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D S K
Plan zur Ermittlung der
Staubbelastung an Arbeitsplätzen
im Steinkohlenbergbaufür untertägige Betriebe
gemäß GesBergV § 8 Abs. 1für Tagesanlagen und Kokereien
gemäß ABBergV § 11 Abs. 1 Nr. 1Stand 06/12006
BB S/SB A
Plan zur Ermittlung der Staubbelastung an Arbeitsplätzen im Steinkohlenbergbau
1 GRUNDSÄTZLICHES
2 MESSGERÄTE
3 MESSPERSONAL
4 DURCHFÜHRUNG DER MESSUNGEN
4.1 LAGE DER ORTSFESTEN MESSSTELLEN
4.1.1 Gewinnungsbetriebe
-
Vorbelastung
-
Strebbelastung
-
Endbelastung
-
Streckenunterteilung
4.1.2 Sonderbewetterte Betriebspunkte
-
Konventionelle Streckenvortriebe
-
Maschinelle Vortriebe
-
Sonstige Betriebspunkte
-
Besondere Festlegungen
4.1.3 Andere Einstufungsbereiche unter Tage
4.1.4 Einstufungsbereiche über Tage4.2 DAUER DER MESSUNG
4.3 ERSTMESSUNG UNTER UND ÜBER TAGE
4.4 WIEDERHOLUNG DER MESSUNGEN4.4.1 Untertage
-
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
-
monatlich
-
vierteljährlich
-
halbjährlich
-
dreijährig
4.4.2 Tagesanlagen und Kokereien
-
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
-
vierteljährlich
-
halbjährlich
-
jährlich
4.5 GELTUNGSZEITRAUM DER MESSUNGEN
4.6 GRUNDSÄTZE FÜR TYNDALLOMETRISCHE MESSUNGEN4.6.1 Betriebspunkte mit halbjährlichem /jährlichen oder dreijährigem Wiederholungstermin
4.6.2 Untertägige Betriebspunkte mit vierteljährlichem Wiederholungstermin
4.6.3 Besonderheit
4.6.4 Unterteilung untertägiger Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche4.7 PERSONENBEZOGENE STAUBMESSUNGEN IN UNTERTÄGIGEN BETRIEBSPUNKTEN
4.7.1 Grundsätze für den Einsatz
4.7.2 Messstrategie5 STAUBMESSBERICHT
6 AUSWERTUNG DER PROBENAHMEN UND MESSUNGEN
6.1 GRAVIMETRISCHE MESSUNGEN
6.1.1 Ermittlung von Konzentrationswerten
6.2 AUSWERTUNG VON TYNDALLOMETRISCHEN MESSUNGEN7 ERMITTLUNG DER PERSÖNLICHEN BELASTUNG DURCH FIBROGENE GRUBENSTÄUBE
7.1 BEI BESCHÄFTIGUNG IN EINEM EINSTUFUNGSBEREICH
7.2 BEI BESCHÄFTIGUNG IN MEHREREN EINSTUFUNGSBEREICHENAnlage 1: Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Anlage 2: Umwandlung tyndallometrischer Werte in gravimetrische Werte
Anlage 3: Staubmessprotokoll
Anlage 4: Flözfaktor k
Anlage 5: Messstrategie bei personenbezogenen Messungen1 Grundsätzliches
Dieser Plan behandelt
-
die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen, die nach § 8 Abs. 1 der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991 in der Fassung vom
10. August 2005 an allen untertägigen Betriebspunkten durchzuführen sind sowie
-
die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen in Tagesanlagen der Bergwerke
und in Kokereien im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
(ABBergV) vom 23. Oktober 1995 in der Fassung vom 10. August 2005.
Er gilt nicht für Messungen im Rahmen der Gefahrstoff-Verordnung.
Die Messungen dienen,
-
der Ermittlung der Einstufung der Betriebspunkte und der persönlichen Staubbelastung
der untertage Beschäftigten sowie
-
der Beurteilung, ob über Tage gesundheitsgefährdende Stäube (A-Staub, E-Staub,
Quarzfeinstaub) in der Atmosphäre vorhanden sind und der Feststellung ihrer Konzentration.
Grundsätzlich wird die Feinstaubbelastung jedes Arbeitsplatzes ermittelt.
