• 29.06.1999

    11.45-1-8

    Grundsätze für die Ausbildung von
    Fachkräften für Arbeitssicherheit (Musterplan)


    A 4.2

    Grundsätze für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

    (Musterplan)

    1. Allgemeines

    Bei der Aufstellung eines Planes für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die
    nachfolgenden Grundsätze zum Anhalt zu nehmen.

    1.1 Gesetzliche Grundlagen

    Aufgrund der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst vom
    24. Oktober 1997 (BVOASi), § 3 Abs. 2 Nr. 1, sind als besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    zu berufen

    • Sicherheitsingenieure*,
    • Sicherheitstechniker* und -meister*,
    • sonstige Sicherheitsfachkräfte.

    Die Aufgaben dieser Sicherheitsfachkräfte ergeben sich insbesondere aus § 4 Abs. 1, § 14 und
    § 15 BVOASi.

    Die zur Erfüllung der arbeitssicherheitlichen Aufgaben erforderliche Fachkunde muß, abgesehen von
    den in § 5 BVOASi genannten Ausnahmen, durch eine Ausbildung nach einem der zuständigen
    Behörde** anzuzeigenden Plan erworben sein.

    1.2 Persönliche Voraussetzungen

    An der Ausbildung zur besonderen Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen nur Personen teilnehmen, die
    mindestens 2 Jahre in geeigneter Weise praktisch tätig gewesen sind und,

    • sofern sie zum Sicherheitsingenieur ausgebildet werden, zur Führung der Berufsbezeichnung 
      "Ingenieur" berechtigt sind,
    • sofern sie zum Sicherheitstechniker oder -meister ausgebildet werden, zur Führung der
      Berufsbezeichnung Techniker oder Meister berechtigt sind,
    • sofern sie zur sonstigen Sicherheitsfachkraft ausgebildet werden, beruflich qualifizierte
      bergmännische Fachkräfte oder sonstige Facharbeiter sind,

    die eine Berufsausbildung nach Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz erfolgreich
    abgeschlossen haben.

    1.3 Allgemeine Zielsetzung

    Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.
    Die Ausbildung soll auf die Identifikation mit der Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgerichtet
    sein und deshalb auch die Förderung von Human- und Sozialkompetenz sowie Methodenkompetenz
    berücksichtigen. Die künftige Fachkraft für Arbeitssicherheit soll insbesondere lernen, wie Arbeitssysteme
    zu gestalten sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation integriert werden
    können. Nach Abschluß der Ausbildung sollen die Teilnehmer in der Lage sein, die ihnen zugewiesenen
    arbeitssicherheitlichen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.

    2. Aufbau, Organisation und Inhalt der Ausbildung

    2.1 Allgemeines

    Die Ausbildung gliedert sich in

    - Grundausbildung (Ausbildungsstufe I),
    - vertiefende Ausbildung (Ausbildungsstufe II),
    - bergbauspezifische Ausbildung (Ausbildungsstufe III).

    Zwischen den Ausbildungsstufen II und III ist ein Praktikum durchzuführen, in dem das erworbene
    Wissen in der Praxis selbständig, aufgabenorientiert und betriebsbezogen angewendet wird. Das
    Praktikum sollte vorzugsweise im eigenen Betrieb durchgeführt werden; wenn dieses nicht möglich ist,
    kommen hierfür auch solche Betriebe oder Organisationen in Betracht, die von der Art her vergleichbar
    sind. Die Praktikumsaufgaben sollen i.d.R. innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden. Die
    Ausbildungsstufen I-III sind in einem zeitlichen Rahmen durchzuführen, der in der Regel 6 Wochen
    nicht überschreitet, wobei die Ausbildungsstufen I und II zusammen 4-5 Wochen und die
    Ausbildungsstufe III 1-2 Wochen umfassen sollen. Für die sonstigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
    die nicht als Fachkräfte für den gesamten Aufgabenbereich nach § 4 Abs. 1 BVOASi berufen werden,
    kann die Ausbildungszeit entsprechend ihrer Aufgaben verkürzt werden. Die theoretische Ausbildung
    und das Praktikum sollen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Jahren absolviert werden. Die
    Themen sind den modular aufgebauten Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.

