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    Plan

    für die Durchführung

    der ärztlichen Untersuchungen

    im Steinkohlenbergbau

     

     

     

     

    Stand 04.2009

     

     

     

     

     

    Leitkreis Arbeitsmedizin der RAG Deutsche Steinkohle



    Inhaltsübersicht

     

    1.       Allgemeines

     

    1.1        Einführung

    1.2        Rechtsvorschriften

    1.3        Hinweise zum Datenschutz

    1.4        Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    1.4.1    Erstuntersuchungen
    1.4.2    Nachuntersuchungen
    1.4.3    Vorzeitige Nachuntersuchungen
    1.4.4     Nachgehende Untersuchungen
    1.4.5     Arbeitsmedizinische Beurteilung

     

    2.         Beurteilungskriterien bei Erstuntersuchungen für Beschäftigte unter Tage      

    2.1        Allgemeinzustand

    2.2        Schädel

    2.3         Zentrales und peripheres Nervensystem

    2.4        Augen

    2.5        Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    2.6        Nase

    2.7        Mundhöhle und Kehlkopf

    2.8        Brustkorb

    2.9        Atmungsorgane

    2.10      Herz und Kreislauf

    2.11      Bauchorgane

    2.12      Harn- und Geschlechtsorgane

    2.13      Wirbelsäule

    2.14      Gliedmaßen

    2.15      Haut

    2.16      Gefäßsystem

    2.17      Blut und Blut bildende Organe

    2.18      Innere Sekretion und Stoffwechsel

    2.19      Infektionskrankheiten


    3.         Beurteilungskriterien bei Nachuntersuchungen

     

    3.1        Augen

    3.2        Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    3.3        Atmungsorgane

    3.4        Andere Organsysteme

     

    4.         Spezielle Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

     

    4.1       Vorsorgeuntersuchungen zum Schutz der Gesundheit gegen

                Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau

    4.2        Hitzearbeit

    4.3        Grubenwehr

    4.4        Gasschutz-/Feuerwehr

    4.5        Gerätewart

    4.6        Träger von Atemschutzgeräten

    4.7        Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    4.8        Umgang mit Gefahrstoffen

    4.9        Bildschirmarbeitsplätze

    4.10      Arbeitsaufenthalt im Ausland

    4.11      Arbeiten mit Absturzgefahr

    4.12      Sprengarbeiten

    4.13      Arbeiten mit ionisierenden Strahlen            

     

    Anhang

     

    Anlage 1        Nachuntersuchungsfristen

    Anlage 2        Arbeits- und Sozialanamnese bei Erstuntersuchungen

    Anlage 3        Arbeits- und Sozialanamnese bei Nachuntersuchungen

    Anlage 4        Untersuchungsbogen

    Anlage 5        ILO-Beurteilungsbogen

    Anlage 6        Ärztliche Bescheinigung

    Anlage 7        Arbeits- und Sozialanamnese bei „Nachgehenden Untersuchungen“

    Anlage 8        Anamnese und Untersuchungsbefunde bei  „Nachgehenden Untersuchungen“

    Anlage 9        Untersuchungsergebnisse und Beurteilung bei „Nachgehenden Untersuchungen“

    Anlage 10      Ärztliche Bescheinigung bei „Nachgehenden Untersuchungen“

    Anlage 11      Empfehlungen des AK Klima bzgl. der Beurteilung bei Untersuchungen nach
                          KlimaBergV (B03)

     

      

     

     

     


    1.         Allgemeines

     

    1.1       Einführung

    Der vorliegende Plan in seiner aktualisierten Fassung 04/2009 wurde nach den Vorgaben der ABBergV,
    der Gesundheitsschutz-bergverordnung (GesBergV) und der Klimabergverordnung (KlimaBergV)
    gemäß § 3 (2) der GesBergV entwickelt und der Bezirksregierung Arnsberg -- Abt. Bergbau und
    Energie in NRW -(vormals LOBA NW) und dem Oberbergamt für das Saarland angezeigt.

    Falls nicht im Bundesberggesetz oder in bergrechtlichen Verordnungen anders lautende Rechts-
    vorschriften bestehen, gelten auch die Vorgaben anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
    (ArbschG). Im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge sind die Regeln der GesBergV
    abschließend, ggflls. werden sachliche Inhalte aus anderen Rechtsverordnungen berücksichtigt.

    Der Plan soll allen Ärzten, die mit der Durchführung von Untersuchungen im Steinkohlenbergbau
    beauftragt sind, Beurteilungskriterien an die Hand geben, nach denen bestehende Gesundheits-
    störungen bewertet werden können und festzulegen ist, ob Bedenken gegen Tätigkeiten im
    Steinkohlenbergbau bestehen oder nicht.

    Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Plans ist die GesBergV, insofern stellt er eine
    verbindliche Richtlinie dar, die zu beachten ist. Ein Abweichen von den in ihm festgelegten Kriterien
    bedarf in jedem Falle einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung, die in der ärztlichen Akte
    an geeigneter Stelle zu dokumentieren ist.

    Der Unternehmer kann nur solche Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen nach GesBergV,
    KlimaBergV sowie ggf. nach anderen Rechtsvorschriften beauftragen, die von der zuständigen
    Behörde auf der Grundlage der jeweils gültigen Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungs-
    verfahrens dazu ermächtigt sind. Zeitlich befristete Ausnahmen hiervon sind nur unter Beachtung
    des § 10, Abs. 3 der Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen betriebsärztlichen Dienst
    (BVOASi) möglich. 