Für unter Tage gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Staubbelastungsstufen. Im Folgenden wird
der Ausdruck "quarzhaltiger Feinstaub" gleichbedeutend zum Ausdruck "fibrogener Grubenstaub"
gemäß GesBergV verwendet. Dabei wird vorausgesetzt, dass im untertägigen Steinkohlenbergbau
alle luftgetragenen Stäube in diese Kategorie fallen.Für Tagesanlagen und Kokereien, für die der "allgemeine Staubgrenzwert" gilt, werden folgende
arbeitsplatzspezifischen Grenzwerte betrachtet:-
für die alveolengängige Fraktion (A-Staub): 4 mg/m3
-
für die einatembare Fraktion (E-Staub): 10 mg/m3
-
für Quarzfeinstaub: 0,2 mg/m3
Unberührt vom arbeitsplatzspezifischen Grenzwert bleibt die Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
ABBergV, nach der grundsätzlich eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen
anzustreben ist. Der "allgemeine Staubgrenzwert" von 3 mg/m3 darf grundsätzlich nicht überschritten
werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen einer regelmäßigen
Untersuchung gemäß GesBergV unterzogen werden. Auf die besonderen Personengruppen gemäß
Punkt 4.4.2 b dieses Planes wird hingewiesen.Die Auswahl von Messstellen und -geräten wird vom Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger unter
Berücksichtigung besonderer örtlichen Gegebenheiten und Betriebsvorgänge getroffen.Sofern nicht auf allen belegten Schichten eines Betriebspunktes, Einstufungsbereiches oder
Arbeitsplatzes Messungen gesondert durchgeführt werden, wird während der gesamten
Aufenthaltsdauer vor Ort in der Schicht gemessen, in der die höchste Staubbelastung zu erwarten ist.Die Messstellen werden dort eingerichtet, wo erfahrungsgemäß die höchsten Feinstaubkonzentrationen
auftreten. Zur Beurteilung der Feinstaubkonzentrationen werden nur Messungen herangezogen, mit
denen alle Arbeitsvorgänge bei normalen Betriebsverhältnissen erfasst wurden, die für die Geltungs-
dauer der Messungen repräsentativ sind.Die Messungen zur Einstufung von Betriebspunkten und Arbeitsplätzen sowie zur Bestimmung von
Mineralkomponenten werden grundsätzlich mit ortsfesten, gravimetrischen Messgeräten durchgeführt.
In besonderen Fällen kommen tyndallometrische Messgeräte oder personenbezogene Staubprobe-
nahmegeräte zum Einsatz. Die Grundsätze für die Messungen mit tyndallometrischen Geräten sind in
Abschnitt 4.6 näher beschrieben.Besonderheiten für untertägige Betriebspunkte und Einstufungsbereiche unter Berücksichtigung der
Vorgaben der §§ 5 bis 8 GesBergV in Verbindung mit Anlage 8Aneinandergrenzende, im gleichen Wetterstrom liegende Arbeitsplätze werden gegebenenfalls zu
einem Einstufungsbereich zusammengefasst. Diesem Bereich wird die Feinstaubkonzentration der
in Wetterrichtung gesehenen nächsten Messstelle zugeordnet.Die Einstufungsbereiche werden im Allgemeinen durch zwei benachbarte Messstellen begrenzt, an
denen in der Regel zeitgleich gemessen wird. Abweichungen hiervon ergeben sich im Ortsbereich
sonderbewetterter Betriebspunkte.Für bestimmte untertägige Betriebspunkte (Abbau- und Vorleistungsbetriebe) sind die Messstellen
im Abschnitt 4.1 detailliert festgelegt. Werden in Gewinnungsbetrieben oder Abbaubegleitstrecken
örtlich unterschiedliche Staubkonzentrationen ermittelt, werden diese in mehrere Einstufungsbereiche
untergliedert.Die persönliche Staubbelastung für Personen mit Tätigkeiten in mehreren Einstufungsbereichen wird
als arithmetischer oder gewichteter Mittelwert (entsprechend § 5, Anl. 6 GesBergV) aus den
