• D S K

     

     

    Plan zur Ermittlung der
    Staubbelastung an Arbeitsplätzen
    im Steinkohlenbergbau

    für untertägige Betriebe
    gemäß GesBergV § 8 Abs. 1

    für Tagesanlagen und Kokereien
    gemäß ABBergV § 11 Abs. 1 Nr. 1

    Stand 06/12006

    BB S/SB A

     

     

    Plan zur Ermittlung der Staubbelastung an Arbeitsplätzen im Steinkohlenbergbau

    1 GRUNDSÄTZLICHES

    2 MESSGERÄTE

    3 MESSPERSONAL

    4 DURCHFÜHRUNG DER MESSUNGEN

    4.1 LAGE DER ORTSFESTEN MESSSTELLEN

    4.1.1 Gewinnungsbetriebe

      1. Vorbelastung
      2. Strebbelastung
      3. Endbelastung 
      4. Streckenunterteilung

    4.1.2 Sonderbewetterte Betriebspunkte

      1. Konventionelle Streckenvortriebe
      2. Maschinelle Vortriebe
      3. Sonstige Betriebspunkte
      4. Besondere Festlegungen

    4.1.3 Andere Einstufungsbereiche unter Tage
    4.1.4 Einstufungsbereiche über Tage

    4.2 DAUER DER MESSUNG
    4.3 ERSTMESSUNG UNTER UND ÜBER TAGE
    4.4 WIEDERHOLUNG DER MESSUNGEN

    4.4.1 Untertage

    1. unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
    2. monatlich
    3. vierteljährlich
    4. halbjährlich
    5. dreijährig

    4.4.2 Tagesanlagen und Kokereien

    1. unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen
    2. vierteljährlich
    3. halbjährlich
    4. jährlich

    4.5 GELTUNGSZEITRAUM DER MESSUNGEN 
    4.6 GRUNDSÄTZE FÜR TYNDALLOMETRISCHE MESSUNGEN

    4.6.1 Betriebspunkte mit halbjährlichem /jährlichen oder dreijährigem Wiederholungstermin
    4.6.2 Untertägige Betriebspunkte mit vierteljährlichem Wiederholungstermin
    4.6.3 Besonderheit
    4.6.4 Unterteilung untertägiger Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche

    4.7 PERSONENBEZOGENE STAUBMESSUNGEN IN UNTERTÄGIGEN BETRIEBSPUNKTEN
    4.7.1 Grundsätze für den Einsatz
    4.7.2 Messstrategie

    5 STAUBMESSBERICHT

    6 AUSWERTUNG DER PROBENAHMEN UND MESSUNGEN

    6.1 GRAVIMETRISCHE MESSUNGEN
    6.1.1 Ermittlung von Konzentrationswerten
    6.2 AUSWERTUNG VON TYNDALLOMETRISCHEN MESSUNGEN

    7 ERMITTLUNG DER PERSÖNLICHEN BELASTUNG DURCH FIBROGENE GRUBENSTÄUBE

    7.1 BEI BESCHÄFTIGUNG IN EINEM EINSTUFUNGSBEREICH
    7.2 BEI BESCHÄFTIGUNG IN MEHREREN EINSTUFUNGSBEREICHEN

    Anlage 1: Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
    Anlage 2: Umwandlung tyndallometrischer Werte in gravimetrische Werte
    Anlage 3: Staubmessprotokoll
    Anlage 4: Flözfaktor k
    Anlage 5: Messstrategie bei personenbezogenen Messungen

     

    1 Grundsätzliches

    Dieser Plan behandelt

    • die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen, die nach § 8 Abs. 1 der
      Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) vom 31. Juli 1991 in der Fassung vom
      10. August 2005 an allen untertägigen Betriebspunkten durchzuführen sind sowie
       
    • die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen in Tagesanlagen der Bergwerke
      und in Kokereien im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
      (ABBergV) vom 23. Oktober 1995 in der Fassung vom 10. August 2005.

    Er gilt nicht für Messungen im Rahmen der Gefahrstoff-Verordnung.

    Die Messungen dienen,

    • der Ermittlung der Einstufung der Betriebspunkte und der persönlichen Staubbelastung
      der untertage Beschäftigten sowie
       
    • der Beurteilung, ob über Tage gesundheitsgefährdende Stäube (A-Staub, E-Staub,
      Quarzfeinstaub) in der Atmosphäre vorhanden sind und der Feststellung ihrer Konzentration.

    Grundsätzlich wird die Feinstaubbelastung jedes Arbeitsplatzes ermittelt.

    Für unter Tage gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Staubbelastungsstufen. Im Folgenden wird
    der Ausdruck "quarzhaltiger Feinstaub" gleichbedeutend zum Ausdruck "fibrogener Grubenstaub"
    gemäß GesBergV verwendet. Dabei wird vorausgesetzt, dass im untertägigen Steinkohlenbergbau
    alle luftgetragenen Stäube in diese Kategorie fallen.