    Bei den regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen nach GesBergV der Beschäftigten unter Tage (B02)
    bzw. über Tage (B01) werden grundsätzlich Belastungen wie Staub, Lärm, Kälte, Nässe, Zugluft,
    Dunkelheit oder Schmutz berücksichtigt. Auch den zusätzliche Belastungen durch Handhabung
    schwerer Lasten, Arbeiten unter körperlicher Zwangshaltung bzw. in engen Räumen, Schicht und
    Akkordarbeit, Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Arbeitsbühnen, Vibrationen des Hand/Arm-
    systems, Ganzkörperschwingungen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen und
    dem Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 wird in der ärztlichen Beurteilung im Rahmen
    dieser regelmäßigen  Vorsorgeuntersuchung Rechnung getragen.
     

    1.2       Rechtsvorschriften

    Zusätzlich zu den für den Steinkohlenbergbau maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gesundheits-
    schutzbergverordnung und der Klimabergverordnung sind bei den vorgeschriebenen ärztlichen
    Untersuchungen und deren Bewertung noch die Inhalte folgender Regelwerke berücksichtigt:

    -  Regelungen der DGUV zur arbeitsmedizinsichen Vorsorge

    -  Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    -  Berufskrankheitenverordnung einschließlich Merkblätter zu den einzelnen Berufskrankheiten

    -  Infektionsschutzgesetz

    -  Fahrerlaubnisverordnung

    -  Jugendarbeitsschutzgesetz

    -  Strahlenschutzverordnung

    -  Röntgenverordnung

    -  Fluchtwegrichtlinien          

    -  Richtlinie für die psychotechnische Eignungsprüfung von Maschinenführern an Schacht- und
        Schrägförderanlagen

    -  Richtlinie für die psychotechnische Eignungsprüfung von Maschinenführern an Förder-
        maschinen und Förderhäspeln (Bereich Saar)

    1.3       Hinweise zum Datenschutz

    Bei der Dokumentation aller anamnestischen Informationen, ärztlichen Befunde und sonstigen
    Eintragungen in die ärztliche Akte sind die besonderen Regelungen der ärztlichen Schweigepflicht zu
    beachten. Das gleiche gilt für den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen und der arbeitsmedizinischen
    Mitteilungen an den Betrieb. 

    Insbesondere wird auf folgende Verfahrensweisen hingewiesen:

    1. Zu § 3 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Anlage 4, GesBergV

       a)      Unter Anlage 4, Nr. 3, wird - entsprechend dem  Klammerzusatz - nur die Eignungsgruppe
                nach Anlage 1 angegeben.

       b)     Bemerkungen entsprechend Anlage 4, Nr. 6, enthalten keine Diagnosedaten oder solche Daten,
               die Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen.

    2. Zu § 3 Abs. 3 Satz 2, GesBergV

    Mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung werden von den Unterlagen über arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen Ergebnisse nur soweit verarbeitet und genutzt, wie sie die Eignung betreffen
    und dem Schutz des Beschäftigten sowie der Abwehr berufsbedingter Erkrankungen dienen.
    Gespeicherte arbeitsmedizinische Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen
    eindeutig gegenüber den anderen Daten des Unternehmens abgetrennt und vor dem Zugriff
    Unbefugter gesichert. Einen Zugriff zu diesen Daten haben nur die Ärzte, die unmittelbar für die
    arbeitsmedizinische Betreuung der Belegschaftsmitglieder verantwortlich sind. 

    3. Zu § 3 Abs. 4 (insbesondere Satz 1) GesBergV

    Die Verpflichtung des Unternehmers, für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse
    arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch die mit derartigen Untersuchungen beauftragten
    Ärzte zu sorgen, umfasst im

    Hinblick auf die Schweigepflicht der Ärzte nicht die Befugnis, in Diagnosedaten oder Daten, die
    Rückschlüsse auf diagnostische Feststellungen zulassen, Einsicht zu nehmen.

    1.4       Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach dem in der GesBergV
    festgelegten Mindestrahmen durchgeführt: 

    1.4.1     Erstuntersuchungen für Beschäftigte unter oder über Tage

    Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht
    länger als drei Monate - vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet - zurückliegen. Nach einer
    Unterbrechung der Tätigkeit entsprechend § 1 der GesBergV von mehr als drei Monaten ist eine
    erneute Erstuntersuchung entsprechend Abschnitt 2 dieses Plans vorzunehmen, wobei die bisherige
    praktische Erfahrung im Bergbau und bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse zu berück-
    sichtigen sind.

    1.4.2     Nachuntersuchungen für Beschäftigte unter oder über Tage

    Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen
    durchzuführen. Die Nachuntersuchungsfristen ergeben sich aus Anlage 2 (zu § 2) der GesBergV
    (siehe Anlage 1 dieses Plans).

    1.4.3     Vorzeitige Nachuntersuchungen für Beschäftigte unter oder über Tage

    Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann durch den Betriebsarzt veranlasst werden. Auf Wunsch des
    Beschäftigten, des Unternehmers oder des zuständigen gesetzlichen Versicherungsträgers kann sie
    bei tätigkeitsbezogenen Beschwerden oder nach schwerer Erkrankung angezeigt sein. Dies gilt
    auch für solche Personen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Gesundheits-
    störung und Belastungen am Arbeitsplatz oder bei denen eine Veränderung ihrer Einsatzfähigkeit
    vermutet wird. 