Feinstaubkonzentrationen dieser Arbeitsplätze errechnet (siehe Abschnitt 7.2). Das gleiche gilt für
Personen, für deren Aufenthaltsdauer vor Ort mehrere Messergebnisse berücksichtigt werden müssen.Die Grenzen der Messstrategie mit ortsfesten Messungen sind erreicht, wenn innerhalb eines
untertägigen Einstufungsbereiches örtlich und zeitlich intensive Staubquellen auftreten (z. B. beim
Durchörtern von Störungen im Abbau) und es nicht möglich ist, durch Unterteilung diesen Bereich
so einzugrenzen, dass ein sicheres Belegen der sonstigen Arbeitsplätze und ein Aufrechterhalten
des Betriebes möglich ist.Um hier das grobrasterige ortsfeste Einstufungsverfahren zu ergänzen, werden in Grenzfällen
personenbezogene Messungen vorgenommen. Hiermit wird ein zusätzlicher Einstufungsbereich
geschaffen, der auf die Person und deren Bewegungsraum begrenzt ist. Dieser Einstufungsbereich
ist als wandernde Insel im System der ortsfesten Einstufungsbereiche anzusehen. Liegt die Feinstaub-
konzentration der personenbezogenen Messung innerhalb der zulässigen Werte, können diese
Arbeitsplätze weiter belegt werden. Die Verfahrensweise für personenbezogene Staubprobenahmen
wird in Abschnitt 4.7 erläutert.2 Messgeräte
Untertage:
Zur Ermittlung der Feinstaubkonzentration an den Arbeitsplätzen unter Tage werden Geräte verwendet,
deren Bauart im Sinne des § 8 Abs. 5 GesBergV allgemein zugelassen ist.Hierzu kommen zurzeit folgende Geräte zum Einsatz:
Gravimetrische Feinstaubsammelgeräte
-
MPG II, DEHA, Haan & Wittmer, Friolzheim
-
TBF 50, Mollidor & Müller, Köln, nach Abgleich mit MPG II*
-
CIP 10, MSA; heute: Arelco, Fontenay-Sous-Bois
Tyndallometrische Feinstaubmessgeräte
-
TM digital µP, Hund, Wetzlar
-
TM data, Hund, Wetzlar
Ihre Handhabung, Überwachung und Wartung ist in Bedienungsanleitungen festgelegt.
Die Verwendung weiterer Messgeräte wird als Ergänzung zu diesem Plan angezeigt.Übertage (Tagesanlagen und Kokereien)
Neben den unter Tage eingesetzten Mess- und Probenahmegeräten können über Tage zusätzlich
alle geeigneten handelsüblichen Staubmess- und Probenahmegeräte
(z. B. Probenahmegerät GSA 5002 ex, Fa. GSA, Neuss) eingesetzt werden. Entsprechende
Festlegungen trifft der zuständige Staubbeauftragte/Staubschutzsteiger**. Die Verwendung
weiterer Messgeräte wird der zuständigen Behörde angezeigt***.
DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH: TBF 50 (ohne Filter) in MPG II: 1,12BW Saar: TBF 50 (ohne Filter) in MPG II: 1,490 c (TBF 50) - 0,032 c2 (TBF 50) + 0,266
TBF 50 (mit Filter) in MPG II: 1,104 c (TBF 50) - 0,012 c2 (TBF 50)** Staubbeauftragte gemäß § 7 BVOSt bzw. Staubschutzsteiger gemäß § 29 BPVSt
*** Für Für Betriebe im Aufsichtsbereich des Oberbergamtes für das Saarland und das Land
Rheinland-Pfalz ist eine Zulassung zu beantragen.3 Messpersonal
Staubmessungen werden unter Tage nur von Personen (Staubmessern) vorgenommen, die nach
einem Plan* theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Diese Personen sind für das
Einrichten der Messstellen und die Durchführung der Messungen zuständig. Der Ausbildungsplan
ist der zuständigen Behörde angezeigt worden.Staubmessungen werden über Tage entweder von o. g. Staubmessern vorgenommen, die nach
Plan* theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind oder von geeignetem Messpersonal,
dass an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen hat. Das Messpersonal wird im Umgang
mit neuer Mess- und Probenahmetechnik fach- und sachkundig unterwiesen und ist für das
Einrichten der Messstellen und die Durchführung der Messungen zuständig.