    Für Tagesanlagen und Kokereien, für die der "allgemeine Staubgrenzwert" gilt, werden folgende
    arbeitsplatzspezifischen Grenzwerte betrachtet:

    • für die alveolengängige Fraktion (A-Staub): 4 mg/m3
    • für die einatembare Fraktion (E-Staub):     10 mg/m3
    • für Quarzfeinstaub:                                    0,2 mg/m3

    Unberührt vom arbeitsplatzspezifischen Grenzwert bleibt die Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2
    ABBergV, nach der grundsätzlich eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen
    anzustreben ist. Der "allgemeine Staubgrenzwert" von 3 mg/m3 darf grundsätzlich nicht überschritten
    werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen einer regelmäßigen
    Untersuchung gemäß GesBergV unterzogen werden. Auf die besonderen Personengruppen gemäß
    Punkt 4.4.2 b dieses Planes wird hingewiesen.

    Die Auswahl von Messstellen und -geräten wird vom Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger unter
    Berücksichtigung besonderer örtlichen Gegebenheiten und Betriebsvorgänge getroffen.

    Sofern nicht auf allen belegten Schichten eines Betriebspunktes, Einstufungsbereiches oder
    Arbeitsplatzes Messungen gesondert durchgeführt werden, wird während der gesamten
    Aufenthaltsdauer vor Ort in der Schicht gemessen, in der die höchste Staubbelastung zu erwarten ist.

    Die Messstellen werden dort eingerichtet, wo erfahrungsgemäß die höchsten Feinstaubkonzentrationen
    auftreten. Zur Beurteilung der Feinstaubkonzentrationen werden nur Messungen herangezogen, mit
    denen alle Arbeitsvorgänge bei normalen Betriebsverhältnissen erfasst wurden, die für die Geltungs-
    dauer der Messungen repräsentativ sind.

    Die Messungen zur Einstufung von Betriebspunkten und Arbeitsplätzen sowie zur Bestimmung von
    Mineralkomponenten werden grundsätzlich mit ortsfesten, gravimetrischen Messgeräten durchgeführt.
    In besonderen Fällen kommen tyndallometrische Messgeräte oder personenbezogene Staubprobe-
    nahmegeräte zum Einsatz. Die Grundsätze für die Messungen mit tyndallometrischen Geräten sind in
    Abschnitt 4.6 näher beschrieben.

    Besonderheiten für untertägige Betriebspunkte und Einstufungsbereiche unter Berücksichtigung der
    Vorgaben der §§ 5 bis 8 GesBergV in Verbindung mit Anlage 8

    Aneinandergrenzende, im gleichen Wetterstrom liegende Arbeitsplätze werden gegebenenfalls zu
    einem Einstufungsbereich zusammengefasst. Diesem Bereich wird die Feinstaubkonzentration der
    in Wetterrichtung gesehenen nächsten Messstelle zugeordnet.

    Die Einstufungsbereiche werden im Allgemeinen durch zwei benachbarte Messstellen begrenzt, an
    denen in der Regel zeitgleich gemessen wird. Abweichungen hiervon ergeben sich im Ortsbereich
    sonderbewetterter Betriebspunkte.

    Für bestimmte untertägige Betriebspunkte (Abbau- und Vorleistungsbetriebe) sind die Messstellen
    im Abschnitt 4.1 detailliert festgelegt. Werden in Gewinnungsbetrieben oder Abbaubegleitstrecken
    örtlich unterschiedliche Staubkonzentrationen ermittelt, werden diese in mehrere Einstufungsbereiche
    untergliedert.

    Die persönliche Staubbelastung für Personen mit Tätigkeiten in mehreren Einstufungsbereichen wird
    als arithmetischer oder gewichteter Mittelwert (entsprechend § 5, Anl. 6 GesBergV) aus den
    Feinstaubkonzentrationen dieser Arbeitsplätze errechnet (siehe Abschnitt 7.2). Das gleiche gilt für
    Personen, für deren Aufenthaltsdauer vor Ort mehrere Messergebnisse berücksichtigt werden müssen.

    Die Grenzen der Messstrategie mit ortsfesten Messungen sind erreicht, wenn innerhalb eines
    untertägigen Einstufungsbereiches örtlich und zeitlich intensive Staubquellen auftreten (z. B. beim
    Durchörtern von Störungen im Abbau) und es nicht möglich ist, durch Unterteilung diesen Bereich
    so einzugrenzen, dass ein sicheres Belegen der sonstigen Arbeitsplätze und ein Aufrechterhalten
    des Betriebes möglich ist.