    1.4.4     Nachgehende Untersuchungen

    Nachgehende Untersuchungen sind in Zeitabständen von längstens 5 Jahren dann zu ermöglichen,
    wenn Beschäftigte 

    1.   bei Tätigkeiten nach § 1 der GesBergV

          a)   mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind und hierbei die Arbeitsplatz-
                grenzwerte im Sinne des § 15 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung überschritten worden sind

                oder

          b)   fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und 

    2.   während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 mindestens eine Nachuntersuchung
          stattgefunden hat und

    3.   eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31.12.91 beendet worden ist.

    Die Beendigung einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 umfasst Personen, die entweder aus
    dem Unternehmen ausscheiden oder mit anderen nicht mehr bergmännischen Arbeiten innerhalb
    des Unternehmens beschäftigt werden. 

    Nachgehende Untersuchungen sind bei Belastung mit fibrogenen Grubenstäuben von nach
    § 3 Abs. 1 GesBergV ermächtigten Ärzten unter Verwendung hierfür vorgesehener Muster
    (siehe Anlagen 8-11) oder vergleichbarer Dokumentationsverfahren, solche bei Belastung mit
    krebserzeugenden Gefahrstoffen nach Aufforderung über die Organisationsdienste ODIN und
    ZAs mit deren Dokumentationsverfahren durchzuführen. 

    Der Umfang der nachgehenden Untersuchung für fibrogene Grubenstäube beschränkt sich dabei
    im Regelfall auf eine arbeitsplatzbezogene Anamnese und Untersuchung unter Berücksichtung
    der Zielorgane, eine Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane und eine Lungenfunktionsprüfung
    mit Bestimmung von Vitalkapazität, 1-Sek.-Kapazität,  Atemwiderstand und Flussvolumenkurve.
    Das Ergebnis der Untersuchung soll dem Versicherten in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

    Wird dabei der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Zusammenhang
    mit Tätigkeiten nach §1 der GesBergV geäußert, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungs-
    träger in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
     

    1.4.5     Arbeitsmedizinische Beurteilung

    Gemäß Anlage 1 GesBergV gelten für Erst- und Nachuntersuchung gleichermaßen die Eignungsgruppen:

    1 Keine gesundheitlichen Bedenken

    2 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

    3 Befristete gesundheitliche Bedenken

    4 Dauernde gesundheitliche Bedenken

    In der Ärztlichen Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Anlage 6
    dieses Plans oder ähnlicher Dokumentationsverfahren) werden die Eignungsgruppen 1, 2, 3 oder 4
    angegeben, bei Beurteilung 2 durch Bemerkungen und/oder Einsatz-/Beschäftigungsbeschränkungen
    ergänzt. 

    Die Untergruppen gemäß Anlage 1 der GesBergV, die zur genaueren Klassifizierung der Silikose oder
    anderer Erkrankungen des Atmungsorgans notwendig sind, werden in Anlage 5 oder ähnlichen
    Dokumentationsverfahren festgehalten. Sie sind damit Teil der Gesundheitsakte und unterliegen der
    ärztlichen Schweigepflicht.

    2.         Beurteilungskriterien bei Erstuntersuchungen für Beschäftigte unter Tage 

    Die Untersuchungen sind unter Verwendung der Vordrucke gemäß Anlage 2, 4, 5 und 6 dieses Plans
    oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren durchzuführen.

    Grundsätzlich gelten die folgenden Kriterien, bezogen auf Organe bzw. Organsysteme, auch für
    Bewerber über Tage, jedoch kann hierbei arbeitsplatzbezogen von den nachfolgenden Grundsätzen
    abgewichen werden. 

    2. 1      Allgemeinzustand

    Die Bewerber müssen körperlich und geistig den Berufsanforderungen entsprechen. Bei Jugendlichen
    bzw. Heranwachsenden ist die zu erwartende körperliche Entwicklung zu berücksichtigen.

    Gesundheitliche Bedenken:

    - bei deutlich reduziertem Ernährungs- und Kräftezustand

    - bei Adipositas von mehr als 30 - 40% des Normalgewichtes nach Broca (konstitutions- u.
       körperbauabhängig). Bei einem Körpergewicht von über 40% bestehen allerdings in jedem Fall 
      
    Bedenken für Tätigkeiten unter Tage.

    2.2       Schädel

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Knöcherne Defekte und Deformitäten, die das Tragen eines Schutzhelms nicht zulassen.

    2.3       Zentrales und peripheres Nervensystem

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Anfallsleiden gleich welcher Ursache

    - Hirnorganische Erkrankungen

    - Psychosen und ausgeprägte neurotische Zustände

    - Schädel - Hirntrauma mit bleibenden Restschäden

    - Organische Nervenerkrankungen

    - Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch

    - Störung des Thermoregulationsvermögens

    2.4        Augen

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Unterhalb eines Fernvisus von 0,5 auf dem schlechter sehenden Auge und 0,7 auf dem
       besser sehenden Auge mit oder ohne Sehhilfe

    - Einäugigkeit

    - Wesentliche Augenmuskellähmungen

    - Therapieresistentes Glaukom

    - Wesentliche Gesichtsfeldeinschränkungen

    - Permanenter Nystagmus

    - Chron.rezidivierende Konjunktivitis, Keratitis oder Blepharitis sowie behinderter Lidschluss

    Das Tragen von Kontaktlinsen ist nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, sondern unter
    bestimmten Bedingungen möglich. Aufgrund der praktischen Erfahrungen sowohl der
    Grubenwehrmitglieder als auch anderer Beschäftigter unter Tage kann im Einzelfall davon
    abgewichen werden, nur die Brillentragepflicht bei notwendiger Korrektur des Visus zuzulassen.