ordnung vom 31. Juli 1991 in der Fassung vom 10. August 2005.4 Durchführung der Messungen
4.1 Lage der ortsfesten Messstellen
Folgende Messstellen (M) werden mindestens eingerichtet:
4.1.1 Gewinnungsbetriebe
In Gewinnungsbetrieben werden mindestens drei Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung (M 1),
der Strebbelastung (M 2) und der Endbelastung (M 3) eingerichtet. Die Lage der Messstellen wird
in Abhängigkeit von der Wetterrichtung festgelegt.a Vorbelastung
Die Messstelle 1 (M 1) wird eingerichtet:
-
bei gleichlaufender Wetterführung* in der Frischwetterstrecke, ca. 20 m vor dem Streb (Bild 1)
-
bei gegenlaufender Wetterführung* ca. 20 m vor der Übergabe Kettenförderer/ Gurtförderer
(Bild 2)
Gegenlaufend: Wetter- und Förderrichtung sind einander entgegengerichtetb Strebbelastung
Die Messstelle 2 (M 2) zur Ermittlung der Strebbelastung wird ca. 15 m vor der Abwetterstrecke
im Fahrfeld eingerichtet (Bild 1 und 2); innerhalb des Strebes sind mehrere Unterteilungen möglich.
Für Streblängen > 300 m ist eine weitere Unterteilung zweckmäßig.c Endbelastung
Die Messstelle 3 (M 3) wird in der Abwetterstrecke:
-
bei gleichlaufender Wetterführung ca. 20 m hinter der Übergabestelle Kettenförderer/
Gurtförderer (Bild 1), -
bei gegenlaufender Wetterführung ca. 20 bis 30 m vom Strebförderer entfernt (Bild 2)
eingerichtet.
d Streckenunterteilung
Befinden sich in den Abbaustrecken weitere Staubquellen (z. B. Senk- und Baustellen, Damm-
baustoffausträge) oder erfolgt eine Wetterauffrischung/-teilung, werden gegebenenfalls zusätzliche
Messstellen im Abstand von 20 bis 30 m zu der Staubquelle bzw. vom Wetterverzweigungspunkt
durch den Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger festgelegt.4.1.2 Sonderbewetterte Betriebspunkte
a Konventionelle Streckenvortriebe
Die Messstelle (M) befindet sich ca. 20 - 30 m abwetterseitig von dem Frischwetter-Austritt der
Lutte, möglichst in der Mitte des Streckenquerschnittes.b Maschinelle Vortriebe
In Vortrieben mit Teilschnittvortriebsmaschinen wird die Messstelle 1 (M 1) im Arbeitsbereich des
Fahrers der Vortriebsmaschine, die Messstelle 2 (M 2) ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der
Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 4).Der Messwert M 1 gilt für den Vortriebsbereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.
Bei Vollschnittvortriebsmaschinen wird die Messstelle 1 (M 1) im Bereich der Arbeitsbühne am
Bohrkopf, die Messstelle 2 (M 2) im Bereich des Maschinenfahrers und die Messstelle 3 (M 3)
ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 5).
Der Messwert M 1 gilt für den Bereich zwischen Ortsbrust und Ende der Ausbaubühne.
Der Messwert M 2 umfasst den anschließenden Bereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.In Vortrieben mit Teilschnittmaschinen der neuen Generation (AVSA) wird die Messstelle 1 (M 1)
im Arbeitsbereich der Mitarbeiter der beiden vorderen Ankerbohrlafetten, die Messstelle 2 (M 2)
ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 6).
Der Messwert M 1 gilt für den Vortriebsbereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.c Sonstige Betriebspunkte
Für Arbeitsplätze in anderen sonderbewetterten Betriebspunkten (z. B. Auf- und Abhauen)
gelten a) und b) entsprechend.d Besondere Festlegungen
Befinden sich in Vortriebsstrecken weitere Staubquellen (z. B. Dammbaustoffausträge, oder Senk-
und Baustellen), so können Messstellen räumlich verlegt werden oder gegebenenfalls zusätzliche
Messstellen im Abstand von 20 bis 30 m zu den Staubquellen eingerichtet werden. Entsprechende
Festlegungen trifft der zuständige Staubbeauftragte/Staubschutzsteiger.4.1.3 Andere Einstufungsbereiche unter Tage
Die Auswahl von Messstellen und -geräten wird vom Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger unter
Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten und Betriebsvorgänge getroffen.4.1.4 Einstufungsbereiche über Tage
Die Messstellen werden, wie unter Punkt 4.1.3 beschrieben, festgelegt.