    Um hier das grobrasterige ortsfeste Einstufungsverfahren zu ergänzen, werden in Grenzfällen
    personenbezogene Messungen vorgenommen. Hiermit wird ein zusätzlicher Einstufungsbereich
    geschaffen, der auf die Person und deren Bewegungsraum begrenzt ist. Dieser Einstufungsbereich
    ist als wandernde Insel im System der ortsfesten Einstufungsbereiche anzusehen. Liegt die Feinstaub-
    konzentration der personenbezogenen Messung innerhalb der zulässigen Werte, können diese
    Arbeitsplätze weiter belegt werden. Die Verfahrensweise für personenbezogene Staubprobenahmen
    wird in Abschnitt 4.7 erläutert.

     

    2 Messgeräte

    Untertage:

    Zur Ermittlung der Feinstaubkonzentration an den Arbeitsplätzen unter Tage werden Geräte verwendet,
    deren Bauart im Sinne des § 8 Abs. 5 GesBergV allgemein zugelassen ist.

    Hierzu kommen zurzeit folgende Geräte zum Einsatz:

    Gravimetrische Feinstaubsammelgeräte

    • MPG II, DEHA, Haan & Wittmer, Friolzheim
    • TBF 50, Mollidor & Müller, Köln, nach Abgleich mit MPG II*
    • CIP 10, MSA; heute: Arelco, Fontenay-Sous-Bois

    Tyndallometrische Feinstaubmessgeräte

    • TM digital µP, Hund, Wetzlar
    • TM data, Hund, Wetzlar

    Ihre Handhabung, Überwachung und Wartung ist in Bedienungsanleitungen festgelegt.
    Die Verwendung weiterer Messgeräte wird als Ergänzung zu diesem Plan angezeigt.

    Übertage (Tagesanlagen und Kokereien)

    Neben den unter Tage eingesetzten Mess- und Probenahmegeräten können über Tage zusätzlich
    alle geeigneten handelsüblichen Staubmess- und Probenahmegeräte
    (z. B. Probenahmegerät GSA 5002 ex, Fa. GSA, Neuss) eingesetzt werden. Entsprechende
    Festlegungen trifft der zuständige Staubbeauftragte/Staubschutzsteiger**. Die Verwendung
    weiterer Messgeräte wird der zuständigen Behörde angezeigt***.

    *Umrechnung von Feinstaubkonzentrationswerten zur Zeit:
       DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH: TBF 50 (ohne Filter) in MPG II: 1,12

       BW Saar: TBF 50 (ohne Filter) in MPG II: 1,490 c (TBF 50) - 0,032 c2 (TBF 50) + 0,266
                       TBF 50 (mit Filter) in MPG II: 1,104 c (TBF 50) - 0,012 c2 (TBF 50)

    ** Staubbeauftragte gemäß § 7 BVOSt bzw. Staubschutzsteiger gemäß § 29 BPVSt

    *** Für Für Betriebe im Aufsichtsbereich des Oberbergamtes für das Saarland und das Land
          Rheinland-Pfalz ist eine Zulassung zu beantragen.

    3 Messpersonal

    Staubmessungen werden unter Tage nur von Personen (Staubmessern) vorgenommen, die nach
    einem Plan* theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Diese Personen sind für das
    Einrichten der Messstellen und die Durchführung der Messungen zuständig. Der Ausbildungsplan
    ist der zuständigen Behörde angezeigt worden.

    Staubmessungen werden über Tage entweder von o. g. Staubmessern vorgenommen, die nach
    Plan* theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind oder von geeignetem Messpersonal,
    dass an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen hat. Das Messpersonal wird im Umgang
    mit neuer Mess- und Probenahmetechnik fach- und sachkundig unterwiesen und ist für das
    Einrichten der Messstellen und die Durchführung der Messungen zuständig.

    * Plan für die Ausbildung zum Staubmesser gemäß § 8 Abs. 3 der Gesundheitsschutz-Bergver-
       ordnung vom 31. Juli 1991  in der Fassung vom 10. August 2005.

     

    4 Durchführung der Messungen

    4.1 Lage der ortsfesten Messstellen

    Folgende Messstellen (M) werden mindestens eingerichtet:

    4.1.1 Gewinnungsbetriebe

    In Gewinnungsbetrieben werden mindestens drei Messstellen zur Ermittlung der Vorbelastung (M 1),
    der Strebbelastung (M 2) und der Endbelastung (M 3) eingerichtet. Die Lage der Messstellen wird
    in Abhängigkeit von der Wetterrichtung festgelegt.

    a Vorbelastung

    Die Messstelle 1 (M 1) wird eingerichtet:

    • bei gleichlaufender Wetterführung* in der Frischwetterstrecke, ca. 20 m vor dem Streb (Bild 1)
    • bei gegenlaufender Wetterführung* ca. 20 m vor der Übergabe Kettenförderer/ Gurtförderer
      (Bild 2)