    Voraussetzung ist, dass mit Kontaktlinsen die entsprechenden Sehwerte erreicht werden und
    unter Tage permanent eine staubdichte Schutzbrille getragen wird.

    Im Beratungsgespräch soll allerdings weiterhin auf die Vorteile des Tragens einer Brille
    hingewiesen werden.

    Somit wäre insbesondere bei gelegentlichen Grubenfahrten (Führungskräfte, Handwerker
    von Spezialfirmen, etc.) sowie bei Mitgliedern der Grubenwehr das notwendige Tragen von
    Kontaktlinsen kein Ausschlusskriterium mehr. 

    2.5       Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Knochenleitungshörverlust auf mindestens einem Ohr bei mehr als einer der Test-
      frequenzen 1kHz - 6 kHz, der größer ist als der entsprechende Hörverlustgrenzwert nach
      Tabelle 1 des berufgenossenschaftlichen Grundsatzes Arbeitsmedizinische Vorsorge-
      untersuchungen „Lärm“ (G20).

    - Vestibuläre Schwindelerkrankung (Morbus Meniere)

    - Vorerkrankungen des Innenohrs wie z.B. Hörsturz mit ggf. einseitiger Überschreitung der
       Hörverlustgrenzwerte nach Tabelle 1 des G 20.

    - Innenohr-/Hörnervenschwerhörigkeit als Folge von Schädeltraumen; Hörverlustgrenzwerte
       nach Tabelle 1, G 20 überschritten.

    -  Zustand nach Otoskleroseoperation; auch ohne Überschreitung von Hörverlustgrenzwerten
       nach Tabelle 1, G 20.

    -  Erkrankungen der Ohren, die die Benutzung von Gehörschutz unmöglich machen, wie
        therapieresistente Ekzeme oder sonstige therapeutisch nicht beeinflussbare Erkrankungen der
        Gehörgänge, der Ohrmuschel oder ihrer Umgebung.

    -  Chron. Otitis media

     - Tinnitus von Krankheitswert 

    Früher war eine persistierende Trommelfellperforation Ausschlusskriterium für die Untertage-
    tätigkeit.

    Hauptgrund hierfür war, dass theoretisch Kohlenmonoxyd über die eustachische Röhre
    Verbindung mit dem Nasenrachenraum  bekommen und somit zumindest in geringen Mengen
    am Filterselbstretter vorbei eingeatmet werden könnte. Ein wesentlicher Kohlenmonoxyd-
    durchtritt durch die eustachische Röhre erscheint den Arbeitsmedizinern des Bergbaus
    allerdings als sehr unwahrscheinlich, so dass für die Untertagetätigkeit ein intaktes Trommelfell
    nicht mehr zwingend erforderlich ist.

    Mitglieder der Grubenwehr sind allerdings völlig unbekannter, evtl. sauerstoffarmer oder –freier
    Umgebungsluft ausgesetzt, die Kohlenmonoxydkonzentrationen können deutlich höher liegen.
    Aus diesem Grunde sollte wegen der besonderen Verhältnisse, der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft,
    der sehr viel größeren Expositionswahrscheinlichkeit und der umfassenden Einsetzbarkeit der
    Grubenwehrmitglieder hier aus vorsorglichen Erwägungen weiterhin auf ein intaktes Trommelfell
    gedrungen werden.
     

    2.6       Nase

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Erhebliche und nicht therapierbare Behinderung der Nasenatmung

    - Chronische Erkrankung der Nasennebenhöhlen

    2.7       Mundhöhle und Kehlkopf

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Erheblich kariös zerstörtes Gebiss mit herdverdächtigen Zähnen

    - Chronische Rachen- bzw. Kehlkopfentzündungen

    - Erhebliche Sprachstörungen 

    2.8       Brustkorb

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Brustkorbdeformierungen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Atemfunktion

    - Größere Defekte des knöchernen Thorax 

    2.9       Atmungsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Bedeutsame chron. obstruktive und / oder restriktive Ventilationsstörungen der Lungen

    - Wesentliche Hyperreagibilität des Bronchialsystems

    - Emphysem von Krankheitswert

    - Pneumokoniosen

    - Lungentuberkulose, auch alte ehemals produktive und zirrhotische Formen

    - Fibrotische und granulomatöse Erkrankungen der Lungen wie z.B. Sarkoidose

    - Ausgeprägte Pleuraschwielen und Lungenteilresektionen mit Funktionseinschränkung

    - Ausgeprägte Bronchiektasen

    -  Rezidivierender Pneumothorax

    Hinweis: Zur Beurteilung der Thoraxorgane sind eine Röntgenaufnahme p.a. in Hartstrahltechnik
    im Großformat und eine Lungenfunktionsprüfung, die mindestens die Messung und Aufzeichnung
    der Vitalkapazität, der 1- Sek-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Flussvolumenkurve
    beinhaltet, obligatorisch.