4.2 Dauer der Messung
Die Messungen werden arbeitsschichtbezogen durchgeführt. Die Messdauer entspricht grundsätzlich
der Aufenthaltszeit der Beschäftigten vor Ort. Sie wird um max. 30 Minuten für das Auf- und
Abrüsten der Messstelle vermindert.Bei Arbeitsvorgängen, die sich innerhalb der Aufenthaltsdauer der Beschäftigten im Betriebspunkt
bzw. am Arbeitsplatz zyklisch wiederholen, wird die Messdauer dann verkürzt, wenn alle die
Staubkonzentration beeinflussenden Arbeitsvorgänge entsprechend ihrem Zeitanteil erfasst werden.Das gilt entsprechend für alle übrigen Messungen unter und über Tage.
4.3 Erstmessung unter und über Tage
Die erste Messung zur Ermittlung der Staubkonzentration an den Arbeitsplätzen eines Betriebes
wird innerhalb der ersten Betriebswoche durchgeführt.4.4 Wiederholung der Messungen
4.4.1 Untertage
Die Messungen werden spätestens wiederholt:
a unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
- In allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind,
nach bekannt werden des Messergebnisses,
- bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der
Staubbekämpfungsmaßnahmen.b monatlich
- In Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörigen Abwetterstrecken während der Kohlen-
gewinnung,
- bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
- in Raubbetrieben,
- in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind.c vierteljährlich
- In Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung
während der Kohlengewinnung,
- in Gewinnungsbetrieben und den zugehörigen Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung
- in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
- in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für
die unter b) genannten Betriebspunkte.d halbjährlich
In allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind.
Hiervon ausgenommen sind die unter b) und c) genannten Betriebspunkte.e dreijährig
In Betriebspunkten unter d, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert *,
dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.4.4.2 Tagesanlagen und Kokereien
Die Messungen werden spätestens wiederholt:
a unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
- Bei Änderungen der technischen Einrichtungen, die zu einer Erhöhung der Staubkonzentration
führen können, sowie bei Grenzwertüberschreitungen**.b vierteljährlich
- An Arbeitsplätzen, bei denen die Konzentration des A-staubes £ 2 mg/m3 ist, sofern dort Personen
der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die von Untertage nach Übertage
verlegt worden sind, beschäftigt werden.- Außerdem an allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige halbe
arbeitsplatzspezifische Grenzwert ** überschritten, der arbeitsplatzspezifische Grenzwert **
jedoch unterschritten wird.c halbjährlich
- An allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige viertel arbeits-
platzspezifische Grenzwert ** überschritten, der halbe arbeitsplatzspezifische Grenzwert **
jedoch unterschritten wird.d jährlich
- An allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige viertel arbeitsplatz-
spezifische Grenzwert ** unterschritten wird. Wird festgestellt, dass die Schichtmittelwerte
langfristig nicht größer als ein viertel des jeweils gültigen arbeitsplatzspezifischen Grenzwertes **
sind, kann auf weitere Messungen verzichtet werden.
mit einem Wiederholungszeitraum von maximal 3 Jahren (Stand 12/2005).** Festlegung der betrachteten arbeitsplatzspezifischen Grenzwerte: s. unter 1: Grundsätzliches
4.5 Geltungszeitraum der Messungen
Der Geltungszeitraum beginnt mit dem Tag der Messung und endet am Tag vor der nächsten
Wiederholungsmessung.4.6 Grundsätze für tyndallometrische Messungen
4.6.1 Betriebspunkte mit halbjährlichem / jährlichen oder dreijährigem Wiederholungstermin
Wenn mit dem TM digital µP bzw. TM data der Wert ITM = 1,17 * nicht überschritten wird,
werden die Ergebnisse dieser Messungen zur Ermittlung der entsprechenden gravimetrischen
Feinstaubbelastung (A-Staub) der Beschäftigten an diesen Betriebspunkten verwendet. Dies gilt
sowohl für die Erst- als auch für die Wiederholungsmessungen.In Tagesanlagen und Kokereien ist hierfür Vorraussetzung, dass sich die A-Staub-Fraktion als
Leitkomponente herausgestellt hat.Während der Messdauer werden alle die Staubkonzentration beeinflussenden Betriebsabläufe erfasst.