    2.2 Grundausbildung (Ausbildungsstufe I)

    In der Ausbildungsstufe I wird insbesondere Grundlagenwissen über Arbeitsschutzorganisationen und
    Behörden, über arbeitsbedingte Belastungen und Gefährdungen sowie zur Gestaltung sicherheits- und
    gesundheitsgerechter Arbeitssysteme vermittelt. Die Teilnehmer erwerben Verständnis für die Rolle und
    das Aufgabenspektrum der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Kenntnisse über das überbetriebliche
    Arbeitsschutzsystem und über das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes (s. Anlage 1).

    2.3 Vertiefende Ausbildung (Ausbildungsstufe II)

    In der Ausbildungsstufe II wird das in der Grundausbildung erworbene Wissen zur Planung, Umsetzung
    und Lösung komplexerer Aufgaben insbesondere anhand von Beispielen angewendet (s. Anlage 2).
    Ausbildungsstufen I und II können direkt miteinander vernetzt sein. Im Anschluß an die Ausbildungs-
    stufe II ist das i.d.R. achtwöchige Praktikum durchzuführen. Leitlinie des Praktikumsteils ist ein zeit-
    gemäßes, ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, welches konsequent auf Prävention setzt.
    Charakteristisch für diesen Ausbildungsabschnitt ist ein aufgaben- und handlungsbezogenes Lernen,
    welches durch Verknüpfung von Theorie und Praxis den Erwerb fachlicher, inhaltlicher, methodischer
    und betriebspraktischer Kompetenz fördert und damit zur umfassenden arbeitssicherheitlichen
    Handlungskompetenz führt.

    2.4 Praktikum

    Die im Praktikumsteil zu bearbeitenden Aufgaben leiten von der Grundausbildung (Ausbildungsstufe I)
    bzw. vertiefenden Ausbildung (Ausbildungsstufe II) auf die bergbauspezifische Ausbildung
    (Ausbildungsstufe III) über. Die sich aus den Themenfeldern der Ausbildungsstufe III (s. Anlage 3)
    ergebenden Praktikumsinhalte sind darauf ausgerichtet, vornehmlich das selbständige praktische
    Arbeiten der einzelnen Teilnehmer bzw. kleiner Teilnehmergruppen auf der Basis des in den
    Ausbildungsstufen I und II vermittelten theoretischen Wissens zu fördern. Die im Praktikum erzielten
    Arbeitsergebnisse sind in der Ausbildungsstufe III von den Lehrgangsteilnehmern selbständig unter
    Verwendung aktueller Präsentationstechniken vorzustellen und mit den anderen Lehrgangsteilnehmern
    vertiefend zu diskutieren. Seitens der Lehrgangsleitung ist sicherzustellen, daß die Ausbildungsinhalte
    der Ausbildungsstufe III durch entsprechend zu streuende Aufgabenstellungen im Praktikumsteil von
    den Lehrgangsteilnehmern insgesamt abgedeckt werden.

    2.5 Bergbauspezifische Ausbildung (Ausbildungsstufe III)

    In der Ausbildungsstufe III werden die erforderlichen bergbauspezifischen Kenntnisse vermittelt,
    wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II sowie im Praktikum erworbene Wissen
    aufgebaut wird. Die Ausbildungsstufe III sollte die nachgenannten 6 Themenfelder umfassen, die
    entsprechend der Branchenspezifik auszufüllen sind (s. Anlage 3):

    1. spezifische rechtliche Grundlagen,
    2. spezifische Gefährungsfaktoren,
    3. spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
    4. spezifische Arbeitsverfahren,
    5. spezifische Arbeitsstätten und
    6. spezifische personalbezogene Themen.

    2.6 Sonstige Anforderungen

    Dem Ausbildungsziel entsprechend sind Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, wobei
    jeweils der neueste Stand der Sicherheitstechnik zugrunde zu legen ist. Um die vorgesehenen
    Ausbildungsinhalte vollständig vermitteln zu können, sollen insbesondere moderne Techniken
    der Wissensvermittlung (z.B. mediengestützte Lernmethoden) verstärkt eingesetzt werden.
    Soweit Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgewiesen werden können,
    entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz BVOASi über eine
    mögliche Anrechnung; entsprechend entscheidet die zuständige Behörde auch bei einem
    Branchenwechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit über den erforderlichen Umfang der
    bergbauspezifischen Ausbildung. Auch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit in
    außerbetrieblichen Diensten müssen über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügen.