    Bei unklaren Fällen ist eine ganzkörperplethysmografische Lungenfunktionsuntersuchung durchzuführen.

    Eine zur Beurteilung vorgelegte Röntgen-Fremdaufnahme sollte nicht älter als ein Jahr sein.
    Wird eine Fremdaufnahme verwendet, ist diese kopiert zu archivieren.

    Zur Dokumentation pneumokoniotischer Veränderungen ist die jeweils gültige ILO-Klassifikation
    unter Benutzung der Standardfilme sowie des ILO-Beurteilungsbogen gemäß Anlage 5 dieses Plans
    oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren anzuwenden.

    2.10      Herz und Kreislauf

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Störungen des Herz - Kreislauf - Systems von Krankheitswert 

    2.11      Bauchorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Chronische Erkrankungen der Verdauungsorgane (z.B. rezidivierende Magen- und / oder
       Zwölffingerdarmgeschwüre, entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)

    -  Bedeutsame manifeste Hernien

    -  Klinisch relevante Leberparenchymschäden

    -  Chronisch aggressive Hepatitis

    2.12      Harn- und Geschlechtsorgane

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Chronische Erkrankungen der Nieren, der ableitenden Harnwege und der Geschlechtsorgane

    - Ausgeprägte Hydrozele 

    2.13      Wirbelsäule

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Bedeutsame Fehlstellungen und Gefügestörungen des Achsenorgans

    - Entzündliche und degenerative Wirbelsäulenprozesse mit Funktionseinbuße

    - Zustand nach Wirbelsäulenoperation mit bleibender Funktionsstörung

    2.14      Gliedmaßen

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Verlust oder Teilverlust einer Extremität mit Funktionseinbusse

    - Zustände nach Verletzungen oder Deformitäten der Extremitäten mit wesentlicher Funktionseinbusse

    - Bedeutsame Achsenfehlstellung der oberen und / oder unteren Extremität

    - Nicht korrigierbarer Beckenschiefstand

    2.15      Haut

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Neigung zu chronischem Ekzem

    - Chronische Hauterkrankungen mit Einschränkung der Hautfunktion

    - Funktionsbeeinträchtigende Narben

    - Klinisch relevante Neurodermitis

    2.16      Gefäßsystem

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Cerebrale arterielle Durchblutungsstörungen

    - Periphere arterielle Durchblutungsstörungen

    -  Ausgeprägte Varikosis

    - Manifestes postthrombotisches Syndrom

    2.17      Blut und Blut bildende Organe

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Krankheiten des Blutes oder der Blut bildenden Organe

    - Medikation mit Cumarinderivaten

    2.18      Innere Sekretion und Stoffwechsel

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Störungen der inneren Sekretion und des Stoffwechsels von Krankheitswert

    2. 19     Infektionskrankheiten

    Gesundheitliche Bedenken:

    - Chronisch verlaufende bzw. unheilbare Infektionskrankheiten

      

    3.         Beurteilungskriterien bei Nachuntersuchungen

    Die Nachuntersuchungen sind unter Verwendung der Vordrucke gemäß Anlage 3, 4, 5, und 6
    dieses Plans oder gleichwertiger Dokumentationsverfahren durchzuführen. Zwischenzeitlich
    durchgemachte Erkrankungen oder sonstige bleibende Körperschäden sind bei der Beurteilung
    zu berücksichtigen.

    Grundsätzlich gilt auch bei Nachuntersuchungen, dass bei Beschäftigten über Tage von den
    Vorgaben dieses Plans arbeitsplatzbezogen abgewichen werden kann.

    Im Folgenden werden die Beurteilungskriterien für Nachuntersuchungen, die von Abschnitt 2
    dieses Plans abweichen, aufgeführt: 

    3.1       Augen

    Wird nach mehrjähriger Berufstätigkeit unter Tage die in Abschnitt 2.4 dieses Plans festgelegte
    Mindestsehschärfe unterschritten, schließt dies die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen
    im Grubenbetrieb nicht grundsätzlich aus. Auch der Totalverlust der Sehkraft eines Auges
    schließt die Einsatzfähigkeit an bestimmten Arbeitsplätzen im Grubenbetrieb nach
    entsprechender Gewöhnung nicht grundsätzlich aus. 

    3.2       Gehör- und Gleichgewichtsorgan

    Zu beachten sind jetzt die Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen nach Tabelle 2 des G 20.

    Dauernde gesundheitliche Bedenken bestehen nunmehr, wenn nach Ausschluss einer Mittelohr-
    komponente 

    - auf dem besser hörenden Ohr bei 2 kHz der Hörverlust 40 dB erreicht oder überschreitet und
       zusätzlich

    - die Verständlichkeitskurve für Einsilber vollständig im schraffierten Bereich liegt (s. Bogen Lärm III) 

    3.3       Atmungsorgane

    Auch bei der Nachuntersuchung ist zur Beurteilung eine Lungenfunktionsprüfung, welche die Messung
    und Aufzeichnung der Vitalkapazität, der 1-Sek.-Kapazität, des Atemwiderstandes und der Fluss-
    volumenkurve beinhaltet, erforderlich. Bei unklaren Fällen sind ganzkörperplethysmografische
    Untersuchungen durchzuführen. 