Die Messdauer beträgt in einem Einstufungsbereich mindestens 15 Minuten.4.6.2 Untertägige Betriebspunkte mit vierteljährlichem Wiederholungstermin
Wenn bei der letzten gravimetrischen Messung
-
die Staubbelastungsstufe 0 festgestellt wurde,
-
dabei gleichzeitig eine tyndallometrische Messung durchgeführt worden ist und
-
zwischenzeitlich keine betrieblichen oder geologischen Änderungen eingetreten sind, die zu
einer wesentlichen Veränderung der Staubzusammensetzung geführt haben können, werden
tyndallometrische Messergebnisse zur Einstufung verwendet.
4.6.3 Besonderheit
Überschreitet bei einer Wiederholungsmessung ITM den Wert 1,17, d. h. den gravimetrischen
Grenzwert von 2 mg/m3 in der A-Staub Fraktion, wird erneut eine gravimetrische und dabei
gleichzeitig eine tyndallometrische Messung durchgeführt.4.6.4 Unterteilung untertägiger Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche
Wenn Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche unterteilt werden, wird:
a) an der Hauptmessstelle**, dem Messpunkt des Betriebes mit der höchsten Feinstaub-
konzentration,- zeitgleich gravimetrisch und tyndallometrisch gemessen.b) an der Unterteilungsmessstelle tyndallometrisch gemessen; dabei wird jeder Arbeitsvorgang,
der die Staubkonzentration beeinflusst, mindestens während einer Zeit von 15 Minuten erfasst,
sofern nicht über die gesamte Aufenthaltszeit vor Ort gemessen wird.
überschritten. Die Umrechung der ITM-Werte in gravimetrische Konzentrationswerte erfolgt
nach Anlage 2.** Hauptmessstelle: Messstelle mit der höchsten Staubbelastung
Aus den gravimetrischen und tyndallometrischen Messwerten der Hauptmessstelle wird ein
Verhältniswert Cm/ITM bzw. Cqm/ITM gebildet. Mit diesem Verhältniswert wird der
tyndallometrische Messwert der jeweiligen Unterteilungsmessstelle in eine gravimetrische
Feinstaubkonzentration umgerechnet.Der Rechenvorgang zur Bestimmung der mittleren über die Zeitanteile gewichteten Intensitäts-
werte ITM eines Einstufungsbereiches und der gravimetrischen Konzentration an der Unter-
teilungsmessstelle ist im Abschnitt 6.2 a) und b) beschrieben.4.7 Personenbezogene Staubmessungen in untertägigen Betriebspunkten
4.7.1 Grundsätze für den Einsatz
In Fällen, in denen abzusehen ist, dass die Staubkonzentration an den ortsfesten Messstellen
nach Staubmessplan die Staubbelastungsstufe 3 erreicht oder diese überschreitet und andere
technische und organisatorische Regelungen gemäß GesBergV § 18 Abs. 3 nicht ausreichen,
können zur Ermittlung der tatsächlichen Staubbelastung der dort Beschäftigten personenbezogene
Staubmessgeräte eingesetzt werden.Personenbezogene Staubmessungen sind zusätzliche Maßnahmen, insbesondere bei Staub-
belastungen > Stufe 3 in ansonsten ortsfesten Einstufungsbereichen.Eine Übertragung der personenbezogenen Staubmesswerte auf ortsfeste Einstufungsbereiche oder
Personen, die nicht zu dem festgelegten Kreis gehören, wird nicht vorgenommen.a) Der Einsatz der personenbezogenen Staubmessgeräte wird dem Bergamt im Einzelfall vom
Bergwerk betriebsplanmäßig angezeigt.b) Die Messung wird arbeitsschichtbezogen durchgeführt. Das Ein- und Ausschalten der Geräte
erfolgt übertage. Für die Auswertung der Ergebnisse gilt:cm = c1 bzw. cqm = cq1
Der Schichtfaktor 0,8 gemäß Punkt 6.1.1 findet hierbei keine Anwendung.c) Die Auswertung der Filter wird durch ein hierfür akkreditiertes Labor durchgeführt.
d) Die Messergebnisse werden den Beschäftigten nach § 5 Ab s.1 in Verbindung mit
§ 6 GesBergV zugeordnet, entsprechend dokumentiert und als personenbezogene Messung
gekennzeichnet.e) Die jeweiligen Messgeräteträger werden in der sicheren Handhabung des Staubmessgerätes
unterrichtet. Ihnen wird eine Betriebsanweisung ausgehändigt.4.7.2 Messstrategie
Es wird davon ausgegangen, dass der staubintensive Betriebszustand (z. B. Durchörtern von Störungen,
Mitschneiden von Bergemitteln, etc.) über einen längeren Zeitraum anhält.Für diese Sonderfälle, für die personenbezogene Staubmessungen erforderlich werden, ist der
Personenkreis, der messtechnisch zu überwachen ist, so klein wie möglich zu halten. Es ist nur die
Belegschaft zu beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich ist.