     

    Bild
    Staubmessplan Bild 1

    * Gleichlaufend: Wetter- und Förderrichtung sind gleichgerichtet
       Gegenlaufend: Wetter- und Förderrichtung  sind einander entgegengerichtet

    b Strebbelastung

    Die Messstelle 2 (M 2) zur Ermittlung der Strebbelastung wird ca. 15 m vor der Abwetterstrecke
    im Fahrfeld eingerichtet (Bild 1 und 2); innerhalb des Strebes sind mehrere Unterteilungen möglich.
    Für Streblängen > 300 m ist eine weitere Unterteilung zweckmäßig.

    c Endbelastung

    Die Messstelle 3 (M 3) wird in der Abwetterstrecke:

    • bei gleichlaufender Wetterführung ca. 20 m hinter der Übergabestelle Kettenförderer/
      Gurtförderer (Bild 1),
    • bei gegenlaufender Wetterführung ca. 20 bis 30 m vom Strebförderer entfernt (Bild 2)
      eingerichtet.

    d Streckenunterteilung

    Befinden sich in den Abbaustrecken weitere Staubquellen (z. B. Senk- und Baustellen, Damm-
    baustoffausträge) oder erfolgt eine Wetterauffrischung/-teilung, werden gegebenenfalls zusätzliche
    Messstellen im Abstand von 20 bis 30 m zu der Staubquelle bzw. vom Wetterverzweigungspunkt
    durch den Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger festgelegt.

    4.1.2 Sonderbewetterte Betriebspunkte

    a Konventionelle Streckenvortriebe

    Die Messstelle (M) befindet sich ca. 20 - 30 m abwetterseitig von dem Frischwetter-Austritt der
    Lutte, möglichst in der Mitte des Streckenquerschnittes.

     

    Bild
    Staubmessplan Bild 3

    b Maschinelle Vortriebe

    In Vortrieben mit Teilschnittvortriebsmaschinen wird die Messstelle 1 (M 1) im Arbeitsbereich des
    Fahrers der Vortriebsmaschine, die Messstelle 2 (M 2) ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der
    Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 4).

    Der Messwert M 1 gilt für den Vortriebsbereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.

     

    Bild
    Staubmessplan Bild 4

    Bei Vollschnittvortriebsmaschinen wird die Messstelle 1 (M 1) im Bereich der Arbeitsbühne am
    Bohrkopf, die Messstelle 2 (M 2) im Bereich des Maschinenfahrers und die Messstelle 3 (M 3)
    ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 5).
    Der Messwert M 1 gilt für den Bereich zwischen Ortsbrust und Ende der Ausbaubühne.
    Der Messwert M 2 umfasst den anschließenden Bereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.

     

    Bild
    Staubmessplan Bild 5

    In Vortrieben mit Teilschnittmaschinen der neuen Generation (AVSA) wird die Messstelle 1 (M 1)
    im Arbeitsbereich der Mitarbeiter der beiden vorderen Ankerbohrlafetten, die Messstelle 2 (M 2)
    ca. 40 m abwetterseitig vom Austritt der Reinluft des Entstaubers eingerichtet (Bild 6).
    Der Messwert M 1 gilt für den Vortriebsbereich bis zum Austritt der Reinluft des Entstaubers.

     

    Bild
    Staubmessplan Bild 6

     

    c Sonstige Betriebspunkte

    Für Arbeitsplätze in anderen sonderbewetterten Betriebspunkten (z. B. Auf- und Abhauen)
    gelten a) und b) entsprechend.

    d Besondere Festlegungen

    Befinden sich in Vortriebsstrecken weitere Staubquellen (z. B. Dammbaustoffausträge, oder Senk-
    und Baustellen), so können Messstellen räumlich verlegt werden oder gegebenenfalls zusätzliche
    Messstellen im Abstand von 20 bis 30 m zu den Staubquellen eingerichtet werden. Entsprechende
    Festlegungen trifft der zuständige Staubbeauftragte/Staubschutzsteiger.

    4.1.3 Andere Einstufungsbereiche unter Tage

    Die Auswahl von Messstellen und -geräten wird vom Staubbeauftragten/Staubschutzsteiger unter
    Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten und Betriebsvorgänge getroffen.

    4.1.4 Einstufungsbereiche über Tage

    Die Messstellen werden, wie unter Punkt 4.1.3 beschrieben, festgelegt.

    4.2 Dauer der Messung

    Die Messungen werden arbeitsschichtbezogen durchgeführt. Die Messdauer entspricht grundsätzlich
    der Aufenthaltszeit der Beschäftigten vor Ort. Sie wird um max. 30 Minuten für das Auf- und
    Abrüsten der Messstelle vermindert.