    Die dauernden gesundheitlichen Bedenken unterscheiden sich nicht von denen bei der Erstuntersuchung.
    Allerdings sind noch folgende Vorgaben zu beachten:

    Bei der Anfertigung einer Röntgenthoraxaufnahme sind die Expositionszeit, das Lebensalter und
    individuelle Risiken zu berücksichtigen, sodass aus Gründen der Strahlenhygiene und aufgrund
    von epidemiologischen Erkenntnissen die Indikation zur Röntgenuntersuchung individuell gestellt
    werden soll.

    Aufgrund eines nicht auszuschließenden Restrisikos für Erkrankungen der Atmungsorgane bei
    Beschäftigten im Steinkohlenbergbau soll allerdings mindestens bei jeder zweiten Nachuntersuchung
    eine Röntgenaufnahme der Thoraxorgane angefertigt werden, sofern der untersuchende Arzt nicht
    kürzere Intervalle für erforderlich hält. 

    Regelmäßige Röntgenuntersuchungen der Thoraxorgane im obigen Sinne sollen auch bei Beschäftigten
    über Tage erfolgen, wenn früher oder aktuell Staubbelastungen bekannt sind. 

    Die Erstfestsetzung einer Bergarbeiterpneumokoniose setzt eine dokumentierte Doppellesung der
    Röntgenaufnahmen, an welcher der Leiter einer Dienststelle oder sein Vertreter zu beteiligen sind,
    voraus.

    Die beurteilenden Ärzte müssen dabei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Bergbau
    nach § 3 GesBergV ermächtigt sein. 

    Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Bergarbeiterpneumokoniose wird ein
    Berufskrankheitenverfahren eingeleitet; dabei wird  der Unfallversicherungsträger unter
    Verwendung des Formblattes „Ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit“ entsprechend informiert. 

    Außerdem ist der zuständige Unfallversicherungsträger bei Umstufungen in die Eignungsgruppen
    2.21-2.25 zu unterrichten.
     

    Hinweis:  Bei Personen unter 21 Jahren erfolgt die Nachuntersuchung in jährlichen Abständen.

    Die Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane sollte außer bei der Erstuntersuchung nur noch
    bei endgültiger Übernahme in das Beschäftigungsverhältnis unter Tage erfolgen.

    3.4       Andere Organsysteme

    Bei der Nachuntersuchung kann von den Beurteilungskriterien nach Abschnitt 2 dieses Plans
    - individuell und auf den Arbeitsplatz bezogen - abgewichen werden, soweit dies arbeits-
    medizinisch vertretbar und begründbar ist. 

    4.         Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können als Erstuntersuchung vor Aufnahme
    einer belastenden/ besonderen Tätigkeit oder Einwirkung, sowie als Nachuntersuchung bei
    fortgesetzter Arbeitsplatzbelastung/ Tätigkeit notwendig werden. Sie sind dann begründet und
    durchzuführen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach ABBergV

               aufgrund der Höhe und/oder der Dauer planmäßiger arbeitsbedingter Belastungen oder

               des nicht dauerhaft sicheren Einhaltens von Arbeitsplatzgrenzwerten

               sowie bei planmäßigen Tätigkeiten mit sensibilisierenden Arbeitsstoffen zu dem Ergebnis
                 kommt, dass Gefährdungen eines Beschäftigten nicht auszuschließen sind oder spezielle
                 Tätigkeiten bestimmte gesundheitliche Mindestanforderungen an den Beschäftigten stellen.

    4.1        Vorsorgeuntersuchungen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
                      im Steinkohlenbergbau entsprechend der Klima-Bergverordnung vom 9.6.1983

    Vor Einsatz im Klimabereich mit einer Trockentemperatur von über 28°C bzw. einer Effektiv-
    temperatur von über 25°C ist bei der Erstuntersuchung im Sinne der KlimaBergV eine Fahrrad-
    ergometrie mit Bestimmung mindestens der W 150 durchzuführen. Bei Nachuntersuchungen
    wird eine Ergometrie nur dann durchgeführt, wenn der untersuchende Arzt sie für erforderlich hält.
    Nach Erreichen des 50. Lebensjahres ist allerdings eine Ergometrie bei jeder jährlichen Nach-
    untersuchung obligat. 

    Aufgrund der besonderen Klimaproblematik im untertägigen Bereich gelten die in der Anlage 12
    niedergelegten Empfehlungen als Beurteilungskriterien für die Untersuchungen nach KlimaBergV.

    Untersuchungsfristen

    Gemäß KlimaBergV sind Untersuchungen  vorzunehmen bei

    - Erstuntersuchungen innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung

    - Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen

    Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten bei einer Trockentemperatur von
    mehr als 28°C oder bei einer Effektivtemperatur von mehr als 25°C verfahren haben, sind in
    Zeitabständen von längstens 2 Jahren nach zu untersuchen. 

    Die Nachuntersuchungsfrist verkürzt sich auf längstens 1 Jahr für Personen

    1.   die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind,

    2.   die über 21 Jahre und bis zu 50 Jahre alt sind, falls sie innerhalb eines Jahres mehr als
           80 Schichten bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C verfahren haben.

    Hinweis: Sollte der Nachuntersuchungstermin länger als 1 Jahr verstrichen sein, ist wie bei
                   Erstuntersuchungen zu verfahren.