Dies sind in der Regel 3 - 5 Personen, z. B. Strebmeister, Walzenfahrer, Schildfahrer.Von der Staubquelle abwetterseitig beschäftigte Mitarbeiter werden während der staubintensiven
Arbeitsvorgänge in weniger belastete Bereiche evakuiert. Für diesen Personenkreis wird die
Staubbelastung durch gesonderte Einstufungsmessungen (XMPGII b) ermittelt.a) Am ersten Einsatztag werden sämtliche, für den Betriebsablauf im Umfeld der Staubquelle
erforderlichen Personen auf jeder Gewinnungsschicht jeweils mit einem personenbezogenen
Messgerät ausgestattet (siehe Anlage 5: 1. Monat) und es erfolgt eine personenbezogene
Einstufungsmessung XE.-
Zur Plausibilitätskontrolle wird an der Messstelle M3 ein MPG-II-Gerät (X MPG-II a)*
über die gesamte Schichtzeit betrieben. -
Zur Ermittlung der Staubbelastung für die übrige, dort beschäftigte Belegschaft während des
nicht gesperrten Zeitraumes wird ein weiteres MPG-II-Gerät an der Messstelle M3 betrieben
(X MPG-II b). Während der Evakuierungsphase muss dieses Gerät abgeschaltet werden. -
Der Staubmesser verlässt während der Sperrungsphase die Messstelle M3 und befährt die
CIP 10-Geräteträger.
b) Die Messergebnisse dieser personenbezogenen Messungen XE haben für den jeweiligen
Messgeräteträger Gültigkeit bis zum Zeitpunkt einer Wiederholungsmessung, maximal jedoch
7 Arbeitstage.-
Wird bei der Wiederholungsmessung (XKE ) nach maximal 7 Arbeitstagen die Staubbe-
lastungsstufe 2 überschritten, ist für diesen Messgeräteträger der 7-Tage-Messrythmus
beizubehalten, bis eine Staubbelastung < Stufen 3 erreicht wird . -
Wird bei der Wiederholungsmessung (XKE ) die Staubbelastungsstufe 3 unterschritten,
gilt dieses Ergebnis bis zur nächsten regulären Einstufungsmessung im nächsten Monat.
Weitere Wiederholungsmessungen erfolgen monatlich, sofern die Staubbelastungsstufe 2
nicht überschritten ist (siehe Anlage 5: 2. bzw. Folgemonat).
5 Staubmessbericht
Der Staubmessbericht (Staubmessprotokoll) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV wird mittels EDV
automatisch erzeugt (Anlage 3). Er enthält u.a. Angaben über Datum, Messzeit, Ort und Bezeichnung
der Messstelle, eingesetzte Messgeräte, die Ergebnisse der Staubmessungen, die Betriebsdaten und
Staubbekämpfungsmaßnahmen.Im Staubmessprotokoll werden bemerkenswerte Besonderheiten des Betriebsablaufs sowie
geologische Einflüsse und Änderungen von Staubbekämpfungsmaßnahmen dokumentiert.Staubmessberichte für Tagesanlagen und Kokereien werden in Analogie dazu erstellt.
6 Auswertung der Probenahmen und Messungen
6.1 Gravimetrische Messungen
Von den gravimetrisch gesammelten Feinstaubproben wird die Masse (m) in Milligramm des
quarzhaltigen Feinstaubes bestimmt.Darüber hinaus wird der Quarzanteil (qc) in Massen- % im unveraschten Feinstaub bei allen
Staubproben von Messungen-
in Gewinnungsbetrieben während der Kohlengewinnung,
-
in Streckenvortrieben und Abteufbetrieben,
-
in Auf- und Abhauen sowie in Raubbetrieben
ermittelt*.