    3. Ausbildungsabschluß

    Die Ausbildung ist durch eine Lernerfolgskontrolle, die sich an den Ausbildungszielen orientiert,
    entweder nach den einzelnen Ausbildungsstufen oder nach der Ausbildungsstufe III abzuschließen.

    4. Teilnahmebescheinigung

    Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung ist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde
    der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Bescheinigung auszuhändigen.

    Dortmund, den 29. 06. 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v o n   B a r d e l e b e n

    * In den Bundesländern, in denen eine geschlechtsneutrale Formulierung gefordert ist, ist in allen
    entsprechenden Fällen die Textstelle anzupassen.

    ** Hier ist von jedem Bundesland die jeweils zuständige Behörde (z.B. Landesoberbergamt) zu benennen.

     

    Anlage 1 (zu Kapitel 2.2)

    Ausbildungsstufe I

    (Grundausbildung)

    Lernabschnitt I:

    1: Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie in die Aufgaben der Fachkräfte für
        Arbeitssicherheit
    2: Grundlagen der Methodik aktueller Präsentationstechniken
    3: Aufbau und Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften sowie anderer inner- und
        außerbetrieblicher Arbeitsschutzorganisationen

    Lernabschnitt II:

    4: Grundlagen für das Entstehen und das Vermeiden von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen

    Lernabschnitt III:

    (Basiswissen zu Gefährdungsfaktoren und gesundheitsfördernden Faktoren)
    5: Grundlagen zu gesundheitsgefährdenden und gesundheitsfördernden Faktoren
    6: Mechanische Faktoren
    7: Faktoren der Elektrizität
    8: Klimatische und thermische Faktoren
    9: Schall und Schwingungen
    10: Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung
    11: Gefahrstoffe
    12: Brand- und Explosionsgefahr
    13: Licht und Farbe
    14: Psychische Faktoren
    15: Weitere Faktoren sowie multifaktorielle Gefährdungen

    Lernabschnitt IV:

    (Rechtliche Grundlagen zur Verantwortung sowie Leistungen der Unfallversicherungsträger)
    17: Versicherungsfälle und Leistungen der Unfallversicherungsträger
    18: Rechtspflichten und Rechtsfolgen

    Lernabschnitt V:

    19: Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen (Gefährdungsanalyse)

    Lernabschnitt VI:

    20: Ableiten und Festlegen von Zielen zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme

    Lernabschnitt VII:

    (Basiswissen zur Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitssystemen)
    21: Grundlagen der Arbeitssystemgestaltung
    22: Anforderungen an Maschinen, Geräte und Anlagen sowie an Arbeitsverfahren
    23: Anforderungen an Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
    24: Anforderungen an die Arbeitsorganisation, Arbeitsstrukturierung sowie an Arbeitszeit und
          Pausengestaltung
    25: Persönliche Schutzausrüstungen
    26: Grundlagen der arbeitsmedizinischen Maßnahmen und der Gesundheitsförderung im Betrieb
    27: Technische, organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen

    Lernabschnitt VIII:

    (Lösungssuche und Entscheidungshilfe)
    28: Einführung in das Handeln der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    29: Beurteilung von Maßnahmen und Mitwirkung in Entscheidungsprozessen
    30: Arbeitsschutz und Wirtschaftlichkeit

    Lernabschnitt IX:

    (Wirkungskontrolle und Präsentation von Arbeitsschutzmaßnahmen)
    31: Der Beitrag der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Durch- und Umsetzung von Maßnahmen
          sowie Wirkungskontrollen
    32: Techniken und Methoden für sozialkompetentes Handeln der Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
           insbesondere das Mitarbeitergespräch

    Lernabschnitt X:

    (Grundwissen zum Arbeitsschutzmanagement)
    33: Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betriebliche Organisation
    34: Ausgesuchtes Beispiel für die Integration des Arbeitsschutzes in betriebliche Prozesse
          (z.B. Betriebliches Gefahrstoffmanagement)
    35: Formen der Mitarbeiterbeteiligung
    36: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Gestaltung und Entwicklung des betrieblichen
          Arbeitsschutzmanagements
    37: Betriebliche Programme zum Arbeitsschutz

    Lernabschnitt XI:

    38: Zusammenfassung der Grundausbildung und Ausblick auf die vertiefende Ausbildung

     

    Anlage 2 (zu Kapitel 2.3)

    Ausbildungsstufe II

    (vertiefende Ausbildung)
    1: Rolle und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf konzeptionellem und planerischem Gebiet
    2: Umgestaltung von Arbeitsstätten durch Veränderungen der technischen Ausstattungen (Fallstudie)
    3: Sichere und gesundheitsgerechte Arbeit (Fallstudie)
    4: Betriebliche Verkehrssicherheitsarbeit
    5: Arbeitsschutz und Unternehmenslogistik - Ganzheitliche Problemanlayse und Lösungsansätze für
        die Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Gestaltung der Logistik
    6: Die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Führungskräften im Betrieb
    7: Zusammenfassung der vertiefenden Ausbildung und Vorbereitung des Praktikums einschließlich der
        Aufgabenverteilung gemäß den Themenfeldern der Ausbildungsstufe III

     

    Anlage 3 (zu Kapitel 2.4 und 2.5)

    Ausbildungsstufe III

    (Vermittlung der bergbauspezifischen Kenntnisse unter Einbeziehung des im Praktikum erworbenen
    Wissens)

    Themenfeld I:

    (Spezifische rechtliche Grundlagen)

    1: Aufbau und Aufgaben der Bergbehörde und der Berufsgenossenschaft(en)
    2: Rechtsvorschriften für den Arbeitsschutz im Bergbau (z.B. Bundesberggesetz und Bergverordnungen)
    3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (Erstellung und Fortschreibung)
    4: Zusammenwirken von Betrieb und Betriebsrat mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit
        (z.B. Betriebsverfassungsgesetz und Montanmitbestimmung)
    5: Arbeitssicherheitlicher Dienst und arbeitsmedizinische Aspekte im Bergbau (z.B. BVOASi und
        GesBergV)
    6: Unfallmeldewesen, computerunterstützte Arbeitsunfallanalysen (z.B. Unterlagenbergverordnung und 
        SGB VII)

    Themenfeld II:

    (Spezifische Gefährdungsfaktoren)

    7: Bergbauspezifische Berufskrankheiten (z.B. Silikose) und Unfälle
    8: Umwelteinflüsse am bergbaulichen Arbeitsplatz (z.B. Staub, Lärm, Vibration, Klima, Beleuchtung,
        Gase, Nebel, Dämpfe, gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe)
    9: Besondere Gefahren im Bergbau (z.B. Gasausbruch, Steinfall)

    Themenfeld III:

    (Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen)

    10: Anforderungen an Maschinen, Geräte und Anlagen sowie die Gewinnung und den Transport im
          Bergbau (z.B. Elektro-Bergverordnung)

    Themenfeld IV:

    (Spezifische Arbeitsverfahren)

    11: Technische und organisatorische Maßnahmen für die Arbeitssicherheit unter und über Tage
          (z.B. Flucht- und Rettungswege, Gasschutz)
    12: Sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten im Bergbau (z.B. Heben und Bewegen von Lasten
          in engen Räumen, Arbeiten im Schacht, Arbeiten an Böschungen)

    Themenfeld V:

    (Spezifische Arbeitsstätten)

    13: Ergonomische Gestaltung von bergbaulichen Arbeitsplätzen (z.B. Führerstände von Fahrzeugen)
    14: Anforderungen an Arbeitsplätze und Arbeitsstätten im Bergbau (z.B. Gestaltung von Bohrplätzen)

    Themenfeld VI:

    (Spezifische personenbezogene Themen)

    15: Personenbezogene Maßnahmen der Arbeitssicherheit unter und über Tage (z.B. Zirkelarbeit,
          Unterweisungen, betriebliches Vorschlagswesen)
    16: Persönliche Schutzausrüstungen im Bergbau (z.B. Filterselbstretter)