    4.2       Hitzearbeit über Tage

    Mitarbeiter an Hitzearbeitsplätzen über Tage werden nach der ArbMedVV untersucht.
    Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der
    entsprechende Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorge-
    untersuchungen 'Hitzearbeiten' (G 30) herangezogen.

    4.3       Grubenwehr

    Die Anforderungen an das Mitglied einer Grubenwehr entsprechen mindestens den Anforderungen
    nach Teil 2 dieses Plans und gelten für Erst- und Nachuntersuchungen gleichermaßen.

    Hinweis: Erforderlich ist eine Ergometrie unter maximaler Belastung (HF 200 minus Lebensalter).

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:

    - Adipositas mit einem Gewicht von mehr als 20% des Normalgewichts nach Broca (von dieser
       Regel kann der untersuchende Arzt abweichen, wenn ihm dies auf Grund der anderen
       Untersuchungsergebnisse vertretbar erscheint)

    - Fernvisus unter 0,7 auf jedem Auge, sofern eine Korrektur auf diese Werte nicht möglich ist

    - Trommelfellperforation

    - Schwerhörigkeit, sofern diese die Wahrnehmung von Warnsignalen und/oder die sprachliche
       Kommunikation behindern kann.

    - herausnehmbaren Zahnprothesen bei Mundstückanschluss (In der ärztlichen Bescheinigung
       wird vermerkt: 'Nur für Maskenatmung geeignet.')

    - Störungen der Herz – Kreislauffunktion.

    Befristete gesundheitliche Bedenken bestehen bei

    - Leistungsdefizit

    - akuter Erkrankung oder Behinderung mit Aussicht auf Wiederherstellung der vollen
       Leistungsfähigkeit als Grubenwehrmitglied

    Nachuntersuchungsfristen gemäß GesBergV:

    Alter: 18 bis 20 Jahre: 1 Jahr

    Alter: 21 bis 39 Jahre: 2 Jahre

    Alter: 40 Jahre und mehr: 1 Jahr

    Hinweis: Von dieser Regelung sind Gerätewarte, die nicht gleichzeitig Truppführer oder
    Wehrmänner sind, ausgenommen.

    Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen
    Leistungsfähigkeit verursacht haben könnten, bzw. nach befristeten gesundheitlichen Bedenken
    wird eine erneute ärztliche Untersuchung veranlasst, bevor der Dienst in der Grubenwehr wieder
    aufgenommen werden kann. 

    4.4       Gasschutz-/Feuerwehr

    Die Anforderungen an das Mitglied einer Gasschutz-/Feuerwehr entsprechen mindestens den
    Anforderungen nach Teil 2 des Plans und gelten für Erst- und Nachuntersuchungen.

    Sofern schwerer Atemschutz getragen wird, ist eine Ergometrie unter maximaler Belastung
    erforderlich. (HF 200 minus Lebensalter) 

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:

    - auffälligem Leistungsdefizit

    - akuter Erkrankung oder Behinderung mit Aussicht auf Wiederherstellung der vollen
       Leistungsfähigkeit als Gasschutz /Feuerwehrmitglied.

    Nachuntersuchungsfristen gemäß GesBergV:

    Alter: 18 bis 20 Jahre: 1 Jahr

    Alter: 21 bis 49 Jahre: 3 Jahre

    Alter: 50 Jahre und mehr: 1 Jahr

    4.5       Gerätewarte

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:

    - übertragbaren Haut- und Infektionskrankheiten

    - Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch

    Für Gerätewarte von Grubenwehren gilt eine Nachuntersuchungsfrist von 2 Jahren

    4.6       Träger von Atemschutzgeräten

    Träger von Atemschutzgeräten der Gruppen II und III werden, sofern sie nicht Mitglieder der
    Gruben- oder Gasschutz/ Feuerwehr sind, nach der ArbMedVV untersucht. Für den
    Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende
    berufsgenossenschaftliche Grundsatz 'Atemschutzgeräte' (G 26) herangezogen. 

    4.7       Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    Die für den Bergbau typischen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten werden in drei Gruppen
    eingeteilt, die auch Bezug nehmen auf die Anforderungen des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes
    für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (G 25)
    und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

     

    1.       Anforderungsstufe hoch = B07.1

                entspricht teilweise Anforderungsstufe 1 nach G25 und Gruppe 2 nach FeV

    §         LKW-Fahrer

    §         PKW Fahrer mit Personenbeförderung

    §         Busfahrer

    §         Fahrer von Gleislosfahrzeugen unter Tage mit

    §         Personenbeförderung

    §         Fahrer von Staplern mit Hubeinrichtung

     

    2.       Anforderungsstufe mittel = B07.2

                entspricht teilweise Anforderungsstufe 1 nach G 25 und Gruppe 1 nach FeV

                                                                

    §         Lokomotivführer unter Tage

    §         EHB Fahrer unter Tage

    §         Fahrer von Regalbedieneinheiten

    §         Fahrer von Vortriebsmaschinen

    §         Fahrer von Lade- und Senkmaschinen unter Tage

    §         Fahrer von Walzenladern unter Tage

    §         Kranfahrer

    §         Bediener von Manipulatoren

    §         Fördermaschinisten

    §         Kokereimaschinenfahrer

    §         PKW-Fahrer

    §         Haspelfahrer, Korbbahnfahrer

    §         Fahrer von schienengebundenen Fahrzeugen ü. Tg.