    Bei Arbeitsvorgängen, die sich innerhalb der Aufenthaltsdauer der Beschäftigten im Betriebspunkt
    bzw. am Arbeitsplatz zyklisch wiederholen, wird die Messdauer dann verkürzt, wenn alle die
    Staubkonzentration beeinflussenden Arbeitsvorgänge entsprechend ihrem Zeitanteil erfasst werden.

    Das gilt entsprechend für alle übrigen Messungen unter und über Tage.

    4.3 Erstmessung unter und über Tage

    Die erste Messung zur Ermittlung der Staubkonzentration an den Arbeitsplätzen eines Betriebes
    wird innerhalb der ersten Betriebswoche durchgeführt.

    4.4 Wiederholung der Messungen

    4.4.1 Untertage

    Die Messungen werden spätestens wiederholt:

    a unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen

    - In allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind,
       nach bekannt werden des Messergebnisses,
    - bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der
       Staubbekämpfungsmaßnahmen.

    b monatlich

    - In Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörigen Abwetterstrecken während der Kohlen-
       gewinnung,
    - bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
    - in Raubbetrieben,
    - in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind.

    c vierteljährlich

    - In Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung
       während der Kohlengewinnung,
    - in Gewinnungsbetrieben und den zugehörigen Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung
    - in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
    - in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für
      die unter b) genannten Betriebspunkte.

    d halbjährlich

    In allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind.
    Hiervon ausgenommen sind die unter b) und c) genannten Betriebspunkte.

    e dreijährig

    In Betriebspunkten unter d, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert *,
    dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.

    4.4.2 Tagesanlagen und Kokereien

    Die Messungen werden spätestens wiederholt:

    a unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen

    - Bei Änderungen der technischen Einrichtungen, die zu einer Erhöhung der Staubkonzentration
       führen können, sowie bei Grenzwertüberschreitungen**.

    b vierteljährlich

    - An Arbeitsplätzen, bei denen die Konzentration des A-staubes £ 2 mg/m3 ist, sofern dort Personen
       der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die von Untertage nach Übertage
       verlegt worden sind, beschäftigt werden.

    - Außerdem an allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige halbe
      arbeitsplatzspezifische Grenzwert ** überschritten, der arbeitsplatzspezifische Grenzwert **
      jedoch unterschritten wird.

    c halbjährlich

    - An allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige viertel arbeits-
       platzspezifische Grenzwert ** überschritten, der halbe arbeitsplatzspezifische Grenzwert **
       jedoch unterschritten wird.

    d jährlich

    - An allen übrigen staubbelasteten Arbeitsplätzen, an denen der jeweils gültige viertel arbeitsplatz-
       spezifische Grenzwert ** unterschritten wird. Wird festgestellt, dass die Schichtmittelwerte 
       langfristig nicht größer als ein viertel des jeweils gültigen arbeitsplatzspezifischen Grenzwertes **
       sind, kann auf weitere Messungen verzichtet werden.

    * s. Dienstanweisung für Staubbeauftragte/Staubschutzsteiger und Staubmesser für Staubmessungen
        mit einem Wiederholungszeitraum von maximal 3 Jahren (Stand 12/2005).

    ** Festlegung der betrachteten arbeitsplatzspezifischen Grenzwerte: s. unter 1: Grundsätzliches

     

    4.5 Geltungszeitraum der Messungen

    Der Geltungszeitraum beginnt mit dem Tag der Messung und endet am Tag vor der nächsten
    Wiederholungsmessung.

    4.6 Grundsätze für tyndallometrische Messungen

    4.6.1 Betriebspunkte mit halbjährlichem / jährlichen oder dreijährigem Wiederholungstermin

    Wenn mit dem TM digital µP bzw. TM data der Wert ITM = 1,17 * nicht überschritten wird,
    werden die Ergebnisse dieser Messungen zur Ermittlung der entsprechenden gravimetrischen
    Feinstaubbelastung (A-Staub) der Beschäftigten an diesen Betriebspunkten verwendet. Dies gilt
    sowohl für die Erst- als auch für die Wiederholungsmessungen.

    In Tagesanlagen und Kokereien ist hierfür Vorraussetzung, dass sich die A-Staub-Fraktion als
    Leitkomponente herausgestellt hat.

    Während der Messdauer werden alle die Staubkonzentration beeinflussenden Betriebsabläufe erfasst.
    Die Messdauer beträgt in einem Einstufungsbereich mindestens 15 Minuten.

    4.6.2 Untertägige Betriebspunkte mit vierteljährlichem Wiederholungstermin

    Wenn bei der letzten gravimetrischen Messung

    • die Staubbelastungsstufe 0 festgestellt wurde,
    • dabei gleichzeitig eine tyndallometrische Messung durchgeführt worden ist und
    • zwischenzeitlich keine betrieblichen oder geologischen Änderungen eingetreten sind, die zu
      einer wesentlichen Veränderung der Staubzusammensetzung geführt haben können, werden
      tyndallometrische Messergebnisse zur Einstufung verwendet.

