen sind selbstverständlich Arbeits-
    einsatzbeschränkungen auszusprechen. Die entsprechenden Leiden sind jedoch entweder
    vorher bereits aufgelistet oder führen zu einem reduzierten Ernährungs- und Kräftezustand,
    der ohnehin eine Klimaeinschränkung bedingen würde. Eine laborchemische Abklärung ist einzuleiten

     

    Bekannte Anhidrosis
    Bei einer feststehenden und durch aussagekräftige medizinische Facharztbefunde dokumentierten
    Anhidrosis mit Krankheitswert, besteht Untauglichkeit für den Einsatz in Klimabereichen.

     

    Einnahme von Medikamenten, die die Hitzetoleranz herabsetzen
    Eine spezielle Bewertung von Medikamenten ist nicht notwendig, da hier im wesentlichen die
    Grunderkrankung den bestimmenden Faktor darstellt.

     

    Thrombose
    Eine erwiesene Thromboseneigung sowie ein manifestes postthrombotisches Syndrom würden
    ebenfalls eine Klimaeinschränkung > 29 °C eff. bedingen. Grund hierfür ist der physiologischerweise
    auftretende Verlust von Flüssigkeit durch Schwitzen und die damit erhöhte Neigung zu Thrombosen.

     

    Lebensalter
    Mitarbeiter unter dem 18. Lebensjahr sollen grundsätzlich nicht in Klimabereichen eingesetzt werden.

    Bei Mitarbeitern über dem 18. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr sollte, vor Einsatz unter Tage,
    eine Klimauntersuchung durchgeführt werden. Hier ist bei der 1. Untersuchung die Ergomatrie obligat.
    Bei unauffälliger Anamnese und unauffälliger Ergometrie ist aus werksärztlicher Sicht ein Einsatz in
    Klimabereichen möglich. Eine grundsätzliche Einschränkung für Bereiche über 29 °C effektiv muss
    nicht erfolgen. Grundsätzlich ist das höhere Alter als solches kein Grund gegen eine Klimaeinwirkung.
    Unter Berücksichtigung der Anamnese und der laborchemischen Kontrollen , sowie der übrigen
    Befunde ist dann zur Klimatauglichkeit Stellung zu nehmen.

     

    Gelegentliche Unter-Tage-Einsätze
    Laut GesBergV ist bis zu einem Arbeitsaufenthalt von 3 Monaten keine Untersuchung auf Unter-
    tagetauglichkeit notwendig. Sollte bei dem Einsatz dieser Mitarbeiter keine Arbeit in Klimabereichen
    durchgeführt werden, ist eine Stellungnahme daher grundsätzlich auch unnötig. Unter Berücksichtigung
    betrieblicher Zwänge sollte jedoch auch für diesen Personenkreis die Untersuchung nach gefordertem
    Auftrag vorgenommen und bescheinigt werden.

     

    Ergometrie
    a) Leistungsmangel bei der Ergometrie
    Bei Leistungswerten unter 80 % der normalen personenbezogenen Leistungsfähigkeit (W150) ist
    eine Klimaeinschränkung > 29 °C eff. auszusprechen.
    b) Belastungshypertonie
    Bei einer Belastungshypertonie nach den Ergo-Richtlinien und den Vorgaben
    im Anhang 2 der BG-Grundsätze ("Leitfaden für die Ergometrie") ist eine Klimaein-
    schränkung > 29 °C eff. auszusprechen.

    Bei pathologischen Kurvenverläufen ist eine Beurteilung nach betriebsärztlichem Sachverstand
    notwendig. Wird im Rahmen einer angeforderten Klimauntersuchung ärztlicherseits eine Ergometrie
    für notwendig erachtet und vom Probanden ohne nachvollziehbare Begründung verweigert, ist eine
    Beurteilung nicht möglich und somit eine befristete Klimaeinschränkung > 25 °C eff. auszusprechen.
    Im Bemerkungsfeld sollte der Hinweis "Ergometrie verweigert" eingegeben werden.

     

     

            Leitlinien der Deutschen Hochdruckliga / Deutsche Hypertonie Gesellschaft

     

    Klassifikation

    systolisch

    diastolisch

    optimal

    < 120

    < 80

    normal

    < 130

    < 85

    "noch"-normal

    130 - 139

    85 - 90

    leiche Hypertonie (Schweregrad 1)

    140 - 159

    90 - 99

    Untergruppe Grenzwerthypertonie

    140 - 149

    90 - 94

    mittelschwere Hypertonie (Schweregrad 2)

    160 - 179

    100 - 109

    schwere Hypertonie (Schweregrad 3)

    > 180

    > 110

    isolierte systolische Hypertonie

    > 140

    < 90

    Untergruppe syst. Grenzwerthypertonie

    140 - 149

    < 90