     

    3.   Anforderungsstufe niedrig = B07.3
          entspricht teilweise Stufe 2 nach G25

     

    ·         Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtungen

    ·         Fahrer von Erdbaumaschinen

    ·         Fahrer von Staplern ohne Hubeinrichtung

    ·         Schalttafelwärter (Anschläger etc.)

    ·         Bedienen von Steuerständen (Silofahrer,

    ·         Stellwerker und andere Leitstandfahrer)

    ·         Bedienen von Gruben- oder Bereichswarten

     

    Hinweis: In der Anforderungsstufe 1 ist zusätzlich eine statische Perimetrie erforderlich.

    Busfahrer für die Fahrerlaubnis der Klassen D, D 1, DE und D1E werden bei der
    Erstuntersuchung generell und bei der Nachuntersuchung ab einem Alter von 50 Jahren
    im Rahmen der ärztlichen Vorsorgeuntersuchung psychotechnisch untersucht

    Die Sehschärfe in dieser Anforderungsstufe beträgt in der Regel 0,8 / 0,5 mit oder
    ohne Korrektur, bei PKW-Fahrern auch 0,7 / 0,7 möglich. 

    In der Anforderungsstufe 2 ist bei Erstuntersuchungen für Fördermaschinisten eine
    psychotechnische Untersuchung erforderlich. Die Anforderung an die Sehschärfe in dieser
    Gruppe beträgt im Regelfall 0.7/0,5, mit und ohne Korrektur. Eine Perimetrie ist nur auf
    Anforderung erforderlich. 

    In der Anforderungsstufe 3 ist keine Perimetrie erforderlich. Die Anforderung an die Sehschärfe
    beträgt im Regelfall 0,5 / 0,2 mit und ohne Korrektur. 

    Das Farbsehvermögen soll auf die Tätigkeit und auf die gültigen Vorschriften bezogen bewertet werden. 

    Unabhängig von diesen oben genannten Mindestanforderungen an die Sehschärfe bestehen bei allen
    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gesundheitliche Bedenken bei:

    - Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch

    - Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache

    - Erheblichen Störungen der Drüsen mit Innerer Sekretion

    - Diabetes mellitus mit erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte und der Gefahr von
      Unterzuckerungen

    - Therapeutisch unzureichend beeinflussbaren Herz- oder Kreislauferkrankungen

    - Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen
       Funktionsstörungen

    - Gemüts- oder Geisteskrankheiten.

    Nachuntersuchungsfristen:

    Unter Tage: 2 Jahre

    Über Tage: Bis zum 49. Lebensjahr: 3 Jahre

    Ab dem 50. Lebensjahr: 2 Jahre.

    4.8       Gefahrstoffe

    Beschäftigte, welche relevanten Belastungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgesetzt sind,
    werden regelmäßig nach GesBergV (B01, B02) untersucht. Im Falle der Überschreitung des
    Arbeitsplatzgrenzwertes nach der Gefahrstoffverordnung erfolgen die Untersuchungen entsprechend
    Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV, Für den Untersuchungsumfang und die arbeitsmedizinischen
    Beurteilungskriterien sowie die Nach-untersuchungsfristen werden die entsprechenden berufs-
    genossenschaftlichen Grundsätze herangezogen.

    Eine Pflichtuntersuchung wird auch dann erforderlich, wenn Beschäftigte planmäßig >4 Stunden täglich
    flüssigkeitsdichte (z.B. Chemikalien) Schutzhandschuhe tragen (Feuchtarbeit). In solchen Fällen wird
    der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 24 herangezogen.

    4.9       Bildschirmarbeitsplätze

    Beschäftigte an stationären Bildschirmarbeitsplätzen werden untersucht. Für den Untersuchungsumfang
    und die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für
    arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 'Bildschirmarbeitsplätze' (G 37) herangezogen.

    Nachuntersuchungsfrist: 5 Jahre.

    4.10      Arbeitsaufenthalt im Ausland

    Beschäftigte, die für das Unternehmen unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
    im Ausland tätig sind, werden gemäß der ArbMedVV untersucht. Für den Untersuchungsumfang und
    die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien wird der entsprechende Berufsgenossenschaftliche
    Grundsatz (G35) herangezogen.

    4.11      Arbeiten mit Absturzgefahr

    Beschäftigte, die Absturzgefahren im Sinne des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes "Arbeiten mit
    Absturzgefahr" (G 41) ausgesetzt sind, werden untersucht. Der Untersuchungsumfang und die
    arbeitsmedizinischen Untersuchungskriterien richten sich nach dem G 41.  

    4.12      Sprengarbeiten

    Die Anforderungen an die Beschäftigten mit Sprengarbeiten entsprechen grundsätzlich Teil  2 dieses
    Plans unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Risiken hinsichtlich Erkrankungen des
    zentralen und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauferkrankungen sowie Erkrankungen der
    Atmungsorgane und der Haut. 

    Gesundheitliche Bedenken bestehen bei:

    - Relevanten Farbsinnstörungen

    - Nitratüberempfindlichkeit

    - Bereits begründetem Verdacht auf Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch
       Nachuntersuchungsfrist: 2 Jahre 

    4.13      Umgang mit ionisierenden Strahlen

    Beruflich strahlenexponierte Personen werden nach der Röntgen- / Strahlenschutzverordnung von
    einem ermächtigten Arzt überwacht.

    Die Untersuchungsfristen werden entsprechend RöV bzw. StrlSchV eingehalten.