    4.6.3 Besonderheit

    Überschreitet bei einer Wiederholungsmessung ITM den Wert 1,17, d. h. den gravimetrischen
    Grenzwert von 2 mg/m3 in der A-Staub Fraktion, wird erneut eine gravimetrische und dabei
    gleichzeitig eine tyndallometrische Messung durchgeführt.

    4.6.4 Unterteilung untertägiger Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche

    Wenn Betriebe in mehrere Einstufungsbereiche unterteilt werden, wird:

    a) an der Hauptmessstelle**, dem Messpunkt des Betriebes mit der höchsten Feinstaub-
        konzentration,- zeitgleich gravimetrisch und tyndallometrisch gemessen.

    b) an der Unterteilungsmessstelle tyndallometrisch gemessen; dabei wird jeder Arbeitsvorgang,
        der die Staubkonzentration beeinflusst, mindestens während einer Zeit von 15 Minuten erfasst,
        sofern nicht über die gesamte Aufenthaltszeit vor Ort gemessen wird.

    * Bei Werten von ITMM < 1,17 wird mit großer Sicherheit der Wert Cm = 2,5 mg/m3 nicht
       überschritten. Die Umrechung der ITM-Werte in gravimetrische Konzentrationswerte erfolgt
       nach Anlage 2.

    ** Hauptmessstelle: Messstelle mit der höchsten Staubbelastung

     

    Aus den gravimetrischen und tyndallometrischen Messwerten der Hauptmessstelle wird ein
    Verhältniswert Cm/ITM bzw. Cqm/ITM  gebildet. Mit diesem Verhältniswert wird der
    tyndallometrische Messwert der jeweiligen Unterteilungsmessstelle in eine gravimetrische
    Feinstaubkonzentration umgerechnet.

    Der Rechenvorgang zur Bestimmung der mittleren über die Zeitanteile gewichteten Intensitäts-
    werte ITM eines Einstufungsbereiches und der gravimetrischen Konzentration an der Unter-
    teilungsmessstelle ist im Abschnitt 6.2 a) und b) beschrieben.

     

    4.7 Personenbezogene Staubmessungen in untertägigen Betriebspunkten

    4.7.1 Grundsätze für den Einsatz

    In Fällen, in denen abzusehen ist, dass die Staubkonzentration an den ortsfesten Messstellen
    nach Staubmessplan die Staubbelastungsstufe 3 erreicht oder diese überschreitet und andere
    technische und organisatorische Regelungen gemäß GesBergV § 18 Abs. 3 nicht ausreichen,
    können zur Ermittlung der tatsächlichen Staubbelastung der dort Beschäftigten personenbezogene
    Staubmessgeräte eingesetzt werden.

    Personenbezogene Staubmessungen sind zusätzliche Maßnahmen, insbesondere bei Staub-
    belastungen > Stufe 3 in ansonsten ortsfesten Einstufungsbereichen.

    Eine Übertragung der personenbezogenen Staubmesswerte auf ortsfeste Einstufungsbereiche oder
    Personen, die nicht zu dem festgelegten Kreis gehören, wird nicht vorgenommen.

    a) Der Einsatz der personenbezogenen Staubmessgeräte wird dem Bergamt im Einzelfall vom
        Bergwerk betriebsplanmäßig angezeigt.

    b) Die Messung wird arbeitsschichtbezogen durchgeführt. Das Ein- und Ausschalten der Geräte
        erfolgt übertage. Für die Auswertung der Ergebnisse gilt:

                     cm = c1 bzw. cqm = cq1

        Der Schichtfaktor 0,8 gemäß Punkt 6.1.1 findet hierbei keine Anwendung.

    c) Die Auswertung der Filter wird durch ein hierfür akkreditiertes Labor durchgeführt.

    d) Die Messergebnisse werden den Beschäftigten nach § 5 Ab s.1 in Verbindung mit
        § 6 GesBergV zugeordnet, entsprechend dokumentiert und als personenbezogene Messung
        gekennzeichnet.

    e) Die jeweiligen Messgeräteträger werden in der sicheren Handhabung des Staubmessgerätes
        unterrichtet. Ihnen wird eine Betriebsanweisung ausgehändigt.

     

    4.7.2 Messstrategie

    Es wird davon ausgegangen, dass der staubintensive Betriebszustand (z. B. Durchörtern von Störungen,
    Mitschneiden von Bergemitteln, etc.) über einen längeren Zeitraum anhält.