Für alle übrigen Betriebsbereiche wird die Bestimmung des Quarzgehaltes bei Wiederholungs-
messungen dann nicht vorgenommen, wenn bei der Erstmessung der ITM-Wert von 1,17
(Staubstufe 0) nicht überschritten wird oder der Quarzgehalt im unveraschten Feinstaub nicht
mehr als 5 Massen- % beträgt und aufgrund unveränderter Betriebsverhältnisse ein etwa
gleicher Quarzanteil zu erwarten ist.
durchgeführt!6.1.1 Ermittlung von Konzentrationswerten
Für die Ermittlung der Konzentrations- und Anteilswerte sind folgende Angaben erforderlich:
-
(m3/min) = Volumenstrom des Staubprobenahmegerätes- t (min) = Dauer der Probenahme
- m (mg) = Masse des Feinstaubes
- qc (Massen -%) = Quarzanteil der unveraschten Feinstaubprobe
Daraus werden nach folgenden Gleichungen errechnet:Der Schichtfaktor 0,8 ist das pauschalierte Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und
achtstündiger Arbeitsschicht.Bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht entsprechen die
Werte cm bzw. cqm den Werten c1 bzw. cq1 .6.2 Auswertung von tyndallometrischen Messungen
a) Bei tyndallometrischen Messungen wird der mittlere Intensitätswert (Staubbelastung) eines
Einstufungsbereiches nach folgender Gleichung errechnet:Darin bedeuten:
ITMm = mittlerer über die Zeitanteile gewichteter Intensitätswert eines Einstufungsbereiches
I TM1 .. ITMn = mittlerer Intensitätswert eines Arbeitsvorganges
t1 .. tn (min) = Zeitdauer eines Arbeitsvorganges
T (min)= Summe aller t 1 .. tn = Arbeitszeit vor Ort
Die den ITM- Werten entsprechenden gravimetrischen Werte sind der Anlage 2 zu entnehmen.
b) Wird durch tyndallometrische Messungen eine Unterteilung in mehrere Einstufungsbereiche
(z. B. Streb und Abbaustrecken) vorgenommen, wird die Konzentration des quarzhaltigen
Feinstaubes nach der Formel errechnet:Darin bedeuten:
cmn (mg/m3) = Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n"
ITMn = an der Unterteilungsmessstelle "n" gemessener Intensitätswert
cm0 (mg/m3) = Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes an der Hauptmessstelle "o"
ITM0 = an der Hauptmessstelle "o" gemessener Intensitätswert
Die Konzentration des Quarzfeinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n" wird nach der Formel
errechnet.
Darin bedeuten:
Cqmn (mg/m3) = Konzentration des Quarzfeinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n"
qco (Massen-%) = Quarzanteil des unveraschten Feinstaubes an der Hauptmessstelle "o"
Die an den Unterteilungsmessstellen ermittelten Intensitätswerte ITMn werden bei zeit-anteiliger
Erfassung der einzelnen Arbeitsvorgänge entsprechend der Gleichung 5 errechnet.7 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
7.1 Bei Beschäftigung in einem Einstufungsbereich
Der persönliche Staubbelastungswert wird in Abhängigkeit von der Bewertung nach quarzhaltigem
Feinstaub bzw. Quarzfeinstaub nach folgenden Formeln berechnet:Darin bedeuten:
EC = persönlicher Staubbelastungswert (Expositionswert) für einen bestimmten Betriebspunkt mit
quarzhaltigem Feinstaub (£ 5 / k Massen- % Quarzanteil)Ecq = persönlicher Staubbelastungswert (Expositionswert) für einen bestimmten Betriebspunkt mit
Quarzfeinstaub (> 5/ k Massen- % Quarzanteil)fc = Belastungsfaktor für quarzhaltigen Feinstaub c1 dividiert durch cG
fcq = Belastungsfaktor für Quarzfeinstaub cq1 dividiert durch cqG
cG bzw. cqG = oberer Grenzwert der Staubbelastungsstufe 1 (4 mg/m3 bzw. 0,2 mg/m3)
S = Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
k = Faktor für den Flözhorizont (siehe Anlage 4)
Die Expositionswerte sind dimensionslos und können addiert werden.
7.2 Bei Beschäftigung in mehreren Einstufungsbereichen
Für Personen, die während ihrer Schichtzeit in mehreren Einstufungsbereichen tätig sind, werden
die Belastungsfaktoren fc bzw. fcq aller Einstufungsbereiche gemittelt und als persönlicher fc- bzw.
fcq -Wert ausgewiesen.Diese Mittelwertbildung wird arithmetisch oder gewichtet nach folgenden Beispielen durchgeführt:
Der persönliche Belastungsfaktor wird auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet.
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