    Für diese Sonderfälle, für die personenbezogene Staubmessungen erforderlich werden, ist der
    Personenkreis, der messtechnisch zu überwachen ist, so klein wie möglich zu halten. Es ist nur die
    Belegschaft zu beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich ist.
    Dies sind in der Regel 3 - 5 Personen, z. B. Strebmeister, Walzenfahrer, Schildfahrer.

    Von der Staubquelle abwetterseitig beschäftigte Mitarbeiter werden während der staubintensiven
    Arbeitsvorgänge in weniger belastete Bereiche evakuiert. Für diesen Personenkreis wird die
    Staubbelastung durch gesonderte Einstufungsmessungen (XMPGII b) ermittelt.

    a) Am ersten Einsatztag werden sämtliche, für den Betriebsablauf im Umfeld der Staubquelle
        erforderlichen Personen auf jeder Gewinnungsschicht jeweils mit einem personenbezogenen
        Messgerät ausgestattet (siehe Anlage 5: 1. Monat) und es erfolgt eine personenbezogene
        Einstufungsmessung XE.

    • Zur Plausibilitätskontrolle wird an der Messstelle M3 ein MPG-II-Gerät (X MPG-II a)*
      über die gesamte Schichtzeit betrieben.
    • Zur Ermittlung der Staubbelastung für die übrige, dort beschäftigte Belegschaft während des
      nicht gesperrten Zeitraumes wird ein weiteres MPG-II-Gerät an der Messstelle M3 betrieben
      (X MPG-II b). Während der Evakuierungsphase muss dieses Gerät abgeschaltet werden.
    • Der Staubmesser verlässt während der Sperrungsphase die Messstelle M3 und befährt die
      CIP 10-Geräteträger.

    b) Die Messergebnisse dieser personenbezogenen Messungen XE haben für den jeweiligen
        Messgeräteträger Gültigkeit bis zum Zeitpunkt einer Wiederholungsmessung, maximal jedoch
        7 Arbeitstage.

    • Wird bei der Wiederholungsmessung (XKE ) nach maximal 7 Arbeitstagen die Staubbe-
      lastungsstufe 2 überschritten, ist für diesen Messgeräteträger der 7-Tage-Messrythmus
      beizubehalten, bis eine Staubbelastung < Stufen 3 erreicht wird .
    • Wird bei der Wiederholungsmessung (XKE ) die Staubbelastungsstufe 3 unterschritten,
      gilt dieses Ergebnis bis zur nächsten regulären Einstufungsmessung im nächsten Monat.
      Weitere Wiederholungsmessungen erfolgen monatlich, sofern die Staubbelastungsstufe 2
      nicht überschritten ist (siehe Anlage 5: 2. bzw. Folgemonat).

     

    * An Stelle eines MPG II-Gerätes kann alternativ ein TBF 50-Gerät eingesetzt werden

     

    5 Staubmessbericht

    Der Staubmessbericht (Staubmessprotokoll) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GesBergV wird mittels EDV
    automatisch erzeugt (Anlage 3). Er enthält u.a. Angaben über Datum, Messzeit, Ort und Bezeichnung
    der Messstelle, eingesetzte Messgeräte, die Ergebnisse der Staubmessungen, die Betriebsdaten und
    Staubbekämpfungsmaßnahmen.

    Im Staubmessprotokoll werden bemerkenswerte Besonderheiten des Betriebsablaufs sowie
    geologische Einflüsse und Änderungen von Staubbekämpfungsmaßnahmen dokumentiert.

    Staubmessberichte für Tagesanlagen und Kokereien werden in Analogie dazu erstellt.

     

    6 Auswertung der Probenahmen und Messungen

    6.1 Gravimetrische Messungen

    Von den gravimetrisch gesammelten Feinstaubproben wird die Masse (m) in Milligramm des
    quarzhaltigen Feinstaubes bestimmt.

    Darüber hinaus wird der Quarzanteil (qc) in Massen- % im unveraschten Feinstaub bei allen
    Staubproben von Messungen

    • in Gewinnungsbetrieben während der Kohlengewinnung,
    • in Streckenvortrieben und Abteufbetrieben,
    • in Auf- und Abhauen sowie in Raubbetrieben

    ermittelt*.

    Für alle übrigen Betriebsbereiche wird die Bestimmung des Quarzgehaltes bei Wiederholungs-
    messungen dann nicht vorgenommen, wenn bei der Erstmessung der ITM-Wert von 1,17
    (Staubstufe 0) nicht überschritten wird oder der Quarzgehalt im unveraschten Feinstaub nicht
    mehr als 5 Massen- % beträgt und aufgrund unveränderter Betriebsverhältnisse ein etwa
    gleicher Quarzanteil zu erwarten ist.

    * Die Bestimmung der Masse und des Quarzanteils wird durch ein hierfür akkreditiertes Labor
       durchgeführt!

     

    6.1.1 Ermittlung von Konzentrationswerten

    Für die Ermittlung der Konzentrations- und Anteilswerte sind folgende Angaben erforderlich:

    -

    Bild
    Volumenstrom
    (m3/min) = Volumenstrom des Staubprobenahmegerätes

    - t (min) = Dauer der Probenahme

    - m (mg) = Masse des Feinstaubes

    - qc (Massen -%) = Quarzanteil der unveraschten Feinstaubprobe

     
    Daraus werden nach folgenden Gleichungen errechnet:

     

    Bild
    Staubmessplan Formel 6.1.1

    Der Schichtfaktor 0,8 ist das pauschalierte Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und
    achtstündiger Arbeitsschicht.

    Bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht entsprechen die
    Werte cm bzw. cqm den Werten c1 bzw. cq1 .

     

    6.2 Auswertung von tyndallometrischen Messungen

    a) Bei tyndallometrischen Messungen wird der mittlere Intensitätswert (Staubbelastung) eines
        Einstufungsbereiches nach folgender Gleichung errechnet:

     

    Bild
    Staubmessplan Formel 6.2

    Darin bedeuten:

    ITMm = mittlerer über die Zeitanteile gewichteter Intensitätswert eines Einstufungsbereiches

    I TM1  ..  ITMn = mittlerer Intensitätswert eines Arbeitsvorganges

    t1 .. tn (min) = Zeitdauer eines Arbeitsvorganges

    T (min)= Summe aller t 1 .. tn = Arbeitszeit vor Ort

    Die den ITM- Werten entsprechenden gravimetrischen Werte sind der Anlage 2 zu entnehmen.

    b) Wird durch tyndallometrische Messungen eine Unterteilung in mehrere Einstufungsbereiche
        (z. B. Streb und Abbaustrecken) vorgenommen, wird die Konzentration des quarzhaltigen
        Feinstaubes nach der Formel errechnet:

     

    Bild
    Staubmessplan Formel 6

    Darin bedeuten:

    cmn (mg/m3) = Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n"

    ITM= an der Unterteilungsmessstelle "n" gemessener Intensitätswert

    cm0 (mg/m3) = Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes an der Hauptmessstelle "o"

    ITM= an der Hauptmessstelle "o" gemessener Intensitätswert

     

    Die Konzentration des Quarzfeinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n" wird nach der Formel

     

    Bild
    Staubmessplan Formel 7

    errechnet.

    Darin bedeuten:

    Cqm(mg/m3) = Konzentration des Quarzfeinstaubes an der Unterteilungsmessstelle "n"

    qco (Massen-%) = Quarzanteil des unveraschten Feinstaubes an der Hauptmessstelle "o"

    Die an den Unterteilungsmessstellen ermittelten Intensitätswerte ITMn werden bei zeit-anteiliger
    Erfassung der einzelnen Arbeitsvorgänge entsprechend der Gleichung 5 errechnet.

     

    7 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube

    7.1 Bei Beschäftigung in einem Einstufungsbereich

    Der persönliche Staubbelastungswert wird in Abhängigkeit von der Bewertung nach quarzhaltigem
    Feinstaub bzw. Quarzfeinstaub nach folgenden Formeln berechnet:

     

    Bild
    Staubmessplan Formel 8 und 9

     

    Darin bedeuten:

    EC = persönlicher Staubbelastungswert (Expositionswert) für einen bestimmten Betriebspunkt mit
            quarzhaltigem Feinstaub (£ 5 / k Massen- % Quarzanteil)

    Ecq = persönlicher Staubbelastungswert (Expositionswert) für einen bestimmten Betriebspunkt mit
             Quarzfeinstaub (> 5/ k Massen- % Quarzanteil)

    fc = Belastungsfaktor für quarzhaltigen Feinstaub c1 dividiert durch cG

    fcq = Belastungsfaktor für Quarzfeinstaub cq1 dividiert durch cqG

    cG bzw. cqG = oberer Grenzwert der Staubbelastungsstufe 1 (4 mg/m3 bzw. 0,2 mg/m3)

    S = Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten

    k = Faktor für den Flözhorizont (siehe Anlage 4)

    Die Expositionswerte sind dimensionslos und können addiert werden.

     

    7.2 Bei Beschäftigung in mehreren Einstufungsbereichen

    Für Personen, die während ihrer Schichtzeit in mehreren Einstufungsbereichen tätig sind, werden
    die Belastungsfaktoren fc bzw. fcq aller Einstufungsbereiche gemittelt und als persönlicher fc- bzw.
    fcq -Wert ausgewiesen.

    Diese Mittelwertbildung wird arithmetisch oder gewichtet nach folgenden Beispielen durchgeführt:

     

    Bild
    Staubmessplan Beispiele

    Der persönliche Belastungsfaktor wird auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet.